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Handbuch des DAV

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Rechtsschutz für Jugendleiter<br />

und Fachübungsleiter<br />

VIII. Schadensmeldung<br />

Wenn abzusehen oder zu erwarten ist, dass ein Schadensereignis gerichtliche<br />

Konsequenzen nach sich ziehen wird, ist der Deutsche Alpenverein<br />

e.V., Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, München, sofort zu verständigen. Auf die<br />

§§ 15, 16 und 17 der ARB wird in diesem Zusammenhang verwiesen.<br />

IX. Korrespondenzanwalt<br />

Bei einem Schadensereignis im Ausland, auf Grund <strong>des</strong>sen Anklage erhoben<br />

wird, kann die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nur durch<br />

einen dort zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. In einem solchen Fall ist<br />

es <strong>des</strong>halb empfehlenswert, gegebenenfalls einen Korrespondenzanwalt in<br />

der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland einzuschalten.<br />

In Erweiterung <strong>des</strong> gewährten Versicherungsschutzes werden vom Versicherungsträger<br />

auch die Kosten <strong>des</strong> Korrespondenzanwaltes übernommen.<br />

X. Versicherungs-Prämie<br />

Versicherungsnehmer und Prämienzahler ist der Deutsche Alpenverein<br />

e.V., Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle, München.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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