07.01.2013 Aufrufe

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

225<br />

Gastgewerbl. Hüttenbetriebs-<br />

Haftpflichtversicherung<br />

Haftpflichtversicherung für den gastgewerblichen<br />

Hüttenbetrieb<br />

Generali Versicherung AG<br />

Versicherungsschein Nr.: 705-FKH-2.020.444.700<br />

I. Allgemeines<br />

Diese Versicherung ist die Betriebshaftpflichtversicherung für den jeweils<br />

angemeldeten, gastgewerblichen Hüttenbetrieb. Sie schützt vor gesetzlichen<br />

Schadensersatzansprüchen wegen Personen- und Sachschäden Dritter. Der<br />

Versicherer entschädigt bei berechtigten Ansprüchen und wehrt unberechtigte<br />

Forderungen ab.<br />

Die Versicherung wird von den hüttenbesitzenden Sektionen zugunsten der<br />

jeweiligen Pächter abgeschlossen. Die Pächter sind den Sektionen gegenüber<br />

zur Zahlung der Prämie verpflichtet.<br />

Bei dieser Darstellung handelt es sich nur um Auszüge aus den jeweiligen<br />

Versicherungsbedingungen, maßgeblich für die Abwicklung im Schadensfall<br />

sind die mit den jeweiligen Versicherern ausgehandelten und<br />

gedruckten Bedingungen.<br />

II. Leistungsumfang<br />

Gedeckt sind hierbei im Rahmen und Umfang <strong>des</strong> Vertrages insbesondere<br />

Personen- und Sachschäden infolge eines zurechenbaren Verstoßes gegen die<br />

Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften<br />

obliegen, z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,<br />

Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schnee räumen, Verkehrssicherung<br />

der Gasträume und sonstigen Hütteneinrichtungen usw.<br />

1.<br />

2.<br />

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht:<br />

der gesetzlichen Vertreter <strong>des</strong> Versicherungsnehmers und solcher Personen,<br />

die er zur Leitung oder Beaufsichtigung <strong>des</strong> versicherten Betriebs oder eines<br />

Teils <strong>des</strong>selben angestellt hat, in dieser Eigenschaft,<br />

sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung<br />

dienstlicher Verrichtungen verursachen. Ausgenommen sind Schadenfälle, bei<br />

denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb <strong>des</strong> Versicherungsnehmers gemäß<br />

der Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt. Die Anzahl der im Betrieb<br />

tätigen Personen hat auf die Prämie keinen Einfluss.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!