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Handbuch des DAV

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Grundeigentum und –pacht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

Der Pächter ist verpflichtet, bis spätestens 31.03. <strong>des</strong> Folgejahres eine<br />

vollständige Abrechnung <strong>des</strong> vorangegangenen Wirtschaftsjahres und eine<br />

sich daraus ergebende konkrete Berechnung <strong>des</strong> Pachtzinses vorzunehmen<br />

und dem Verpächter zu übermitteln. Der Pächter ist in diesem<br />

Zusammenhang verpflichtet, dem Verpächter Abschriften seiner<br />

Steuererklärungen, aus denen sich der Betrag der Bruttoeinnahmen ergibt<br />

(z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuerbescheide) vorzulegen.<br />

Auf der Grundlage dieser Jahresabrechnung erfolgt eine Berechnung <strong>des</strong><br />

jährlichen Pachtzinses. Unter Berücksichtung der vom Pächter bereits<br />

geleisteten Abschlagszahlungen ist ein eventueller Nachzahlungs- bzw.<br />

Erstattungsbetrag vom jeweiligen Schuldner innerhalb von 14 Tagen ab<br />

Rechungslegung auszugleichen.<br />

Wenn sich in der Folge, z.B. aus Steuerbescheiden oder aufgrund von<br />

Betriebsprüfungen, eine andere Bemessungsgrundlage ergeben sollte, ist<br />

innerhalb von einem Monat ab Kenntnis <strong>des</strong> Pächters von der neuen<br />

Bemessungsgrundlage eine Berichtigung durch Nachzahlung oder Gutschrift<br />

aufgrund der neuen Bemessungsgrundlage vorzunehmen.<br />

Der Pachtzins ist jeweils am 3. Werktag eines Folgemonats für den<br />

vorangegangenen Monat fällig, in dem der Umsatz vom Pächter getätigt<br />

wurde.<br />

Grundlage für die Errechnung der Stückpacht sind die vom Pächter<br />

auszugebenden durchnummerierten offiziellen <strong>DAV</strong>-Übernachtungsbelege.<br />

Der Pächter ist grundsätzlich verpflichtet, an jeden Übernachtungsgast, auch<br />

an Nichtalpenvereinsmitglieder, entsprechende <strong>DAV</strong>-Übernachtungsbelege<br />

auszugeben. Die Nummernabfolge der Übernachtungsbelege sind dem<br />

Verpächter zusammen mit der Pachtzinsabrechnung mitzuteilen.<br />

Grundlage für die Errechnung der Stückpacht sind die Tagesgastzählungen<br />

<strong>des</strong> Pächters. Diese Zahlungen müssen durch die Führung von<br />

entsprechenden Tagesaufzeichnungen schriftlich dokumentiert werden. Auf<br />

Verlangen ist dem Verpächter jederzeit Einsicht in die Tagesaufzeichnungen<br />

zu gewähren.<br />

Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter oder einem von ihm<br />

Beauftragten auf Verlangen jederzeit alle gewünschten Auskünfte bezüglich<br />

der Wirtschaftsführung zu erteilen und ihm Einblick in seine Bücher, Steuer-<br />

und sonstigen Unterlagen einschließlich der Steuererklärungen und<br />

Steuerbescheide zu gewähren, soweit dies zur Pachtzinsermittlung<br />

notwendig ist.

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