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Handbuch des DAV

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137 Berechnung <strong>des</strong> Stimmrechts der<br />

Sektionen und Stiftungen<br />

Berechnung <strong>des</strong> Stimmrechts der Sektionen und<br />

Stiftungen zur Hauptversammlung<br />

Die <strong>DAV</strong>-Satzung legt in § 24 fest, dass bei der Hauptversammlung <strong>des</strong><br />

Deutschen Alpenvereins die Sektionen und Stiftungen stimmberechtigt sind.<br />

Gemäß § 24 Abs. 6 hat dabei jede Stiftung fünf Stimmen.<br />

Das Stimmrecht der Sektionen richtet sich gemäß § 24 Abs. 4 bzw. § 24<br />

Abs. 5 nach der Anzahl Mitglieder. Grundlage sind hierbei die im Vorjahr<br />

abgerechneten gültigen Mitgliedsausweise für volljährige Mitglieder.<br />

Jede Sektion hat bei einer Zahl von<br />

• bis 200 Mitgliedern<br />

für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme,<br />

• von 201 bis 1.500 Mitgliedern<br />

für je weitere angefangene 100 Mitglieder eine Stimme mehr,<br />

• mehr als 1.500 Mitgliedern<br />

für je weitere angefangene 200 Mitglieder eine Stimme mehr.<br />

Das Stimmrecht steht einer Sektion nicht zu, wenn sie ihre fällig gewordenen<br />

Beitragsverpflichtungen gegenüber dem <strong>DAV</strong> nicht vollständig erfüllt hat.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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