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Handbuch des DAV

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Die einzelnen Steuerarten<br />

7. Steuerfreie Umsätze<br />

Das Umsatzsteuergesetz beinhaltet eine Reihe von steuerfreien Umsätzen,<br />

die für <strong>DAV</strong> Sektionen eine besondere Bedeutung haben können. Beispielhaft<br />

werden nachfolgend einige steuerfreie Umsätze aufgeführt:<br />

§ 4 Nr. 9a UStG: Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen<br />

(z.B. die Veräußerung eines Grundstücks). Hier fällt zwar<br />

Grunderwerbsteuer, aber keine Umsatzsteuer an.<br />

§ 4 Nr. 12a UStG: Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.<br />

Auf diese Befreiung kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet<br />

werden. Nicht befreit ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur<br />

kurzfristigen Beherbergung. Dieses Problem stellt sich für die <strong>DAV</strong> Sektionen<br />

insbesondere bei den Hüttenübernachtungen in Deutschland. Die<br />

Einnahmen aus diesen Übernachtungsgebühren sind nicht von der<br />

Umsatzsteuer befreit.<br />

Die kurzfristige Überlassung von Sportanlagen (Klettergärten und<br />

Kletterhallen) zur Nutzung unterliegt dem vollen Steuersatz. Der BFH hat in<br />

seinem Urteil vom 31.05.2001 seine bisherige Auffassung geändert und<br />

verschärft. Danach ist die Nutzungsüberlassung einer Sporteinrichtung eine<br />

einheitliche steuerpflichtige Leistung. Eine Aufteilung in eine steuerfreie<br />

Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige Überlassung der<br />

Sporteinrichtung ist nicht zulässig (Übergangsfrist bis 31.12.2004). Soweit<br />

die Überlassung an Mitglieder <strong>des</strong> Vereins erfolgt, sind diese Einnahmen<br />

dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Sie unterliegen dann dem ermäßigten<br />

Steuersatz.<br />

§ 4 Nr. 22a UStG: Umsätze aus Vorträgen, Kursen und anderen<br />

Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art können steuerfrei<br />

sein. Zu den Veranstaltungen auf dem Gebiet <strong>des</strong> Sport gehört die Erteilung<br />

von Sportunterricht für Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder. Gegenstand<br />

<strong>des</strong> Sportunterrichts kann jede erdenkliche Sportart sein. Voraussetzung für<br />

die Steuerbefreiung ist aber, dass der Unterricht im Rahmen eines<br />

Zweckbetriebes durchgeführt wird.<br />

Für <strong>DAV</strong> Sektionen sind hier insbesondere die Kletterkurse von Bedeutung.<br />

Soweit die Kletterkurse im Ausland stattfinden, sind die Umsätze nicht<br />

steuerbar und die Einnahmen unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer.<br />

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Einnahmen überwiegend zur<br />

Deckung der Kosten verwendet werden. Nach herrschender Meinung, ist<br />

nicht auf die einzelne Veranstaltung, sondern auf die Veranstaltungen eines<br />

Veranlagungszeitraumes (Kalenderjahr) abzustellen.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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