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Handbuch des DAV

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Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

2. Für die Anlage, Rekultivierung, Erhaltung und Bezeichnung von sonstigen<br />

Wegen sowie Steiganlagen können Beihilfen bis höchstens 80 % gewährt<br />

werden. Etwa gewährte öffentliche Mittel werden darauf angerechnet.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

329<br />

3. Naturschutzmaßnahmen mit bereits erprobten Technologien für die Energie-<br />

und Trinkwasserversorgung, Abwasserreinigung und Abfallentsorgung sowie<br />

Rückbauten können mit Beihilfen bis zu 60 % je Einzelmaßnahme gefördert<br />

werden. Für Maßnahmen mit neuen, noch nicht erprobten Technologien<br />

(Pilotprojekte) zur Verbesserung der Umweltsituation im Bereich der Ver-<br />

und Entsorgung können Beihilfen bis zu 80 % bewilligt werden. Die<br />

betreffende hüttenbesitzende Sektion muss sich dabei verpflichten, dem<br />

Hauptverein einen detaillierten Erfahrungsbericht über die Wirkungsweise<br />

der erprobten Technologie zur Verfügung zu stellen.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass die Möglichkeit, hierfür öffentliche Mittel zu<br />

bekommen, ausgeschöpft wird.<br />

4. Für die Kosten der Behebung von durch Besucher schuldhaft<br />

herbeigeführten Schäden am Gebäude und an der vereinseigenen<br />

Einrichtung bei in der Zeit der Nichtbewirtschaftung der Hütte generell<br />

offengelassenen Winterräumen (Pkt. II.8 der HüVo) gewährt der<br />

Hauptverein eine Beihilfe, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der<br />

Hüttenfürsorge richtet.<br />

5. Bei Hütten der Kategorie I können Beihilfen bis zu 60 % <strong>des</strong> in einem Jahr<br />

entstandenen Betriebsaufwan<strong>des</strong> gewährt werden (Pkt. III.1 der HüVo),<br />

wenn aus dem Wirtschaftsbetrieb der Hütte der Betriebsaufwand (z. B.<br />

Versorgung) nicht gedeckt werden kann und die bergsteigerische Bedeutung<br />

der Hütte deren weiteren Betrieb rechtfertigt.<br />

Die von der Sektion getragenen Kosten für Hubschraubertransporte zur Ver-<br />

und Entsorgung der Hütte gehören zum Betriebsaufwand.<br />

Jede Möglichkeit, von anderer Seite Zuschüsse zu erhalten, muss<br />

ausgeschöpft werden.<br />

6. Für den Bau und die Einrichtung von Selbstversorgerräumen und von<br />

Winterräumen in Hütten der Kategorie I können Beihilfen bis zu 60 %<br />

gewährt werden.<br />

7. Beihilfen werden grundsätzlich nur nach zweckentsprechender Verwendung<br />

der Darlehen und der von der Sektion für die Maßnahme vorgesehenen<br />

Eigenmittel ausbezahlt. Hierzu sind die gesamten verbrauchten Mittel<br />

nachzuweisen.<br />

8. Werden die veranschlagten Kosten unterschritten, so wird die zugesagte<br />

Beihilfe nur im Verhältnis der tatsächlichen Kosten zu den dem Antrag<br />

zugrunde gelegten Kosten gekürzt. Über Antrag der Sektion kann der

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