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Handbuch des DAV

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Exkurs: Hütten in Österreich<br />

Hütten in Österreich<br />

Von MMag. Bertram Sauerwein<br />

Kanzlei Mag. Reinhard Obholzer<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

180<br />

I. Allgemeines<br />

Viele Sektionen unterhalten in Österreich eigene Hütten. Da es sich um<br />

Hütten im Ausland handelt, gilt für die Besteuerung das Belegenheitsprinzip.<br />

Damit hat Österreich das Besteuerungsrecht für diese Hütten.<br />

Bei allen steuerlichen Belangen ist die termingerechte Abgabe der gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Steuererklärungen aller Art wichtig, damit die Finanzämter<br />

bzw. andere Abgabenbehörden nicht schätzen müssen. Das gilt natürlich<br />

nicht nur für Österreich, sondern für jede Abgabeverpflichtung, egal ob diese<br />

in Österreich, in Deutschland oder in einem anderen Land besteht.<br />

In welchen Fällen Rechtsmittel eingelegt werden müssen, sollte grundsätzlich<br />

mit der Bun<strong>des</strong>geschäftsstelle <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in München geklärt werden.<br />

Die folgenden steuerrechtlichen Ausführungen basieren auf der in Österreich<br />

zum 15.01.2005 gültigen Rechtslage.<br />

II. Umsatzsteuer<br />

Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist bei in Österreich steuerbaren<br />

Lieferungen und sonstigen Leistungen das Entgelt. Zum Entgelt gehört alles,<br />

was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden<br />

hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Die Umsatzsteuer<br />

gehört nicht zum Entgelt. Die diesbezüglichen umsatzsteuerlichen<br />

Regelungen sind somit mit jenen in Deutschland vergleichbar.<br />

Das derzeit gültige österreichische Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) sieht im<br />

§ 6 Abs. 1 Z 14 eine unechte Steuerbefreiung für die Umsätze von<br />

gemeinnützigen Vereinigungen (§§ 34 bis 36 der österreichischen<br />

Bun<strong>des</strong>abgabenordnung) vor, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung<br />

oder Förderung <strong>des</strong> Körpersports ist. Diese Steuerbefreiung gilt nicht für<br />

Leistungen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,<br />

eines Gewerbebetriebs oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinn<br />

<strong>des</strong> § 45 Abs. 3 der österreichischen Bun<strong>des</strong>abgabenordnung (BAO)<br />

ausgeführt werden.<br />

Unecht von der Umsatzsteuer befreit bedeutet, dass zwar für die eigenen<br />

Umsätze keine Umsatzsteuer anfällt, im Gegenzug aber auch kein Vorsteuerabzug<br />

zusteht – d. h. die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellte<br />

Umsatzsteuer kann grundsätzlich nicht vom Finanzamt „zurückgeholt“ werden<br />

und wird somit zum Kostenfaktor.

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