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Handbuch des DAV

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Richtlinien für die Verteilung von<br />

Darlehen u. Beihilfen für HW<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

329<br />

Richtlinien für die Verteilung von Darlehen und<br />

Beihilfen für Hütten und Wege<br />

I. Grundsätzliches<br />

1. Baumaßnahmen an Hütten und Wegen <strong>des</strong> Alpenvereins (Erhaltungs-,<br />

Ersatz-, Zu-, Um- und Rückbauten, Einrichtungen zum Betrieb einer Hütte,<br />

Außenanlagen, Fernmeldeeinrichtungen, Anlage und Unterhalt von<br />

Alpenvereinswegen, bei Hütten der Kategorie I auch der Betriebsaufwand)<br />

können vom Hauptverein nur dann durch Darlehen und/oder Beihilfen<br />

gefördert werden, wenn diese den Bestimmungen der Hüttenvorschrift und<br />

den Zielsetzungen <strong>des</strong> Alpenvereins im Bereich <strong>des</strong> Naturschutzes<br />

entsprechen.<br />

2. Maßnahmen können vom Hauptverein nur gegenüber den als gemeinnützig<br />

anerkannten Sektionen gefördert werden und außerdem nur dann, wenn die<br />

einzelne Maßnahme den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> und der Sektion entspricht. Zum Nachweis der Gemeinnützigkeit hat die<br />

geförderte Sektion bei Antragstellung die entsprechenden Nachweise<br />

vorzulegen (gültiger Freistellungsbescheid, vorläufige Bescheinigung).<br />

3. Mit der Annahme von Fördermitteln verpflichtet sich die Sektion, die Mittel<br />

ausschließlich zur Erfüllung der im Bewilligungsschreiben näher bestimmten<br />

steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden und die genannten Bedingungen<br />

und Auflagen einzuhalten.<br />

4. Mit der Umsetzung der geförderten Maßnahmen erfüllt die Sektion als<br />

Hilfsorgan (steuerlich zwingender Begriff) auch satzungsmäßige Zwecke <strong>des</strong><br />

Hauptvereins. In diesem Sinne verpflichtet sich die Sektion, die Vorgaben,<br />

Weisungen und die Satzungsziele <strong>des</strong> Gesamtvereins zu beachten,<br />

insbesondere nach Maßgabe der Grundsätze und <strong>des</strong> Programms für die<br />

Tätigkeiten der Sektionen in ihren Arbeitsgebieten und <strong>des</strong> Hüttenwesens<br />

<strong>des</strong> Alpenvereins.<br />

II. Darlehen<br />

1. Um die Nutzwirkung der Alpenvereinsmittel zu erhalten, sollen<br />

Baumaßnahmen in erster Linie mit Darlehen gefördert werden.<br />

2. Die Darlehen sind auf höchstens 20 Jahre befristet zu gewähren. Die Tilgung<br />

erfolgt in gleichen Raten entsprechend der Laufzeit. Die Verzinsung wird mit<br />

3% jährlich festgesetzt. Zins und Tilgung werden jeweils zum 15.12. eines<br />

jeden Jahres im nachhinein fällig. Ist die Auszahlung im 1. Halbjahr erfolgt,<br />

beginnt die Tilgung zum 15.12. <strong>des</strong> gleichen Jahres, andernfalls zum 15.12.<br />

<strong>des</strong> folgenden Jahres.

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