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Handbuch des DAV

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Dienstreisekasko- und<br />

Rabattrettungsversicherung<br />

Kfz-Kasko und Rabattrettungsversicherung bei<br />

Benutzung privater Kfz für Sektionsfahrten<br />

Versicherungskammer Bayern<br />

Versicherungsschein KR4894952<br />

I. Allgemeines<br />

Die Benutzung privater Kfz für Sektionsfahrten ist der Regelfall. Im Falle<br />

eines Unfalls besteht bei bestehender Kaskoversicherung das Risiko der<br />

Höherstufung bzw. <strong>des</strong> Verlusts <strong>des</strong> Schadensfreiheitsrabattes, bestand<br />

keine Kasko-Versicherung musste der Schaden selbst getragen werden.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

260<br />

Die Kfz-Kasko-Versicherung trägt solche Schäden und deckt somit das Kostenrisiko.<br />

Wenn eine Sektion eine solche Versicherung für die jeweiligen<br />

Fahrer auf eigene Kosten abschließt, ist das quasi der Ausgleich für die Zurverfügungstellung<br />

der Kfz`s.<br />

II. Die pauschale Dienstreisekaskoversicherung für die<br />

Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Der <strong>DAV</strong> hat mit der Versicherungskammer Bayern eine Rahmenvereinbarung<br />

ab 1.1.2005 getroffen, zu der sich die Sektionen zu günstigen Konditionen<br />

ohne Verwaltungsaufwand pauschal für solche Fahrten versichern<br />

können. Diese pauschale Kasko-Versicherung ist mit Beschluss der HV 2004<br />

in Dresden obligatorisch für alle Sektionen. Damit wird das bisherige Einzelanmel<strong>des</strong>ystem<br />

mit Karten ersetzt.<br />

III. Versicherter Personenkreis und Geltungsbereich<br />

Versichert sind alle Mitarbeiter, Funktionäre und Mitglieder der Sektion, wenn<br />

sie im Auftrag / oder im Interesse <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> oder seiner Sektionen notwendige<br />

Fahrten mit dem „eigenen“ Kfz unternehmen. Das Fahrzeug kann auch<br />

geliehen oder gegen Entgelt gemietet sein.<br />

Im Auftrag und / oder im Interesse bedeutet, dass jemand bei satzungsgemäßen<br />

Veranstaltungen oder Aktivitäten Fahrten für den <strong>DAV</strong> oder seine<br />

Sektionen übernimmt oder durchführt.<br />

IV. Versicherungsumfang der Kfz-Kasko-Versicherung<br />

Versichert ist der Kaskoschaden – Teilkasko- oder Vollkaskoschaden – am<br />

benutzten Fahrzeug. Besteht eine anderweitige Fahrzeugteilversicherung, so<br />

ist die Entschädigungsleistung ausschließlich gegenüber der anderen<br />

Fahrzeugteilversicherung geltend zu machen (hierdurch erfolgt keine Höherstufung).

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