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Handbuch des DAV

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342<br />

Grundeigentum und –pacht<br />

• das in der Inventarliste gemäß Anlage 2 aufgeführte Inventar<br />

• sonstige Betriebsanlagen<br />

• Wasserversorgungsanlage<br />

• Energieversorgungsanlage<br />

• Abwasserreinigungsanlage<br />

• Fernmelde-/Funkverbindung<br />

Hinsichtlich der der Hüttenversorgung dienenden Materialseilbahn werden<br />

die Parteien einen gesonderten Pachtvertrag abschließen. Die Parteien sind<br />

sich darüber einig, dass dieser Seilbahnpachtvertrag unter der auflösenden<br />

Bedingung <strong>des</strong> Bestehens <strong>des</strong> vorliegenden Hüttenpachtvertrages steht. Eine<br />

Beendigung <strong>des</strong> Hüttenpachtvertrages führt automatisch zu einer<br />

zeitgleichen Beendigung <strong>des</strong> Seilbahnpachtvertrages.<br />

2. Pachtdauer<br />

Das Pachtverhältnis beginnt am .................. und endet am .................... .<br />

Es verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer der<br />

Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von ...... Monaten<br />

zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. Für die Rechtzeitigkeit der<br />

Kündigung kommt es auf den Zugang der Kündigungserklärung beim<br />

Kündigungsempfänger an.<br />

Das Pachtverhältnis endet mit dem Tod <strong>des</strong> Pächters; bei mehreren Pächtern<br />

endet das Pachtverhältnis mit dem Tod eines Pächters.<br />

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, das Pachtverhältnis vorzeitig unter<br />

Einhaltung einer Kündigungsfrist von ....... Wochen schriftlich zu kündigen,<br />

wenn<br />

der Betrieb der Alpenvereinshütte in Folge von Ereignissen, die keine der<br />

Vertragsparteien zu vertreten hat, dauernd oder auf voraussichtlich<br />

min<strong>des</strong>tens 3 Monate zusammenhängende Bewirtschaftungszeit eingestellt<br />

werden muss;<br />

der Pächter aus einem nicht von den Vertragsparteien zu vertretenden<br />

Grund (z.B. Krankheit) den Betrieb vorzeitig einstellen muss oder wenn er<br />

mehr als 3 Monate an der Verpflichtung zur persönlichen Wirtschaftsführung<br />

gehindert ist.<br />

Im Falle der vorzeitigen Beendigung <strong>des</strong> Pachtverhältnisses wird dem<br />

Pächter bzw. seinem Rechtsnachfolger eine angemessene Frist zur<br />

Abwicklung der Geschäfte eingeräumt.<br />

Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis aus wichtigem Grund mit<br />

sofortiger Wirkung zu kündigen, insbesondere wenn der Pächter gegen<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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