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Handbuch des DAV

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Vermögensschadenshaftpflicht<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />

Sinn der Versicherung ist die Abwehr unberechtigter Ansprüche sowie die<br />

Befriedigung berechtigter Ansprüche.<br />

Die Leistungen:<br />

• Ersatz der entstandenen Vermögensschäden für Sektionen und Dritte<br />

• Prüfung der Ansprüche im Vorfeld und ggf. außergerichtliche Anspruchsabwehr<br />

durch Juristen der Versicherung<br />

• Kompetenter Partner in den Verhandlungen mit den Antragstellern von<br />

Anfang an<br />

• Übernahme evtl. Gerichts- und Anwaltkosten<br />

III. Beispiele für Vermögensschadenhaftpflicht<br />

Spenden<br />

Die Spendenpraxis der steuerbegünstigten, sprich gemeinnützigen Vereine<br />

unterliegt einer genauen Kontrolle durch die Finanzämter. Die fehlerhafte<br />

Behandlung von Spendengeldern kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit der<br />

Sektion führen. Der Verlust der Gemeinnützigkeit bedeutet für den Verein<br />

empfindliche finanzielle Nachteile und kann außerdem zu einer persönlichen<br />

Steuerhaftung von Organmitgliedern oder Mitarbeitern <strong>des</strong> Vereins führen.<br />

So kann auch der Sektionsgeschäftsführer bzw. Sektionsvorstand (oder auch<br />

andere handelnde Personen) gemäß den Vorschriften <strong>des</strong> Körperschaftssteuer-,<br />

Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetzes persönlich für evtl. dem Fiskus<br />

entgangene Steuern haften, wenn er z. B. Spendenbescheinigungen ausstellt<br />

(Ausstellerhaftung), die sich als unrichtig erweisen oder wenn er veranlasst,<br />

dass Zuwendungen an den Verein nicht zu den in der Bestätigung angegebenen<br />

steuerbegünstigenden Zwecken verwendet werden (Verwendungshaftung).<br />

Staatliche Zuschüsse<br />

Es könnte dem Sektionsvorstand bzw. der Geschäftsführung (oder einer anderen<br />

verantwortlichen Person) angelastet werden, dass staatliche oder EU-<br />

Zuschüsse verspätet beantragt oder überhaupt nicht beantragt wurden.<br />

Personalführung<br />

Fehler bei der Personalführung einer Sektionsgeschäftsstelle, wie z. B. Fehler<br />

bei der Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern, etwa Neueinstellung<br />

trotz unwirksamer Kündigung <strong>des</strong> bisherigen Stelleninhabers können zu nicht<br />

unerheblichen Regressforderungen führen.<br />

Fehlerhafte Durchführung der Gehaltsabrechnung, etwa durch falsche Berechnung<br />

der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge oder durch fehlerhafte<br />

Prüfung der Beitragspflicht.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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