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Handbuch des DAV

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Hütten und Kletteranlagen in<br />

Deutschland<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

175<br />

Die Oberfinanzdirektion Koblenz hat in Ihrer Verfügung vom 02.12.1987<br />

unter dem Az. S 0171 A – St 341, folgen<strong>des</strong> ausgeführt:<br />

Wandervereine, wie beispielsweise die Pfälzer-Vereine, unterhalten<br />

teilweise bewirtschaftete Vereinshütten (steuerpflichtige<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetriebe). Für die Beschaffung der Mittel<br />

zur Instandsetzung und Erneuerung dieser über öffentliche Straßen<br />

oft nicht erreichbaren Hütten gilt folgen<strong>des</strong>:<br />

a) Mittel <strong>des</strong> gemeinnützigen Bereichs der Wandervereine dürfen grundsätzlich<br />

nicht für bewirtschaftete Hütten verwendet werden. (Der in der Vfg.<br />

angesprochene Ausnahmefall trifft auf die Sektionshütten nicht zu).<br />

b) In dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dürfen wirtschaftlich begründete<br />

Rücklagen gebildet werden. Die in die zulässigen Rücklagen eingestellten<br />

Mittel dürfen zeitweise für den ideellen Bereich <strong>des</strong> Vereins überlassen<br />

werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um förmliche Darlehen <strong>des</strong><br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an den ideellen Bereich.<br />

c) Eine Aufteilung der Hütte selbst in einen zum wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb und einen zum ideellen Bereich gehörenden Teil ist nicht<br />

zulässig. Soweit die Hütte jedoch für ideelle Zwecke genutzt wird, ist die Afa<br />

bei der Ermittlung <strong>des</strong> Überschusses aus dem wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb nicht abzuziehen<br />

d) Nicht steuerbare Zuschüsse der Mitglieder <strong>des</strong> Vereins für den<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die<br />

Mittel aus Lohnzahlungen <strong>des</strong> Vereins an die Mitglieder stammen und wenn<br />

ein Teil der Mitglieder Zuschüsse für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

und ein anderer Teil der Mitglieder Spenden für die steuerbegünstigten<br />

Zwecke <strong>des</strong> Vereins leistet.<br />

Die vorstehende Verfügung spricht von bewirtschafteten Hütten. In vielen<br />

Fällen sind die Sektionshütten nicht bewirtschaftet. Es werden lediglich<br />

Aufenthalts-, Selbstverpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten zur<br />

Verfügung gestellt. Die Tätigkeit als solche ist und bleibt eine wirtschaftliche<br />

Tätigkeit, die zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehört (Ausnahme:<br />

Übernachtungen von Sektionsmitglieder).<br />

Die Hütten dienen aber auch gleichzeitig der Förderung <strong>des</strong> Sports und der<br />

Förderung der Jugend. Die Übernachtungsgebühren sind so gering<br />

bemessen, dass kaum oder nur geringe Überschüsse erzielt werden können.<br />

Kommen dann noch große Erhaltungsaufwendungen hinzu, würden<br />

steuerliche schädliche Verluste entstehen.

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