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Handbuch des DAV

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145<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

Rechtliche Positionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

verschleißen und von niemanden überprüft oder gewartet werden.<br />

Ein schutzwürdiges Vertrauen besteht daher insoweit nicht. Vor Ort muss der<br />

Kletterer jeweils eigenverantwortlich entscheiden, ob er vorgefundenes<br />

Material verwendet und ggf. durch eigene Sicherungsmittel (Klemmkeile,<br />

Haken, Schlingen) ergänzt oder ersetzt.<br />

3. Grundsatz: Künstliche Anlagen<br />

Künstliche Kletteranlagen sind, wie sämtliche zum Gebrauch durch Menschen<br />

bestimmte Bauwerke, vom Betreiber verkehrssicher zu erstellen und zu<br />

erhalten. Sämtliche einschlägigen Bauvorschriften, Normen und Regeln der<br />

Technik sind hier einzuhalten.<br />

4. Künstliche Einrichtungen an natürlichen<br />

Klettermöglichkeiten<br />

Bei Steinbrüchen und ähnlichen teilweise künstlichen, teilweise natürlich<br />

vorgegebenen Klettermöglichkeiten richtet sich die Frage, ob und ggf.<br />

inwieweit eine Verkehrssicherungspflicht besteht, nach den Umständen <strong>des</strong><br />

einzelnen Falles, d.h. der konkreten jeweiligen Situation. Hier ist jeweils für<br />

den konkreten Fall zu untersuchen, inwieweit durch die Ausgestaltung der<br />

Klettermöglichkeit und deren Bestimmung ein spezifisches Risiko veranlasst<br />

wurde (siehe Thesen 2 und 3) und welches Maß an Vertrauensschutz die<br />

Kletterer zu beanspruchen haben.<br />

Kriterien für die Frage, ob neue Klettermöglichkeiten erschlossen werden und<br />

damit ein zu sichernder Verkehr eröffnet wird oder im Raume der freien<br />

Natur nur zusätzliche Sicherungsmöglichkeiten bereit gestellt werden,<br />

ergeben sich beispielsweise aus folgenden Umständen:<br />

a) Wird eine gänzlich neue Klettermöglichkeit geschaffen oder wurde an der<br />

betreffenden Stelle bereits der Klettersport ausgeübt und nur insoweit die<br />

Infrastruktur verbessert.<br />

b) In welchem Umfange wird in die bereits natürlich gegebenen<br />

Klettermöglichkeiten baulich eingegriffen.<br />

c) Wird die Klettermöglichkeit beworben oder auf andere Weise der Eindruck<br />

erweckt, für diese Klettermöglichkeit gebe es eine zur Verkehrssicherung<br />

berufene Person.<br />

d) Nehmen Kletterer die Klettermöglichkeit als freie Natur oder als künstlich<br />

geschaffene bauliche Anlage wahr?

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