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Handbuch des DAV

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350<br />

Hüttenversorgung<br />

V. Versorgung mit Materialseilbahn<br />

1. Allgemeines<br />

Ist der Bau einer Materialseilbahn die einzige und auch ökologisch die<br />

verträglichste Lösung, um die Hütte zu versorgen, so muss sich die Sektion<br />

darüber klar sein, dass die Einnahmen aus dem Bahnbetrieb, etwa durch<br />

jährliche Zahlungen <strong>des</strong> Bewirtschafters oder durch Gebühren für<br />

Rucksacktransport höchstens die laufenden Betriebskosten und die<br />

Unterhaltung decken können.<br />

Mit der Projektierung, der Beschaffung aller notwendigen Genehmigungen<br />

und der Bauausführung soll nur ein im Seilbahnbau erfahrenes Unternehmen<br />

beauftragt werden.<br />

2. Rechtliches<br />

Rechtliche Grundlagen für den Bau einer Materialseilbahn sind insbesondere:<br />

a) dinglich gesicherte Verträge mit den Eigentümern der Bodenparzellen, auf<br />

denen Bauwerke errichtet und über die die Seilbahn geführt wird (Beachtung<br />

von Vorschriften über Natur- und Landschaftsschutz);<br />

b) gegebenenfalls Genehmigung der Grundeigentümer zum Ausschlagen einer<br />

Schneise im bewaldeten Gelände;<br />

c) für den bayerischen Alpenraum das Gesetz über die Rechtsverhältnisse<br />

der nicht zum Netz der Deutschen Bun<strong>des</strong>bahn gehörenden Eisenbahnen<br />

und der Bergbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Bergbahngesetz<br />

vom 22. November 1966, Bay. GVBl. S. 429).<br />

Wenn diese Bergbahnen (Materialseilbahnen) nach ihrer Zweckbestimmung<br />

jedermann zur Güterbeförderung benutzen kann (Rucksacktransport der<br />

Hüttengäste), dienen sie dem öffentlichen Verkehr. Diese Materialseilbahnen<br />

bedürfen der Genehmigung. Anträge auf Genehmigung sind einzureichen bei<br />

der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, Landratsamt.<br />

d) für den österreichischen Alpenraum das 60. Bun<strong>des</strong>gesetz vom 13.<br />

Februar 1957 über das Eisenbahnwesen (Eisenbahngesetz 1957; BGBl. für<br />

die Republik Österreich, S. 467 ff.). Materialbahnen sind für den<br />

nichtöffentlichen Güterverkehr bestimmte Seilbahnen (§ 8). Auf<br />

Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr findet dieses<br />

Bun<strong>des</strong>gesetz keine Anwendung (§ 9).<br />

Für Materialseilbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr, jedoch mit<br />

Werksverkehr, ist der Lan<strong>des</strong>hauptmann, für Materialseilbahnen ohne<br />

beschränkt-öffentlichen Verkehr und ohne Werksverkehr die<br />

Bezirksverwaltungsbehörde zuständig (§ 12,2 und 3).<br />

Die Behörde erteilt die zum Bau und Betrieb erforderlichen Genehmigungen<br />

(§ 13).<br />

3. Luftfahrtsicherung<br />

Die Materialseilbahnen unterliegen den gesetzlichen Vorschriften zur<br />

Sicherung <strong>des</strong> Flugverkehrs.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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