07.01.2013 Aufrufe

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

195<br />

GEMA<br />

VII. Wann ist die Veranstaltung „öffentlich“ ?<br />

Eingangs wurde bereits erwähnt, dass Voraussetzung für die GEMA Anmeldung<br />

ist, dass die Veranstaltung öffentlich ist.<br />

In den letzten Jahren hat sich die Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH äußerst<br />

“urheberfreundlich“ entwickelt und geht heute im Ergebnis davon aus, dass<br />

praktisch jede Musiknutzung, die nicht im privaten häuslichen Bereich<br />

erfolgt, als „öffentlich“ anzusehen ist.<br />

VIII. Unerlaubte Nutzung von GEMA pflichtigen Werken<br />

r Musikdarbietungen ohne Einwilligung durchführt, ist grundsätzlich nach dem<br />

Urheberrechtsgesetz zum Ersatz <strong>des</strong> entstandenen Schadens verpflichtet<br />

und setzt sich der Strafverfolgung aus (§§ 97 und 106 <strong>des</strong><br />

Urheberrechtsgesetzes). Auch hier gilt der Rechtsgrundsatz, dass Unkenntnis<br />

<strong>des</strong> Gesetzes nicht vor Haftung oder Strafe schützt. Bei juristischen<br />

Personen kann der Handelnde auch persönlich mit seinem Privatvermögen<br />

haften. So ist z. B. bei einer unerlaubten Aufführung eines eingetragenen<br />

Vereins neben dem Verein auch <strong>des</strong>sen Vorstand haftbar.<br />

Versäumt ein Verein die rechtzeitige Anmeldung einer GEMA-pflichtigen<br />

Veranstaltung, ist die GEMA auf Grund gesicherter Rechtsprechung grundsätzlich<br />

berechtigt, hierfür nicht nur die Normalvergütungssätze (im Gegensatz<br />

zu den Vorzugssätzen in Höhe von 80 %), sondern darüber hinaus<br />

noch einen sog. „Kontrollzuschlag“ in Höhe weiterer 100 % zu verlangen.<br />

Die GEMA verzichtet jedoch i.d.R. auf die Erhebung dieses Kontrollzuschlags,<br />

wenn es sich um einen erstmaligen Verstoß gegen die Anmeldeverpflichtung<br />

<strong>des</strong> Vereins handelt.<br />

IX. Sonstige Besonderheiten für den Veranstalter<br />

1. Zu den Rechten <strong>des</strong> Urhebers gehört auch die Vervielfältigung eines<br />

Musikwerkes durch Aufnahme auf Bild oder Tonträger. Musikveranstalter,<br />

die solche Aufnahmen bei Musikdarbietungen verwenden, müssen dafür<br />

an die GEMA für die Inanspruchnahme ihrer Rechte einen zusätzlichen<br />

Lizenzbetrag entrichten.<br />

2.<br />

Die Genehmigung ist auch für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich<br />

geschützter Musik durch CD`s, Tonbänder , Musikautomaten und sonst.<br />

Tonträger sowie für Musikaufführungen bei der Wiedergabe von Hörfunk<br />

und Fernsehen erforderlich.<br />

Bei dieser Wiedergabe von Musik durch Tonträger (CD, Tonbänder,<br />

Musikautomaten, etc.) und bei der Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen<br />

vergibt die GEMA zugleich die Leistungsschutzrechte, die<br />

die ausübenden Künstler bzw. deren Rechtsnachfolger der GVL<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!