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Handbuch des DAV

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Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

159<br />

Die oben dargestellten Ergebnisse gelten nicht für die Umsatzsteuer<br />

(Kapitel Umsatzsteuer). Die Einnahmen aus Kletterveranstaltungen sind nach<br />

§ 4 Nr. 22 b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt auch für<br />

Kletterkurse (z.B. durch Fachübungsleiter). Diese sind nach § 4 Nr. 22 a<br />

UStG umsatzsteuerfrei.<br />

Dagegen unterliegen die Einnahmen aus Eintrittsgeldern der Umsatzsteuer,<br />

wenn die Kleinunternehmergrenze von 17.500 € überschritten wird.<br />

Wird auf die Anwendungen der Zweckbetriebsgrenze nach § 67 a Abs. 2<br />

AO verzichtet, ist im Gegenzug eine Verlustverrechnung mit Gewinnen<br />

aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ausgeschlossen. Die Entscheidung,<br />

ob ein Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet<br />

oder nicht, ist genau zu prüfen, zumal der Verein an seine Entscheidung<br />

5 Jahre gebunden ist.<br />

Beispiel 4:<br />

Einnahmen aus Kletterveranstaltungen 40.000 €<br />

Ausgaben 60.000 €<br />

Verlust 20.000 €<br />

Einnahmen aus Eintrittsgeldern Klettergarten<br />

40.000 €<br />

Ausgaben 20.000 €<br />

Überschuss 20.000 €<br />

Grundsätzlich liegt wegen Überschreitens der Besteuerungsgrenze ein wirtschaftlicher<br />

Geschäftsbetrieb vor.<br />

Es besteht aber eine Optionsmöglichkeit nach § 67a Abs. 2 AO. Dann verbleibt<br />

der Verlust im Zweckbetrieb. Option bedeutet dann aber:<br />

es fällt KSt u. GewSt an, da der Überschuss 20.000 € beträgt und keine<br />

Verlustverrechnung mit dem Verlust im Zweckbetrieb möglich ist.<br />

Wird nicht optiert, gehört der Verlust aus sportlichen Veranstaltungen zum<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und kann mit dem Überschuss verrechnet<br />

werden. Das Gesamtergebnis wäre dann +/- 0,00 €.

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