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Handbuch des DAV

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165<br />

Die einzelnen Steuerarten<br />

Für Rechnungen über Kleinbeträge gilt:<br />

Das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die<br />

Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie der<br />

anzuwendende Steuersatz oder im Fall der Steuerbefreiung ein<br />

Hinweis auf die Steuerbefreiungsvorschrift, dass für die Lieferung<br />

oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.<br />

b) Ausstellungspflichten<br />

Jeder Unternehmer, der eine Lieferung oder sonstige Leistung an einen<br />

anderen Unternehmer für <strong>des</strong>sen Unternehmen ausführt, ist verpflichtet eine<br />

Rechnung auszustellen. Eine <strong>DAV</strong> Sektion, die kein Unternehmer ist, wird es<br />

vermutlich nur dann geben, wenn diese Sektionen weder eine Hütte noch<br />

eine Kletteranlage besitzt.<br />

c)<br />

Darüber hinaus sind alle Unternehmer, die Bauleistungen oder sonstige<br />

Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück erbringen,<br />

verpflichtet, Rechnungen auch gegenüber Privatpersonen zu stellen. Damit<br />

war sicherlich nicht die Zurverfügungstellung von Kletteranlagen oder die<br />

Übernachtungsmöglichkeiten auf Hütten gemeint. Aber der Wortlaut dieser<br />

Vorschrift umfasst auch diese Bereiche. Hier hat das<br />

Bun<strong>des</strong>finanzministerium inzwischen angekündigt, Erleichterungen zu<br />

schaffen.<br />

Die Rechnungen müssen innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der<br />

Leistung erstellt werden. In den Rechnungen ist darauf hinzuweisen, dass<br />

Privatpersonen diese Rechnungen 2 Jahre lang aufbewahren müssen.<br />

Bei Verstößen gegen diese Vorschriften sind Bußgelder auch gegen<br />

Privatpersonen festzusetzen (§ 26 a UStG).<br />

Aufbewahrungspflichten<br />

Im § 14 b UStG ist seit dem 01.01.2004 die Aufbewahrungspflicht<br />

für Rechnungen geregelt. Folgende Unterlagen sind vom<br />

Unternehmer 10 Jahre aufzubewahren:<br />

• ein Doppel der ausgestellten Rechnungen oder Gutschriften,<br />

• alle Rechnungen, die der Verein erhalten hat.<br />

Nachträgliche Änderungen an diesen Rechnungen sind unzulässig.<br />

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss <strong>des</strong> Kalenderjahres,<br />

in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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