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Handbuch des DAV

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Exkurs: Hütten in Österreich<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

180<br />

Sind von Sektionen <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Österreich betriebene Hütten nicht von der<br />

österreichischen Körperschaftsteuer befreit, unterliegen die daraus erzielten<br />

Einkünfte ab der Veranlagung für das Jahr 2005 dem Körperschaftsteuersatz<br />

von 25 % (bis zur Veranlagung für das Jahr 2004 beträgt der<br />

Körperschaftsteuersatz 34 %).<br />

IV. Gewerbesteuer - Vermögensteuer -<br />

Erbschaftssteueräquivalent<br />

Das Gewerbesteuergesetz 1953, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 530/1993,<br />

ist für Erhebungszeiträume ab 1. Jänner 1994 nicht mehr anzuwenden. In<br />

Österreich wird somit auf Sachverhalte, die ab dem 01.01.1994 verwirklicht<br />

wurden, keine Gewerbesteuer mehr eingehoben.<br />

V.<br />

Das Vermögensteuergesetz 1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.<br />

253/1993, ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem<br />

31. Dezember 1993 liegen. Folglich wird auf Sachverhalte, die nach dem<br />

31.12.1993 verwirklicht wurden, in Österreich auch keine Vermögensteuer<br />

mehr eingehoben.<br />

Dasselbe gilt für das Erbschaftssteueräquivalentgesetz, zuletzt geändert<br />

durch BGBl. Nr. 402/1988, das ebenfalls nicht mehr auf Sachverhalte<br />

anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen.<br />

Grundsteuer<br />

Die Grundsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, die im<br />

österreichischen Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955) – zuletzt novelliert<br />

durch das BGBl. I 151/2004 – geregelt ist.<br />

Das GrStG 1955 sieht im § 2 Z 4 eine Steuerbefreiung für den Grundbesitz<br />

von Sportvereinen vor, der von diesen für sportliche Zwecke (§ 7 GrStG<br />

1955) benutzt wird. § 4 GrStG 1955 normiert, dass die Steuerbefreiung nur<br />

eintritt, wenn der Steuergegenstand für die in den §§ 2 und 3 bezeichneten<br />

Zwecke unmittelbar benutzt wird. Nach § 7 Abs. 2 GrStG 1955 zählen zum<br />

für sportliche Zwecke benutzten Grundbesitz auch Unterkunfts- und<br />

Schutzhütten von Bergsteiger-, Schi- und Wandervereinen. Nicht zu den<br />

sportlichen Anlagen zählen jene Räume, die der Erholung oder der<br />

Geselligkeit dienen.

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