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Handbuch des DAV

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159<br />

Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

Nach dem BFH Urteil vom 25.07.1996 (BStBl 1996 II S 154) versteht die<br />

Finanzverwaltung unter einer sportlichen Veranstaltung die organisatorische<br />

Maßnahme eines Sportvereins, die es aktiven Sportlern, nicht nur Mitgliedern<br />

<strong>des</strong> Vereins, ermöglicht, Sport zu treiben. Die Organisationsform ist nicht<br />

vorgeschrieben.<br />

Für die <strong>DAV</strong> Sektionen bedeutet dies, dass die Förderung <strong>des</strong> Sports unbedingt<br />

in die Vereinssatzung aufgenommen werden muss. Dies sieht die<br />

Mustersatzung für die <strong>DAV</strong>-Sektionen vor. Zu den sportlichen Veranstaltungen<br />

gehören demnach insbesondere die Kletterveranstaltungen, die Kletterkurse<br />

und auch das Schnupperklettern. Dagegen ist die kurzfristige Überlassung<br />

(Nutzungsberechtigung) einer Kletterwand, eines Klettergartens als<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen. Die Überlassung an Mitglieder<br />

ist dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen.<br />

Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken oder die Werbung<br />

bei sportlichen Veranstaltungen gehören nicht zu den Einnahmen aus<br />

sportlichen Veranstaltungen. Das gilt auch, wenn Speisen und Getränke an<br />

Wettkampfteilnehmer oder Kampfrichter veräußert werden. Diese Tätigkeiten<br />

sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Schleder, Steuerrecht<br />

der Vereine NWB Verlag – Anwendungserlass AO zu § 67 a I.6.).<br />

Nach § 67 a Abs. 2 AO kann der Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze<br />

<strong>des</strong> § 67 a Abs. 1 AO verzichten. Der Verzicht bindet den<br />

Sportverein für min<strong>des</strong>tens 5 Veranlagungszeiträume und hat folgende Auswirkung:<br />

Die Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen rechnen dann weiter<br />

nach § 67 Abs. 3 AO zum Zweckbetrieb, wenn kein Sportler <strong>des</strong> Vereins und<br />

auch kein anderer Sportler teilnimmt, der für seine sportliche Betätigung von<br />

dem Verein oder einem Dritten über eine Aufwandsentschädigung hinaus<br />

Vergütungen oder Vorteile erhält. Auf die Höhe der Einnahmen oder Überschüsse<br />

kommt es bei der Anwendung <strong>des</strong> § 67a Abs. 3 AO nicht mehr an.<br />

Sportliche Veranstaltungen mit bezahlten Sportlern sind dagegen wirtschaftliche<br />

Geschäftsbetriebe. Zahlungen an einen Sportler <strong>des</strong> Vereins bis zu<br />

insgesamt 358 € je Monat im Jahresdurchschnitt sind für die Beurteilung der<br />

Zwecksbetriebseigenschaft der sportlichen Veranstaltung – nicht aber bei der<br />

Besteuerung <strong>des</strong> Sportlers – ohne Einzelnachweis als Aufwandsentschädigung<br />

anzusehen (AEAO zu § 67 a IV 8).<br />

Als sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins<br />

anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder <strong>des</strong> Vereins<br />

zu sein brauchen) ermöglicht, Sport zu treiben (AEAO zu § 67 a I 3).<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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