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Handbuch des DAV

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Rechtsfragen zur<br />

Haftungsbegrenzung<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

505<br />

Falls ein Gericht nicht die erforderliche Sachkunde besitzt, muss ein entsprechender<br />

Sachverständiger eingeschaltet werden. Für die Bereiche Berg-,<br />

Kletter-, Ski- und Lawinenunfälle sind z. B. Karl Schrag vom <strong>DAV</strong> oder A.<br />

Siegert als Sachverständiger vereidigt. Weitere Sachverständige sind Dieter<br />

Stopper, <strong>DAV</strong> Sicherheitsforschung, Peter Geyer und Peter Wiesent. Der vom<br />

Gericht bestellte Sachverständige gibt dann über die streitige Beweisfrage<br />

meist ein schriftliches Gutachten ab (zum Beispiel über die Frage der Ursächlichkeit<br />

<strong>des</strong> Verhaltens <strong>des</strong> Tourenleiters für den Eintritt eines Schadens oder<br />

darüber, ob im konkreten Fall eine akute Lawinengefahr bestanden hat, der<br />

Tourenleiter dies hätte erkennen müssen und sich daher pflichtwidrig verhalten<br />

hat).<br />

Oft ist es auch schwierig zu beurteilen, ob sich ein Tourenleiter fahrlässig<br />

verhalten hat. Nach § 276 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche<br />

Sorgfalt außer Acht lässt. Die Rechtsprechung zieht dabei die so<br />

genannten Eigenregeln <strong>des</strong> Sports als Konkretisierung <strong>des</strong> allgemeinen Sorgfaltsmaßstabes<br />

heran. Bei der Beurteilung von Bergunfällen sind dies die<br />

allgemein anerkannten Bergsteigergrundsätze sowie die Führungs- und alpinen<br />

Lehrmethoden. Diese Grundsätze Methoden und Techniken werden<br />

grundsätzlich in der Ausbildung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> vermittelt, in seinen Ausbildungskursen<br />

gelehrt und in Lehrschriften, Merkblättern und in der Alpinpresse dargestellt<br />

bzw. veröffentlicht.

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