07.01.2013 Aufrufe

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Der Verein als Arbeitgeber<br />

IV.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

170<br />

Eine Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen gibt es<br />

bei der Lohnsteuer nicht. Bei einer sozialversicherungsrechtlichen<br />

Zusammenrechnung scheidet aber der Prozentsatz von 2 % pauschaler<br />

Lohnsteuer aus. Eine Lohnsteuerpauschalierung von 20 % nach § 40 a Abs.<br />

2a EStG kann aber weiterhin in Betracht kommen.<br />

Hauptbeschäftigung und Mini-Job<br />

Anders als bisher, darf der Mini-Job auch neben einer Hauptbeschäftigung<br />

ausgeübt werden. Die Einkünfte bleiben für den Arbeitnehmer steuer- und<br />

sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 25 % Beiträge. Wird<br />

ein weiterer Mini-Job ausgeübt, bleibt nur der erste Mini-Job<br />

versicherungsfrei.<br />

Die Bun<strong>des</strong>knappschaft<br />

Für den Beitragseinzug und das Meldeverfahren ist die Bun<strong>des</strong>knappschaft –<br />

Verwaltungsstelle Cottbus – zuständig sein. Die Beiträge von 25 % sind in<br />

einem Beitragsnachweis anzumelden. In dem Beitragsnachweis hat der<br />

Arbeitgeber seine Steuernummer anzugeben.<br />

Einkommen zwischen 400,01 €und 800 €<br />

Dieser Einkommensbereich gilt als Gleitzone und sieht vor, dass nur der<br />

Arbeitgeber den vollen Beitrag zur Sozialversicherung zahlen muss. Die Besteuerung<br />

erfolgt über die Lohnsteuerkarte und ist von der Steuerklasse<br />

abhängig. Für den Arbeitnehmer steigt der Sozialversicherungsbeitrag von<br />

4 % (bei 400,01 €) auf ca. 21 % (bei 800 €).<br />

Übungsleiter<br />

Eine weitere Besonderheit stellen die Entschädigungen an Übungsleiter dar.<br />

Ganz entscheidend ist, dass diese Vergütungen von einem gemeinnützigen<br />

Verein im Rahmen der steuerbegünstigten Zwecke gezahlt werden. Werden<br />

Vergütungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes gezahlt,<br />

sind die Vergütungen nicht steuerbegünstigt.<br />

Aufwandsentschädigungen können bis zu einem Betrag in Höhe von<br />

1.848,-- € pro Jahr für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten gezahlt<br />

werden. Hierzu gehören:<br />

• die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer,<br />

• eine vergleichbare Tätigkeit z.B. als Jugendleiter oder<br />

Ferienhelfer,<br />

• eine künstlerische Tätigkeit,<br />

• die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!