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Handbuch des DAV

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Tätigkeitsbereiche eines<br />

gemeinnützigen Vereins<br />

IV. Zweckbetrieb<br />

Nach § 65 AO ist ein Zweckbetrieb gegeben, wenn<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

159<br />

1. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die<br />

steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke <strong>des</strong> Vereins zu verwirklichen,<br />

2. die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können<br />

und<br />

3. der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu den nicht begünstigten Betrieben<br />

derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt,<br />

als es bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.<br />

Zweckbetriebe liegen demnach vor, wenn der Verein einer wirtschaftlichen<br />

Betätigung nachgeht, die dazu dient, den Vereinszweck zu verwirklichen.<br />

Liegt ein Zweckbetrieb vor, entfällt die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerpflicht.<br />

Besteht Umsatzsteuerpflicht, so unterliegen die Einnahmen dem<br />

ermäßigten Steuersatz von 7 v.H.<br />

Der Vorsteuerabzug ist, soweit die Voraussetzungen vorliegen, unbegrenzt<br />

möglich.<br />

Liegt ein Zweckbetrieb vor, kann der gemeinnützige Verein alle Mittel, auch<br />

Spenden und Mitgliedsbeiträge, ohne Einschränkung im Zweckbetrieb einsetzen.<br />

Die Voraussetzungen der Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit gelten<br />

auch für den Zweckbetrieb. Verluste sind steuernschädlich.<br />

Die wirtschaftliche Betätigung, mit denen steuerbegünstigte Zwecke verfolgt<br />

werden, müssen in der Satzung festgelegt werden. Erfolgt eine derartige<br />

Aufnahme nicht in die Satzung, kann kein Zweckbetrieb angenommen<br />

werden.<br />

Die im § 65 AO aufgeführten Abgrenzungsmerkmale gestalten sich teilweise<br />

als sehr schwierig. Hierzu ein Beispiel:<br />

Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer<br />

an Mitglieder ist ein Zweckbetrieb eigener Art. Erfolgt die Vermietung auf<br />

kurze Dauer an Nichtmitglieder, tritt der Verein dagegen in größerem Umfang<br />

in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner<br />

steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Diese Art der Vermietung ist<br />

<strong>des</strong>halb als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen<br />

(AEAO zu § 67 a AO).

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