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Handbuch des DAV

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160<br />

3.<br />

4.<br />

Verluste<br />

steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb bildet keinen eigenständigen<br />

Sektor eines Gebäu<strong>des</strong> (z.B. Gaststättenbetrieb in einer Kletterhalle).<br />

Bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung gelten diese Grundsätze<br />

entsprechend für die Berücksichtigung anderer gemischter Aufwendungen<br />

(z.B. zeitweiser Einsatz von Personal <strong>des</strong> ideellen Bereichs in einem<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb).<br />

Eine weitere Ausnahme wird unter Tz. 3 <strong>des</strong> vorgenannten BMF<br />

Schreibens dargestellt. Danach ist der Ausgleich <strong>des</strong> Verlustes eines<br />

steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Mitteln<br />

<strong>des</strong> ideellen Bereichs auch für die Gemeinnützigkeit unschädlich,<br />

wenn<br />

der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,<br />

die Körperschaft innerhalb von 12 Monaten nach Ende <strong>des</strong> Wirtschaftsjahres,<br />

in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder<br />

Mittel in entsprechender Höhe zuführt und<br />

die zugeführten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der<br />

steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder aus anderen<br />

Zuwendungen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der<br />

Körperschaft bestimmt sind, stammen.<br />

Die Zuführungen zu dem ideellen Bereich können demnach nur aus dem<br />

Gewinn <strong>des</strong> (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs,<br />

der in dem Jahr nach der Entstehung <strong>des</strong> Verlustes erzielt wird, geleistet<br />

werden.<br />

Außerdem dürfen für den Ausgleich <strong>des</strong> Verlustes Umlagen und Zuschüsse,<br />

die dafür bestimmt sind, verwendet werden.<br />

Derartige Zuwendungen sind jedoch keine steuerbegünstigten Spenden.<br />

Nach dem BMF Schreiben kann unterstellt werden, dass Verluste bei Betrieben,<br />

die schon längere Zeit bestehen, auf Fehlkalkulationen beruhen. Man<br />

unterstellt damit, dass der Verein Überschüsse erzielen wollte, um den Vereinszweck<br />

zu fördern.<br />

Bei dem Aufbau eines neuen Betriebes ist eine Verwendung von Mitteln <strong>des</strong><br />

ideellen Bereichs für den Ausgleich von Verlusten auch dann unschädlich für<br />

die Gemeinnützigkeit, wenn mit Anlaufverlusten zu rechnen war. Auch in<br />

diesem Fall muss die Körperschaft aber in der Regel innerhalb von drei<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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