07.01.2013 Aufrufe

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die einzelnen Steuerarten<br />

Beispiel:<br />

Eine Sektion erteilt Mitgliedern und Nichtmitgliedern Kletterunterricht und<br />

erzielt hieraus Einnahmen in Höhe von 10.000 €.<br />

Die in diesem Zusammenhang angefallenen Ausgaben belaufen sich auf<br />

a) 6.000 €<br />

b) 4.000 €<br />

Im Fall a) werden die Einnahmen überwiegend zur Kostendeckung<br />

verwendet. Die Einnahmen sind von der Umsatzsteuer befreit.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

Im Fall b) werden die Einnahmen nicht überwiegend zur Kostendeckung<br />

verwendet. Die Umsätze sind nicht von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 22 a<br />

UStG von der Umsatzsteuer befreit. Da es sich um Einnahmen im<br />

Zweckbetrieb handelt, unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz<br />

von 7 %.<br />

Gleichzeitig kann die Sektion den Vorsteuerabzug geltend machen. Dieser<br />

Vorteil wird häufig ins Leere laufen, da die Hauptausgaben häufig Löhne,<br />

Gehälter oder Übungsleiterpauschalen sein werden, bei denen kein<br />

Vorsteuerabzug möglich ist. Etwas anderes würde dann gelten, wenn<br />

selbständige Übungsleiter tätig waren, die ihre Rechnungen mit<br />

gesondertem Mehrwertsteuerausweis ausstellen.<br />

§ 4 Nr. 22 b UStG: Steuerfrei sind auch die Einnahmen aus<br />

sportlichen Veranstaltungen im Rahmen eines Zweckbetriebes. Eine<br />

sportliche Veranstaltung ist die organisatorische Maßnahme eines<br />

Vereins, die es aktiven Sportlern erlaubt, Sport zu treiben. Auch das<br />

gilt für Mitglieder und Nichtmitglieder. Bei <strong>DAV</strong> Sektionen mit eigenen<br />

Klettergärten können dies z.B. Einnahmen aus durchgeführten<br />

Kletterveranstaltungen mit Schulklassen sein. Hier dürfte manchmal<br />

die Abgrenzung zwischen den Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 a<br />

und Nr. 22 b UStG etwas schwierig sein.<br />

Sportreisen (z.B. geführte Touren) sind nach Abschn. 116 Abs. 3 Satz<br />

1 UStR 2000 als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die<br />

sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der<br />

Reise ist. Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im<br />

Vordergrund steht, zählen auch dann nicht zu den sportlichen<br />

Veranstaltungen, wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben<br />

wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!