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Handbuch des DAV

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Vermögensschadenhaftpflicht<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong> und seiner Sektionen<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

270<br />

Vermögensschadenshaftpflicht-Versicherung für<br />

Sektionen<br />

Allianz Versicherungs AG<br />

I. Allgemeines<br />

Die Mitglieder der Vorstände der Sektionen sind in und trotz ihrer ehrenamtlichen<br />

Tätigkeit oft einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt, ggf. auch mit<br />

ihrem Privatvermögen.<br />

Dieses Haftungsrisiko besteht darin, wenn ein Funktionsträger einen Fehler<br />

gemacht hat, gegen die ein Dritter oder die Sektion selbst vorgeht.<br />

Dieser Fehler kann darin bestehen, dass er z.B. eine falsche Entscheidung<br />

getroffen, die gebotenen Maßnahme nicht rechtzeitig ergriffen hat oder eine<br />

gesetzliche oder satzungsmäßige Vorschrift nicht beachtet hat.<br />

Zwar besteht für die Sektionen im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit<br />

die Vereinshaftpflicht <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>. Diese kommt allerdings nur für Sach- und<br />

Personenschäden auf die durch die Sektionen selbst verursacht werden.<br />

Nicht von der Haftpflichtversicherung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> gedeckt sind außerdem Vermögensschäden<br />

(also Schäden, die nicht Sach- und Personenschäden sind),<br />

die durch das Handeln der Vorstände, Geschäftsführer sowie aller übriger<br />

Organe und Mitarbeiter der Sektionen fahrlässig verursacht werden.<br />

Vermögensschäden durch Fehlverhalten der Organe und Mitarbeiter können<br />

- der Sektion (Innenhaftung) oder<br />

- außenstehenden Dritten (Außenhaftung entstehen. Hier haftet neben dem<br />

Vorstand auch die Sektion mit ihrem Vermögen.<br />

Sowohl bei der Außen- und Innenhaftung kann der Vorstand persönlich wirtschaftlich<br />

zur Rechenschaft gezogen werden.<br />

II. Inhalt und Umfang der Vermögensschadens-<br />

haftpflicht-Versicherung<br />

Der Versicherungsschutz umfasst sowohl Schadenersatzansprüche für<br />

Vermögensschäden (Beispiele s. u.), die ein Dritter gegen die Sektion<br />

oder deren Organe geltend macht, als auch den Fall, dass die Sektion<br />

wegen eines Eigenschadens, den sie unmittelbar erlitten hat, ein Organ<br />

oder einen Mitarbeiter in Anspruch nehmen könnte. Besonders bedeutsam<br />

ist der Versicherungsschutz für Sektionsvorstände und Geschäftsführer<br />

oder sonst den Verstoß verursachende Personen bei einer persönlichen<br />

Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt in den untengenannten<br />

Fällen der Ausstellerhaftung oder Verwendungshaftung.

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