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Handbuch des DAV

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155<br />

Mittelverwendung und<br />

Rücklagenbildung<br />

Die Ausstattung einer Kapitalgesellschaft stellt sich als Anschaffung einer<br />

Beteiligung und damit als Vermögensumschichtung dar.<br />

Folgende Punkte müssen dabei beachtet werden:<br />

1. Die auszustattende Körperschaft ist steuerbegünstigt<br />

a) Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln ist gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

unschädlich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beteiligung<br />

Vermögensverwaltung darstellt oder ob sie auf Grund von Einflussnahme auf<br />

die laufende Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft als steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen ist.<br />

b) Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist zulässig, wenn die<br />

Empfängerkörperschaft die erhaltenen Mittel ebenfalls zeitnah für ihre steuerbegünstigten<br />

Zwecke einsetzt. Dies kann durch die Anschaffung oder<br />

Herstellung von Vermögensgegenständen, die steuerbegünstigten Zwecken<br />

dienen, erfolgen. Dass Stammkapital der auszustattenden Körperschaft kann<br />

daher auch durch Ausgliederung eines Zweckbetriebes finanziert werden,<br />

wenn dieser unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke der auszustattenden<br />

Körperschaft eingesetzt wird.<br />

2. Die auszustattende Körperschaft ist nicht steuerbegünstigt<br />

a) Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von nicht zeitnah zu verwendenden Mitteln ist unschädlich.<br />

b)<br />

Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln<br />

Der Einsatz von zeitnah zu verwendenden Mitteln ist gemeinnützigkeitsrechtlich<br />

schädlich.<br />

III. Die Bildung von Rücklagen<br />

Eine Besonderheit bei der Mittelverwendung ist die Bildung von Rücklagen.<br />

Nach § 58 Nr. 6 darf ein Verein seine Mittel ganz oder teilweise einer<br />

Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seine steuerbegünstigten<br />

satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.<br />

Bei der Bildung der Rücklagen kommt es nicht auf die Herkunft der Mittel<br />

an. Diese Rücklagen dürfen auch aus Spendenmitteln gebildet werden (zu<br />

§ 58 Nr. 6 Tz. ( AEAO)). Dabei ist Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage,<br />

dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nicht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage

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