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Handbuch des DAV

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505<br />

Rechtsfragen zur<br />

Haftungsbegrenzung<br />

Rechtsfragen zur Haftungsbegrenzung<br />

Von vielen Sektionen werden Führungstouren im Gebirge sowie Ausbildungs-<br />

und Trainingsmaßnahmen organisiert, angeboten und durchgeführt. Teilnehmer<br />

an diesen Maßnahmen sind Mitglieder der Sektionen. Geführt und geleitet<br />

werden sie von ehrenamtlichen Lehr- und Führungskräften, die von den<br />

Sektionen dafür ausgewählt und zur Verfügung gestellt werden. Die Sektionsmitglieder<br />

schließen zwecks Teilnahme an den Touren mit der Sektion<br />

eine entsprechende vertragliche Vereinbarung ab und zahlen dafür meist<br />

einen nicht allzu hohen Kostenbeitrag. Aus einer solchen vertraglichen<br />

Vereinbarung (Führungsvertrag als Werkvertrag nach den §§ 631 ff BGB)<br />

schuldet die Sektion den Teilnehmern gegenüber eine möglichst sichere,<br />

schadensfreie und erfolgreiche Durchführung der angebotenen Tour. Verschuldet<br />

und verursacht der Tourenleiter einen Unfall eines Teilnehmers, so<br />

ist für den Schadensersatz aufgrund der vertraglichen Vereinbarung in erster<br />

Linie die Sektion selbst verantwortlich. Zwischen den Tourenteilnehmern und<br />

den ehrenamtlichen Tourenleitern besteht nämlich kein Vertragsverhältnis,<br />

aus dem Schadensersatzansprüche im Falle eines Unfalles wegen schuldhafter<br />

Pflichtverletzungen hergeleitet werden können.<br />

Auch wenn bei Sektionstouren zwischen den Teilnehmern und dem ehrenamtlichen<br />

Führer keine vertraglichen Beziehungen bestehen, kann der Tourenleiter<br />

jedoch selbst aus den gesetzlichen Bestimmungen über die unerlaubte<br />

Handlung nach dem §§ 823 ff BGB haften bzw. bei einem Unfall dem<br />

betreffenden Teilnehmer gegenüber schadensersatzpflichtig sein. Nach § 823<br />

BGB ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig (das<br />

heißt schuldhaft) das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum, die<br />

Freiheit oder sonst gleichstehende Rechte einer anderen Person widerrechtlich<br />

verletzt. Voraussetzung der Schadensersatzpflicht <strong>des</strong> Tourenleiters ist<br />

schuldhaftes Verhalten seinerseits, durch das ein entsprechender Schaden im<br />

Sinne von § 823 BGB verursacht wird. Solch ein schuldhaftes, schadenauslösen<strong>des</strong><br />

Verhalten kann sowohl in einem aktiven Tun bzw. Handeln (zum<br />

Beispiel Fortsetzung einer Tour trotz drohenden Wettersturzes) wie auch in<br />

einem Unterlassen (zum Beispiel nicht Anseilen bei Spaltensturzgefahr) <strong>des</strong><br />

Tourenleiters bestehen. Das Unterlassen einer gebotenen Verpflichtung oder<br />

Vorsichtsmaßnahme ist dem aktiven Handeln gleichgestellt, weil den Tourenleiter<br />

eine besondere Verantwortung und Rechtspflicht zur Vermeidung von<br />

Schäden und zur Beachtung aller Sorgfaltsmaßnahmen trifft, zum Beispiel<br />

Anseilen, Sichern, Mitnahme der erforderlichen Ausrüstung.<br />

Zivilrechtlich muss der Geschädigte selbst den Beweis eines schuldhaften<br />

Verhaltens <strong>des</strong> Tourenleiters führen. Dies gilt auch in einem streitigen Zivilprozess<br />

vor Gericht. Der Geschädigte muss beweisen, dass der ihm entstandene<br />

Schaden zum Beispiel durch fahrlässiges Verhalten <strong>des</strong> Tourenleiters<br />

verursacht wurde. Oftmals sind derartige Beweispunkte fachlich nicht einfach<br />

zu beurteilen.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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