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Handbuch des DAV

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255<br />

Unfallversicherung im Rahmen<br />

der VBG<br />

Versicherungsschutz besteht für alle Arbeitsleistungen, die auf Grundlage<br />

eines Beschäftigungsverhältnisses (auch beschäftigtenähnlich) erbracht<br />

werden. Dieses ist gekennzeichnet durch persönliche Abhängigkeit, die sich<br />

durch Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit<br />

auszeichnet.<br />

Es ist dabei unerheblich, ob für die Arbeitsleistung ein Entgelt gezahlt wird<br />

oder nicht.<br />

Wenn ein Entgelt gezahlt wird, besteht allerdings Meldepflicht im Rahmen<br />

der Lohnsumme, wie oben bereits angesprochen.<br />

Ausgeschlossen vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz sind alle<br />

Tätigkeiten, soweit sie zu den ausdrücklich satzungsgemäßen Pflichten der<br />

Vereinsmitglieder gehören oder sie auf einem entsprechenden Beschluss<br />

der Mitgliederversammlung oder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> beruhen. Ferner sind<br />

Vereinsmitglieder bei Tätigkeiten unversichert, die kraft allgemeiner Übung<br />

im Verein erbracht werden.<br />

Ausgehend von diesen Grundsätzen zählen geringfügige Tätigkeiten oder<br />

Hilfeleistungen, die vom Verein von seinen Mitgliedern erwartet werden, zu<br />

den unversicherten Arbeiten, denn da wird angenommen, dass sie Ausfluss<br />

mitgliedschaftsrechtlicher Verpflichtung sind und aufgrund allgemeiner<br />

Vereinsübung erbracht werden.<br />

VIII. Neuerung ab 1.1.2005: Versicherung für<br />

ehrenamtliche Funktionsträger<br />

Bisher war der Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige in<br />

Sportvereinen sehr begrenzt geregelt. So war es nicht möglich, die Arbeit<br />

der Vorstände in der gesetzlichen Unfallversicherung abzusichern. Das hat<br />

sich ab 01.Januar 2005 geändert: Das Gesetz zur Verbesserung <strong>des</strong><br />

Unfallversicherungsschutzes ehrenamtlich Tätiger ermöglicht die<br />

Absicherung der gewählten Funktionsträger in gemeinnützigen Vereinen.<br />

Das bedeutet:<br />

Ist ein Verein als gemeinnützig anerkannt, kann er alle Personen zur<br />

freiwilligen Versicherung anmelden, die durch ihre Wahl ein durch Satzung<br />

vorgesehenes offizielles Amt bekleiden und daher in besonderer Weise<br />

Verantwortung übernehmen. Die freiwillige Versicherung steht also nicht<br />

nur dem Vorstand offen, sondern auch den Inhabern anderer Wahlämter.<br />

In einer Sektion mit mehreren Unterabteilungen können so mehrere<br />

Personen (z.B. Hüttenreferent, Wegewart, Naturschutzreferent) von der<br />

neuen Regelung profitieren. Allerdings ist Voraussetzung, dass diese Ämter<br />

auch satzungsmäßig verankert sind - ausreichend ist hier auch die<br />

pauschale Nennung der in der Satzung verankerten Ämter (z.B. Beirat). Ist<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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