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Handbuch des DAV

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Gemeinnützigkeit<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

153<br />

Vermögen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu<br />

verwenden, z.B. zum Ausgleich eines Verlustes. Zu den im Zusammenhang<br />

mit Verlusten auftretenden Problemen, wird an einer späteren Stelle noch<br />

ausführlich eingegangen.<br />

Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft<br />

erhalten. Dabei spielt weder die Art noch die Höhe der Zuwendung eine<br />

Rolle. Eine Ausnahme von einer schädliche Zuwendung ist nur dann<br />

gegeben, wenn es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen<br />

der Betreuung von Mitgliedern allgemein und nach allgemeiner<br />

Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Auch die Erstattung<br />

von Auslagen (z.B. Reisekosten) ist unschädlich.<br />

Keine Zuwendung liegt vor, wenn der Leistung der Körperschaft eine Gegenleistung<br />

<strong>des</strong> Empfängers gegenübersteht und die Werte von Leistung<br />

und Gegenleistung nach wirtschaftlichen Grundsätzen gegeneinander<br />

abgewogen sind. Hierzu gehören z.B. Kaufverträge oder<br />

Dienstleistungsverträge.<br />

III. Ausschließlichkeit (§ 56 AO)<br />

Ein gemeinnütziger Verein darf mehrere steuerbegünstigte Zwecke nebeneinander<br />

verfolgen. Die verwirklichten steuerbegünstigten Zwecke müssen<br />

jedoch sämtlich satzungsgemäße Zwecke sein. Fördert ein Verein einen<br />

gemeinnützigen Zweck, ohne dass dieser in der Satzung steht, so ist<br />

dieser Zweck nicht gemeinnützig. Wird die Satzung nicht geändert, so<br />

kann die Förderung dieses Zweckes gemeinnützigkeitsschädlich sein.<br />

Ausschließlichkeit bedeutet aber nicht, das einem Verein jegliche<br />

wirtschaftliche Betätigung untersagt wäre. Diese wirtschaftlichen<br />

Betätigungen dürfen aber nur in einem gewissen Umfang ausgeübt werden<br />

und dürfen nicht Selbstzweck sein.<br />

IV. Unmittelbarkeit (§ 57 AO)<br />

Ein gemeinnütziger Verein verfolgt unmittelbar seine<br />

steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke, wenn er<br />

selbst diese Zwecke verwirklicht. Damit wird<br />

vorgeschrieben, dass der Verein selbst tätig werden muss.<br />

Es genügt als nicht, wenn er andere gemeinnützige Vereine<br />

unterstützt, die den gleichen Satzungszweck haben.<br />

Hiervon gibt es Ausnahmen, die im § 58 AO aufgeführt sind.<br />

Danach ist die Zurverfügungstellung von finanziellen Mitteln, von<br />

Personal oder von Räumlichkeiten unschädlich, wenn sie<br />

steuerbegünstigten Vereinen zugeführt werden und für<br />

steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

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