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Handbuch des DAV

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Spendenrecht<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

157<br />

2. Sachspende<br />

Als Sachspenden kommen Wirtschaftsgüter aller Art in Betracht. Die Sachspende<br />

ist grundsätzlich mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Der gemeine<br />

Wert ist in der Regel der Verkehrswert einschließlich der Umsatzsteuer. Er<br />

entspricht normalerweise dem Preis, der auf der Handelsstufe <strong>des</strong> Spenders<br />

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach Beschaffenheit <strong>des</strong> Wirtschaftsgutes<br />

zu erzielen wäre. Bei gebrauchten Wirtschaftsgütern muss der Wert anhand<br />

<strong>des</strong> ursprünglichen Anschaffungspreises, der Qualität <strong>des</strong> Wirtschaftsgutes,<br />

<strong>des</strong> Alters und <strong>des</strong> Zustan<strong>des</strong> im Zeitpunkt der Spende geschätzt<br />

werden. Erwirbt der Spender das hingegebene Wirtschaftsgut neu, kann als<br />

Spendenwert auch der Einkaufspreis angesetzt werden. Dieser ist dann<br />

durch die Einkaufsrechnung nachzuweisen.<br />

Ist der Gegenstand der Spende aus einem Betrieb entnommen worden,<br />

kann höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme<br />

zugrundegelegt wurde (zzgl. der bei der Entnahme anfallenden Umsatzsteuer).<br />

Die Auswirkungen bei einem betrieblichen Spender stellen sich wie folgt dar:<br />

Sachspende mit einem gemeinen Wert von 116 €<br />

Steuerpflichtige betriebliche Einnahme 100 €<br />

geschuldete Umsatzsteuer 16 €<br />

Auswirkung <strong>des</strong> Abzuges als Spende:<br />

Minderung <strong>des</strong> Gewerbeertrages 116 €<br />

Minderung <strong>des</strong> Einkommens durch<br />

Abzug als Sonderausgabe 116 €<br />

Das heißt, der betriebliche Unternehmer, der eine Sachspende tätigt, wird<br />

definitiv mit der Umsatzsteuer belastet, die gleichzeitig als Sonderausgabe<br />

abzugsfähig ist.<br />

Statt <strong>des</strong> Teilwertes kann auch der Buchwert zzgl. Umsatzsteuer angesetzt<br />

werden. Insoweit haben der Verein und der Spender ein Wahlrecht. Wird die<br />

Spende mit dem Buchwert bewertet, wird die Spende mit dem Buchwert<br />

und ggf. zzgl. Umsatzsteuer angesetzt. Dadurch können im Wirtschaftsgut<br />

enthaltene stille Reserven legal einer Besteuerung entzogen werden. Allerdings<br />

kann in diesem Fall die Zuwendungsbestätigung auch nur auf den<br />

Betrag Buchwert zzgl. Umsatzsteuer ausgestellt werden.<br />

Von den Sachspenden zu unterscheiden sind Sachzugaben aus betrieblichem<br />

Anlass. Diese stellen keine Spende sondern Betriebsausgaben beim zuwendenden<br />

Betrieb dar.

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