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Handbuch des DAV

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Hüttenfürsorge<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

335<br />

Hüttenfürsorge<br />

Bestimmungen über die Hüttenfürsorge (HüFüB) Stand 1.8.1986<br />

I. Zweck der Hüttenfürsorge<br />

1. Um den hüttenbesitzenden Sektionen das Risiko von Schäden an ihrem<br />

Hüttenbesitz weitgehend abzunehmen und sie von Aufwendungen für<br />

entsprechende Versicherungen zu entlasten, gewährt der Deutsche<br />

Alpenverein (im folgenden als Hauptverein bezeichnet) den Sektionen<br />

Ersatzleistungen zur Beseitigung von Schäden an ihrem Hüttenbesitz, die<br />

durch Naturgewalten verursacht sind (Hüttenfürsorge). Zur Aufbringung<br />

dieser Ersatzleistungen hat der Hauptverein den Hüttenbesitz der Sektionen<br />

gegen Feuer, Schneelawinen, Blitzschäden und Sturmschäden versichert. Im<br />

übrigen werden Mittel für die Hüttenfürsorge im jährlichen Haushalt<br />

ausgewiesen.<br />

2.<br />

Leistungen der Hüttenfürsorge sind ausgeschlossen, soweit die Sektion<br />

selbst eine Versicherung abgeschlossen hat und daraus Ersatzleistungen<br />

beanspruchen kann (Vorrang der Versicherung vor der Hüttenfürsorge). Die<br />

Sektion hat den Bestand einer Versicherung dem Hauptverein unverzüglich<br />

mitzuteilen. Sie hat die Prämie für eine derartige Versicherung selbst zu<br />

tragen.<br />

II. Gegenstand der Hüttenfürsorge<br />

1. Der Hüttenfürsorge unterliegen die der Sektion gehörenden Hütten, Berghäuser,<br />

Biwakschachteln, Nebengebäude, und deren Einrichtungen sowie<br />

Wasser-, Licht- und Kraftversorgungsanlagen, Kläranlagen und Materialseilbahnen<br />

(Hüttenbesitz).<br />

2.<br />

3.<br />

Die Hüttenfürsorge erstreckt sich nur auf denjenigen Hüttenbesitz,<br />

• der allen AV-Mitgliedern gleichermaßen zur bevorzugten Benutzung zur<br />

Verfügung steht,<br />

• der in den Alpen gelegen ist (Ausschluss von Mittelgebirgshütten),<br />

• der mit der erforderlichen Zustimmung <strong>des</strong> Hauptvereins erworben oder<br />

erbaut worden ist.<br />

Von der Hüttenfürsorge ausgeschlossen sind<br />

• gemietete und gepachtete Unterkünfte,<br />

• Gegenstände, die im Eigentum <strong>des</strong> Hüttenwirtes oder Pächters und<br />

seiner Bediensteten, der Beauftragten der hüttenbesitzenden Sektion<br />

sowie der Hüttenbesucher stehen.<br />

Anderer Hüttenbesitz kann auf Antrag der Sektion in die Hüttenfürsorge<br />

aufgenommen werden. Der Antrag ist an die Abteilung Hütten-Wege-<br />

Kletteranlagen zu stellen.

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