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Handbuch des DAV

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Reisegepäckversicherung auf<br />

Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Reisegepäckversicherung auf Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong><br />

Elvia AEP 5222 4722<br />

I. Versicherter Personenkreis<br />

Versichert ist das Reisegepäck sämtlicher Personen, die auf bewirtschafteten<br />

Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in Deutschland und in Österreich übernachten.<br />

Reisegepäck aller Art der in den Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> nächtigenden Kontrollorgane<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>, <strong>des</strong> amtlichen Zoll- und Forstpersonals sowie <strong>des</strong> Bergrettungsdienstes<br />

einschließlich eingebrachter Rettungsgeräte <strong>des</strong> Bergrettungsdienstes<br />

gelten mitversichert. Eingeschlossen ist ferner das Reisegepäck der Bergführer<br />

<strong>des</strong> <strong>DAV</strong>.<br />

Das Reisegepäck von Tagesgästen auf den Hütten ist nicht versichert. Wird<br />

jedoch das Reisegepäck von Tagesgästen dem Hüttenwirt oder seinem Beauftragten<br />

ausdrücklich zur vorübergehenden Aufbewahrung übergeben, gilt es<br />

mitversichert.<br />

II. Umfang der Versicherung und Geltungsbereich<br />

Der Versicherungsschutz an dem Reisegepäck der Beherbergungsgäste bestimmt<br />

sich nach den AVB-RG 2004 der ELVIA sofern die Schäden in den<br />

Räumlichkeiten der bewirtschafteten <strong>DAV</strong>-Hütten einschließlich Nebenräumen<br />

vorkommen. Zu den versicherten Ereignissen zählen insbesondere Diebstahl,<br />

Raub, Feuer- und Sturmschäden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch<br />

auf den durch Beauftragte <strong>des</strong> Hüttenwirtes oder der Sektion auf welche Art<br />

immer bewirkten Transport <strong>des</strong> Reisegepäcks vom Tal bis zur Hütte, bzw. von<br />

dort bis zur Übergabe an den Eigentümer im Tal. Schäden außerhalb der<br />

Hütte, mit Ausnahme beim Transport, fallen nicht unter den<br />

Versicherungsschutz.<br />

Der Versicherungsschutz beginnt, wenn das Reisegepäck auf der Hütte<br />

„eingebracht“ wird, oder wenn es dem Hüttenwirt oder <strong>des</strong>sen Beauftragten<br />

übergeben wird. Unter eingebracht im Sinne der Versicherungsbestimmungen<br />

versteht man, wenn das Reisegepäck auf dem vom Hüttenwirt oder <strong>des</strong>sen<br />

Beauftragten zugewiesenen Platz, in der Regel der Schlafplatz, verbracht<br />

wurde.<br />

Der Versicherungsschutz gilt für alle bewirtschafteten Hütten <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> in der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und Österreich für den Zeitraum der Bewirtschaftung.<br />

5. Auflage - Stand 05/2006

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