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Handbuch des DAV

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Der Verein als Arbeitgeber<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

170<br />

Folgen der Scheinselbständigkeit<br />

Kommt man nach der Prüfung zu dem Ergebnis, dass der für den Verein<br />

Tätige als Scheinselbständiger anzusehen ist, so handelt es sich um ein<br />

sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit allen Folgen der<br />

Sozialversicherungspflicht. Da der Arbeitgeber für die Abführung der Beiträge<br />

haftet, können noch nach Jahren Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert<br />

werden, ohne dass der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, die Beiträge <strong>des</strong><br />

Arbeitnehmers in vollem Umfang zurückzufordern.<br />

Rentenversicherungspflicht Selbständiger<br />

Auch wer selbständig ist, muss u.U. Rentenversicherungsbeiträge bezahlten.<br />

Selbständige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer<br />

selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

beschäftigen, sind gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI<br />

rentenversicherungspflichtig.<br />

Der Begriff Lehrer ist weit gefasst. Wer anderen etwas vermittelt, seien es<br />

Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten, gilt als Lehrer, muss also<br />

Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung abführen. Bringt ein Bergführer den<br />

Kursteilnehmern bei, wie man klettert, ist er Lehrer.<br />

Wer eine Lehrtätigkeit zwar selbständig erbringt, aber nur im Rahmen der<br />

Geringfügigkeitsrichtlinien, wie sie auch für Arbeitnehmer gelten, muss auch<br />

als Lehrer keine Rentenversicherungsbeiträge bezahlten.<br />

Geringfügig selbständig ist, wer nicht mehr als 400 € monatlich erhält, oder<br />

wenn er steuerlich gleichzeitig Übungsleiter ist, das Entgelt nicht mehr als<br />

554 € (400 € + 154 €) im Monat beträgt.<br />

Eine weitere Befreiungsvorschrift ist die kurzfristige Beschäftigung (unter<br />

2 Monate oder 50 Tage im Jahr). Diese Tätigkeit darf nicht berufsmäßig also<br />

auf Dauer ausgeübt werden (z.B. jede Woche einmal oder jeden Monat<br />

viermal, auch wenn die 50 Tage nicht überschritten werden).<br />

Zusammenfassung<br />

Das Problem der Scheinselbständigkeit wurde nur angeschnitten. Wegen <strong>des</strong><br />

schwierigen Themas, der sich immer wieder ändernden Rechtsprechung und<br />

Verwaltungsauffassung ist im Einzelfall immer der fachliche Rat einzuholen.

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