07.01.2013 Aufrufe

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

Handbuch des DAV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Verluste<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

160<br />

III. Verluste im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe<br />

Verluste im Rahmen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind gemeinnützigkeitsschädlich,<br />

wenn diese Verluste durch Mittel aus dem ideellen Bereich,<br />

der Vermögensverwaltung oder aus den Überschüssen der Zweckbetriebe<br />

ausgeglichen werden. Die folgenden Besonderheiten sind jedoch zu beachten:<br />

1.<br />

2.<br />

Verbleibt auch nach Ausgleich aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe ein<br />

Verlust, ist keine Verwendung von Mitteln <strong>des</strong> ideellen Bereichs für <strong>des</strong>sen<br />

Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den 6 vorangegangenen<br />

Jahren Gewinne <strong>des</strong> einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes in min<strong>des</strong>tens gleicher Höhe zugeführt worden sind.<br />

Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer,<br />

durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen zu<br />

sehen.<br />

Ein nach steuerlichen Grundsätzen ermittelter Verlust eines steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ist unschädlich für die Gemeinnützigkeit<br />

der Körperschaft, wenn er ausschließlich durch die Berücksichtigung von<br />

anteiliger Abschreibung auf gemischt genutzte Wirtschaftsgüter entstanden<br />

ist und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Tz. 5 zu § 55<br />

Abs. 1 AEAO):<br />

Das Wirtschaftsgut wurde für den ideellen Bereich angeschafft oder<br />

hergestellt und wird nur zur besseren Kapazitätsauslastung und<br />

Mittelbeschaffung teil- oder zeitweise für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb genutzt.<br />

Die Körperschaft darf aber nicht schon im Hinblick auf eine zeit- oder<br />

teilweise Nutzung für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

ein größeres Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt haben, als es für die<br />

ideelle Tätigkeit notwendig wäre.<br />

Weitere Voraussetzungen sind:<br />

Körperschaft verlangt für die Leistungen <strong>des</strong> steuerpflichtigen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetriebes marktübliche Preise.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!