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Handbuch des DAV

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Gründung von Sektionen<br />

4.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

127<br />

Die Sektion darf nur Spenden in Empfang nehmen, wenn sie einen gültigen<br />

Freistellungsbescheid hat und die Art der zulässigen Spende auf der<br />

Rückseite vom Finanzamt präzisiert ist oder bei Gründung zumin<strong>des</strong>t eine<br />

vorläufige Bescheinigung (Vordruck Gem. 5) <strong>des</strong> Finanzamtes vorliegt, d.h.<br />

überhaupt die Gemeinnützigkeit beim Finanzamt beantragt wurde. Seit dem<br />

1.1.2000 darf jede Sektion selbst Spendenbescheinigungen ausstellen, muss<br />

dafür aber den amtlichen Vordruck benutzen.<br />

Über den Vereinszweck, die Rechte und Pflichten der Mitglieder und ihre<br />

Aufnahme sowie über die Organe der Sektion gibt die Mustersatzung <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong> nähere Aufschlüsse. Die in der Mustersatzung fett gedruckten Textteile<br />

sind Kraft eines Beschlusses der Hauptversammlung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> für die<br />

Sektionen verbindlich, sie müssen daher in der Sektionssatzung enthalten<br />

sein. Im übrigen besteht jedoch für die Sektionen Organisationsfreiheit im<br />

Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.<br />

II. Die Sektion im Verhältnis zum <strong>DAV</strong> als Gesamtverein<br />

1. Der <strong>DAV</strong> als Gesamtverein besteht aus dem Hauptverein mit dem Sitz in<br />

München und den Sektionen und Stiftungen. Den Sektionen als<br />

Mitgliedsvereine <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> bleibt ihre Selbständigkeit; sie haben grundsätzlich<br />

Allzuständigkeit im Rahmen der Satzung <strong>des</strong> Hauptvereins und ihrer Satzung.<br />

Sie sind an der Willensbildung <strong>des</strong> Hauptvereins durch Wahl der Organe <strong>des</strong><br />

Hauptvereins und in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ <strong>des</strong><br />

Gesamtvereins beteiligt. Darin liegt die innere Rechtfertigung für die Abgabe<br />

von Kompetenzen an den Hauptverein. Die Mitglieder der Sektionen - also<br />

die einzelnen Alpenvereinsmitglieder - sind zugleich mittelbare Mitglieder <strong>des</strong><br />

<strong>DAV</strong>. Andererseits sind die Sektionen an satzungsgemäße Beschlüsse <strong>des</strong><br />

Gesamtvereins gebunden und zu deren Durchführung verpflichtet (§ 7 Nr. 1<br />

a) der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>). Vor allem haben die Sektionen den von der<br />

Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsanteil und etwaige Umlagen<br />

an den <strong>DAV</strong> zur Erfüllung gemeinsamer Zwecke zu entrichten (§§ 7 Nr. 1<br />

b), 8 Nr. 1 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>).<br />

2.<br />

Die Sektionen als e.V. sind rechtsfähig, können daher Rechtsgeschäfte<br />

abschließen und Verpflichtungen eingehen, insbesondere Grundbesitz<br />

erwerben. Sie sind Eigentümer der Hütten. Sie besitzen im Rahmen der<br />

Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong> Finanz- und Organisationshoheit, d. h. sie legen die<br />

Beiträge ihrer Mitglieder fest, müssen dabei jedoch den Beschlüssen <strong>des</strong><br />

Gesamtvereins über den Min<strong>des</strong>tbeitrag und über etwaige Beitragsvergünstigungen<br />

Rechnung tragen. Bei Veräußerung oder Belastung <strong>des</strong><br />

Hüttenbesitzes bedürfen die Sektionen der Genehmigung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>;<br />

<strong>des</strong>gleichen bei einer Änderung der Satzung und der Gründung von<br />

Ortsgruppen am Sitz einer Sektion (§ 7 der Satzung <strong>des</strong> <strong>DAV</strong>).

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