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Handbuch des DAV

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Die einzelnen Steuerarten<br />

Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren<br />

Umsätze abzüglich folgender Umsätze:<br />

Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr.<br />

11 bis 28 steuerfrei sind;<br />

Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und<br />

Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.<br />

Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

165<br />

Wurde die unternehmerische Tätigkeit nur in einem Teil <strong>des</strong> Kalenderjahres<br />

ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz<br />

umzurechnen.<br />

Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zu Unanfechtbarkeit der<br />

Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der<br />

Kleinunternehmerregelung verzichtet. Diese Erklärung bindet den<br />

Unternehmer min<strong>des</strong>tens für 5 Jahre.<br />

3. Steuerbare und steuerpflichtige Umsätze<br />

Unter den steuerbaren Umsätzen versteht man Umsätze, die im Inland<br />

gegen Entgelt ausgeführt werden. Typische unternehmerische Betätigungen<br />

einer Sektion wurden bereits beispielhaft aufgeführt. Zu den steuerbaren<br />

und steuerpflichtigen Umsätzen gehören aber auch noch die<br />

„unentgeltlichen Wertabgaben“ und der „innergemeinschaftliche Erwerb“.<br />

4. Unentgeltliche Wertabgaben<br />

Unter einer unentgeltlichen Wertabgabe versteht man die Überführung<br />

eines Gegenstan<strong>des</strong> aus dem unternehmerischen Bereich in den<br />

nichtunternehmerischen Bereich, wenn der Verein für diesen Gegenstand<br />

den Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.<br />

Ein Verein kauft einen Computer, der im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

genutzt wird. Der Vorsteuerabzug wird in Anspruch genommen. Wird<br />

dieser Gegenstand später nur noch im ideellen Bereich genutzt, liegt eine<br />

unentgeltliche steuerpflichtige Wertabgabe vor, die wie eine<br />

steuerpflichtige Lieferung behandelt wird.<br />

Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt auch vor, wenn der Gegenstand<br />

gelegentlich im ideellen Bereich genutzt wird. Diese unentgeltliche<br />

Wertabgabe wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt.<br />

Ein Verein nutzt seinen Computer zu 20 % im ideellen Bereich. 20 % der<br />

Kosten <strong>des</strong> Computers stellen die unentgeltliche Wertabgabe dar.<br />

Die unentgeltliche Wertabgabe im Zusammenhang mit einem PKW hat<br />

inzwischen eine Kompliziertheit erreicht, die seinesgleichen sucht.

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