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Handbuch des DAV

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Grundeigentum und –pacht<br />

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Stand 05/2006 – 5. Auflage<br />

342<br />

Das Baurecht nach dem Gesetz vom 26.4.1912 kann auf min<strong>des</strong>tens 30<br />

und höchstens 80 Jahre nur auf Grundstücken der öffentlichen Hand<br />

begründet werden. Die Regelung <strong>des</strong> Gesetzes in bezug auf die Rechte<br />

zwischen Grundeigentümer und Berechtigten sind denen der<br />

Erbbaurechtsverordnung in Deutschland ähnlich. Wegen <strong>des</strong> komplizierten<br />

Verfahrens zur grundbücherlichen Eintragung und aus anderen Gründen hat<br />

das Baurecht in Österreich keine praktische Bedeutung erlangt.<br />

Pacht gründet in Österreich auf ähnliche gesetzliche Bestimmungen wie in<br />

Deutschland. Sie wird angewendet bei Hütten, die auf staatlichem Grund,<br />

meist der Forstverwaltung stehen. Zuständig ist die Forstverwaltung am Sitz<br />

der Bezirkshauptmannschaft.<br />

Die Nebennutzungsrechte sind wie in Deutschland zu beachten. In allen<br />

Fällen empfiehlt sich die Beziehung eines österreichischen Juristen zur<br />

Vertragserrichtung oder Überprüfung eines vom Vertragspartner vorgelegten<br />

Vertrages.<br />

IV. Ergänzungen <strong>des</strong> Musterpachtvertrages für<br />

Alpenvereinshütten in Österreich<br />

Der gegenwärtig gültige österreichische Pachtvertrag ist in der Abteilung<br />

Hütte-Wege-Kletteranlagen erhältlich und wurde gemäß der in 2002<br />

eingeführten Gewerbeordnungsnovelle modifiziert. Dies hat zur Folge, dass<br />

ein Hüttenpächter zukünftig die Qualifikation als „gewerberechtlicher<br />

Geschäftsführer“ nachweisen muss. Hierbei wird im Grundsatz dem<br />

Hüttenpächter die gesamte Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher<br />

Verwaltungsnormen gegenüber den Behörden überbürdet, sowie die<br />

fachliche Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung <strong>des</strong><br />

Geschäftsbetriebs gegenüber der Sektion.<br />

1. Der Pächter stimmt mit diesem Vertrag der Erteilung der<br />

Anordnungsbefugnis und seiner Bestellung als gewerberechtlicher<br />

Geschäftsführer im Sinne <strong>des</strong> § 39 Abs. 2 Satz 1 der Gewerbeordnung 1994<br />

in der Fassung nach der Gewerbeordnungsnovelle 2002 zu.<br />

2. Pächter ist dem Verpächter gegenüber für die fachlich einwandfreie<br />

Ausübung <strong>des</strong> Hüttengewerbes verantwortlich und der Behörde nach §333<br />

Gewerbeordnung gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen<br />

Vorschriften.<br />

3. Sofern die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von<br />

Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen (§ 39 Abs. 2a<br />

Gewerbeordnung) sichergestellt ist, hat der Pächter seinen Wohnsitz im<br />

Inland zu haben.

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