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Der Weststeirer Mai 2010 - ABV - Metall

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A K T U E L L<br />

Mag. Dr. Peter Semlitsch,<br />

Rechtsanwalt, Voitsberg<br />

Fluggästeverordnung<br />

Die Zeit der Urlaubsreisen ist<br />

angebrochen.<br />

Die Fluggästeverordnung regelt<br />

verschiedene Rechte auf Entschädigung<br />

der Fluggäste und<br />

hatte sich das Handelsgericht<br />

Wien mehrfach im vergangenen<br />

Jahr mit entsprechenden<br />

Klagen zu beschäftigen.<br />

Hier einige Beispiele:<br />

Leistungen auf Basis der Fluggästeverordnung<br />

wegen Verspätung<br />

oder Ausfall des Fluges<br />

können dem Fluggast nur<br />

dann zustehen, wenn er sich zu<br />

dem vom Luftfahrtunternehmen<br />

maßgeblichen Zeitpunkt oder<br />

wenn keine Zeitangabe für den<br />

Abflug angegeben wurde, 45<br />

min. vor dem Abflug zur Abfertigung<br />

eingefunden hat.<br />

Unter dem Begriff "einfinden" ist<br />

nicht etwa das Eintreffen am<br />

Parkplatz des Flughafens, sondern<br />

die Präsentation des Reisenden<br />

am Check-In-Schalter<br />

gemeint.<br />

Die Einreihung in die Warteschlange<br />

vor dem Schalter zu<br />

einem die übliche Wartezeit<br />

berücksichtigenden früheren<br />

Zeitpunkt reicht aber jedenfalls<br />

aus, da die Abfertigung in den<br />

Verantwortungsbereich des<br />

Flugunternehmens fällt.<br />

Wurden diese Grundsätze angewandt,<br />

entsteht der entsprechendeEntschädigungsanspruch<br />

gegenüber dem Luftfahrtunternehmen<br />

für den Fall,<br />

dass man sein Flugzeug nicht<br />

mehr erreicht.<br />

Die Entschädigung für die<br />

Nichtbeförderung ist auch dann<br />

zu bezahlen, wenn nach dem<br />

rechtzeitigen Einchecken des<br />

Reisenden Kontakt mit dem Betreuungspersonal<br />

des Luftfahrtunternehmens<br />

bestand und<br />

dessen Anweisung befolgt wurde,<br />

die Reise aber an der langen<br />

Warteschlange scheiterte.<br />

Technische Probleme in der<br />

14<br />

Gepäcksortieranlage, die zur<br />

Bildung der Schlange führten,<br />

sind kein außergewöhnlicher<br />

Umstand, der das Luftfahrtunternehmen<br />

von der Zahlung befreit.<br />

Die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens<br />

dem Fluggast<br />

nach einer Flugannullierung eine<br />

Ausgleichszahlung zu leisten<br />

entfällt, wenn das Luftfahrtunternehmen<br />

beweisen kann,<br />

dass die Annullierung auf<br />

außergewöhnliche Umstände<br />

zurück geht, die sich auch bei<br />

Ergreifen aller zumutbaren<br />

Maßnahmen nicht verhindern<br />

hätten lassen.<br />

Ein "normaler" Turbinenschaden<br />

reicht daher nicht aus, die<br />

Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens<br />

entfallen zu lassen.<br />

Auch der Nachweis, dass alle<br />

vorgeschriebenen Wartungsarbeiten<br />

durchgeführt wurden allein<br />

befreit das Luftfahrtunternehmen<br />

nicht von der Zahlung.<br />

Anders ist es zu beurteilen,<br />

wenn ein Turbinenschaden zB<br />

auf Vorkommnisse zurückzuführen<br />

ist, die aufgrund ihrer<br />

Natur oder Ursache nicht Teil<br />

der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens<br />

sind und<br />

von diesem tatsächlich nicht zu<br />

beherrschen waren, wie zB im<br />

Fall des Bekanntwerdens versteckter<br />

Fabrikationsfehler des<br />

Flugzeuges oder bei Sabotageakten<br />

oder Vulkanasche.<br />

Unabhängig von Ihrer Dauer ist<br />

eine Flugverspätung nicht als<br />

Flugannullierung anzusehen.<br />

Ein Anspruch besteht auf eine<br />

Ausgleichszahlung nicht nur<br />

im Fall der Annullierung des<br />

Fluges, sondern auch im Fall einer<br />

Verspätung ab 3 Stunden.<br />

Bei Flügen aus oder in Drittstaaten<br />

der EU über eine Distanz<br />

von mehr als 3.500 km und<br />

einer Verspätung von weniger<br />

als 4 Stunden wurde der ansonsten<br />

zustehende Ausgleichsanspruch<br />

vom Gericht<br />

um 50% gekürzt.<br />

Geltend zu machen sind Ausgleichszahlungen<br />

für Fluggäste<br />

mit einer Klage entweder beim<br />

Gericht des vereinbarten Abflugortes<br />

oder auch bei dem<br />

Gericht des vereinbarten Ankunftsortes.<br />

Nähere Auskünfte über Flugentschädigung<br />

oder Verspätungsentschädigungenerhalten<br />

Sie beim Anwalt Ihres Vertrauens.<br />

Persönlich für Sie besucht<br />

Brigitte Permes und Kerstin Wipfler<br />

Mit dem Hausboot am "Canal du Midi" - Europas ältester künstlicher<br />

Wasserstraße und UNESCO-Weltkulturerbe.<br />

Nach angenehmer Fluganreise von Graz via München nach Toulouse<br />

und 2 Tagen Aufenthalt in der "rosaroten Stadt" mit ihren zahlreichen<br />

Bauwerken aus roten Ziegelsteinen erreichten wir mit Zug und<br />

Taxi das kleine Dörfchen Argens, der Vermietstation von Locaboat.<br />

Hier gingen wir an Bord einer geräumigen "Penichette". So heißen<br />

die französ. Hausboote, die der klassischen Bauweise einer Peniche<br />

- eines frz. Binnenschiffs - nachempfunden sind. Da wir schon die<br />

Regionen Franche-Comté/Burgund und Elsass führerscheinfrei<br />

per Hausboot entdeckt haben und uns dabei die Begeisterung für<br />

diese Urlaubsart erfasst hatte, genügte diesmal eine kurze Erklärung<br />

der technischen Details und schon ging die Fahrt los. Die erste<br />

Schleuse meisterten wir mit Bravour. Aufgrund der Vorsaison waren<br />

noch nicht so viele "Freizeitkapitäne" auf dem weltberühmten Kanal<br />

unterwegs. Das ergab kürzere Wartezeiten vor den Schleusen und<br />

es schien, dass wir es bereits am ersten Tag ins nächste schöne Dorf<br />

Homps mit netten Restaurants zum Abendessen schaffen würden.<br />

Aber - wer eine Hausbootreise unternimmt - muss immer mit Überraschungen<br />

rechnen! Die letzte Schleuse vor unserem Tagesetappenziel<br />

war defekt und die Reparatur sollte bis zum nächsten Morgen<br />

dauern. Das erste Anlegemanöver am wilden Ufer glückte mithilfe<br />

anderer Bootsreisender, die ihr Boot bereits "eingeparkt" hatten.<br />

So konnten wir unsere erste Notration, die der Bootsvermieter bei<br />

Übernahme unserer Penichette an Bord gebracht hatte, schon genießen:<br />

französischen Käse, Baguette und ein gutes Gläschen Wein<br />

inmitten unberührter Natur auf der Terrasse des Hausbootes! (Proviant<br />

kann und sollte man anhand einer Liste schon vor Anreise bestellen;<br />

sofern man nicht mit dem Auto anreist.) Wer noch nicht müde<br />

war unternahm mit dem Mietfahrrad eine Ausfahrt auf dem "Treidelpfad"<br />

(das sind die ehemaligen Pfade der Schiffszieher, die sich<br />

fast überall entlang der Kanäle befinden). Am nächsten Tag setzten<br />

wir die gemütliche Reise dann ohne Pannen am schönen Canal du<br />

Midi fort. Wir passierten zahlreiche schöne Schleusen, Tunnel,<br />

Brücken und Aquädukte. Entlang an Sonnenblumenfeldern, Platanen<br />

und Ginstersträuchern in herrlicher Frühlingsblütenpracht<br />

tuckerten wir bis zur mittelalterlichen Festungsstadt Carcassonne<br />

mit ihrer komplett erhaltenen Altstadt und Stadtmauer, ebenfalls ein<br />

UNESCO-Weltkulturerbe. Da wir dort planmäßig am 1. <strong>Mai</strong> ankamen<br />

und dieser Tag einer der wenigen Feiertage ist, an dem auch<br />

die Schleusen der französischen Kanäle geschlossen sind, hatten<br />

wir ausgiebig Zeit, die mittelalterlichen Gässchen Carcassonnes zu<br />

Fuß zu erkunden und dort im vom Michelin ausgezeichneten Restaurant<br />

La Marquière in wunderschönem Ambiente zu speisen. Aber<br />

nicht nur diese berühmte Festungsstadt, sondern auch viele kleine<br />

Dörfer auf der Strecke bieten kulinarische Genüsse zu moderaten<br />

Preisen.<br />

Eine Urlaubsidee für Ruhesuchende, Naturliebhaber, Angler, Abenteurer<br />

und Genießer - auch zum Erfahren der Naturschönheiten<br />

Irlands, der Niederlande, Italiens oder Portugals - die Reisealternative.<br />

Brigitte Permes von Jöbstl Reisen war für Sie mit dem Hausboot unterwegs.<br />

Beratung und Buchung bei Jöbstl Reisen, Volksbankplatz<br />

1, 8580 Köflach, 03144/3738-11, b.permes@joebstl-reisen.com

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