F E O S - DIC Asset AG
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Bedingtes Kapital<br />
Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung<br />
vom 1 . Juli 2005 und Änderungsbeschluss der ordentlichen<br />
Hauptversammlung vom 6. Juni 2007 ermächtigt,<br />
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Juni 2010<br />
einmalig oder mehrfach auf den Inhaber lautende Wandel-<br />
und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte<br />
(die jeweils auch wie eine Gewinnschuldverschreibung<br />
mit dividendenabhängiger Verzinsung ausgestattet<br />
werden können) mit oder ohne Wandlungsoder<br />
Bezugsrechte (nachstehend auch „Schuldverschreibungen“)<br />
mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren zu begeben<br />
und den Gläubigern von Schuldverschreibungen<br />
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft<br />
mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von<br />
bis zu 3.3 0.000,00 Euro nach näherer Maßgabe der Bedingungen<br />
der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die<br />
Schuldverschreibungen können auch mit einer variablen<br />
Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung<br />
auch vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende<br />
der Gesellschaft abhängig sein kann.<br />
Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch –<br />
unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert<br />
– in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes<br />
begeben werden. Sie können auch durch unmittelbare<br />
oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der<br />
Gesellschaft (d. h. Gesellschaften, an denen die Gesellschaft<br />
unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit der Stimmen<br />
und des Kapitals beteiligt ist) begeben werden; in<br />
diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung<br />
des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie<br />
für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den<br />
Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen<br />
Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft<br />
zu gewähren.<br />
Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit<br />
Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen<br />
nach Maßgabe der Anleihebedingungen in<br />
Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag<br />
am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien<br />
darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung<br />
nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt<br />
sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung<br />
durch den festgesetzten Wandlungspreis für<br />
eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann<br />
sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden<br />
Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch<br />
den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft<br />
ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine<br />
ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine<br />
in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen<br />
kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt<br />
und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen<br />
können auch ein variables Umtauschverhältnis<br />
vorsehen.<br />
Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungsoder<br />
Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem<br />
früheren Zeitpunkt (nachstehend jeweils auch „Endfälligkeit“)<br />
oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit<br />
der Schuldverschreibungen den Gläubigern der<br />
Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle der<br />
Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft<br />
zu gewähren. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der<br />
auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag oder einen<br />
unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der<br />
Lagebericht Konzernabschluss Corporate Governance Portfolio<br />
Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. § Abs. 1<br />
AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AktG ist zu beachten.<br />
Schließlich können die Anleihebedingungen festlegen,<br />
dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung<br />
bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflichten<br />
nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern<br />
nach Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen<br />
den Gegenwert in Geld zahlt. Die Schuldverschreibungsbedingungen<br />
können auch vorsehen, dass<br />
im Falle der Wandlung oder Optionsausübung bzw. nach<br />
Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflichten nach<br />
Wahl der Gesellschaft statt neuen Aktien aus bedingtem<br />
Kapital bereits bestehende Aktien der Gesellschaft gewährt<br />
werden können.<br />
Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis<br />
für eine Aktie muss entweder mindestens 80% des durchschnittlichen<br />
Schlussauktionskurses der Aktie der Gesellschaft<br />
im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren<br />
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse<br />
an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung<br />
durch den Vorstand über die Begebung<br />
der Schuldverschreibungen betragen oder mindestens<br />
80% des durchschnittlichen Schlussauktionskurses der<br />
Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder<br />
einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter<br />
Wertpapierbörse während der Tage, an denen die Bezugsrechte<br />
im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren<br />
Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse<br />
gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden<br />
letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen.<br />
Sonstige Angaben ■ 71