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F E O S - DIC Asset AG

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Bedingtes Kapital<br />

Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung<br />

vom 1 . Juli 2005 und Änderungsbeschluss der ordentlichen<br />

Hauptversammlung vom 6. Juni 2007 ermächtigt,<br />

mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. Juni 2010<br />

einmalig oder mehrfach auf den Inhaber lautende Wandel-<br />

und/oder Optionsschuldverschreibungen oder Genussrechte<br />

(die jeweils auch wie eine Gewinnschuldverschreibung<br />

mit dividendenabhängiger Verzinsung ausgestattet<br />

werden können) mit oder ohne Wandlungsoder<br />

Bezugsrechte (nachstehend auch „Schuldverschreibungen“)<br />

mit einer Laufzeit von bis zu 20 Jahren zu begeben<br />

und den Gläubigern von Schuldverschreibungen<br />

Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft<br />

mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von<br />

bis zu 3.3 0.000,00 Euro nach näherer Maßgabe der Bedingungen<br />

der Schuldverschreibungen zu gewähren. Die<br />

Schuldverschreibungen können auch mit einer variablen<br />

Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung<br />

auch vollständig oder teilweise von der Höhe der Dividende<br />

der Gesellschaft abhängig sein kann.<br />

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch –<br />

unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert<br />

– in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes<br />

begeben werden. Sie können auch durch unmittelbare<br />

oder mittelbare Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften der<br />

Gesellschaft (d. h. Gesellschaften, an denen die Gesellschaft<br />

unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit der Stimmen<br />

und des Kapitals beteiligt ist) begeben werden; in<br />

diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung<br />

des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie<br />

für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den<br />

Inhabern bzw. Gläubigern solcher Schuldverschreibungen<br />

Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft<br />

zu gewähren.<br />

Im Falle der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit<br />

Wandlungsrecht können die Gläubiger ihre Schuldverschreibungen<br />

nach Maßgabe der Anleihebedingungen in<br />

Aktien der Gesellschaft umtauschen. Der anteilige Betrag<br />

am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien<br />

darf den Nennbetrag der Wandelschuldverschreibung<br />

nicht übersteigen. Das Umtauschverhältnis ergibt<br />

sich aus der Division des Nennbetrags einer Schuldverschreibung<br />

durch den festgesetzten Wandlungspreis für<br />

eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann<br />

sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden<br />

Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch<br />

den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft<br />

ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf eine<br />

ganze Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine<br />

in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen<br />

kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt<br />

und/oder in Geld ausgeglichen werden. Die Anleihebedingungen<br />

können auch ein variables Umtauschverhältnis<br />

vorsehen.<br />

Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungsoder<br />

Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem<br />

früheren Zeitpunkt (nachstehend jeweils auch „Endfälligkeit“)<br />

oder das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit<br />

der Schuldverschreibungen den Gläubigern der<br />

Schuldverschreibungen ganz oder teilweise an Stelle der<br />

Zahlung des fälligen Geldbetrages Aktien der Gesellschaft<br />

zu gewähren. Der anteilige Betrag des Grundkapitals der<br />

auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag oder einen<br />

unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der<br />

Lagebericht Konzernabschluss Corporate Governance Portfolio<br />

Teilschuldverschreibungen nicht übersteigen. § Abs. 1<br />

AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AktG ist zu beachten.<br />

Schließlich können die Anleihebedingungen festlegen,<br />

dass die Gesellschaft im Fall der Wandlung oder Optionsausübung<br />

bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflichten<br />

nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern<br />

nach Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen<br />

den Gegenwert in Geld zahlt. Die Schuldverschreibungsbedingungen<br />

können auch vorsehen, dass<br />

im Falle der Wandlung oder Optionsausübung bzw. nach<br />

Erfüllung der Wandlungs- bzw. Optionspflichten nach<br />

Wahl der Gesellschaft statt neuen Aktien aus bedingtem<br />

Kapital bereits bestehende Aktien der Gesellschaft gewährt<br />

werden können.<br />

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis<br />

für eine Aktie muss entweder mindestens 80% des durchschnittlichen<br />

Schlussauktionskurses der Aktie der Gesellschaft<br />

im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren<br />

Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse<br />

an den zehn Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung<br />

durch den Vorstand über die Begebung<br />

der Schuldverschreibungen betragen oder mindestens<br />

80% des durchschnittlichen Schlussauktionskurses der<br />

Aktie der Gesellschaft im Xetra-Handelssystem (oder<br />

einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter<br />

Wertpapierbörse während der Tage, an denen die Bezugsrechte<br />

im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren<br />

Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse<br />

gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden<br />

letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, entsprechen.<br />

Sonstige Angaben ■ 71

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