Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund
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Rechtliche Voraussetzungen von Bamerifreiheit 77<br />
Staatsaufgaben die Barrierefreiheitsgebote umfassend gelten müssen. Da auch in Bayern<br />
und Hessen die Verwaltungen der Kreise, Städte und Gemeinden in erheblichem Maße<br />
Staatsaufgaben erfullen, sei es als Meldebehörden, Ordnungsbehörden, Schulämter<br />
und Schulträger, Träger der Sozialhilfe, Kinder- oder Jugendhilfe müssen fur alle kommunalen<br />
Gebäude, die diesen Aufgaben dienen, die landesgesetzlichen Standards der<br />
Barrierefreiheit uneingeschränkt gelten.<br />
Für Sozialleistungsträger ist die Barrierefreiheit der Dienstgebäude sowie der<br />
Räume, in denen Sozialleistungen erbracht werden, auch ein Gebot des allgemeinen<br />
Sozialrechts (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch I). Damit sind die Träger der Sozialversicherung<br />
und die in den Ländern zu Trägern der Sozialhilfe, Kinder- und Jugendhilfe<br />
bestimmten Gemeindeverbände und Gemeinde gebunden. Somit sind die Sozialleistungsträger<br />
- anders als andere Träger der öffentlichen Verwaltung - auch <strong>zur</strong><br />
Barrierefreiheit im Baubestand verpflichtet. Sie sind weiterhin verpflichtet, in ihrem<br />
Vertragsrecht mit Leistungserbringern wie Vertragsärzten, Krankenhäusern, Diensten<br />
und Einrichtungen der Rehabilitation, Pflegeeinrichtungen oder Kindertagesstätten<br />
Barrierefreiheit zu vereinbaren und durchzusetzen.<br />
Die Gebote der Barrierefreiheit fur die öffentliche Verwaltung im Behindertengleichstellungsrecht<br />
sind Regeln, die einzuhalten sind. Insbesondere im Planungsrecht sind<br />
sie Prinzipien, die mit anderen Prinzipien abzuwägen sind. Dabei haben sie wegen ihrer<br />
verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Fundierung erhebliches Gewicht. Regeln<br />
<strong>zur</strong> Barrierefreiheit können mit anderen Regeln kollidieren, etwa aus dem Denkmalschutz,<br />
Naturschutz oder Brandschutz oder mit der Kunstfreiheit. 42 In vielen Fällen<br />
wird aber vorschnell eine solche Kollision angenommen, während bei hinreichender<br />
Priifimg Lösungen zu finden wären. Liegt tatsächlich eine Kollision vor, ist diese nach<br />
dem Grundsatz des schonenden Ausgleichs aufzulösen.<br />
2.5 Bindung im Zivilrecht<br />
Eine Verpflichtung <strong>zur</strong> Barrierefreiheit in zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen ist nur<br />
in einigen Fällen gesetzlich angeordnet. Hier sind § 554a Bürgerliches Gesetzbuch fur<br />
das Wohnraummietrecht 43 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsstättenverordnung zu nennen.<br />
In anderen zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen kann sich Barrierefreiheit als<br />
Nebenpflicht ergeben, insbesondere wenn Waren und Dienste öffentlich angeboten<br />
werden oder Dauerschuldverhältnisse mit behinderten Menschen eingegangen werden.<br />
Dabei verbietet es das Allgemeine Gleichstellungsgesetz ein Dauerschuldverhältnis<br />
mit einem behinderten Menschen zu verweigern, nur weil dieser behindert ist.<br />
Im Einzelnen sind die Auswirkungen von Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und<br />
42 Dazu VG Berlin v. 30.4.2003, NJW 2003, S. 2927.<br />
43 LG Hamburg v. 29.4.2004, ZMR 2004, S. 914.