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Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund

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Rechtliche Voraussetzungen von Bamerifreiheit 77<br />

Staatsaufgaben die Barrierefreiheitsgebote umfassend gelten müssen. Da auch in Bayern<br />

und Hessen die Verwaltungen der Kreise, Städte und Gemeinden in erheblichem Maße<br />

Staatsaufgaben erfullen, sei es als Meldebehörden, Ordnungsbehörden, Schulämter<br />

und Schulträger, Träger der Sozialhilfe, Kinder- oder Jugendhilfe müssen fur alle kommunalen<br />

Gebäude, die diesen Aufgaben dienen, die landesgesetzlichen Standards der<br />

Barrierefreiheit uneingeschränkt gelten.<br />

Für Sozialleistungsträger ist die Barrierefreiheit der Dienstgebäude sowie der<br />

Räume, in denen Sozialleistungen erbracht werden, auch ein Gebot des allgemeinen<br />

Sozialrechts (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch I). Damit sind die Träger der Sozialversicherung<br />

und die in den Ländern zu Trägern der Sozialhilfe, Kinder- und Jugendhilfe<br />

bestimmten Gemeindeverbände und Gemeinde gebunden. Somit sind die Sozialleistungsträger<br />

- anders als andere Träger der öffentlichen Verwaltung - auch <strong>zur</strong><br />

Barrierefreiheit im Baubestand verpflichtet. Sie sind weiterhin verpflichtet, in ihrem<br />

Vertragsrecht mit Leistungserbringern wie Vertragsärzten, Krankenhäusern, Diensten<br />

und Einrichtungen der Rehabilitation, Pflegeeinrichtungen oder Kindertagesstätten<br />

Barrierefreiheit zu vereinbaren und durchzusetzen.<br />

Die Gebote der Barrierefreiheit fur die öffentliche Verwaltung im Behindertengleichstellungsrecht<br />

sind Regeln, die einzuhalten sind. Insbesondere im Planungsrecht sind<br />

sie Prinzipien, die mit anderen Prinzipien abzuwägen sind. Dabei haben sie wegen ihrer<br />

verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Fundierung erhebliches Gewicht. Regeln<br />

<strong>zur</strong> Barrierefreiheit können mit anderen Regeln kollidieren, etwa aus dem Denkmalschutz,<br />

Naturschutz oder Brandschutz oder mit der Kunstfreiheit. 42 In vielen Fällen<br />

wird aber vorschnell eine solche Kollision angenommen, während bei hinreichender<br />

Priifimg Lösungen zu finden wären. Liegt tatsächlich eine Kollision vor, ist diese nach<br />

dem Grundsatz des schonenden Ausgleichs aufzulösen.<br />

2.5 Bindung im Zivilrecht<br />

Eine Verpflichtung <strong>zur</strong> Barrierefreiheit in zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen ist nur<br />

in einigen Fällen gesetzlich angeordnet. Hier sind § 554a Bürgerliches Gesetzbuch fur<br />

das Wohnraummietrecht 43 und § 3 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsstättenverordnung zu nennen.<br />

In anderen zivilrechtlichen Rechtsverhältnissen kann sich Barrierefreiheit als<br />

Nebenpflicht ergeben, insbesondere wenn Waren und Dienste öffentlich angeboten<br />

werden oder Dauerschuldverhältnisse mit behinderten Menschen eingegangen werden.<br />

Dabei verbietet es das Allgemeine Gleichstellungsgesetz ein Dauerschuldverhältnis<br />

mit einem behinderten Menschen zu verweigern, nur weil dieser behindert ist.<br />

Im Einzelnen sind die Auswirkungen von Allgemeinem Gleichbehandlungsgesetz und<br />

42 Dazu VG Berlin v. 30.4.2003, NJW 2003, S. 2927.<br />

43 LG Hamburg v. 29.4.2004, ZMR 2004, S. 914.

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