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Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund

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82 Felix Weih'<br />

worden, die sich gegen die Verletzung von Pflichten <strong>zur</strong> Barrierefreiheit wenden können.<br />

52 Grund dafur ist, dass sich bei Verstößen gegen diese Pflicht oft keine individuell<br />

klageberechtigten Personen finden lassen, gleichwohl ein öffentliches Interesse daran<br />

besteht, dass diese Verstöße beseitigt werden.<br />

Die Verbandsklage setzt eine Anerkennung des klagenden Verbandes durch das<br />

Bundesministerium fur Arbeit und Soziales voraus. In den Ländern wird zum Teil auf<br />

dieses Anerkennungsverfahren Bezug genommen, teilweise werden eigene Kriterien<br />

aufgestellt. Die verbandsklageHihigen Rechte sind in den Gesetzen aufgezählt, wobei<br />

die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung <strong>zur</strong> Barrierefreiheit stets dazu gehärt.<br />

Es hat bislang nur wenige Verbandsklagen gegeben, die zudem nicht erfolgreich<br />

waren. Allerdings hat wohl in einigen Fällen die Drohung mit einer Verbandsklage<br />

bereits das erwünschte Ergebnis erreichen können. Insgesamt ist aber festzustellen,<br />

dass die klageberechtigten Verbände auch nach knapp zehn Jahren noch nicht die<br />

nötige Sachkenntnis und Routine fur den Umgang mit diesem von ihnen zuvor eingeforderten<br />

Instrument haben erreichen können.<br />

3.7 Individualklagen<br />

Individuelle Klagen auf Herstellung von Barrierefreiheit setzen voraus, dass eine individuelle<br />

Beschwer- und Klagebefugnis besteht. 53 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />

wären hierfur noch Kriterien zu entwickeln, die sich an der bisherigen Rechtsdogmatik<br />

orientieren. So sind im Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht und Straßen- und <strong>Wege</strong>recht<br />

Kriterien der individuellen Betroffenheit zu entwickeln, die zum Beispiel behinderten<br />

Menschen, die im Nahbereich öffentlicher Einrichtungen wohnen, einen Nutzerschutz<br />

mit daraus folgender Klagebefugnis vermitteln. 54 Die barrierefreie Zugänglichkeit<br />

von Verwaltungsgebäuden und Verwaltungsverfahren, öffentlichen Diensten und Internetangeboten<br />

der Verwaltung müsste jeweils fur diejenigen Bürgerinnen und Bürger<br />

klagefähig sein, die dem entsprechenden Hoheitsträger unterstehen.<br />

Im zivilrechtlichen Kontext könnte die Frage der Barrierefreiheit auch bei Klagen<br />

auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes thematisiert werden,<br />

wenn Verträge mit behinderten Menschen über Waren und Dienstleistungen<br />

auf Grund mangelnder Barrierefreiheit nicht zustande kommen oder nicht vollzogen<br />

werden können, obwohl der Vertragspartner <strong>zur</strong> Barrierefreiheit zum Beispiel seiner<br />

52 Art. 16 BayBGG; § 15 BerlLGBG; § 10 BbgBGG; § 12 BremBGG; § 10 RhPfLGGBehM; § 9 Abs. 2<br />

SächslntegrG; § 17 Abs. 1 BGStG LSA; § 3 SHLBGG; § 17 HessBGG; § 12 HmbGGbM; § 12 LB­<br />

GGBW; § 20 ThürGIG; § 15 LBGGMV; § 13 NBGG; Steinbrück (Anm. 32) S. 157, 161ff.; Sabine<br />

Schlacke: Verbandsklagerechte im Behindertenrecht, in: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste<br />

und Einrichtungen, 2003, H. 52, S. 60ff.<br />

53 VGH Baden-Württemberg v. 24.3.2010, ESVGH 60, 225; VG Aachen v. 19.5.2009, Az. 2 K 1903/08.<br />

54 UweJürgens: Barriere- und diskriminierungsfreier Zugang zu öffentlichen Gaststätten, Frankfurt/M.:<br />

Peter Lang, 2008, S. 141ff.

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