Wege zur Kultur - Deutscher Museumsbund
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82 Felix Weih'<br />
worden, die sich gegen die Verletzung von Pflichten <strong>zur</strong> Barrierefreiheit wenden können.<br />
52 Grund dafur ist, dass sich bei Verstößen gegen diese Pflicht oft keine individuell<br />
klageberechtigten Personen finden lassen, gleichwohl ein öffentliches Interesse daran<br />
besteht, dass diese Verstöße beseitigt werden.<br />
Die Verbandsklage setzt eine Anerkennung des klagenden Verbandes durch das<br />
Bundesministerium fur Arbeit und Soziales voraus. In den Ländern wird zum Teil auf<br />
dieses Anerkennungsverfahren Bezug genommen, teilweise werden eigene Kriterien<br />
aufgestellt. Die verbandsklageHihigen Rechte sind in den Gesetzen aufgezählt, wobei<br />
die Verpflichtung der öffentlichen Verwaltung <strong>zur</strong> Barrierefreiheit stets dazu gehärt.<br />
Es hat bislang nur wenige Verbandsklagen gegeben, die zudem nicht erfolgreich<br />
waren. Allerdings hat wohl in einigen Fällen die Drohung mit einer Verbandsklage<br />
bereits das erwünschte Ergebnis erreichen können. Insgesamt ist aber festzustellen,<br />
dass die klageberechtigten Verbände auch nach knapp zehn Jahren noch nicht die<br />
nötige Sachkenntnis und Routine fur den Umgang mit diesem von ihnen zuvor eingeforderten<br />
Instrument haben erreichen können.<br />
3.7 Individualklagen<br />
Individuelle Klagen auf Herstellung von Barrierefreiheit setzen voraus, dass eine individuelle<br />
Beschwer- und Klagebefugnis besteht. 53 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren<br />
wären hierfur noch Kriterien zu entwickeln, die sich an der bisherigen Rechtsdogmatik<br />
orientieren. So sind im Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht und Straßen- und <strong>Wege</strong>recht<br />
Kriterien der individuellen Betroffenheit zu entwickeln, die zum Beispiel behinderten<br />
Menschen, die im Nahbereich öffentlicher Einrichtungen wohnen, einen Nutzerschutz<br />
mit daraus folgender Klagebefugnis vermitteln. 54 Die barrierefreie Zugänglichkeit<br />
von Verwaltungsgebäuden und Verwaltungsverfahren, öffentlichen Diensten und Internetangeboten<br />
der Verwaltung müsste jeweils fur diejenigen Bürgerinnen und Bürger<br />
klagefähig sein, die dem entsprechenden Hoheitsträger unterstehen.<br />
Im zivilrechtlichen Kontext könnte die Frage der Barrierefreiheit auch bei Klagen<br />
auf der Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes thematisiert werden,<br />
wenn Verträge mit behinderten Menschen über Waren und Dienstleistungen<br />
auf Grund mangelnder Barrierefreiheit nicht zustande kommen oder nicht vollzogen<br />
werden können, obwohl der Vertragspartner <strong>zur</strong> Barrierefreiheit zum Beispiel seiner<br />
52 Art. 16 BayBGG; § 15 BerlLGBG; § 10 BbgBGG; § 12 BremBGG; § 10 RhPfLGGBehM; § 9 Abs. 2<br />
SächslntegrG; § 17 Abs. 1 BGStG LSA; § 3 SHLBGG; § 17 HessBGG; § 12 HmbGGbM; § 12 LB<br />
GGBW; § 20 ThürGIG; § 15 LBGGMV; § 13 NBGG; Steinbrück (Anm. 32) S. 157, 161ff.; Sabine<br />
Schlacke: Verbandsklagerechte im Behindertenrecht, in: Beiträge zum Recht der sozialen Dienste<br />
und Einrichtungen, 2003, H. 52, S. 60ff.<br />
53 VGH Baden-Württemberg v. 24.3.2010, ESVGH 60, 225; VG Aachen v. 19.5.2009, Az. 2 K 1903/08.<br />
54 UweJürgens: Barriere- und diskriminierungsfreier Zugang zu öffentlichen Gaststätten, Frankfurt/M.:<br />
Peter Lang, 2008, S. 141ff.