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Iran-Embargo - CargoSoft GmbH

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

<strong>Iran</strong>-<strong>Embargo</strong> – DSLV aktualisiert Überblick<br />

Rundschreiben vom 27. Januar 2011<br />

Deutscher Speditions- und Logistikverband e.V. - Referat Internationale Spedition<br />

Autorin: RA Jutta Knell,<br />

Der DSLV hat seine bisherigen Informationen zur neuen <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung gebündelt<br />

und um aktuelle Erkenntnisse ergänzt. Neu sind unter anderem Hinweise zur Haftung /<br />

Haftungsbeschränkung, zum Versicherungsverbot, das auch die Transportversicherung betrifft,<br />

Handlungsempfehlungen und Tipps, wie <strong>Embargo</strong>verstöße vermieden werden können.<br />

Am 27. Oktober 2010 ist die neue <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung 961/2010 im Amtsblatt der EU L 281<br />

veröffentlicht worden und gleichzeitig in Kraft getreten. Die Verordnung, die die bisherige <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung<br />

423/2007 ersetzt, setzt den Beschluss des Europäischen Rates vom 26. Juli 2010<br />

um, der rechtlich nur die Mitgliedstaaten bindet.<br />

Bedauerlicherweise beseitigt die neue Verordnung nicht die im Beschluss enthaltenen Unklarheiten,<br />

sondern enthält vielmehr weitere interpretationsbedürftige Formulierungen, die in der Praxis zu erheblichen<br />

Unsicherheiten und Anwendungsschwierigkeiten führen. Die Vermutung, dass damit Unternehmen<br />

von vorneherein von <strong>Iran</strong>geschäften abgeschreckt werden sollen, ist nicht von der Hand zu<br />

weisen.<br />

Erschwerend kommt hinzu, dass diverse Ministerien und Behörden für die einzelnen <strong>Embargo</strong>-Maßnahmen<br />

zuständig sind, was teils zur Folge hat, dass Verantwortungen hin und her geschoben werden.<br />

Dennoch sind nach Auffassung des DSLV <strong>Iran</strong>geschäfte unter Einhaltung der neuen <strong>Embargo</strong>s<br />

weiterhin möglich. Dann sollten sich aber alle Speditions- und Logistikunternehmen, die weiterhin<br />

Transportleistungen in bzw. aus <strong>Iran</strong> oder für iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen<br />

erbringen wollen, eingehend mit der neuen <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung, allen verfügbaren Merkblättern<br />

und anderweitigen Publikationen auseinander setzen (möglichst die Rechtsabteilung, wenn vorhanden).<br />

Die Verordnung ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar:<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:281:0001:0077:DE:PDF<br />

Englischer Text:<br />

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:281:0001:0077:EN:PDF<br />

Der DSLV hat seine bisherigen Informationen zu dem <strong>Iran</strong>embargo gebündelt und um aktuelle<br />

Erkenntnisse ergänzt. Neu sind unter anderem Hinweise zur Haftung/Haftungsbe-schränkung, zum<br />

Versicherungsverbot, das auch die Transportversicherung betrifft und Tipps, wie <strong>Embargo</strong>verstöße<br />

vermieden werden können:<br />

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

Die neue <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung<br />

Überblick über speditionsrelevante Regelungen, Tipps und Handlungsempfehlungen<br />

� Islamic Republic of <strong>Iran</strong> Shipping Line (IRISL) gelistet<br />

Die iranische Staatsreederei IRISL ist – neben weiteren Personen und Organisationen – auf die<br />

„Schwarze Liste“ der neuen Verordnung aufgenommen worden (Artikel 16 Abs. 2 d)). Damit sind<br />

alle Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der IRISL und deren Niederlassungen bzw. Tochterunternehmen<br />

eingefroren. Hierunter fallen unter anderem die IRISL Europe <strong>GmbH</strong>, die Hanseatic<br />

Trade Trust & Shipping (HTTS) <strong>GmbH</strong> und die HDS Lines.<br />

Diesen Personen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche<br />

Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. Der DSLV weist<br />

darauf hin, dass auch (Transport-) Dienstleistungen unter „wirtschaftliche Ressourcen“ fallen.<br />

� <strong>Iran</strong>ische Person, Organisation oder Einrichtung:<br />

Gemäß Artikel 1 der <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung bezeichnet der Ausdruck „<strong>Iran</strong>ische Person,<br />

Organisation oder Einrichtung“:<br />

i) den iranischen Staat sowie jede Behörde dieses Staates,<br />

ii) jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in <strong>Iran</strong>,<br />

iii) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in <strong>Iran</strong>,<br />

iv) jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung innerhalb oder<br />

außerhalb <strong>Iran</strong>s, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle<br />

einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Einrichtungen befinden.<br />

Laut Bundeswirtschaftsministerium ist für den „Aufenthaltsort oder Wohnsitz“ einer natürlichen<br />

Person auf den gewöhnlichen Lebensmittelpunkt der jeweiligen Person abzustellen. Dieser wird<br />

üblicherweise durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt. Dafür ist der Wohnsitz ein Indiz.<br />

Eine juristische Person im Eigentum oder unter Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen<br />

in <strong>Iran</strong> im Sinne des Art. 1 Buchstabe m Nr. iv) der <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung ist regelmäßig<br />

anzunehmen, wenn der iranische Staat oder eine Behörde dieses Staates, eine natürliche oder eine<br />

juristische Person, Organisation oder Einrichtung in <strong>Iran</strong> eine Mehrheitsbeteiligung an einer juristischen<br />

Person hält. Hierbei spielt es keine Rolle, in welchem Land die juristische Person niedergelassen<br />

ist. Unterhalb der Schwelle der Mehrheitsbeteiligung kann eine iranische Kontrolle der<br />

juristischen Person bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben sein, etwa bei gesellschaftsrechtlichen<br />

Sonderrechten, die der iranischen Person, Organisation oder Einrichtung eine Position wie<br />

ein Mehrheitsgesellschafter einräumen“.“<br />

Zur Einordnung einer Person als iranische Person im Sinne der <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung ist die<br />

iranische Staatsbürgerschaft nicht maßgeblich, da sie lebenslang gilt und nicht abgelegt werden<br />

kann.<br />

� Güterbezogene Einschränkungen<br />

Die neue <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung beinhaltet eine Neufassung der Verordnung (EG)<br />

Nr. 423/2007, inklusive einer Umbenennung und Erweiterung der bekannten Anhänge und somit<br />

Ausweitung der Verbote. Speziell betroffen von den Verboten (Artikel 2 – 8) sind nunmehr alle<br />

gelisteten Dual-use-Güter im Sinne der EG-Dual-use-Verordnung, mit Ausnahme der Güter der<br />

Kategorie 5 des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung (Anhang I), weitere proliferationsrelevante<br />

Dual-use-Güter (Anhang II, bislang Anhang I A), Güter zur internen Repression<br />

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

(Anhang III) sowie Schlüsseltechnologien im Energiebereich (Anhang VI). Die bislang in Anhang<br />

II aufgeführten Güter sind nunmehr mit einigen Änderungen in Anhang IV enthalten. Die Ausfuhr<br />

dieser Güter ist weiterhin genehmigungspflichtig.<br />

Artikel 2 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in den<br />

Anhängen I, II und III aufgeführten Güter an diesen Empfängerkreis bzw. zur Verwendung im<br />

<strong>Iran</strong>. Anhang I beinhaltet Dual-Use Güter inklusive Software, während Anhang II insbesondere<br />

solche Güter beinhaltet, die im Zusammenhang mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder<br />

schwerem Wasser sowie der Entwicklung von Trägersystemen stehen. Des Weiteren verboten ist<br />

gemäß Artikel 8 der Verordnung der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der<br />

in Anhang VI gelisteten Güter. Erfasst von Anhang VI sind speziell Güter und Technologien für<br />

die Bereiche der Exploration sowie Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination und der Verflüssigung<br />

von Erdgas. Altverträge in diesem Zusammenhang, daher Verträge vor Inkrafttreten der<br />

Verordnung bzw. des GASP-Beschlusses, genießen jedoch unter den Voraussetzungen des Artikel<br />

10 der Verordnung Bestandsschutz. Insoweit besteht jedoch eine Notifizierungspflicht gegenüber<br />

dem Zoll.<br />

Im Zusammenhang mit den in den Anhängen genannten Gütern sieht die <strong>Iran</strong>-<strong>Embargo</strong>-Verordnung<br />

noch weitere Verbote vor, so ist beispielsweise gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die<br />

Erbringung von mit den Gütern des Anhang I, II und III zusammenhängenden Dienstleistungen<br />

(v.a. technische Hilfe und Brookering) untersagt und des Anhang IV genehmigungspflichtig.<br />

Für unverbindliche telefonische Auskünfte zu allgemeinen Fragen technischer Art, die sich auf die<br />

gegenüber <strong>Iran</strong> verhängten Sanktionen beziehen, wie zur Gütereinstufung bzw. Listung der Güter,<br />

können Sie sich von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr ebenfalls unter folgender Telefonnummer an das<br />

BAFA wenden: +49 (0)6196 908-870.<br />

Der DSLV weist darauf hin, dass Pflicht zur Einordnung und Klassifizierung der zu exportierenden<br />

Waren nach Außenwirtschaftsrecht ureigenste Pflicht des Exporteurs ist.<br />

Übersicht:<br />

Es ist verboten, folgende Güter und Technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen,<br />

Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in <strong>Iran</strong> zu verkaufen, zu liefern,<br />

weiterzugeben oder auszuführen:<br />

Sämtliche Dual-Use-Güter mit Ausnahme bestimmter Güter im Telekommunikationsbereich<br />

(Anhang I)<br />

Güter im Zusammenhang mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser<br />

sowie der Entwicklung von Trägersystemen (Anhang II)<br />

Güter zur internen Repression (Anhang III)<br />

Güter und Technologien für die Bereiche der Exploration sowie Förderung von Erdöl und<br />

Erdgas, der Raffination und der Verflüssigung von Erdgas (Anhang VI)<br />

Anhang IV-Güter: Genehmigungspflicht<br />

Die Erbringung von mit den Gütern des Anhang I, II und III zusammenhängenden Dienstleistungen<br />

(v. a. technische Hilfe und Brookering) ist untersagt.<br />

Verboten ist die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und vergleichbaren Gütern für<br />

Güter, deren Ausfuhr verboten ist.<br />

� Luftfracht in und aus <strong>Iran</strong>:<br />

Die <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung enthält keinerlei luftfrachtspezifische Verkehrsbeschränkungen.<br />

Auch sind keine Verbote oder Beschränkungen explizit gegen die <strong>Iran</strong> Air Cargo (die jetzt von<br />

Aban Air gehandelt wird) ersichtlich. Insoweit gelten für den Luftfrachtsektor nur die verkehrsträgerunabhängigen<br />

Maßnahmen, wie z.B. die Vorabanmeldepflicht.<br />

Der EU-Ratsbeschluss vom 26. Juli 2010 sieht zwar vor, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen<br />

Maßnahmen ergreifen, um die ihrer Gerichtsbarkeit unterstehenden Flughäfen für alle von<br />

iranischen Luftverkehrsunternehmen durchgeführten Frachtflüge oder alle aus <strong>Iran</strong> kommenden<br />

Frachtflüge mit Ausnahme gemischter Passagier- und Frachtflüge zu sperren.<br />

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

Jedoch gilt dieser Beschluss nur für die Mitgliedstaaten, die bislang noch nicht tätig geworden<br />

sind!<br />

� Zusätzliche Vorabanmeldepflicht für Fracht in und aus <strong>Iran</strong><br />

Für alle Waren, die aus dem <strong>Iran</strong> in das Zollgebiet der EU oder aus dem Zollgebiet der EU in den<br />

<strong>Iran</strong> verbracht werden, sind gemäß Artikel 27 der <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung Vorabinformationen<br />

über das Eintreffen oder den Abgang der Waren elektronisch zu übermitteln. Damit wurde die seit<br />

2008 vorgeschriebene Vorabanmeldepflicht für Fracht der <strong>Iran</strong> Air, der <strong>Iran</strong> Air Cargo oder IRISL<br />

ausgedehnt. Die Vorschriften über die Verpflichtung zur Übermittlung von Vorabinformationen<br />

über Eintreffen oder Abgang der Waren, insbesondere in Bezug auf die Person, die diese Informationen<br />

bereitstellt, die einzuhaltenden Fristen und die erforderlichen Angaben, entsprechen den<br />

einschlägigen Bestimmungen über summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen, die im<br />

Zuge der Zoll-Sicherheitsinitiative im Zollkodex bzw. der Zollkodex-Durchführungsverordnung<br />

verankert wurden. Nähere Informationen hierzu können beim DSLV unter<br />

HEllerbrock@dslv.spediteure.de angefordert werden.<br />

Die Person, die die Vorabanmeldungen abgibt (in der Regel der Carrier), ist darüber hinaus zur<br />

Erklärung verpflichtet, ob die Güter unter die Gemeinsame Militärgüterliste oder unter die neue<br />

<strong>Iran</strong>embargo-Verordnung fallen, und gibt, falls die Ausfuhr der Güter genehmigungspflichtig ist,<br />

die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Einzelheiten an.<br />

Bis zum 31. Dezember 2010 konnten die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen<br />

sowie die o.g. Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen<br />

vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Einzelheiten enthalten.<br />

Die elektronische Voranmeldepflicht besteht seit dem 1. Januar 2011. Die zusätzlichen Erklärungen<br />

sind entweder schriftlich oder gegebenenfalls unter Verwendung einer Zollanmeldung vorzulegen.<br />

� Finanz-Sanktionen<br />

Neben einer Ausweitung der generellen Finanzsanktionen durch die Listung von weiteren Unternehmen<br />

und Banken wurden auch zahlreiche Genehmigungs- und Meldeverfahren für Zahlungen<br />

von und an iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen. Zuständig hierfür<br />

ist die Deutsche Bundesbank. Es bestehen Finanzsanktionen, insbesondere Investitions- und<br />

Finanzierungsverbote im Zusammenhang mit Gütern der Anhänge I, II und III sowie diesbezügliche<br />

Genehmigungspflichten für Aktivitäten im Zusammenhang mit Gütern des Anhang IV der<br />

neuen Verordnung.<br />

Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die<br />

in den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung genannt sind, werden eingefroren. Diesen<br />

Personen dürfen weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden<br />

(so genanntes Bereitstellungsverbot).<br />

Der Zahlungsverkehr wird verschärft überwacht:<br />

Ein- und ausgehende Zahlungen von/an iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen<br />

über 10.000 Euro müssen gemeldet werden, ab 40.000 Euro müssen sie genehmigt werden.<br />

Zuständige Behörde ist die Bundesbank, meldepflichtig ist der Finanzdienstleister des Auftraggebers/Begünstigten.<br />

Falls innerhalb von vier Wochen keine Reaktion erfolgt, gilt die Zahlung als<br />

genehmigt.<br />

Das Bundeswirtschaftsministerium hat mittlerweile mitgeteilt, dass die Deutsche Bundesbank in<br />

Abstimmung mit der Bundesregierung eine Allgemeine Genehmigung erteilt hat für eingehende<br />

Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Gütern nach <strong>Iran</strong>, die beim deutschen Zoll<br />

elektronisch zur Ausfuhr angemeldet und beim deutschen Zoll zur Ausfuhr und zum Ausgang<br />

überlassen wurden.<br />

� Akkreditive<br />

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

In Absatz 12 der Erwägungsgründe der Verordnung ist klargestellt, dass das Einreichen erforderlicher<br />

Dokumente (z.B. Konnossemente, Akkreditive) bei einer gelisteten Bank zum Zweck des<br />

abschließenden Transfers an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung,<br />

um Zahlungen auszulösen, kein Zurverfügungstellen von Geldern im Sinne der Verordnung<br />

darstellt, wenn die zugrunde liegenden Verträge vor Listung der Bank geschlossen wurden.<br />

� Versicherungsverbot<br />

Artikel 26 der <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung verbietet unter anderem die Bereitstellung von Versicherungen<br />

und Rückversicherungen an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen<br />

(natürliche Personen sind ausgenommen). Hierunter fällt auch das Bereitstellen von Transportversicherungen.<br />

Die Definition des Begriffs „Bereitstellung“ ist strittig. Es scheint sich abzuzeichnen, dass das<br />

Bundeswirtschaftsministerium eine weite Auslegung dahingehend vornehmen wird, dass das<br />

Versicherungsverbot nicht nur den Versicherungsnehmer, sondern auch den Begünstigten umfassen<br />

wird.<br />

Diese Problematik sollte aber in den meisten Fällen unerheblich sein, da aus den Konsulats- und<br />

Mustervorschriften für den <strong>Iran</strong> hervorgeht, dass bei Importen in den <strong>Iran</strong> die Transportversicherung<br />

durch eine iranische Gesellschaft abgeschlossen werden muss. Dies gilt für alle<br />

Verkehrsträger.<br />

� Wegfall mündlicher und konkludenter Zollanmeldungen für gewerbliche<br />

<strong>Iran</strong>sendungen<br />

Das Bundesfinanzministerium hat per Erlass, veröffentlicht in VSF N 60 vom 18. November 2010,<br />

darauf hingewiesen, dass mündliche und konkludente Ausfuhranmeldungen für gewerbliche Ausfuhrsendungen<br />

in den <strong>Iran</strong> seit dem 1. Dezember 2010 nicht mehr zulässig sind, da es sich bei den<br />

Verkehrsbeschränkungen des Artikels 27 Absätze 2 bis 5 der neuen <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung um<br />

„sonstige besondere Förmlichkeiten“ im Sinne des Artikels 235 ZK-DVO handelt.<br />

� Förmliche Ausfuhranmeldungen auch für kommerzielle Brief- und Paketsendungen in den<br />

<strong>Iran</strong> erforderlich<br />

Das Bundesfinanzministerium hat am 17. Dezember 2010 ergänzend klargestellt, dass die<br />

Verpflichtung zur elektronischen Ausfuhranmeldung auch für Postsendungen (Briefe und Pakete)<br />

in den <strong>Iran</strong> gilt, die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten und von der<br />

Deutschen Post AG befördert werden; die Vereinfachungen für den Postverkehr gemäß Artikel<br />

237 ZK-DVO gelten insoweit nicht.<br />

Gleiches gilt für kommerzielle Brief- und Dokumentensendungen, die von Kurier-, Express- oder<br />

Paketdienstleistern in den <strong>Iran</strong> befördert werden:<br />

„Werden Urkunden, Verträge oder sonstige Dokumente mit der Deutschen Post AG oder durch<br />

(sonstige) Kurier-, Express- oder Paketdienste befördert, besteht für derartige gewerbliche Sendungen<br />

ebenfalls die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer (förmlicher) Ausfuhranmeldungen.<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass die Warenbezeichnung hinreichend aussagekräftig ist und zutreffende<br />

Warennummern übermittelt wurden, wie z.B.:<br />

- "Baupläne und -zeichnungen für Maschine zur Herstellung von ..." [WN: 4906 00 00],<br />

- "Verkaufskataloge" [WN: 4911 10 10],<br />

- "Vertragsunterlagen über den Kauf einer ..." [WN: 4901 00 00 oder 4901 99 00],<br />

- "Ausgefüllte Ursprungszeugnisse, die vor Warenausfuhr dem Warenempfänger zugestellt<br />

werden" [WN: 4901 10 00]“.“<br />

� Haftung bei <strong>Embargo</strong>verstößen<br />

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

Die strafrechtlichen Folgen eines <strong>Embargo</strong>-Verstoßes sind schwerwiegend. Wer einer <strong>Embargo</strong>-<br />

Vorschrift vorsätzlich zuwiderhandelt, wird nach § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit<br />

einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft. Hierunter fällt auch „bedingt<br />

vorsätzliches“ Handeln, also ein billigendes Inkaufnehmen. Ein fahrlässiger Verstoß wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Auch die Beteiligung an <strong>Embargo</strong>-<br />

Verstößen fällt unter diese Vorschriften.<br />

Einer der wenigen positiven Aspekte der <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung ist eine Haftungsbegrenzung<br />

auf Vorsatz und Fälle, in denen ein Grund zur Annahme gegeben ist, dass ein Verstoß vorliegt<br />

(Artikel 32):<br />

Artikel 32 Abs. 2<br />

Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und<br />

Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach dieser Verordnung nicht<br />

haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme<br />

hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen diese Verbote verstoßen.<br />

Das bedeutet, dass negative Indizien nicht ignoriert werden dürfen, aber keine aktive Nachforschungspflicht<br />

besteht. So müssen beispielsweise keine Handelsregisterauskünfte eingeholt<br />

werden, um an einem Geschäft beteiligte Unternehmen daraufhin zu überprüfen, ob es sich um<br />

iranische Organisationen im Sinne der <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung handelt.<br />

Beispiel für ein negatives Indiz:<br />

Transportauftrag von Deutschland nach Dubai. Aus den der Spedition vorliegenden<br />

Frachtpapieren geht aber hervor, dass der Endempfänger im <strong>Iran</strong> sitzt.<br />

� negatives Indiz, darf nicht ignoriert werden.<br />

� Teilnahme an der <strong>Embargo</strong>-Umgehung<br />

Die in der <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung enthaltenen Verbote und Beschränkungen erfassen vielfach<br />

nicht nur direkte oder unmittelbare Leistungen, sondern auch direkte oder mittelbare. Auch die<br />

wissentliche oder absichtliche Teilnahme an Tätigkeiten, mit denen die Umgehung der Beschränkungen<br />

bezweckt oder bewirkt wird, ist verboten. Hierunter fallen insbesondere Aktivitäten in<br />

oder über Drittländer wie zum Beispiel Dubai oder Türkei.<br />

Der DSLV empfiehlt daher allen Speditions- und Logistikunternehmen gerade bei<br />

Transporten in diese Länder, alle Geschäftsunterlagen sorgfältig auf eventuelle<br />

Endempfänger im <strong>Iran</strong> zu prüfen, auch wenn ihre Aktivität beispielsweise in Dubai oder der<br />

Türkei endet! Denn in diesen Fällen sind die <strong>Iran</strong>embargos in vollem Umfang zu beachten.<br />

� Wie kann sich ein Spediteur absichern, dass kein güterbezogener <strong>Embargo</strong>verstoß vorliegt?<br />

1. Exportvollmacht<br />

Die als Anlage beigefügte Exportvollmacht sollte in allen Fällen vom Auftraggeber/Exporteur<br />

unterzeichnet werden. Die Vollmacht kann gegebenenfalls um einen explizit auf das <strong>Iran</strong>-<br />

<strong>Embargo</strong> bezogenen Passus erweitert werden.<br />

2. Warenbezogene BAFA-Bescheinigungen<br />

Ausfuhrgenehmigung des BAFA<br />

Liegt eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA vor, kann die Ware exportiert werden.<br />

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

Nullbescheid<br />

Ein Nullbescheid ist eine umfassende, rechtsverbindliche Bestätigung des BAFA, dass die<br />

Ausfuhr der Waren nicht verboten und nicht genehmigungspflichtig ist. Da das BAFA alle<br />

in Betracht kommenden Vorschriften (Dual use-VO, Kriegswaffenkontrollgesetz,<br />

AußenwirtschaftsVO, AntifolterVO) durchprüft, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit zu<br />

rechnen. Im Regelfall ist es der Exporteur, der einen förmlichen Antrag auf Erteilung<br />

eines Nullbescheids stellt, wenn Unsicherheiten bezüglich der Waren bestehen.<br />

Positive Auskunft<br />

Eine so genannte Positive Auskunft des BAFA ist die mildere und schnellere Variante<br />

eines Nullbescheids. Es genügt eine formlose Anfrage per Email oder Brief mit allen<br />

vorliegenden Informationen/Unterlagen zur Ware. Das BAFA erteilt dann entweder eine<br />

Positive Auskunft dahingehend, dass die Güter nicht erfasst sind und keine Verbote oder<br />

Genehmigungspflichten bestehen oder eine Negative Auskunft mit dem Hinweis auf ein<br />

Verbot bzw. Genehmigungspflicht.<br />

Diese Auskünfte sind aber nur eingeschränkt rechtsverbindlich und enthalten den Passus:<br />

„Aufgrund der geschilderten Informationslage teilen wir mit…“<br />

Spediteure sollten nur in seltenen Ausnahmefällen Nullbescheide beantragen oder Auskünfte<br />

einholen, da das BAFA anderenfalls hoffnungslos überlastet wäre. Bei ernsthaften Zweifeln an<br />

der Unbedenklichkeit der Ware könnten sie aber auf die Vorlage eines Nullbescheides bzw.<br />

einer Positiven Auskunft durch ihren Auftraggeber bestehen. Auch dies sollte die Ausnahme<br />

bleiben. Nach Auffassung des DSLV ist es in der Regel ausreichend, sich die als Anlage beigefügte<br />

Exportvollmacht unterzeichnen zu lassen.<br />

� Handlungsempfehlungen des DSLV für Speditions- und Logistikunternehmen:<br />

Abwicklung von <strong>Iran</strong>geschäften über eine zentrale Compliance-Stelle im Unternehmen<br />

Verwendung der vom DSLV empfohlenen Exportvollmacht (siehe Anlage)<br />

Güterbezogene <strong>Embargo</strong>verstöße ausschließen<br />

Überprüfung aller an einem Auftrag beteiligten Personen, Organisationen und Einrichtungen<br />

(soweit bekannt) anhand der EU-Antiterrorismus-Verordnungen, <strong>Iran</strong>embargo-Verordnung<br />

(Blacklists Anhänge VII, VIII) und US-Listen<br />

Ist der Auftraggeber, Empfänger, Carrier, Subunternehmer etc. eine <strong>Iran</strong>ische Person,<br />

Organisation oder Einrichtung? (Überprüfung nur bei negativen Indizien erforderlich)<br />

Finanzsanktionen beachten (Melde-/Genehmigungspflicht)<br />

Bei Zweifeln:<br />

o Anfrage beim BAFA oder<br />

o Kontakt über den DSLV zum Bundesverfassungsschutz<br />

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

Weiterführende Informationen:<br />

BAFA<br />

Bundesbank: http://www.bundesbank.de/finanzsanktionen/finanzsanktionen_iran.php<br />

Auskünfte und Kontaktadressen:<br />

� Betreffend Güter, technische Hilfe und wirtschaftliche Ressourcen:<br />

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)<br />

Referat 214<br />

Telefon: +49 6196 908-0<br />

Telefax: +49 6196 908-800<br />

E-Mail: poststelle@bafa.bund.de<br />

Internet: http://www.ausfuhrkontrolle.info<br />

Telefonische und schriftliche Auskünfte zur Einstufung von Gütern:<br />

Telefon: +49 6196 908 870 (Montag – Freitag: 9:00 – 13:00 Uhr)<br />

E-Mail: Kontaktformular im Internet: http://www.ausfuhrkontrolle.info<br />

http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/embargos/iran/index.html<br />

Merkblatt <strong>Iran</strong>:<br />

http://www.ausfuhrkontrolle.info/ausfuhrkontrolle/de/arbeitshilfen/merkblaetter/<br />

merkblatt_iran.pdf<br />

� Betreffend Gelder, Finanzmittel und Finanzhilfe:<br />

Deutsche Bundesbank<br />

Servicezentrum<br />

Finanzsanktionen<br />

80281 München<br />

Telefon: +49 89 2889 - 3800<br />

Telefax: +49 69 709097- 3800<br />

� Für übergeordnete Fragen, Genehmigungen von Investitionen und Angaben nach Artikel<br />

31 der Verordnung (EG) 961/2010, soweit der Güterverkehr betroffen ist:<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi)<br />

Referat VB2<br />

11019 Berlin<br />

Tel.-Nr.: +49 30 18615 - 0<br />

Fax-Nr.: +49 30 18615 - 7010<br />

E-Mail: info@bmwi.bund.de<br />

Internet: www.bwmi.bund.de<br />

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Informationsveranstaltung der <strong>CargoSoft</strong> <strong>GmbH</strong> am 15. Februar 2011 in Bremen<br />

Die neuen Sicherheitsverordnungen im Bereich Transportlogistik<br />

Firma ___________________________________________________________________________<br />

Anschrift ___________________________________________________________________________<br />

Land/PLZ/Ort ___________________________________________________________________________<br />

Telefon ________________Telefax: _______________ Ansprechpartner(in): ____________________<br />

Zollnummer ____________________________USt-ID-Nr. ______________________________________<br />

EORI-Nummer: ___________________________________________________________________________<br />

ZOLLVOLLMACHT<br />

zum Erstellen von Ausfuhranmeldungen<br />

- in direkter Stellvertretung -<br />

Hiermit beauftragen und bevollmächtigen wir bis zum schriftlichen Widerruf die Firma:<br />

in unserem Namen und für unsere Rechnung auf Grundlage der ADSp (**) die für uns ausgehenden Exportsendungen<br />

zollamtlich abzufertigen, die Ausfuhranmeldungen zu erstellen, diese rechtsverbindlich zu unterzeichnen und alle mit der<br />

Zollabwicklung zusammen hängenden Handlungen vorzunehmen.<br />

Der Unterzeichner bestätigt:<br />

1. Wir sind Ausführer/Verkäufer der anzumeldenden Waren (*).<br />

2. Bei den Waren handelt es sich, soweit nicht anders angegeben, um Ursprungwaren der EU (*).<br />

3. Wir sind Ermächtigter Ausführer (*). Unsere BewilligungsNr. lautet:<br />

4. Wir sind Zugelassener Ausführer (*). Unsere BewilligungsNr. lautet:<br />

5. Die Waren sind keine Dual Use Güter und unterliegen nicht der Ausfuhrgenehmigungspflicht; andernfalls<br />

übergeben wir unserem Bevollmächtigten rechtzeitig die erforderlichen Genehmigungen im Original.<br />

6. Verpflichtungen nach dem Außenwirtschaftsrecht unterliegen unserer Verantwortung. Bestehende<br />

<strong>Embargo</strong>vorschriften, Verbote und Beschränkungen sowie sonstige Ausfuhrbeschränkungen sind eingehalten.<br />

7. Wir übernehmen die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Unterlagen und Angaben,<br />

die für die Durchführung der Aufträge erforderlich sind.<br />

8. Der Bevollmächtigte hat das Recht, Untervollmacht zu erteilen.<br />

9. Wir sind zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt (*).<br />

_____________________________________________________________________________________________________<br />

Ort Datum Firmenstempel / Rechtsverbindliche Unterschrift<br />

(*) Nicht Zutreffendes bitte streichen<br />

(**) Wir arbeiten ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, jeweils neueste Fassung.<br />

Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB, für Schäden im<br />

speditionellen Gewahrsam auf 5,-- Euro/kg; bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2<br />

SZR/kg sowie ferner je Schadenfall bzw. –ereignis auf 1. Mio. bzw. 2 Mio. Euro oder 2 SZR/kg, je nachdem welcher Betrag<br />

höher ist. Ziffer 27 ADSp gilt nicht als Haftungsverzicht im Sinne von Art. 25 Montrealer Übereinkommen.<br />

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