Aktueller BaFin-Bericht konkretisiert die ... - Dechert
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d<br />
Dezember 2011 / Ausgabe 18<br />
Ein Legal Update der <strong>Dechert</strong> Financial Services Group<br />
<strong>Aktueller</strong> <strong>BaFin</strong>-<strong>Bericht</strong> <strong>konkretisiert</strong> <strong>die</strong><br />
aufsichtsrechtlichen Gestaltungsvorgaben für<br />
Produktinformationsblätter (“PIBs”)<br />
Ein am 5. Dezember 2011 von der Bundesanstalt für<br />
Finanz<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht (<strong>BaFin</strong>) veröffentlichter <strong>Bericht</strong> über <strong>die</strong><br />
Analyse von 120-130 PIBs, <strong>die</strong> in den ersten Monaten seit Inkrafttreten der<br />
neuen Regelung hergestellt wurden, beinhaltet eine Vielzahl nützlicher<br />
Hinweise zum notwendigen und zulässigen Inhalt der PIBs.<br />
Die PIBs wurden mit dem am 8. April 2011 in<br />
Kraft getretenen Anlegerschutz- und<br />
Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG)<br />
eingeführt. Entsprechend der<br />
Gesetzesbegründung sollen <strong>die</strong> PIBs <strong>die</strong> für<br />
den Anleger wesentlichen Informationen zu<br />
jedem Produkt zusammenfassen und leicht<br />
verständlich darstellen. So soll einerseits ein<br />
hinreichendes Verständnis beim Anleger<br />
geschaffen und ihm andererseits ein leichterer<br />
Vergleich der für ihn in Betracht kommenden<br />
Produkte ermöglicht werden. Das nach § 31<br />
Abs. 3 WpHG grundsätzlich für jedes<br />
Finanzinstrument (d. h. für alle Wertpapiere,<br />
Geldmarktinstrumente, Derivate und Optionen)<br />
zu erstellende PIB wird für den Fall, dass es<br />
sich bei dem Finanzinstrument um einen Anteil<br />
an einem Investmentvermögen im Sinne des<br />
Investmentgesetzes handelt, von den<br />
“wesentlichen Anlegerinformationen” (Key<br />
Investor Information Document – KIID) ersetzt.<br />
Die <strong>BaFin</strong> hat als zuständige Aufsichtsbehörde<br />
für <strong>die</strong> Überprüfung der erstellten PIBs und<br />
entsprechend ihrer Ankündigung im <strong>BaFin</strong>-<br />
Rundschreiben 6/2011 Kontrollmaßnahmen<br />
durchgeführt, um <strong>die</strong> Vergleichbarkeit der PIBs<br />
untereinander und ihre Übereinstimmung mit<br />
den gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.<br />
Nach einer Analyse von 120-130, in den ersten<br />
fünf Monaten seit Inkrafttreten des neuen § 31<br />
Abs. 3 WpHG erstellten PIBs hat sie am 5.<br />
Dezember 2011 <strong>die</strong> Ergebnisse in einem<br />
<strong>Bericht</strong> veröffentlicht.<br />
Der zulässige und notwendige Inhalt der PIBs<br />
wird in § 31 Abs. 3a WpHG sowie von § 5a<br />
WpDVerOV vorgegeben. Danach dürfen <strong>die</strong><br />
PIBs weder “unrichtig” oder “irreführend” sein<br />
noch eine Länge von zwei bzw. drei Seiten<br />
überschreiten. Außerdem haben sie bei der<br />
Darstellung der wesentlichen Informationen<br />
über das jeweilige Finanzinstrument stets<br />
übersichtlich und leicht verständlich zu sein.<br />
Jedes PIB muss dabei Angaben zur Art des<br />
beschriebenen Finanzinstruments (z. B.<br />
Wertpapiere, Derivate, Geldmarktinstrumente<br />
und Optionen), seiner Funktionsweise, den<br />
damit verbundenen Risiken, <strong>die</strong> Aussichten für<br />
<strong>die</strong> Kapitalrückzahlung und Erträge unter<br />
verschiedenen Marktbedingungen und <strong>die</strong> mit<br />
der Anlage verbundenen Kosten enthalten.<br />
Allerdings finden sich weder in den<br />
gesetzlichen Regelungen noch in einer<br />
Rechtsverordnung detaillierte Definitionen oder<br />
spezifische Anwendungshilfen für <strong>die</strong> Ersteller<br />
der PIBs. Denn obgleich das<br />
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt<br />
ist, zu Inhalt und Aufbau der PIBs sowie der Art<br />
und Weise ihrer Zurverfügungstellung konkrete<br />
Vorschriften zu erlassen, ist <strong>die</strong>s bisher nicht<br />
geschehen. Da es in der Zwischenzeit der<br />
<strong>BaFin</strong> obliegt, offene Punkte auszufüllen und
Unklarheiten bei der Auslegung zu beseitigen,<br />
stellen <strong>die</strong> Ergebnisse des nun vorgelegten <strong>Bericht</strong>s<br />
eine hilfreiche Orientierung für <strong>die</strong> zukünftige<br />
Erstellung von PIBs dar.<br />
Wesentliche Feststellungen des<br />
<strong>BaFin</strong>-<strong>Bericht</strong>s<br />
Der <strong>Bericht</strong> beginnt zunächst mit der Feststellung,<br />
dass <strong>die</strong> Mehrheit der untersuchten PIBs sich an <strong>die</strong><br />
vorgegebene Seitenzahlbegrenzung hält und, was<br />
ebenfalls positiv hervorgehoben wird, zumeist auf<br />
Grundlage der Mustervorlage der Deutsche<br />
Kreditwirtschaft erstellt wurden.<br />
Im Anschluss an <strong>die</strong> positiven Ergebnisse wendet<br />
sich der <strong>Bericht</strong> umfassend den fünf<br />
Hauptproblemfeldern der untersuchten PIBs zu.<br />
Mangelnde Individualisierung<br />
Obwohl bereits <strong>die</strong> gesetzlichen Regelungen<br />
eindeutig vorgeben, dass sich jedes PIB auf ein<br />
spezifisches, nämlich das jeweils zum Kauf<br />
empfohlene, Finanzinstrument zu beziehen hat und<br />
kein PIB mehr als ein Finanzinstrument zum<br />
Gegenstand haben darf, hat <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> <strong>die</strong>sbezüglich<br />
zum Teil erhebliche Mängel festgestellt. Einige der<br />
analysierten PIBs bezogen sich nämlich nur auf <strong>die</strong><br />
Art des jeweiligen Finanzinstruments. So wurden<br />
z.B. statt einer individuellen Darstellung der<br />
konkreten “xy-Aktie”, Aktien im Allgemeinen<br />
beschrieben. Andere PIBs waren wiederum<br />
mangelhaft in Bezug auf <strong>die</strong> Anforderungen an <strong>die</strong><br />
Darstellung von Gebühren und Kosten. Manche PIBs<br />
nahmen abstrakt auf Preislisten Bezug oder<br />
verwiesen auf Informationen, <strong>die</strong> sich der Kunde erst<br />
auf Nachfrage von seinem Anlageberater einholen<br />
sollte. Ähnlich vorschriftswidrig und deshalb zu<br />
unterlassen, sind nach Auffassung der <strong>BaFin</strong><br />
abstrakte Aussagen zu Kosten wie z. B. in der Form,<br />
dass solche Kosten “grundsätzlich anfallen können”<br />
oder “bis zu einer Höhe von maximal [x] Euro”<br />
einzukalkulieren seien. Richtigerweise müssen <strong>die</strong><br />
tatsächlichen Kosten aber entweder in absoluten<br />
Zahlen oder mindestens in Prozent des jeweiligen<br />
Anlagebetrages angegeben werden. Nach Ansicht<br />
der <strong>BaFin</strong> sind abstrakte Angaben allenfalls in<br />
Bezug auf <strong>die</strong> Kosten der Depotführung sowie<br />
Börsengebühren o.ä. zulässig.<br />
Mangelnde Individualisierung kritisiert <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong><br />
auch anlässlich der Verwendung von Textbausteinen<br />
im Rahmen der Risikodarstellung. So stellte <strong>die</strong><br />
<strong>BaFin</strong> fest, dass sich eine große Anzahl der PIBs<br />
undifferenziert auf alle möglichen Risiken bezog, <strong>die</strong><br />
d<br />
bei der jeweiligen Art des Finanzinstrumentes<br />
vorstellbar sind, ohne dass solche im Einzelfall<br />
tatsächlich auch nur in Betracht kämen. So wurden<br />
z. B. auf angeblich bestehende Währungsrisiken bei<br />
Anleihen von deutschen Emittenten, <strong>die</strong> auf Euro<br />
lauten, hingewiesen.<br />
Dem entgegen blieben bei anderen PIBs zentrale<br />
Risiken, wie etwa das Risiko eines möglichen<br />
Totalverlustes, vollständig unberücksichtigt. Die<br />
<strong>BaFin</strong> hat in <strong>die</strong>sem Zusammenhang klar gestellt,<br />
dass <strong>die</strong> folgenden Risiken, soweit sie dem<br />
jeweiligen Finanzinstrument immanent sind, stets<br />
erwähnt werden müssen:<br />
� Emittentenrisiko;<br />
� Kursänderungs- / Zinsänderungsrisiko;<br />
� Dividendenrisiko; und<br />
� Risiko eines möglichen Totalverlustes.<br />
Soweit sich ein PIB auf Zertifikate und<br />
Schuldverschreibungen bezieht, bei denen <strong>die</strong><br />
Zinszahlungen in Abhängigkeit vom Verhältnis des<br />
tatsächlichen Kurswertes zu bestimmten<br />
Kursgrenzen (z.B. bei Knock-out-Zertifikaten) oder<br />
Bandbreiten (z. B. Range-Zertifikate, Sprint-<br />
Zertifikate) geschieht, muss <strong>die</strong>s genau angegeben<br />
und erläutert werden. Während abstrakte<br />
Bezugnahmen auf solche Grenzkurse oder<br />
Bandbreiten bei der Produktbeschreibung vertretbar<br />
sein können, muss bei der Risikodarstellung eine<br />
genaue und detaillierte Erklärung zur Art des Risikos<br />
und allen in Betracht kommenden auslösenden<br />
Ereignissen (z. B. ein Totalverlust, sofern der<br />
Kurswert <strong>die</strong> angegebene Bandbreite verlässt oder<br />
<strong>die</strong> Knock-Out-Grenze berührt) vorgenommen<br />
werden.<br />
Ein Mindestmaß an Detaillierung ist nach <strong>BaFin</strong>-<br />
Auslegung aber nicht nur bei solchen Zertifikaten<br />
und Schuldverschreibungen, sondern grundsätzlich<br />
bei jedem Produkt erforderlich. Dazu gehört, dass<br />
<strong>die</strong> Branche des emittierenden Unternehmens<br />
genannt wird und ein Verweis auf dessen Homepage<br />
zu erfolgen hat. Bei Staatsanleihen ist der jeweilige<br />
emittierende Staat zu nennen. Zur Erleichterung der<br />
Risikodarstellung empfiehlt <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> <strong>die</strong><br />
Verwendung von Graphiken und Charts.<br />
Fehlende Verständlichkeit<br />
Neben der mangelnden Individualisierung wird vor<br />
allem <strong>die</strong> fehlende Verständlichkeit der jeweiligen<br />
PIBs bemängelt. Ein Hauptkritikpunkt ist dabei,<br />
Dezember 2011 / Ausgabe 18 2
dass regelmäßig Formulierungen und Fachbegriffe<br />
verwendet werden, <strong>die</strong> für den durchschnittlichen<br />
Anleger nur schwer verständlich sind. Dabei bezieht<br />
sich <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> unter anderem auf komplizierte und<br />
lange Sätze, unbekannte Abkürzungen<br />
(“Abwicklungswährung: NOK”) sowie nicht erklärte<br />
Fachbegriffe und zusammengesetzte<br />
Wortkonstruktionen (z. B. “Zinstagequotient:<br />
ACT/ACT”, “Börsennotierung: EUROMTF”).<br />
Daneben wird vor allem eine unverständliche<br />
Darstellung der Wertentwicklung zur<br />
Veranschaulichung einer möglichen Rendite<br />
bemängelt, weil <strong>die</strong>se regemäßig keine Netto-<br />
Darstellung ist. In Übereinstimmung mit dem <strong>BaFin</strong>-<br />
Rundschreiben 4/2010 (MaComp) ist es nach<br />
Ansicht der <strong>BaFin</strong> allerdings ausreichend, eine<br />
Beispielrechnung auf Grundlage eines<br />
Anlagebetrages von 1.000,00 Euro und eines<br />
Anlagezeitraumes von fünf Jahren (bzw. wenn <strong>die</strong><br />
Fälligkeit eher erfolgt, mit dem jeweiligen<br />
Anlagezeitraum) darzustellen. Dabei ist es auch<br />
notwendig, <strong>die</strong>se Beispielrechnung bei<br />
grundlegenden Änderungen oder Ereignissen zu<br />
aktualisieren (z. B. in dem Fall, dass ein Knock-Out-<br />
Zertifikat <strong>die</strong> Knock-Out-Grenze berührt).<br />
Überschreitung des zulässigen Umfangs<br />
Obwohl <strong>die</strong>s nach Aussage des <strong>Bericht</strong>s kein<br />
verbreitetes Problem zu sein scheint, gibt <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong><br />
mit ihrer ausdrücklichen Erwähnung eindeutig zu<br />
verstehen, dass <strong>die</strong>s für sie ein zentraler Punkt ist.<br />
Festgestellte Regelverstöße wird <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> den<br />
jeweiligen Instituten schriftlich anzeigen.<br />
Defizite bei den erforderlichen Angaben<br />
Der <strong>Bericht</strong> setzt sich im Anschluss mit<br />
verschiedenen konkreten Mängeln bei der Angabe<br />
von erforderlichen Informationen auseinander. So<br />
erfahren in dem <strong>Bericht</strong> u. a. Erwähnung:<br />
� Mängel bei den Angaben zu den spezifischen<br />
Annahmen von zugrunde gelegten Szenarien<br />
(nach Ansicht der <strong>BaFin</strong> ist es notwendig,<br />
dass für verschiedene Szenarien jeweils ein<br />
steigendes, ein gleichbleibendes und ein<br />
sinkendes Preis-Zinsniveau zugrunde zu legen<br />
ist);<br />
� fehlende Informationen zu den Laufzeiten der<br />
Finanzinstrumente (z. B. Fälligkeitsdaten oder<br />
das Datum eines außerordentlichen<br />
Kündigungsrechts des Emittenten);<br />
d<br />
� das Fehlen des Datums, zu dem das PIB<br />
herausgegeben wurde (um dessen Aktualität<br />
zu prüfen);<br />
� (in einzelnen Fällen) fehlende Angaben zum<br />
Marktwert oder zu Renditen (nach Ansicht der<br />
<strong>BaFin</strong> ist es zwar nicht notwendig, den<br />
Marktwert in das PIB aufzunehmen, wenn<br />
<strong>die</strong>ser Preis-schwankungen unterliegt oder<br />
wenn das Finanzinstrument an einem<br />
Sekundärmarkt erworben wird. Allerdings ist<br />
es während der Zeichnungsphase einer<br />
Neuemission erforderlich, den Ausgabepreis<br />
und <strong>die</strong> Renditewerte zu nennen).<br />
Unzulässige Angaben<br />
Schließlich stellt <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> klar, dass bestimmte<br />
Angaben in einem PIB stets zu unterbleiben haben.<br />
Dazu zählen:<br />
� Haftungsausschlüsse für <strong>die</strong> Richtigkeit der<br />
Angaben im PIB; und<br />
� Ratings (da <strong>die</strong>se nicht für jedes<br />
Finanzinstrument vorliegen, haben sie nach<br />
Ansicht der <strong>BaFin</strong> gewerblichen Charakter und<br />
sind deshalb generell nicht zulässig in PIBs).<br />
Konsequenzen bei gravierenden<br />
Verstößen<br />
Die <strong>BaFin</strong> hat angekündigt, dass sie bei besonders<br />
schwerwiegenden (“gravierendsten”) Verstößen<br />
formelle Schreiben an <strong>die</strong> jeweiligen Institute<br />
verschicken wird. Dazu zählen:<br />
� Beschreibung der Art des jeweiligen<br />
Finanzinstruments anstelle einer<br />
Beschreibung des spezifischen, zum Kauf<br />
empfohlenen Finanzinstruments;<br />
� Unzureichende Angaben zu Gebühren und<br />
Kosten;<br />
� Überschreitung der zulässigen Länge; und<br />
� Ausschluss von Haftung für <strong>die</strong> Richtigkeit der<br />
Informationen.<br />
Zusammenfassung<br />
Durch <strong>die</strong> konkrete Nennung von Mängeln und der<br />
Angabe einer Vielzahl von Beispielen enthält der<br />
Dezember 2011 / Ausgabe 18 3
<strong>Bericht</strong> wertvolle Hinweise für <strong>die</strong> Bestimmung des<br />
notwendigen und zulässigen Inhalts der PIBs.<br />
Anhand des Katalogs “gravierendster Verstöße”<br />
lässt sich leicht erkennen, welche Abschnitte der<br />
PIBs besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Durch<br />
<strong>die</strong> detaillierte Auflistung von Verstößen,<br />
unzulässigen Angaben und Fehlern bei den<br />
untersuchten PIBs, füllt <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> den<br />
regulatorischen Rahmen weiter aus und schafft so<br />
weiter Rechtssicherheit bei der Erstellung von PIBs.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob <strong>die</strong> Überwachung und<br />
Analyse durch <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> in einem weiteren <strong>Bericht</strong><br />
in der Zukunft resultieren wird oder ob das<br />
Bundesministerium für Finanzen eine<br />
Practice group Ansprechpartner<br />
d<br />
Rechtsverordnung erlässt, <strong>die</strong> weitere<br />
Spezifizierungen beinhaltet. Bis dahin bietet jedoch<br />
das Gesetz in Verbindung mit dem <strong>BaFin</strong>-<br />
Rundschreiben 4/2010 und dem nun vorliegenden<br />
<strong>Bericht</strong> eine gewisse Orientierungshilfe für <strong>die</strong><br />
Erstellung von regelkonformen PIBs.<br />
� � �<br />
Angelo Lercara (+49 89 21 21 63 22;<br />
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Dezember 2011 / Ausgabe 18 4
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Dezember 2011 / Ausgabe 18 5