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Aktueller BaFin-Bericht konkretisiert die ... - Dechert

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d<br />

Dezember 2011 / Ausgabe 18<br />

Ein Legal Update der <strong>Dechert</strong> Financial Services Group<br />

<strong>Aktueller</strong> <strong>BaFin</strong>-<strong>Bericht</strong> <strong>konkretisiert</strong> <strong>die</strong><br />

aufsichtsrechtlichen Gestaltungsvorgaben für<br />

Produktinformationsblätter (“PIBs”)<br />

Ein am 5. Dezember 2011 von der Bundesanstalt für<br />

Finanz<strong>die</strong>nstleistungsaufsicht (<strong>BaFin</strong>) veröffentlichter <strong>Bericht</strong> über <strong>die</strong><br />

Analyse von 120-130 PIBs, <strong>die</strong> in den ersten Monaten seit Inkrafttreten der<br />

neuen Regelung hergestellt wurden, beinhaltet eine Vielzahl nützlicher<br />

Hinweise zum notwendigen und zulässigen Inhalt der PIBs.<br />

Die PIBs wurden mit dem am 8. April 2011 in<br />

Kraft getretenen Anlegerschutz- und<br />

Funktionsverbesserungsgesetz (AnsFuG)<br />

eingeführt. Entsprechend der<br />

Gesetzesbegründung sollen <strong>die</strong> PIBs <strong>die</strong> für<br />

den Anleger wesentlichen Informationen zu<br />

jedem Produkt zusammenfassen und leicht<br />

verständlich darstellen. So soll einerseits ein<br />

hinreichendes Verständnis beim Anleger<br />

geschaffen und ihm andererseits ein leichterer<br />

Vergleich der für ihn in Betracht kommenden<br />

Produkte ermöglicht werden. Das nach § 31<br />

Abs. 3 WpHG grundsätzlich für jedes<br />

Finanzinstrument (d. h. für alle Wertpapiere,<br />

Geldmarktinstrumente, Derivate und Optionen)<br />

zu erstellende PIB wird für den Fall, dass es<br />

sich bei dem Finanzinstrument um einen Anteil<br />

an einem Investmentvermögen im Sinne des<br />

Investmentgesetzes handelt, von den<br />

“wesentlichen Anlegerinformationen” (Key<br />

Investor Information Document – KIID) ersetzt.<br />

Die <strong>BaFin</strong> hat als zuständige Aufsichtsbehörde<br />

für <strong>die</strong> Überprüfung der erstellten PIBs und<br />

entsprechend ihrer Ankündigung im <strong>BaFin</strong>-<br />

Rundschreiben 6/2011 Kontrollmaßnahmen<br />

durchgeführt, um <strong>die</strong> Vergleichbarkeit der PIBs<br />

untereinander und ihre Übereinstimmung mit<br />

den gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.<br />

Nach einer Analyse von 120-130, in den ersten<br />

fünf Monaten seit Inkrafttreten des neuen § 31<br />

Abs. 3 WpHG erstellten PIBs hat sie am 5.<br />

Dezember 2011 <strong>die</strong> Ergebnisse in einem<br />

<strong>Bericht</strong> veröffentlicht.<br />

Der zulässige und notwendige Inhalt der PIBs<br />

wird in § 31 Abs. 3a WpHG sowie von § 5a<br />

WpDVerOV vorgegeben. Danach dürfen <strong>die</strong><br />

PIBs weder “unrichtig” oder “irreführend” sein<br />

noch eine Länge von zwei bzw. drei Seiten<br />

überschreiten. Außerdem haben sie bei der<br />

Darstellung der wesentlichen Informationen<br />

über das jeweilige Finanzinstrument stets<br />

übersichtlich und leicht verständlich zu sein.<br />

Jedes PIB muss dabei Angaben zur Art des<br />

beschriebenen Finanzinstruments (z. B.<br />

Wertpapiere, Derivate, Geldmarktinstrumente<br />

und Optionen), seiner Funktionsweise, den<br />

damit verbundenen Risiken, <strong>die</strong> Aussichten für<br />

<strong>die</strong> Kapitalrückzahlung und Erträge unter<br />

verschiedenen Marktbedingungen und <strong>die</strong> mit<br />

der Anlage verbundenen Kosten enthalten.<br />

Allerdings finden sich weder in den<br />

gesetzlichen Regelungen noch in einer<br />

Rechtsverordnung detaillierte Definitionen oder<br />

spezifische Anwendungshilfen für <strong>die</strong> Ersteller<br />

der PIBs. Denn obgleich das<br />

Bundesministerium der Finanzen ermächtigt<br />

ist, zu Inhalt und Aufbau der PIBs sowie der Art<br />

und Weise ihrer Zurverfügungstellung konkrete<br />

Vorschriften zu erlassen, ist <strong>die</strong>s bisher nicht<br />

geschehen. Da es in der Zwischenzeit der<br />

<strong>BaFin</strong> obliegt, offene Punkte auszufüllen und


Unklarheiten bei der Auslegung zu beseitigen,<br />

stellen <strong>die</strong> Ergebnisse des nun vorgelegten <strong>Bericht</strong>s<br />

eine hilfreiche Orientierung für <strong>die</strong> zukünftige<br />

Erstellung von PIBs dar.<br />

Wesentliche Feststellungen des<br />

<strong>BaFin</strong>-<strong>Bericht</strong>s<br />

Der <strong>Bericht</strong> beginnt zunächst mit der Feststellung,<br />

dass <strong>die</strong> Mehrheit der untersuchten PIBs sich an <strong>die</strong><br />

vorgegebene Seitenzahlbegrenzung hält und, was<br />

ebenfalls positiv hervorgehoben wird, zumeist auf<br />

Grundlage der Mustervorlage der Deutsche<br />

Kreditwirtschaft erstellt wurden.<br />

Im Anschluss an <strong>die</strong> positiven Ergebnisse wendet<br />

sich der <strong>Bericht</strong> umfassend den fünf<br />

Hauptproblemfeldern der untersuchten PIBs zu.<br />

Mangelnde Individualisierung<br />

Obwohl bereits <strong>die</strong> gesetzlichen Regelungen<br />

eindeutig vorgeben, dass sich jedes PIB auf ein<br />

spezifisches, nämlich das jeweils zum Kauf<br />

empfohlene, Finanzinstrument zu beziehen hat und<br />

kein PIB mehr als ein Finanzinstrument zum<br />

Gegenstand haben darf, hat <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> <strong>die</strong>sbezüglich<br />

zum Teil erhebliche Mängel festgestellt. Einige der<br />

analysierten PIBs bezogen sich nämlich nur auf <strong>die</strong><br />

Art des jeweiligen Finanzinstruments. So wurden<br />

z.B. statt einer individuellen Darstellung der<br />

konkreten “xy-Aktie”, Aktien im Allgemeinen<br />

beschrieben. Andere PIBs waren wiederum<br />

mangelhaft in Bezug auf <strong>die</strong> Anforderungen an <strong>die</strong><br />

Darstellung von Gebühren und Kosten. Manche PIBs<br />

nahmen abstrakt auf Preislisten Bezug oder<br />

verwiesen auf Informationen, <strong>die</strong> sich der Kunde erst<br />

auf Nachfrage von seinem Anlageberater einholen<br />

sollte. Ähnlich vorschriftswidrig und deshalb zu<br />

unterlassen, sind nach Auffassung der <strong>BaFin</strong><br />

abstrakte Aussagen zu Kosten wie z. B. in der Form,<br />

dass solche Kosten “grundsätzlich anfallen können”<br />

oder “bis zu einer Höhe von maximal [x] Euro”<br />

einzukalkulieren seien. Richtigerweise müssen <strong>die</strong><br />

tatsächlichen Kosten aber entweder in absoluten<br />

Zahlen oder mindestens in Prozent des jeweiligen<br />

Anlagebetrages angegeben werden. Nach Ansicht<br />

der <strong>BaFin</strong> sind abstrakte Angaben allenfalls in<br />

Bezug auf <strong>die</strong> Kosten der Depotführung sowie<br />

Börsengebühren o.ä. zulässig.<br />

Mangelnde Individualisierung kritisiert <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong><br />

auch anlässlich der Verwendung von Textbausteinen<br />

im Rahmen der Risikodarstellung. So stellte <strong>die</strong><br />

<strong>BaFin</strong> fest, dass sich eine große Anzahl der PIBs<br />

undifferenziert auf alle möglichen Risiken bezog, <strong>die</strong><br />

d<br />

bei der jeweiligen Art des Finanzinstrumentes<br />

vorstellbar sind, ohne dass solche im Einzelfall<br />

tatsächlich auch nur in Betracht kämen. So wurden<br />

z. B. auf angeblich bestehende Währungsrisiken bei<br />

Anleihen von deutschen Emittenten, <strong>die</strong> auf Euro<br />

lauten, hingewiesen.<br />

Dem entgegen blieben bei anderen PIBs zentrale<br />

Risiken, wie etwa das Risiko eines möglichen<br />

Totalverlustes, vollständig unberücksichtigt. Die<br />

<strong>BaFin</strong> hat in <strong>die</strong>sem Zusammenhang klar gestellt,<br />

dass <strong>die</strong> folgenden Risiken, soweit sie dem<br />

jeweiligen Finanzinstrument immanent sind, stets<br />

erwähnt werden müssen:<br />

� Emittentenrisiko;<br />

� Kursänderungs- / Zinsänderungsrisiko;<br />

� Dividendenrisiko; und<br />

� Risiko eines möglichen Totalverlustes.<br />

Soweit sich ein PIB auf Zertifikate und<br />

Schuldverschreibungen bezieht, bei denen <strong>die</strong><br />

Zinszahlungen in Abhängigkeit vom Verhältnis des<br />

tatsächlichen Kurswertes zu bestimmten<br />

Kursgrenzen (z.B. bei Knock-out-Zertifikaten) oder<br />

Bandbreiten (z. B. Range-Zertifikate, Sprint-<br />

Zertifikate) geschieht, muss <strong>die</strong>s genau angegeben<br />

und erläutert werden. Während abstrakte<br />

Bezugnahmen auf solche Grenzkurse oder<br />

Bandbreiten bei der Produktbeschreibung vertretbar<br />

sein können, muss bei der Risikodarstellung eine<br />

genaue und detaillierte Erklärung zur Art des Risikos<br />

und allen in Betracht kommenden auslösenden<br />

Ereignissen (z. B. ein Totalverlust, sofern der<br />

Kurswert <strong>die</strong> angegebene Bandbreite verlässt oder<br />

<strong>die</strong> Knock-Out-Grenze berührt) vorgenommen<br />

werden.<br />

Ein Mindestmaß an Detaillierung ist nach <strong>BaFin</strong>-<br />

Auslegung aber nicht nur bei solchen Zertifikaten<br />

und Schuldverschreibungen, sondern grundsätzlich<br />

bei jedem Produkt erforderlich. Dazu gehört, dass<br />

<strong>die</strong> Branche des emittierenden Unternehmens<br />

genannt wird und ein Verweis auf dessen Homepage<br />

zu erfolgen hat. Bei Staatsanleihen ist der jeweilige<br />

emittierende Staat zu nennen. Zur Erleichterung der<br />

Risikodarstellung empfiehlt <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> <strong>die</strong><br />

Verwendung von Graphiken und Charts.<br />

Fehlende Verständlichkeit<br />

Neben der mangelnden Individualisierung wird vor<br />

allem <strong>die</strong> fehlende Verständlichkeit der jeweiligen<br />

PIBs bemängelt. Ein Hauptkritikpunkt ist dabei,<br />

Dezember 2011 / Ausgabe 18 2


dass regelmäßig Formulierungen und Fachbegriffe<br />

verwendet werden, <strong>die</strong> für den durchschnittlichen<br />

Anleger nur schwer verständlich sind. Dabei bezieht<br />

sich <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> unter anderem auf komplizierte und<br />

lange Sätze, unbekannte Abkürzungen<br />

(“Abwicklungswährung: NOK”) sowie nicht erklärte<br />

Fachbegriffe und zusammengesetzte<br />

Wortkonstruktionen (z. B. “Zinstagequotient:<br />

ACT/ACT”, “Börsennotierung: EUROMTF”).<br />

Daneben wird vor allem eine unverständliche<br />

Darstellung der Wertentwicklung zur<br />

Veranschaulichung einer möglichen Rendite<br />

bemängelt, weil <strong>die</strong>se regemäßig keine Netto-<br />

Darstellung ist. In Übereinstimmung mit dem <strong>BaFin</strong>-<br />

Rundschreiben 4/2010 (MaComp) ist es nach<br />

Ansicht der <strong>BaFin</strong> allerdings ausreichend, eine<br />

Beispielrechnung auf Grundlage eines<br />

Anlagebetrages von 1.000,00 Euro und eines<br />

Anlagezeitraumes von fünf Jahren (bzw. wenn <strong>die</strong><br />

Fälligkeit eher erfolgt, mit dem jeweiligen<br />

Anlagezeitraum) darzustellen. Dabei ist es auch<br />

notwendig, <strong>die</strong>se Beispielrechnung bei<br />

grundlegenden Änderungen oder Ereignissen zu<br />

aktualisieren (z. B. in dem Fall, dass ein Knock-Out-<br />

Zertifikat <strong>die</strong> Knock-Out-Grenze berührt).<br />

Überschreitung des zulässigen Umfangs<br />

Obwohl <strong>die</strong>s nach Aussage des <strong>Bericht</strong>s kein<br />

verbreitetes Problem zu sein scheint, gibt <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong><br />

mit ihrer ausdrücklichen Erwähnung eindeutig zu<br />

verstehen, dass <strong>die</strong>s für sie ein zentraler Punkt ist.<br />

Festgestellte Regelverstöße wird <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> den<br />

jeweiligen Instituten schriftlich anzeigen.<br />

Defizite bei den erforderlichen Angaben<br />

Der <strong>Bericht</strong> setzt sich im Anschluss mit<br />

verschiedenen konkreten Mängeln bei der Angabe<br />

von erforderlichen Informationen auseinander. So<br />

erfahren in dem <strong>Bericht</strong> u. a. Erwähnung:<br />

� Mängel bei den Angaben zu den spezifischen<br />

Annahmen von zugrunde gelegten Szenarien<br />

(nach Ansicht der <strong>BaFin</strong> ist es notwendig,<br />

dass für verschiedene Szenarien jeweils ein<br />

steigendes, ein gleichbleibendes und ein<br />

sinkendes Preis-Zinsniveau zugrunde zu legen<br />

ist);<br />

� fehlende Informationen zu den Laufzeiten der<br />

Finanzinstrumente (z. B. Fälligkeitsdaten oder<br />

das Datum eines außerordentlichen<br />

Kündigungsrechts des Emittenten);<br />

d<br />

� das Fehlen des Datums, zu dem das PIB<br />

herausgegeben wurde (um dessen Aktualität<br />

zu prüfen);<br />

� (in einzelnen Fällen) fehlende Angaben zum<br />

Marktwert oder zu Renditen (nach Ansicht der<br />

<strong>BaFin</strong> ist es zwar nicht notwendig, den<br />

Marktwert in das PIB aufzunehmen, wenn<br />

<strong>die</strong>ser Preis-schwankungen unterliegt oder<br />

wenn das Finanzinstrument an einem<br />

Sekundärmarkt erworben wird. Allerdings ist<br />

es während der Zeichnungsphase einer<br />

Neuemission erforderlich, den Ausgabepreis<br />

und <strong>die</strong> Renditewerte zu nennen).<br />

Unzulässige Angaben<br />

Schließlich stellt <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> klar, dass bestimmte<br />

Angaben in einem PIB stets zu unterbleiben haben.<br />

Dazu zählen:<br />

� Haftungsausschlüsse für <strong>die</strong> Richtigkeit der<br />

Angaben im PIB; und<br />

� Ratings (da <strong>die</strong>se nicht für jedes<br />

Finanzinstrument vorliegen, haben sie nach<br />

Ansicht der <strong>BaFin</strong> gewerblichen Charakter und<br />

sind deshalb generell nicht zulässig in PIBs).<br />

Konsequenzen bei gravierenden<br />

Verstößen<br />

Die <strong>BaFin</strong> hat angekündigt, dass sie bei besonders<br />

schwerwiegenden (“gravierendsten”) Verstößen<br />

formelle Schreiben an <strong>die</strong> jeweiligen Institute<br />

verschicken wird. Dazu zählen:<br />

� Beschreibung der Art des jeweiligen<br />

Finanzinstruments anstelle einer<br />

Beschreibung des spezifischen, zum Kauf<br />

empfohlenen Finanzinstruments;<br />

� Unzureichende Angaben zu Gebühren und<br />

Kosten;<br />

� Überschreitung der zulässigen Länge; und<br />

� Ausschluss von Haftung für <strong>die</strong> Richtigkeit der<br />

Informationen.<br />

Zusammenfassung<br />

Durch <strong>die</strong> konkrete Nennung von Mängeln und der<br />

Angabe einer Vielzahl von Beispielen enthält der<br />

Dezember 2011 / Ausgabe 18 3


<strong>Bericht</strong> wertvolle Hinweise für <strong>die</strong> Bestimmung des<br />

notwendigen und zulässigen Inhalts der PIBs.<br />

Anhand des Katalogs “gravierendster Verstöße”<br />

lässt sich leicht erkennen, welche Abschnitte der<br />

PIBs besonderer Aufmerksamkeit bedürfen. Durch<br />

<strong>die</strong> detaillierte Auflistung von Verstößen,<br />

unzulässigen Angaben und Fehlern bei den<br />

untersuchten PIBs, füllt <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> den<br />

regulatorischen Rahmen weiter aus und schafft so<br />

weiter Rechtssicherheit bei der Erstellung von PIBs.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob <strong>die</strong> Überwachung und<br />

Analyse durch <strong>die</strong> <strong>BaFin</strong> in einem weiteren <strong>Bericht</strong><br />

in der Zukunft resultieren wird oder ob das<br />

Bundesministerium für Finanzen eine<br />

Practice group Ansprechpartner<br />

d<br />

Rechtsverordnung erlässt, <strong>die</strong> weitere<br />

Spezifizierungen beinhaltet. Bis dahin bietet jedoch<br />

das Gesetz in Verbindung mit dem <strong>BaFin</strong>-<br />

Rundschreiben 4/2010 und dem nun vorliegenden<br />

<strong>Bericht</strong> eine gewisse Orientierungshilfe für <strong>die</strong><br />

Erstellung von regelkonformen PIBs.<br />

� � �<br />

Angelo Lercara (+49 89 21 21 63 22;<br />

angelo.lercara@dechert.com), Robert Eberius<br />

(+49 89 2121 6341; robert.eberius@dechert.com).<br />

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Dezember 2011 / Ausgabe 18 4


D<br />

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Dezember 2011 / Ausgabe 18 5

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