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8.7 Verbandssatzung NEV - in Ditzingen

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AZ 811.030<br />

<strong>Verbandssatzung</strong> des Zweckverbands „Neckar -<br />

Elektrizitätsverband” (<strong>NEV</strong>)<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

I.: Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§ 1 Verbandsmitglieder, Name, Aufgaben, Sitz<br />

§ 2 Besondere Pflichten der Verbandsmitglieder<br />

II.: Organe<br />

§ 3 Organe<br />

§ 4 Verbandsversammlung<br />

§ 5 Verwaltungsrat<br />

§ 6 Verbandsvorsitzender<br />

III.: Verbandsverwaltung<br />

§ 7 Geschäftsstelle, Beamte<br />

§ 8 Wirtschaftsführung<br />

§ 9 Deckung des F<strong>in</strong>anzbedarfs<br />

IV.: Öffentliche Bekanntmachungen<br />

§ 10 Öffentliche Bekanntmachungen<br />

V.: Ausscheiden von Mitgliedern, Auflösung des Verbands<br />

§ 11 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern<br />

§ 12 Auflösung des Verbands<br />

Vl.: Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 13 Übergangsvorschriften für die Zusammensetzung der Organe<br />

§ 14 Rechtsstellung der dem Verband nicht beitretenden Städte und Geme<strong>in</strong>den<br />

§ 15 Inkrafttreten<br />

Anlage zu § 1 (1) der <strong>Verbandssatzung</strong> Verbandsmitglieder:<br />

Verzeichnis der Verbandsmitglieder


I. Allgeme<strong>in</strong>es<br />

§ 1<br />

Verbandsmitglieder, Name, Aufgaben, Sitz<br />

(1) Die <strong>in</strong> der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Städte und Geme<strong>in</strong>den, die mit<br />

der Neckarwerke-Elektrizitätsversorgungs AG, Essl<strong>in</strong>gen a.N., oder der Kraftwerk-<br />

Altwürttemberg AG, Ludwigsburg, oder durch Vermittlung des Verbands mit anderen<br />

Elektrizitätsversorgungsunternehmen Konzessionsverträge abgeschlossen haben,<br />

sowie die <strong>in</strong> der Anlage aufgeführten Landkreise bilden unter dem Namen<br />

“Neckar-Elektrizitätsverband” e<strong>in</strong>en öffentlich-rechtlichen Zweckverband.<br />

(2) Der Verband hat die Aufgabe, die Interessen der zu se<strong>in</strong>em Bereich gehörenden<br />

Städte, Geme<strong>in</strong>den und Landkreise auf dem Gebiet der Elektrizitätsversorgung<br />

gegenüber den <strong>in</strong> Abs. 1 genannten Werken, anderen<br />

Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie M<strong>in</strong>isterien und sonstigen Behörden zu<br />

vertreten, <strong>in</strong>sbesondere auf e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>heitliche, zweckmäßige, wirtschaftliche und<br />

umweitschonende Elektrizitätsversorgung der Geme<strong>in</strong>den und aller Abnehmerkreise<br />

des Verbandsgebiets h<strong>in</strong>zuwirken. Um e<strong>in</strong>er fortschrittlichen, <strong>in</strong>sbesondere von<br />

umweitschonenden und abnehmerorientierten Gesichtspunkten bestimmten<br />

Gesamtentwicklung der Elektrizitätswirtschaft zu dienen, ist der Verband auch zur<br />

Zusammenarbeit mit anderen, nicht zu se<strong>in</strong>em Verbandsgebiet gehörenden Städte,<br />

Geme<strong>in</strong>den, Landkreisen, Zweckverbänden und Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

bereit. Se<strong>in</strong>e Geschäftsstelle steht allen Städten, Geme<strong>in</strong>den, Landkreisen, Behörden<br />

und Stromabnehmerverbänden zur Beratung zur Verfügung.<br />

(3) Der Verband erstrebt ke<strong>in</strong>en Gew<strong>in</strong>n.<br />

(4) Der Verband hat se<strong>in</strong>en Sitz <strong>in</strong> Essl<strong>in</strong>gen.<br />

§ 2<br />

Besondere Pflichten der Verbandsmitglieder<br />

(1) Die Verbandsmitglieder haben den Verband über alle ihnen bekannt gewordenen<br />

bedeutsamen Vorgänge <strong>in</strong> der Elektrizitätsversorgung zu unterrichten.<br />

(2) Die Verbandsmitglieder dürfen Verhandlungen grundsätzlicher Art <strong>in</strong> Fragen der<br />

Elektrizitätsversorgung nur im Benehmen mit dem Verband führen. Die<br />

E<strong>in</strong>heitlichkeit der Konzessionsverträge muss dabei gewahrt bleiben.<br />

(3) Über den Verband erworbene Aktien der <strong>in</strong> § 1 genannten Werke kann e<strong>in</strong><br />

Verbandsmitglied nur mit Zustimmung e<strong>in</strong>er Mehrheit von drei Vierteln der<br />

satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder veräußern.<br />

Wird diese Zustimmung der Verbandsversammlung erreicht, dann muss das<br />

Verbandsmitglied diese Aktien zunächst dem Verband zum Erwerb anbieten. Der<br />

Verband muss sich über den Erwerb <strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten erklären. Kommt über<br />

den Erwerbspreis ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>igung zustande, ist der Durchschnittskurs an der<br />

Stuttgarter Börse der letzten 12 Monate vor dem Tag maßgebend. an dem das<br />

Angebot beim Verband e<strong>in</strong>gegangen ist.<br />

(4) Kommt e<strong>in</strong> Verbandsmitglied se<strong>in</strong>en Verpflichtungen aus Abs. 1 bis 3 nicht nach,<br />

kann die Verbandsversammlung beschließen, das Mitglied bei Ausschüttung von<br />

Vermögensteilen unberücksichtigt zu lassen (§12 Abs. 2).


II. Organe<br />

Organe<br />

§ 3<br />

(1) Organe des Verbands s<strong>in</strong>d die Verbandsversammlung, der Verwaltungsrat und<br />

der Verbandsvorsitzende. Außerdem besteht e<strong>in</strong>e Geschäftsstelle.<br />

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie der Verbandsvorsitzende und se<strong>in</strong>e<br />

Stellvertreter führen nach dem Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zur<br />

Durchführung von Neuwahlen weiter; § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 2 bleiben unberührt.<br />

(3) Gehören Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Verbandsvorsitzende dem<br />

Aufsichtsrat oder Beirat e<strong>in</strong>es der <strong>in</strong> § 1 genannten Werke an, s<strong>in</strong>d sie verpflichtet,<br />

dieses Mandat beim Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat oder aus dem Amt des<br />

Verbandsvorsitzenden niederzulegen. Den Zeitpunkt bestimmt der Verwaltungsrat.<br />

Verbandsversammlung<br />

§ 4<br />

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus je e<strong>in</strong>em Vertreter e<strong>in</strong>es jeden<br />

Verbandsmitglieds. E<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>de wird <strong>in</strong> der Verbandsversammlung durch den<br />

Bürgermeister, e<strong>in</strong> Landkreis durch den Landrat vertreten; im Falle der Verh<strong>in</strong>derung<br />

tritt an ihre Stelle ihr allgeme<strong>in</strong>er Stellvertreter oder e<strong>in</strong> beauftragter Bediensteter<br />

nach § 53 Abs. 1 der Geme<strong>in</strong>deordnung oder nach § 43 Abs. 1 der<br />

Landkreisordnung.<br />

(2) Für das Stimmrecht <strong>in</strong> der Verbandsversammlung gilt folgendes:<br />

a)<br />

1. Die Städte und Geme<strong>in</strong>den haben <strong>in</strong> der Verbandsversammlung für die ersten 1 0<br />

Mio. kWh der zuletzt festgestellten Jahresstromabnahme 1 Stimme und für jede<br />

angefangene weitere 5 Mio. kWh 2 Stimmen.<br />

2. Zusätzlich erhalten diejenigen Städte und Geme<strong>in</strong>den, die im Besitz von Aktien der<br />

<strong>in</strong> § 1 genannten Werke s<strong>in</strong>d, für je angefangene 1.000 Stück im Nom<strong>in</strong>alwert von<br />

DM 50,- 1 Stimme.<br />

b) Die Landkreise haben <strong>in</strong> der Verbandsversammlung <strong>in</strong>sgesamt e<strong>in</strong> Drittel der<br />

Stimmenzahl der Städte und Geme<strong>in</strong>den gem. Buchstabe a). Diese Stimmen<br />

werden auf die Landkreise entsprechend der zuletzt festgestellten<br />

Jahresstromabnahme <strong>in</strong> ihrem Bereich aufgeteilt.<br />

Als Jahresstromabnahme gilt der Strombezug von den <strong>in</strong> § 1 genannten Werken<br />

aufgrund e<strong>in</strong>es geme<strong>in</strong>samen Konzessionsvertrages. Die maßgebliche Stimmenzahl<br />

wird vom Verwaltungsrat vor der Verbandsversammlung festgelegt.<br />

(3) Die Verbandsversammlung ist zur Entscheidung <strong>in</strong> folgenden Angelegenheiten<br />

zuständig:<br />

a) Änderung der <strong>Verbandssatzung</strong>,<br />

b) Erlass von Satzungen,<br />

c) Wahl des Verbandsvorsitzenden und se<strong>in</strong>er Stellvertreter,<br />

d) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,<br />

e) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers,<br />

f) Erlass der Haushaltssatzung, der Nachtragssatzungen sowie Feststellung des<br />

Ergebnisses der Jahresrechnung, Entgegennahme des Geschäftsberichts des<br />

Verbandsvorsitzenden und des Geschäftsführers,


g) Erwerb oder Veräußerung von Grundstücken und Errichtung oder Änderung von<br />

Werksanlagen, soweit der Wert im E<strong>in</strong>zelfall den Betrag von 500.000 DM übersteigt,<br />

h) Aufnahme von Krediten über 5 Mio. DM im E<strong>in</strong>zelfall, Begründung von<br />

Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich e<strong>in</strong>er Kreditaufnahme gleichkommen,<br />

Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus<br />

Gewährverträgen,<br />

i) Beteiligung an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,<br />

k) Übernahme der Elektrizitätsversorgung <strong>in</strong> eigenen Betrieb,<br />

l) Beitritt zu anderen Zweckverbänden und Austritt aus diesen,<br />

m) Aufnahmen weiterer Verbandsmitglieder und Festlegung der hierfür geltenden<br />

Bed<strong>in</strong>gungen,<br />

n) Festlegung der bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern im E<strong>in</strong>zelfall geltenden<br />

Bed<strong>in</strong>gungen,<br />

o) Entscheidung über Streitigkeiten aus § 2 Abs. 4<br />

p) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands.<br />

(4) Die Verbandsversammlung kann auch Angelegenheiten an sich ziehen, für die der<br />

Verwaltungsrat zuständig ist.<br />

(5) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung zu Sitzungen<br />

schriftlich mit e<strong>in</strong>er Frist von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er Woche unter Mitteilung der<br />

Verhandlungsgegenstände e<strong>in</strong>. Die Verbandsversammlung ist jährlich m<strong>in</strong>destens<br />

e<strong>in</strong>mal e<strong>in</strong>zuberufen. Sie muss unverzüglich e<strong>in</strong>berufen werden, wenn dies unter<br />

Angabe des Verhandlungsgegenstandes von Verbandsmitgliedern beantragt wird, die<br />

nach der letzten Feststellung über m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong> Viertel der Stimmen nach Abs. 2<br />

verfügen.<br />

Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung<br />

s<strong>in</strong>d rechtzeitig durch den Verband im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg<br />

öffentlich bekanntzumachen.<br />

(6) Im übrigen gelten für den Geschäftsgang und die Beschlussfassung <strong>in</strong> der<br />

Verbandsversammlung die Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung über den Geme<strong>in</strong>derat<br />

s<strong>in</strong>ngemäß. Zur Änderung der <strong>Verbandssatzung</strong>, zur Aufnahme weiterer<br />

Verbandsmitglieder und zur Festlegung der bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern<br />

im E<strong>in</strong>zelfall geltenden Bed<strong>in</strong>gungen ist e<strong>in</strong>e Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erforderlich.<br />

Zu e<strong>in</strong>er Beschränkung des Kreises der Verbandsmitglieder bedarf es jedoch e<strong>in</strong>er<br />

Mehrheit von vier Fünfteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der<br />

Verbandsversammlung.<br />

Verwaltungsrat<br />

§ 5<br />

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und 15 Mitgliedern,<br />

die von der Verbandsversammlung jeweils für 5 Jahre gewählt werden. Zu wählen<br />

s<strong>in</strong>d 6 0berbürgermeister, 6 Bürgermeister und 4 Landräte. Der Verbandsvorsitzende<br />

ist dabei anzurechnen.<br />

(2) Scheidet e<strong>in</strong> Gewählter aus se<strong>in</strong>em Hauptamt aus, endet auch se<strong>in</strong> Amt als<br />

Mitglied des Verwaltungsrats. § 3 Abs.3 bleibt unberührt. Die Verbandsversammlung<br />

kann für die Restdauer der Amtszeit e<strong>in</strong>en Ersatzmann wählen.<br />

(3) Als beratende Mitglieder kann der Verwaltungsrat sachkundige Personen der


Abnehmerkreise zu se<strong>in</strong>en Sitzungen und zu der Verbandsversammlung h<strong>in</strong>zuziehen.<br />

(4) Der Verwaltungsrat entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbands, sofern<br />

nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist oder die<br />

Verbandsversammlung e<strong>in</strong>e Angelegenheit an sich gezogen hat. Angelegenheiten,<br />

die zur Zuständigkeit der Verbandsversammlung gehören, hat der Verwaltungsrat<br />

vorzuberaten.<br />

(5) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder<br />

anwesend s<strong>in</strong>d.<br />

(6) In Angelegenheiten, die ke<strong>in</strong>en Aufschub dulden, kann der Verwaltungsrat<br />

anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Er hat dieser die Gründe für die<br />

Eilentscheidung und die Art der Erledigung alsbald mitzuteilen.<br />

(7) Der Verbandsvorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu Sitzungen schriftlich mit<br />

e<strong>in</strong>er Frist von m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>er Woche unter Mitteilung der<br />

Verhandlungsgegenstände e<strong>in</strong>. Der Verwaltungsrat ist e<strong>in</strong>zuberufen, wenn es die<br />

Geschäftslage erfordert. Er muss unverzüglich e<strong>in</strong>berufen werden, wenn es e<strong>in</strong><br />

Viertel se<strong>in</strong>er Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.<br />

(8) Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats f<strong>in</strong>den die für die<br />

Verbandsversammlung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<br />

Verbandsvorsitzender<br />

§ 6<br />

(1) Die Verbandsversammlung wählt auf die Dauer der Amtszeit des Verwaltungsrats<br />

aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitzenden und aus der Mitte des Verwaltungsrats den<br />

ersten und zweiten Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden. Die Wahlen werden<br />

geheim mit Stimmzettel vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn ke<strong>in</strong><br />

Mitglied widerspricht.<br />

(2) Scheidet e<strong>in</strong> Gewählter aus se<strong>in</strong>em Hauptamt aus, endet auch se<strong>in</strong> Amt als<br />

Verbandsvorsitzender oder als Stellvertreter des Verbandsvorsitzenden. §5 Abs. 3<br />

bleibt unberührt. Die Verbandsversammlung kann für die Restdauer der Amtszeit<br />

e<strong>in</strong>en Ersatzmann wählen.<br />

(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und des<br />

Verwaltungsrats. Er leitet die Verbandsverwaltung, erledigt die Geschäfte der<br />

laufenden Verwaltung und vertritt den Verband. Sofern diese Satzung nichts anderes<br />

bestimmt, gelten die Vorschriften der Geme<strong>in</strong>deordnung über die Rechtsstellung und<br />

die Aufgaben des Bürgermeisters s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

III. Verbandsverwaltung<br />

Geschäftsstelle, Beamte<br />

§ 7<br />

(1) Die Geschäftsstelle des Verbandes unterstützt und entlastet den<br />

Verbandsvorsitzenden <strong>in</strong> der Besorgung der laufenden Angelegenheiten, sie berät die<br />

Verbandsmitglieder <strong>in</strong> Energiefragen.<br />

(2) Der Geschäftsführer ist Bediensteter auf Zeit. Die Amtszeit beträgt acht Jahre; es<br />

kann auch e<strong>in</strong>e kürzere Amtszeit festgesetzt werden.<br />

(3) Die Geschäftsstelle kann mit hauptamtlichen Beamten besetzt werden.


Wirtschaftsführung<br />

§ 8<br />

(1) Auf die Wirtschaftsführung des Zweckverbandes f<strong>in</strong>den die Vorschriften über die<br />

Geme<strong>in</strong>dewirtschaft nach Maßgabe von § 18 des Gesetzes über kommunale<br />

Zusammenarbeit Anwendung.<br />

(2) Übernimmt der Verband die Elektrizitätsversorgung im eigenen Betrieb, so f<strong>in</strong>den<br />

von diesem Zeitpunkt an auf die Wirtschaftsführung des Verbands die für die<br />

Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden<br />

Vorschriften s<strong>in</strong>ngemäß Anwendung,<br />

Deckung des F<strong>in</strong>anzbedarfs<br />

§ 9<br />

(1) Der Verband erhebt von den Verbandsmitgliedern e<strong>in</strong>e Umlage, soweit se<strong>in</strong>e<br />

sonstigen E<strong>in</strong>nahmen nicht ausreichen, um se<strong>in</strong>en F<strong>in</strong>anzbedarf zu decken. Die<br />

Umlage wird entsprechend der im vorangegangenen Jahr im Gebiet der e<strong>in</strong>zelnen<br />

Verbandsmitglieder erzielten Stromgelde<strong>in</strong>nahmen der <strong>in</strong> § 1 genannten Werke von<br />

den Verbandsmitgliedern aufgebracht. Bei den Landkreisen werden nur diejenigen<br />

Städte und Geme<strong>in</strong>den berücksichtigt, die von den <strong>in</strong> § 1 genannten Werken versorgt<br />

werden, jedoch nicht selbst Verbandsmitglieder s<strong>in</strong>d.<br />

(2) Die Höhe der Umlage ist <strong>in</strong> der Haushaltssatzung für jedes Rechnungsjahr<br />

getrennt für den Verwaltungshaushalt und den Vermögenshaushalt festzusetzen.<br />

(3) Als Schulden an die dem Verband angehörenden Städte und Geme<strong>in</strong>den s<strong>in</strong>d <strong>in</strong><br />

der Verbandsrechnung die Beträge zu führen, die der Verband als Vertragsabgaben<br />

von den <strong>in</strong> § 1 genannten Werken erhält. Soweit die Städte und Geme<strong>in</strong>den nicht<br />

unmittelbar Mitglieder des Zweckverbands s<strong>in</strong>d, werden die Beträge als Schulden an<br />

die Landkreise für die beteiligten Geme<strong>in</strong>den geführt.<br />

IV. Öffentliche Bekanntmachungen<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

§ 10<br />

Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg.<br />

V. Ausscheiden von Mitgliedern, Auflösung des Verbands<br />

§ 11<br />

Ausscheiden von Verbandsmitgliedern<br />

(1) E<strong>in</strong> Verbandsmitglied scheidet auf das Ende des folgenden Kalenderjahres aus<br />

dem Verband aus, wenn ke<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>wohner des Mitgliedsgebiets mehr aufgrund e<strong>in</strong>es<br />

Geme<strong>in</strong>de-Konzessionsvertrages mit den <strong>in</strong> § 1 genannten Werken mit Elektrizität<br />

versorgt werden.<br />

(2) Die Verbandsversammlung beschließt, zu welchem Zeitpunkt die Forderung des<br />

ausscheidenden Mitglieds nach § 9 Abs. 3 erfüllt wird. Die Schulden s<strong>in</strong>d jedoch<br />

spätestens nach 12 Jahren zurückzuzahlen. E<strong>in</strong>en Anspruch am Verbandsvermögen<br />

kann das ausscheidende Mitglied erst nach Auflösung des Verbands geltend machen,<br />

soweit die Voraussetzungen des § 12 vorliegen.<br />

(3) Will das ausscheidende Verbandsmitglied ihm gehörende Aktien der <strong>in</strong> § 1


genannten Werke, die es über den Verband bezogen hat, veräußern, dann muss es<br />

diese zunächst dem Verband zum Erwerb anbieten. Der Verband muss sich über den<br />

Erwerb <strong>in</strong>nerhalb von 3 Monaten erklären. Kommt über den Erwerbspreis ke<strong>in</strong>e<br />

E<strong>in</strong>igung zustande, ist der Durchschnittskurs an der Stuttgarter Börse der letzten 12<br />

Monate vor dem Tag maßgebend, an dem das Angebot beim Verband e<strong>in</strong>gegangen<br />

ist.<br />

Kommt das ausgeschiedene Mitglied der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, dann<br />

bleibt es bei e<strong>in</strong>er Ausschüttung von Vermögensteilen unberücksichtigt (§ 12 Abs.2).<br />

Sonstige Rechte des Verbands bleiben vorbehalten.<br />

Auflösung des Verbands<br />

§ 12<br />

(1) Der Verband kann nur mit e<strong>in</strong>er Mehrheit von vier Fünfteln der satzungsmäßigen<br />

Stimmenzahl der Verbandsversammlung auf das Ende des nächsten, dieser<br />

Verbandsversammlung folgenden Kalenderjahres aufgelöst werden.<br />

(2) Für die Liquidierung des Verbandsvermögens zur Befriedigung der<br />

Verbandsgläubiger und Verteilung an die Verbandsmitglieder gilt im Fall der<br />

Auflösung folgendes:<br />

a) Sämtliche Verb<strong>in</strong>dlichkeiten des Verbands gegen Dritte s<strong>in</strong>d vorweg zu erfüllen.<br />

Reicht hierzu se<strong>in</strong> Vermögen nicht aus, so ist der Fehlbetrag von den<br />

Verbandsmitgliedern nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 zu decken. Für die Berechnung<br />

der Umlage s<strong>in</strong>d jedoch die Stromgelde<strong>in</strong>nahmen der letzten 10 Jahre zugrunde zu<br />

legen.<br />

b) Fortlaufende Verpflichtungen des Verbands, <strong>in</strong>sbesondere solche aus<br />

Dienstverhältnissen, werden, soweit sie aus dem Verbandsvermögen nicht gedeckt<br />

werden können, von den Verbandsmitgliedern im Verhältnis der von den <strong>in</strong> § 1<br />

genannten Werken erzielten Stromgelde<strong>in</strong>nahmen der letzten 10 Jahre getragen.<br />

c) Ist nach Tilgung der nach den Buchstaben a) und b) vorweg zu erfüllenden<br />

Verb<strong>in</strong>dlichkeiten noch e<strong>in</strong> Restvermögen vorhanden, so werden die nach Maßgabe<br />

des § 9 Abs.4 <strong>in</strong> der Verbandsrechnung als Schulden geführten Vertragsabgaben vor<br />

allen anderen Zahlungen an die berechtigten Verbandsmitglieder gezahlt.<br />

Die Zahlung kann durch Übertragung von Aktien erfolgen. Das<br />

Anrechnungsverhältnis wird von der Verbandsversammlung bestimmt.<br />

d) Im Verbandsvermögen bef<strong>in</strong>dliche Aktien der <strong>in</strong> § 1 genannten Werke, deren<br />

Verkaufserlöse zur Deckung von Verb<strong>in</strong>dlichkeiten des Verbandes benötigt werden,<br />

s<strong>in</strong>d zunächst den von den e<strong>in</strong>zelnen Werken versorgten Mitglieds-Städten und -<br />

Geme<strong>in</strong>den sowie den Landkreisen für die übrigen versorgten Städte und Geme<strong>in</strong>den<br />

zum Erwerb anzubieten.<br />

Geht die Nachfrage über die Zahl der zum Verkauf stehenden Aktien h<strong>in</strong>aus, wird<br />

erforderlichenfalls die Erwerbsberechtigung im Verhältnis der Stromgelde<strong>in</strong>nahmen<br />

der letzten 10 Jahre e<strong>in</strong>geschränkt.<br />

e) Die restlichen im Verbandsvermögen bef<strong>in</strong>dlichen Aktien der <strong>in</strong> § 1 genannten<br />

Werke s<strong>in</strong>d an die von den e<strong>in</strong>zelnen Werken versorgten Mitglieds-Städte und -<br />

Geme<strong>in</strong>den sowie für die übrigen versorgten Städte und Geme<strong>in</strong>den an die<br />

Landkreise im Verhältnis der Stromgelde<strong>in</strong>nahmen der letzten 10 Jahre zu verteilen.


Vl. Übergangs- und Schlussvorschriften<br />

§ 13<br />

Übergangsvorschriften für die Zusammensetzung der Organe<br />

(1) Die Verbandsversammlung hat <strong>in</strong> ihrer Sitzung nach dem Inkrafttreten der<br />

Neufassung der <strong>Verbandssatzung</strong> die Mitglieder des Verwaltungsrats, den<br />

Verbandsvorsitzenden und se<strong>in</strong>e beiden Stellvertreter zu wählen.<br />

(2) Die bisherigen Stellen<strong>in</strong>haber führen bis dah<strong>in</strong> ihre Geschäfte weiter.<br />

§ 14<br />

Rechtsstellung der dem Verband nicht beitretenden Städte und Geme<strong>in</strong>den<br />

(1) Für die Städte und Geme<strong>in</strong>den des bisherigen Verbandsgebiets, die mit den <strong>in</strong> § 1<br />

genannten Werken Konzessionsverträge abgeschlossen haben und dem Verband<br />

nicht als Mitglieder beitreten, bleiben die bisherigen B<strong>in</strong>dungen gegenüber dem<br />

Verband auf dem Wege über die Rechtsnachfolgekreise der Landkreise Backnang,<br />

Böbl<strong>in</strong>gen, Essl<strong>in</strong>gen, Göpp<strong>in</strong>gen, Heilbronn, Leonberg, Ludwigsburg, Nürt<strong>in</strong>gen,<br />

Reutl<strong>in</strong>gen, Schwäbisch Gmünd, Vaih<strong>in</strong>gen, Waibl<strong>in</strong>gen bis zum Erwerb der eigenen<br />

Verbandsmitgliedschaft bestehen.<br />

(2) Diese B<strong>in</strong>dungen fallen unter den gleichen Voraussetzungen und mit den gleichen<br />

Wirkungen weg, wie sie für das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern <strong>in</strong> § 11<br />

geregelt s<strong>in</strong>d.<br />

Inkrafttreten<br />

§ 15<br />

Die Neufassung der <strong>Verbandssatzung</strong> tritt am 1. 1. 1973 <strong>in</strong> Kraft. Gleichzeitig tritt<br />

die bisherige Fassung vom 13.11. 1966 außer Kraft.**<br />

** Betrifft das Inkrafttreten der <strong>Verbandssatzung</strong> <strong>in</strong> ihrer ursprünglichen Fassung.


Anlage zu § 1 (1) der <strong>Verbandssatzung</strong> Verbandsmitglieder:<br />

Verzeichnis der Verbandsmitglieder<br />

1. Geme<strong>in</strong>den, die von der Neckarwerke Elektrizitätsversorgungs-AG, Essl<strong>in</strong>gen,<br />

versorgt werden:<br />

Adelberg, Aicheiberg/Teck, Aichtal, Aichwald, Albershausen, Altbach, Altdorf,<br />

Altenriet, Asperg, Baltmannsweiler, Bempfl<strong>in</strong>gen, Besigheim, Bietigheim-Biss<strong>in</strong>gen,<br />

Birenbach, Biss<strong>in</strong>gen/Teck, Böbl<strong>in</strong>gen, Bönnigheim, Börtl<strong>in</strong>gen, Boll, Brackenheim,<br />

Cleebronn, Deizisau, Denkendorf, Dett<strong>in</strong>gen/Erms, Dett<strong>in</strong>gen/Teck, Ditz<strong>in</strong>gen,<br />

Donzdorf, Dürnau, Eberd<strong>in</strong>gen, Ebersbach, Eisl<strong>in</strong>gen, En<strong>in</strong>gen u.A., Epp<strong>in</strong>gen,<br />

Erkenbrechtsweiler, Erligheim, Eschenbach, Essl<strong>in</strong>gen, Fellbach, Filderstadt,<br />

Freudental, Frickenhausen, Gammelshausen, Gemmrigheim, Gerl<strong>in</strong>gen, Göpp<strong>in</strong>gen,<br />

Grafenberg, Großbettl<strong>in</strong>gen, Gügl<strong>in</strong>gen, Hattenhofen, He<strong>in</strong><strong>in</strong>gen, Hemm<strong>in</strong>gen,<br />

Hochdorf/Enz., Holzmaden, Hülben, Ill<strong>in</strong>gen, Kernen, Kirchheim/Teck, Köngen,<br />

Kohlberg, Korntal-Münch<strong>in</strong>gen, Kornwestheim, Le<strong>in</strong>feldenEchterd<strong>in</strong>gen, Lenn<strong>in</strong>gen,<br />

Leonberg, Lichtenste<strong>in</strong>, Lichtenwald, Löchgau, Lorch, Markgrön<strong>in</strong>gen,<br />

Massenbachhausen, Metz<strong>in</strong>gen, Neckartailf<strong>in</strong>gen, Nekkartenzl<strong>in</strong>gen, Neuffen,<br />

Neuhausen/Filder, Nordheim, Notz<strong>in</strong>gen, Nürt<strong>in</strong>gen, Oberboih<strong>in</strong>gen, Oberriex<strong>in</strong>gen,<br />

Ohmden, Ostfildern, Ottenbach, Pfaffenhofen, Pliezhausen, Ploch<strong>in</strong>gen,<br />

Plüderhausen, Rechberghausen, Reichenbach/Fils, Reutl<strong>in</strong>gen, Riederich,<br />

Sachsenheim, Salach, Schlaitdorf, Schlat, Schlierbach, Schwaigern, Schwieberd<strong>in</strong>gen.<br />

Sersheim, Süßen, Tamm, Uh<strong>in</strong>gen, Unterens<strong>in</strong>gen, Bad Urach, Urbach,<br />

Vaih<strong>in</strong>gen/Enz, Wäschenbeuren, Walddorfhäsiach, Walheim, Wangen,<br />

Weilheim/Teck. Weissach, Wendl<strong>in</strong>gen, Wernau, W<strong>in</strong>terbach, Wolfschlugen,<br />

Zaberfeld, Zeil u. A.<br />

2. Geme<strong>in</strong>den, die von der Kraftwerk-Altwürttemberg AG, Ludwigsburg, versorgt<br />

werden:<br />

Abstatt. Affalterbach, Allmersbach i.T., Althütte, Aspach, Auenwald, Backnang, Bad<br />

Rappenau, Bad Wimpfen, Beilste<strong>in</strong>, Benn<strong>in</strong>gen, Berglen, Burgstetten,<br />

Erdmannhausen, Fle<strong>in</strong>, Freiberg, Großbottwar, Großerlach, Heilbronn, Hessigheim,<br />

Ilsfeld, Kirchberg, Korb, Le<strong>in</strong>garten, Leutenbach, Marbach, Mögl<strong>in</strong>gen, Mundeisheim,<br />

Murr, Murrhardt, Neckarsulm, Neckarwestheim, Oberstenfeld, Oppenweiler,<br />

Pleidelsheim, Schwaikheim, Spiegelberg, Ste<strong>in</strong>heim, Sulzbach/ Murr, Talheim,<br />

Untereisesheim, Untergruppenbach, Waibl<strong>in</strong>gen, Weissach i.T., W<strong>in</strong>nenden.<br />

3. Geme<strong>in</strong>den, die sowohl von der Neckarwerke Elektrizitätsversorgungs-AG,<br />

Essl<strong>in</strong>gen, als auch von der Kraftwerk-Altwürttemberg AG, Ludwigsburg, versorgt<br />

werden:<br />

Ingersheim, Ludwigsburg, Remseck, Remshalden. Rudersberg, Schorndorf,<br />

We<strong>in</strong>stadt.<br />

4. Landkreise:<br />

Böbl<strong>in</strong>gen, Enzkreis, Essl<strong>in</strong>gen, Göpp<strong>in</strong>gen, Heilbronn, Ludwigsburg, Ostalbkreis,<br />

Rems-Murr-Kreis, Reutl<strong>in</strong>gen.

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