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Stadtbauamt Stadtplanung Drucksachen - Nr. TA0086 ... - in Ditzingen

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<strong>Stadtbauamt</strong><br />

<strong>Stadtplanung</strong><br />

Verfasser/<strong>in</strong><br />

Aspacher, Hans,<br />

Topp, Harald<br />

Beteiligte Ämter:<br />

Aktenzeichen:<br />

621.41<br />

Datum:<br />

29.08.2002 <strong>Drucksachen</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>TA0086</strong>/2002<br />

Gremium Sitzungsterm<strong>in</strong> Öffentlichkeitsstatus<br />

Ortschaftsrat Heimerd<strong>in</strong>gen 19.09.2002 Öffentlich<br />

Technischer Ausschuss 23.09.2002 Öffentlich<br />

Geme<strong>in</strong>derat 01.10.2002 Öffentlich<br />

Tagesordnungspunkt:<br />

Aufhebungssatzung Hochdorfer Straße <strong>in</strong> Ditz<strong>in</strong>gen-Heimerd<strong>in</strong>gen<br />

Satzungsbeschluss<br />

Beschluss – Antrag<br />

1. Die im Schreiben von Herrn Ra<strong>in</strong>er Schmid und Frau Heidi Güldner vom 30.05.2002 genannten<br />

Bedenken werden nach Abwägung öffentlicher und privater Belange aus den<br />

dargelegten Gründen zurückgewiesen.<br />

2. Die im Schreiben der Erbengeme<strong>in</strong>schaft Martha Riesch vom 05.06.2002 genannten Bedenken<br />

werden nach Abwägung öffentlicher und privater Belange aus den dargelegten<br />

Gründen zurückgewiesen.<br />

3. Gemäß § 2 und § 10 BauGB <strong>in</strong> der Fassung vom 13.09.2001 i.V.m. § 4 GemO für Baden-Württemberg<br />

wird die Aufhebungssatzung Hochdorfer Straße <strong>in</strong> Ditz<strong>in</strong>gen-<br />

Heimerd<strong>in</strong>gen beschlossen. Der Geltungsbereich wird im Wesentlichen begrenzt<br />

im Norden durch die nördliche Grenze der Flst.<strong>Nr</strong>. 3633/1, 3205, 3202/2 und 3202/1<br />

im Osten durch die östliche Grenze des Flst.<strong>Nr</strong>. 3202/1, die nördliche Grenze der<br />

Flst.<strong>Nr</strong>. 2865/3 und 2863/1, die östliche Grenze der Flst.<strong>Nr</strong>. 2863/1,<br />

2865/2 und 2864<br />

im Süden durch die südliche Grenze der Flst.<strong>Nr</strong>. 2864, 2865/5 und 3633/34<br />

im Westen durch die westliche Grenze der Flst.<strong>Nr</strong>. 3633/34, 3633/35 und 3633/1.<br />

1


Maßgebend ist der Plan des <strong>Stadtbauamt</strong>es e<strong>in</strong>schließlich Textteil und Legende<br />

vom 04.02.2002.<br />

Die Aufhebungssatzung ist ortsüblich bekanntzumachen.<br />

................................. ................................ ....................................<br />

Sachbearbeiter/<strong>in</strong> Amtsleiter/<strong>in</strong> OB/BM<br />

.................................<br />

Sachbearbeiter/<strong>in</strong><br />

2


Sachstandsbericht:<br />

1. Vorgang<br />

Die Erbengeme<strong>in</strong>schaft Riesch beabsichtigt auf den Grundstücken Flst. <strong>Nr</strong>. 2865/2,<br />

2865/3, 2863/1 und 2830 an der Hochdorfer Str. <strong>in</strong> Ditz<strong>in</strong>gen-Heimerd<strong>in</strong>gen 4 E<strong>in</strong>fam.-<br />

Wohngebäude mit Garagen zu errichten. Zur Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit<br />

wurde unter Vorlage von 3 Planungsvarianten die Erteilung e<strong>in</strong>es Bauvorbescheides<br />

im S<strong>in</strong>ne von § 57 LBO beantragt. Mit baurechtlicher Entscheidung vom 10.01.02 hat die<br />

Stadt Ditz<strong>in</strong>gen diese Bauvoranfrage negativ beschieden, da das Landratsamt Ludwigsburg<br />

– untere Verwaltungbehörde - mitgeteilt hat, dass die Zustimmung der Straßenbauverwaltung<br />

gemäß § 22 Abs. 3 des Straßengesetzes für Baden-Württ. nicht erteilt werden<br />

kann. Der Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>es positiven Bauvorbescheides wurde daher gemäß §<br />

47 Abs. 1 LBO zurückgewiesen, da wegen dieser fehlenden Zustimmung e<strong>in</strong>e Baugenehmigung<br />

nicht erteilt werden kann und somit e<strong>in</strong> Sachbescheidungs<strong>in</strong>teresse fehlt. E<strong>in</strong>e<br />

Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über den e<strong>in</strong>gelegten Widerspruch<br />

steht noch aus.<br />

Die Bauvoranfrage der Erbengeme<strong>in</strong>schaft Riesch wird wie folgt planungsrechtlich beurteilt:<br />

Die genannten Grundstücke liegen objektiv betrachtet im sog. Außenbereich im S<strong>in</strong>ne<br />

von § 35 BauGB. Nach der ständigen Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte ist <strong>in</strong><br />

planungsrechtlicher H<strong>in</strong>sicht davon auszugehen, dass die genehmigten Baul<strong>in</strong>ien vom<br />

20.04.1894 und vom 07.06.1927 Ortsbaupläne mit dem Inhalt e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>fachen Bebauungsplanes<br />

darstellen und gemäß § 173 Abs. 3 BauGB weiterh<strong>in</strong> anzuwenden s<strong>in</strong>d. Es<br />

handelt sich hierbei um übergeleitete Bebauungspläne, die auch nicht wegen Funktionslosigkeit<br />

unwirksam geworden s<strong>in</strong>d. Da e<strong>in</strong>e Bebauung dieser Grundstücke den im Zuge<br />

des Flächennutzungsplanes 2015 entwickelnden Planungsgrundsätzen entgegensteht,<br />

hat der Geme<strong>in</strong>derat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 19.03.2002 die Aufhebung dieser Baul<strong>in</strong>ien<br />

beschlossen.<br />

Hierzu ist <strong>in</strong>sbesondere festzustellen, dass <strong>in</strong> den Flächennutzungsplänen 1990 sowie<br />

2015 dieser Gebietsbereich als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. Ferner ist im<br />

Flächennutzungsplan 2015 diese Fläche als Suchfläche für Flächen für Ausgleichsmaßnahmen<br />

vorgesehen.<br />

2. Aufhebungssatzung Hochdorfer Straße<br />

Der Entwurf der Aufhebungssatzung wurde <strong>in</strong> der Zeit vom 06.05.2002 bis 07.06.2002<br />

öffentlich ausgelegt; die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist abgeschlossen.<br />

a) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange<br />

Anregungen und Bedenken der beteiligten Träger öffentlicher Belange liegen nicht vor.<br />

Insbesondere das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur begrüßt die<br />

Aufhebung dieser Baul<strong>in</strong>ien, da e<strong>in</strong>e bandartige Bebauung nach Nordosten, die aufgrund<br />

älterer Baul<strong>in</strong>ien möglich gewesen wäre, verh<strong>in</strong>dert wird. Mit Schreiben vom<br />

07.06.2002 hat das Straßenbauamt Besigheim folgende Stellungnahme abgegeben:<br />

3


„Es werden ke<strong>in</strong>e Bedenken zur Aufhebungssatzung erhoben.<br />

Der Bereich bef<strong>in</strong>det sich an der freien Strecke der Kreisstraße. Das Straßenbauamt<br />

könnte ohneh<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Bebauung entlang der freien Strecke der Kreisstraße K 1653<br />

(Hochdorfer Straße) <strong>in</strong> so ger<strong>in</strong>gem Abstand und/oder mit e<strong>in</strong>er direkten Erschließung<br />

über die Hochdorfer Straße zustimmen (vgl. hierzu § 22 Straßengesetz für Baden-<br />

Württemberg)."<br />

b) Beteiligung der Bürger<br />

Im Zuge der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs hat die Erbengeme<strong>in</strong>schaft<br />

Martha Riesch mit Schreiben vom 05.06.2002 und Frau Heide Güldner mit<br />

Schreiben vom 02.06.2002 Bedenken gegen die Aufhebung der Baul<strong>in</strong>ien vorgebracht.<br />

Zu den e<strong>in</strong>gegangenen Anregungen und Bedenken ergeht zusammenfassend folgende<br />

Stellungnahme:<br />

1. Der Stadt Ditz<strong>in</strong>gen liegen Aussagen der Straßenbauverwaltung vor, dass auf der<br />

Grundlage der derzeitigen Planung die Zustimmung nach § 22 des Straßengesetzes<br />

nicht erteilt werden kann. Umplanungen wären notwendig. Die Stadt Ditz<strong>in</strong>gen hat<br />

entsprechende Anträge der Antragsteller nicht berücksichtigt, da neben der fehlenden<br />

Zustimmung der Straßenbauverwaltung nach Auffassung des <strong>Stadtbauamt</strong>es auch<br />

die planungsrechtlichen Voraussetzungen nach Aufhebung der Baul<strong>in</strong>ien fehlen.<br />

Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Voraussetzungen nach den Bestimmungen<br />

des Straßengesetzes für die planungsrechtliche Beurteilung der Bauvoranfrage<br />

unbedeutend s<strong>in</strong>d. Auffassung der Stadt Ditz<strong>in</strong>gen ist grundsätzlich – unbeachtet<br />

straßenbaurechtlicher Bestimmungen – dass hier e<strong>in</strong>e Bebauung nach den<br />

Darstellungen im Flächennutzungsplan und nach den Erhebungen im Verlauf des<br />

Flächennutzungsplanes nicht gewünscht wird. Dies war auch e<strong>in</strong>deutige Aussage<br />

des Ortschaftsrates Heimerd<strong>in</strong>gen wie auch des Geme<strong>in</strong>derates bei der Grundsatzbeschlussfassung<br />

zum Flächennutzungsplan 2015. Auf die Festlegung zur Entwicklungsplanung<br />

im Jahre 1992 und zum Bebauungsplan „Neue Straße“ im Jahre 1996<br />

wird verwiesen.<br />

2. Der Antragsteller führt aus, dass diese Baul<strong>in</strong>ien auch Rechtsgrundlage für die Bebauung<br />

der LEG im Bereich der Lehmenstraße – städt. Bauhof – war. Dies ist grundsätzlich<br />

falsch. Die Bebauung des Grundstücks Lehmenstraße erfolgte nach den<br />

Grundsätzen des § 34 BauGB. Ob hier Baul<strong>in</strong>ien älterer Rechtsnatur vorhanden s<strong>in</strong>d,<br />

war für die Beurteilung der Bausache unerheblich.<br />

3. Die Bebauung der Grundstücke 3633/34 und 3633/35 erfolgte nach den Grundsätzen<br />

des § 34 BauGB; für die Genehmigungsfähigkeit dieser Bauvorhaben ist die Baul<strong>in</strong>ie<br />

ohne Bedeutung. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Erschließung<br />

beider Grundstücke über die Lehmenstraße erfolgt. Bei der se<strong>in</strong>erzeitigen Baugenehmigung<br />

wurde e<strong>in</strong>deutig und klar festgestellt – <strong>in</strong>sbesondere im Benehmen mit<br />

den Trägern öffentlicher Belange –, dass die Bebauung des Grundstücks 3633/35<br />

noch im Rahmen des § 34 BauGB erfolgen kann. Nochmals muss e<strong>in</strong>deutig ausgesagt<br />

werden, dass hierbei die bestehende Baul<strong>in</strong>ie entlang der Hochdorfer Straße<br />

planungsrechtlich belanglos war.<br />

4


Detailliert wird zu dem Schreiben von Herrn Ra<strong>in</strong>er Schmid und Frau Heide Güldner wie<br />

folgt Stellung genommen:<br />

1. Es wird ausgeführt, dass zu den betroffenen Grundstücken e<strong>in</strong>e grundbuchmäßig gesicherte<br />

Zufahrt von der Lehmenstraße zur Verfügung steht und nördlich der<br />

Grundstücke der Abwasserkanal bereits verlegt ist.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Die grundbuchmäßigen und technischen Gegebenheiten bed<strong>in</strong>gen ke<strong>in</strong>esfalls die<br />

Ausweisung der Außenbereichsflurstücke als Bauland.<br />

2. Es wird bemängelt, dass die Nordhanglage und die befürchtete Zerklüftung des Ortsrands<br />

als Argumente gegen die Ausweisung der oben genannten Grundstücke als<br />

Bauland herangezogen wurden.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Hierzu wurde bereits im Flächennutzungsplanverfahren ausgeführt, dass aus standortplanerischen<br />

Überlegungen heraus ke<strong>in</strong>e Notwendigkeit und Möglichkeit hierzu<br />

besteht, da ökologisch wertvolle Flächen betroffen wären und nach dem Landesplanungsgesetz<br />

spornartige Siedlungsansätze zu vermeiden s<strong>in</strong>d. Darüber h<strong>in</strong>aus wurde<br />

im Flächennutzungsplanverfahren darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass e<strong>in</strong> Siedlungsansatz im<br />

Norden Heimerd<strong>in</strong>gens der selbstb<strong>in</strong>denden städtebaulichen Leitl<strong>in</strong>ien der Großen<br />

Kreisstadt Ditz<strong>in</strong>gen von 1992 zuwiderläuft.<br />

Der von Seiten der Eigentümer e<strong>in</strong>gebrachte Abgrenzungsvorschlag würde e<strong>in</strong> weiteres<br />

Ausgreifen der Siedlungsflächen nach Norden/Nordosten bewirken.<br />

3. Es wird dargelegt, dass der Wegfall der bestehenden Baul<strong>in</strong>ien e<strong>in</strong>e baurechtliche<br />

und damit verbundene wirtschaftliche Verschlechterung darstellt, die nicht h<strong>in</strong>genommen<br />

wird.<br />

Stellungnahme der Verwaltung<br />

Das Abwägungsgebot ist die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur gerechten Abwägung<br />

der von e<strong>in</strong>er Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen untere<strong>in</strong>ander<br />

und gegene<strong>in</strong>ander unter Berücksichtigung ihres objektiven Gewichts und ihrer Bedeutung.<br />

Die Bedenken von Herrn Schmid und Frau Güldner s<strong>in</strong>d aus Sicht des Grundstückseigentümers<br />

nachvollziehbar, stehen jedoch im Widerspruch zu den Festlegungen<br />

des Flächennutzungsplanes 2015 der Stadt Ditz<strong>in</strong>gen. Hierbei s<strong>in</strong>d die im Eigentum<br />

von Herrn Schmid und Frau Güldner bef<strong>in</strong>dlichen Grundstücke als Außenbereich gekennzeichnet.<br />

Infolge der Eignung als Ausgleichsfläche s<strong>in</strong>d oben genannte<br />

Grundstücke Teile des Suchfelds für Ausgleichsflächen; e<strong>in</strong>e ökologische Aufwertung<br />

der unbebauten Grundstücke ist beabsichtigt.<br />

5


Detailliert wird zu dem Schreiben der Erbengeme<strong>in</strong>schaft Martha Riesch wie folgt<br />

Stellung genommen.<br />

1. Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass im Jahre 1927 die Baul<strong>in</strong>ien entlang der Hochdorfer<br />

Straße und entlang der heutigen Lehmenstraße <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren festgelegt<br />

wurden und dass auf der Grundlage dieser Baul<strong>in</strong>ien Gebäude genehmigt<br />

wurden. Es wird die Gleichbehandlung der im Eigentum stehenden Grundstücke<br />

analog der Bauvorhaben <strong>in</strong> der Lehmenstraße und der Hochdorfer Straße e<strong>in</strong>gefordert.<br />

Darauf aufbauend wird ausgeführt, dass die Ausführungen <strong>in</strong> der Behandlung<br />

der Anregungen zum Flächennutzungsplan 2015, wonach Bestandschutz<br />

aus e<strong>in</strong>er Baul<strong>in</strong>ie nicht abgeleitet werden kann, weil Vorhaben niemals<br />

realisiert wurden, nicht zutreffen. Weiter wird die Auffassung vertreten, dass <strong>in</strong><br />

den damaligen Verfahrensunterlagen klare Angaben h<strong>in</strong>sichtlich der vorgesehenen<br />

bzw. beabsichtigten baulichen Nutzung der betreffenden Grundstücke gemacht<br />

wurden.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Bei der Zulässigkeit e<strong>in</strong>es Vorhabens ist zu unterscheiden, ob das Baugrundstück<br />

im Innenbereich oder Außenbereich liegt. Grundstücke im Innenbereich besitzen<br />

grundsätzlich Baulandqualität, Grundstücke im Außenbereich nicht.<br />

Für die genaue Ermittlung der Abgrenzung im Innenbereich/Außenbereich ist die<br />

jeweilige Siedlungsstruktur im Gebiet der Geme<strong>in</strong>de maßgebend. Ausgehend von<br />

der Siedlungsstruktur im Norden Heimerd<strong>in</strong>gens ist die Bebauung entlang der<br />

Lehmenstraße Innenbereich, dagegen ist e<strong>in</strong>e Bebauung auf den Flurstücken<br />

2865/2, 2865/3, 2863/1 und 2830 Außenbereich. Die e<strong>in</strong>geforderte Gleichbehandlung<br />

ist somit nicht möglich.<br />

2. Es wird ausgeführt, dass <strong>in</strong> Heimerd<strong>in</strong>gen Bedarf an weiteren Bauland besteht<br />

und dass auf bestehende baureife Flächen <strong>in</strong> der Hochdorfer Straße zurückgegriffen<br />

werden soll. Weiter wird ausgeführt, dass die Erschließung gesichert sei<br />

und dass e<strong>in</strong>e Zustimmung des Straßenbauamts zu e<strong>in</strong>er Erschließung über den<br />

Feldweg <strong>in</strong> Verlängerung der Lehmenstraße nach Osten vorläge.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Der Flächennutzungsplan 2015 der Stadt Ditz<strong>in</strong>gen be<strong>in</strong>haltet Bauland für Heimerd<strong>in</strong>gen<br />

ausschließlich im Süden des Ortsteils. Die Auffassung, dass es sich bei<br />

den Flurstücken 2865/2, 2865/3 und 2863/1 um bestehende baureife Flächen<br />

handelt und dass die Erschließung gesichert sei, wird von Seiten des <strong>Stadtbauamt</strong>es<br />

nicht geteilt.<br />

3. Es wird behauptet, dass die Verwaltung bei der KPS-Studie von 1992 das Bestehen<br />

der Baul<strong>in</strong>ien von 1927 im Bereich der oben genannten Grundstücke der Erbengeme<strong>in</strong>schaft<br />

Riesch verschwiegen hat, und bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes<br />

auf die KPS-Studie zurückgegriffen wurde.<br />

6


Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Aus den Plandarstellungen KPS-Studie 1992 und Flächennutzungsplan 2015<br />

kann entnommen werden, dass die Abgrenzung im Norden Heimerd<strong>in</strong>gens im<br />

Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens detailliert überprüft wurde und nicht<br />

übere<strong>in</strong>stimmt. Auch ist zu ergänzen, dass die Abgrenzung im Flächennutzungsplan<br />

2015 im Norden Heimerd<strong>in</strong>gens mit der Abgrenzung des Flächennutzungsplanes<br />

aus dem Jahre 1984 identisch ist.<br />

Nach Auffassung des <strong>Stadtbauamt</strong>es ist die Abgrenzung im Norden Heimerd<strong>in</strong>gens<br />

im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens 2015 auf der Grundlage<br />

vollständiger Abwägungsmaterials erfolgt.<br />

4. Es wird ausgeführt, dass <strong>in</strong> Heimerd<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> den letzten Jahren ke<strong>in</strong>e Bebauungspläne<br />

mehr abgeschlossen wurden und es daher nicht s<strong>in</strong>nvoll ist, vorhandene<br />

Baumöglichkeiten aufzuheben.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Im Rahmen des Wirksamkeitsbeschlusses des Flächennutzungsplanes 2015<br />

wurde die Verwaltung beauftragt, im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er nachhaltigen Stadtentwicklung<br />

bei der Mobilisierung von Bauland gleichzeitig sowohl auf Baulücken <strong>in</strong>nerhalb<br />

der Ortslage als auch auf Neubauflächen auf Naturflächen zurückzugreifen. Dies<br />

gilt <strong>in</strong>sbesondere für Heimerd<strong>in</strong>gen, wo erhebliche Potentiale im Innenbereich<br />

(zum Teil <strong>in</strong> Neubaugebieten) vorhanden s<strong>in</strong>d. Bebauungsmöglichkeiten im Innenbereich<br />

s<strong>in</strong>d unabhängig von der Aufstellung von Bebauungsplänen vorhanvorhanden.<br />

Die geforderte Bebauung liegt im Außenbereich und ist mit den Festsetzungen<br />

des Flächennutzungsplanes 2015 nicht vere<strong>in</strong>bar.<br />

5. Es wird festgestellt, dass im Falle der Aufhebung der Baul<strong>in</strong>ien entlang der Hochdorfer<br />

Straße den auf den Flurstücken 3633/34 und 3633/35 realisierten Bauvorhaben<br />

die Rechtsgrundlage entzogen wird.<br />

Stellungnahme der Verwaltung:<br />

Die Gebäude Lehmenstraße 2 und 2/1 auf den Flurstücken 3633/34 und 3633/35<br />

liegen im Innenbereich nach § 34 BauGB und s<strong>in</strong>d somit planungsrechtlich zulässig.<br />

F<strong>in</strong>anzielle Auswirkungen ja ne<strong>in</strong><br />

Anlagen<br />

1. Schreiben Herr Ra<strong>in</strong>er Schmid und Frau Heide Güldner vom 30.05.2002<br />

2. Schreiben Erbengeme<strong>in</strong>schaft Martha Riesch vom 05.06.2002<br />

3. Verkle<strong>in</strong>erung Entwurf der Aufhebungssatzung vom 04.02.2002<br />

4. Textteil der Aufhebungssatzung vom 04.02.2002.<br />

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