Stadtbauamt Stadtplanung Drucksachen - Nr. TA0086 ... - in Ditzingen
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<strong>Stadtbauamt</strong><br />
<strong>Stadtplanung</strong><br />
Verfasser/<strong>in</strong><br />
Aspacher, Hans,<br />
Topp, Harald<br />
Beteiligte Ämter:<br />
Aktenzeichen:<br />
621.41<br />
Datum:<br />
29.08.2002 <strong>Drucksachen</strong> - <strong>Nr</strong>. <strong>TA0086</strong>/2002<br />
Gremium Sitzungsterm<strong>in</strong> Öffentlichkeitsstatus<br />
Ortschaftsrat Heimerd<strong>in</strong>gen 19.09.2002 Öffentlich<br />
Technischer Ausschuss 23.09.2002 Öffentlich<br />
Geme<strong>in</strong>derat 01.10.2002 Öffentlich<br />
Tagesordnungspunkt:<br />
Aufhebungssatzung Hochdorfer Straße <strong>in</strong> Ditz<strong>in</strong>gen-Heimerd<strong>in</strong>gen<br />
Satzungsbeschluss<br />
Beschluss – Antrag<br />
1. Die im Schreiben von Herrn Ra<strong>in</strong>er Schmid und Frau Heidi Güldner vom 30.05.2002 genannten<br />
Bedenken werden nach Abwägung öffentlicher und privater Belange aus den<br />
dargelegten Gründen zurückgewiesen.<br />
2. Die im Schreiben der Erbengeme<strong>in</strong>schaft Martha Riesch vom 05.06.2002 genannten Bedenken<br />
werden nach Abwägung öffentlicher und privater Belange aus den dargelegten<br />
Gründen zurückgewiesen.<br />
3. Gemäß § 2 und § 10 BauGB <strong>in</strong> der Fassung vom 13.09.2001 i.V.m. § 4 GemO für Baden-Württemberg<br />
wird die Aufhebungssatzung Hochdorfer Straße <strong>in</strong> Ditz<strong>in</strong>gen-<br />
Heimerd<strong>in</strong>gen beschlossen. Der Geltungsbereich wird im Wesentlichen begrenzt<br />
im Norden durch die nördliche Grenze der Flst.<strong>Nr</strong>. 3633/1, 3205, 3202/2 und 3202/1<br />
im Osten durch die östliche Grenze des Flst.<strong>Nr</strong>. 3202/1, die nördliche Grenze der<br />
Flst.<strong>Nr</strong>. 2865/3 und 2863/1, die östliche Grenze der Flst.<strong>Nr</strong>. 2863/1,<br />
2865/2 und 2864<br />
im Süden durch die südliche Grenze der Flst.<strong>Nr</strong>. 2864, 2865/5 und 3633/34<br />
im Westen durch die westliche Grenze der Flst.<strong>Nr</strong>. 3633/34, 3633/35 und 3633/1.<br />
1
Maßgebend ist der Plan des <strong>Stadtbauamt</strong>es e<strong>in</strong>schließlich Textteil und Legende<br />
vom 04.02.2002.<br />
Die Aufhebungssatzung ist ortsüblich bekanntzumachen.<br />
................................. ................................ ....................................<br />
Sachbearbeiter/<strong>in</strong> Amtsleiter/<strong>in</strong> OB/BM<br />
.................................<br />
Sachbearbeiter/<strong>in</strong><br />
2
Sachstandsbericht:<br />
1. Vorgang<br />
Die Erbengeme<strong>in</strong>schaft Riesch beabsichtigt auf den Grundstücken Flst. <strong>Nr</strong>. 2865/2,<br />
2865/3, 2863/1 und 2830 an der Hochdorfer Str. <strong>in</strong> Ditz<strong>in</strong>gen-Heimerd<strong>in</strong>gen 4 E<strong>in</strong>fam.-<br />
Wohngebäude mit Garagen zu errichten. Zur Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit<br />
wurde unter Vorlage von 3 Planungsvarianten die Erteilung e<strong>in</strong>es Bauvorbescheides<br />
im S<strong>in</strong>ne von § 57 LBO beantragt. Mit baurechtlicher Entscheidung vom 10.01.02 hat die<br />
Stadt Ditz<strong>in</strong>gen diese Bauvoranfrage negativ beschieden, da das Landratsamt Ludwigsburg<br />
– untere Verwaltungbehörde - mitgeteilt hat, dass die Zustimmung der Straßenbauverwaltung<br />
gemäß § 22 Abs. 3 des Straßengesetzes für Baden-Württ. nicht erteilt werden<br />
kann. Der Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>es positiven Bauvorbescheides wurde daher gemäß §<br />
47 Abs. 1 LBO zurückgewiesen, da wegen dieser fehlenden Zustimmung e<strong>in</strong>e Baugenehmigung<br />
nicht erteilt werden kann und somit e<strong>in</strong> Sachbescheidungs<strong>in</strong>teresse fehlt. E<strong>in</strong>e<br />
Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart über den e<strong>in</strong>gelegten Widerspruch<br />
steht noch aus.<br />
Die Bauvoranfrage der Erbengeme<strong>in</strong>schaft Riesch wird wie folgt planungsrechtlich beurteilt:<br />
Die genannten Grundstücke liegen objektiv betrachtet im sog. Außenbereich im S<strong>in</strong>ne<br />
von § 35 BauGB. Nach der ständigen Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte ist <strong>in</strong><br />
planungsrechtlicher H<strong>in</strong>sicht davon auszugehen, dass die genehmigten Baul<strong>in</strong>ien vom<br />
20.04.1894 und vom 07.06.1927 Ortsbaupläne mit dem Inhalt e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>fachen Bebauungsplanes<br />
darstellen und gemäß § 173 Abs. 3 BauGB weiterh<strong>in</strong> anzuwenden s<strong>in</strong>d. Es<br />
handelt sich hierbei um übergeleitete Bebauungspläne, die auch nicht wegen Funktionslosigkeit<br />
unwirksam geworden s<strong>in</strong>d. Da e<strong>in</strong>e Bebauung dieser Grundstücke den im Zuge<br />
des Flächennutzungsplanes 2015 entwickelnden Planungsgrundsätzen entgegensteht,<br />
hat der Geme<strong>in</strong>derat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 19.03.2002 die Aufhebung dieser Baul<strong>in</strong>ien<br />
beschlossen.<br />
Hierzu ist <strong>in</strong>sbesondere festzustellen, dass <strong>in</strong> den Flächennutzungsplänen 1990 sowie<br />
2015 dieser Gebietsbereich als landwirtschaftliche Fläche dargestellt ist. Ferner ist im<br />
Flächennutzungsplan 2015 diese Fläche als Suchfläche für Flächen für Ausgleichsmaßnahmen<br />
vorgesehen.<br />
2. Aufhebungssatzung Hochdorfer Straße<br />
Der Entwurf der Aufhebungssatzung wurde <strong>in</strong> der Zeit vom 06.05.2002 bis 07.06.2002<br />
öffentlich ausgelegt; die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist abgeschlossen.<br />
a) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange<br />
Anregungen und Bedenken der beteiligten Träger öffentlicher Belange liegen nicht vor.<br />
Insbesondere das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur begrüßt die<br />
Aufhebung dieser Baul<strong>in</strong>ien, da e<strong>in</strong>e bandartige Bebauung nach Nordosten, die aufgrund<br />
älterer Baul<strong>in</strong>ien möglich gewesen wäre, verh<strong>in</strong>dert wird. Mit Schreiben vom<br />
07.06.2002 hat das Straßenbauamt Besigheim folgende Stellungnahme abgegeben:<br />
3
„Es werden ke<strong>in</strong>e Bedenken zur Aufhebungssatzung erhoben.<br />
Der Bereich bef<strong>in</strong>det sich an der freien Strecke der Kreisstraße. Das Straßenbauamt<br />
könnte ohneh<strong>in</strong> ke<strong>in</strong>er Bebauung entlang der freien Strecke der Kreisstraße K 1653<br />
(Hochdorfer Straße) <strong>in</strong> so ger<strong>in</strong>gem Abstand und/oder mit e<strong>in</strong>er direkten Erschließung<br />
über die Hochdorfer Straße zustimmen (vgl. hierzu § 22 Straßengesetz für Baden-<br />
Württemberg)."<br />
b) Beteiligung der Bürger<br />
Im Zuge der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs hat die Erbengeme<strong>in</strong>schaft<br />
Martha Riesch mit Schreiben vom 05.06.2002 und Frau Heide Güldner mit<br />
Schreiben vom 02.06.2002 Bedenken gegen die Aufhebung der Baul<strong>in</strong>ien vorgebracht.<br />
Zu den e<strong>in</strong>gegangenen Anregungen und Bedenken ergeht zusammenfassend folgende<br />
Stellungnahme:<br />
1. Der Stadt Ditz<strong>in</strong>gen liegen Aussagen der Straßenbauverwaltung vor, dass auf der<br />
Grundlage der derzeitigen Planung die Zustimmung nach § 22 des Straßengesetzes<br />
nicht erteilt werden kann. Umplanungen wären notwendig. Die Stadt Ditz<strong>in</strong>gen hat<br />
entsprechende Anträge der Antragsteller nicht berücksichtigt, da neben der fehlenden<br />
Zustimmung der Straßenbauverwaltung nach Auffassung des <strong>Stadtbauamt</strong>es auch<br />
die planungsrechtlichen Voraussetzungen nach Aufhebung der Baul<strong>in</strong>ien fehlen.<br />
Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Voraussetzungen nach den Bestimmungen<br />
des Straßengesetzes für die planungsrechtliche Beurteilung der Bauvoranfrage<br />
unbedeutend s<strong>in</strong>d. Auffassung der Stadt Ditz<strong>in</strong>gen ist grundsätzlich – unbeachtet<br />
straßenbaurechtlicher Bestimmungen – dass hier e<strong>in</strong>e Bebauung nach den<br />
Darstellungen im Flächennutzungsplan und nach den Erhebungen im Verlauf des<br />
Flächennutzungsplanes nicht gewünscht wird. Dies war auch e<strong>in</strong>deutige Aussage<br />
des Ortschaftsrates Heimerd<strong>in</strong>gen wie auch des Geme<strong>in</strong>derates bei der Grundsatzbeschlussfassung<br />
zum Flächennutzungsplan 2015. Auf die Festlegung zur Entwicklungsplanung<br />
im Jahre 1992 und zum Bebauungsplan „Neue Straße“ im Jahre 1996<br />
wird verwiesen.<br />
2. Der Antragsteller führt aus, dass diese Baul<strong>in</strong>ien auch Rechtsgrundlage für die Bebauung<br />
der LEG im Bereich der Lehmenstraße – städt. Bauhof – war. Dies ist grundsätzlich<br />
falsch. Die Bebauung des Grundstücks Lehmenstraße erfolgte nach den<br />
Grundsätzen des § 34 BauGB. Ob hier Baul<strong>in</strong>ien älterer Rechtsnatur vorhanden s<strong>in</strong>d,<br />
war für die Beurteilung der Bausache unerheblich.<br />
3. Die Bebauung der Grundstücke 3633/34 und 3633/35 erfolgte nach den Grundsätzen<br />
des § 34 BauGB; für die Genehmigungsfähigkeit dieser Bauvorhaben ist die Baul<strong>in</strong>ie<br />
ohne Bedeutung. Insbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, dass die Erschließung<br />
beider Grundstücke über die Lehmenstraße erfolgt. Bei der se<strong>in</strong>erzeitigen Baugenehmigung<br />
wurde e<strong>in</strong>deutig und klar festgestellt – <strong>in</strong>sbesondere im Benehmen mit<br />
den Trägern öffentlicher Belange –, dass die Bebauung des Grundstücks 3633/35<br />
noch im Rahmen des § 34 BauGB erfolgen kann. Nochmals muss e<strong>in</strong>deutig ausgesagt<br />
werden, dass hierbei die bestehende Baul<strong>in</strong>ie entlang der Hochdorfer Straße<br />
planungsrechtlich belanglos war.<br />
4
Detailliert wird zu dem Schreiben von Herrn Ra<strong>in</strong>er Schmid und Frau Heide Güldner wie<br />
folgt Stellung genommen:<br />
1. Es wird ausgeführt, dass zu den betroffenen Grundstücken e<strong>in</strong>e grundbuchmäßig gesicherte<br />
Zufahrt von der Lehmenstraße zur Verfügung steht und nördlich der<br />
Grundstücke der Abwasserkanal bereits verlegt ist.<br />
Stellungnahme der Verwaltung:<br />
Die grundbuchmäßigen und technischen Gegebenheiten bed<strong>in</strong>gen ke<strong>in</strong>esfalls die<br />
Ausweisung der Außenbereichsflurstücke als Bauland.<br />
2. Es wird bemängelt, dass die Nordhanglage und die befürchtete Zerklüftung des Ortsrands<br />
als Argumente gegen die Ausweisung der oben genannten Grundstücke als<br />
Bauland herangezogen wurden.<br />
Stellungnahme der Verwaltung:<br />
Hierzu wurde bereits im Flächennutzungsplanverfahren ausgeführt, dass aus standortplanerischen<br />
Überlegungen heraus ke<strong>in</strong>e Notwendigkeit und Möglichkeit hierzu<br />
besteht, da ökologisch wertvolle Flächen betroffen wären und nach dem Landesplanungsgesetz<br />
spornartige Siedlungsansätze zu vermeiden s<strong>in</strong>d. Darüber h<strong>in</strong>aus wurde<br />
im Flächennutzungsplanverfahren darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass e<strong>in</strong> Siedlungsansatz im<br />
Norden Heimerd<strong>in</strong>gens der selbstb<strong>in</strong>denden städtebaulichen Leitl<strong>in</strong>ien der Großen<br />
Kreisstadt Ditz<strong>in</strong>gen von 1992 zuwiderläuft.<br />
Der von Seiten der Eigentümer e<strong>in</strong>gebrachte Abgrenzungsvorschlag würde e<strong>in</strong> weiteres<br />
Ausgreifen der Siedlungsflächen nach Norden/Nordosten bewirken.<br />
3. Es wird dargelegt, dass der Wegfall der bestehenden Baul<strong>in</strong>ien e<strong>in</strong>e baurechtliche<br />
und damit verbundene wirtschaftliche Verschlechterung darstellt, die nicht h<strong>in</strong>genommen<br />
wird.<br />
Stellungnahme der Verwaltung<br />
Das Abwägungsgebot ist die Verpflichtung der Geme<strong>in</strong>de zur gerechten Abwägung<br />
der von e<strong>in</strong>er Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen untere<strong>in</strong>ander<br />
und gegene<strong>in</strong>ander unter Berücksichtigung ihres objektiven Gewichts und ihrer Bedeutung.<br />
Die Bedenken von Herrn Schmid und Frau Güldner s<strong>in</strong>d aus Sicht des Grundstückseigentümers<br />
nachvollziehbar, stehen jedoch im Widerspruch zu den Festlegungen<br />
des Flächennutzungsplanes 2015 der Stadt Ditz<strong>in</strong>gen. Hierbei s<strong>in</strong>d die im Eigentum<br />
von Herrn Schmid und Frau Güldner bef<strong>in</strong>dlichen Grundstücke als Außenbereich gekennzeichnet.<br />
Infolge der Eignung als Ausgleichsfläche s<strong>in</strong>d oben genannte<br />
Grundstücke Teile des Suchfelds für Ausgleichsflächen; e<strong>in</strong>e ökologische Aufwertung<br />
der unbebauten Grundstücke ist beabsichtigt.<br />
5
Detailliert wird zu dem Schreiben der Erbengeme<strong>in</strong>schaft Martha Riesch wie folgt<br />
Stellung genommen.<br />
1. Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass im Jahre 1927 die Baul<strong>in</strong>ien entlang der Hochdorfer<br />
Straße und entlang der heutigen Lehmenstraße <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verfahren festgelegt<br />
wurden und dass auf der Grundlage dieser Baul<strong>in</strong>ien Gebäude genehmigt<br />
wurden. Es wird die Gleichbehandlung der im Eigentum stehenden Grundstücke<br />
analog der Bauvorhaben <strong>in</strong> der Lehmenstraße und der Hochdorfer Straße e<strong>in</strong>gefordert.<br />
Darauf aufbauend wird ausgeführt, dass die Ausführungen <strong>in</strong> der Behandlung<br />
der Anregungen zum Flächennutzungsplan 2015, wonach Bestandschutz<br />
aus e<strong>in</strong>er Baul<strong>in</strong>ie nicht abgeleitet werden kann, weil Vorhaben niemals<br />
realisiert wurden, nicht zutreffen. Weiter wird die Auffassung vertreten, dass <strong>in</strong><br />
den damaligen Verfahrensunterlagen klare Angaben h<strong>in</strong>sichtlich der vorgesehenen<br />
bzw. beabsichtigten baulichen Nutzung der betreffenden Grundstücke gemacht<br />
wurden.<br />
Stellungnahme der Verwaltung:<br />
Bei der Zulässigkeit e<strong>in</strong>es Vorhabens ist zu unterscheiden, ob das Baugrundstück<br />
im Innenbereich oder Außenbereich liegt. Grundstücke im Innenbereich besitzen<br />
grundsätzlich Baulandqualität, Grundstücke im Außenbereich nicht.<br />
Für die genaue Ermittlung der Abgrenzung im Innenbereich/Außenbereich ist die<br />
jeweilige Siedlungsstruktur im Gebiet der Geme<strong>in</strong>de maßgebend. Ausgehend von<br />
der Siedlungsstruktur im Norden Heimerd<strong>in</strong>gens ist die Bebauung entlang der<br />
Lehmenstraße Innenbereich, dagegen ist e<strong>in</strong>e Bebauung auf den Flurstücken<br />
2865/2, 2865/3, 2863/1 und 2830 Außenbereich. Die e<strong>in</strong>geforderte Gleichbehandlung<br />
ist somit nicht möglich.<br />
2. Es wird ausgeführt, dass <strong>in</strong> Heimerd<strong>in</strong>gen Bedarf an weiteren Bauland besteht<br />
und dass auf bestehende baureife Flächen <strong>in</strong> der Hochdorfer Straße zurückgegriffen<br />
werden soll. Weiter wird ausgeführt, dass die Erschließung gesichert sei<br />
und dass e<strong>in</strong>e Zustimmung des Straßenbauamts zu e<strong>in</strong>er Erschließung über den<br />
Feldweg <strong>in</strong> Verlängerung der Lehmenstraße nach Osten vorläge.<br />
Stellungnahme der Verwaltung:<br />
Der Flächennutzungsplan 2015 der Stadt Ditz<strong>in</strong>gen be<strong>in</strong>haltet Bauland für Heimerd<strong>in</strong>gen<br />
ausschließlich im Süden des Ortsteils. Die Auffassung, dass es sich bei<br />
den Flurstücken 2865/2, 2865/3 und 2863/1 um bestehende baureife Flächen<br />
handelt und dass die Erschließung gesichert sei, wird von Seiten des <strong>Stadtbauamt</strong>es<br />
nicht geteilt.<br />
3. Es wird behauptet, dass die Verwaltung bei der KPS-Studie von 1992 das Bestehen<br />
der Baul<strong>in</strong>ien von 1927 im Bereich der oben genannten Grundstücke der Erbengeme<strong>in</strong>schaft<br />
Riesch verschwiegen hat, und bei der Aufstellung des Flächennutzungsplanes<br />
auf die KPS-Studie zurückgegriffen wurde.<br />
6
Stellungnahme der Verwaltung:<br />
Aus den Plandarstellungen KPS-Studie 1992 und Flächennutzungsplan 2015<br />
kann entnommen werden, dass die Abgrenzung im Norden Heimerd<strong>in</strong>gens im<br />
Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens detailliert überprüft wurde und nicht<br />
übere<strong>in</strong>stimmt. Auch ist zu ergänzen, dass die Abgrenzung im Flächennutzungsplan<br />
2015 im Norden Heimerd<strong>in</strong>gens mit der Abgrenzung des Flächennutzungsplanes<br />
aus dem Jahre 1984 identisch ist.<br />
Nach Auffassung des <strong>Stadtbauamt</strong>es ist die Abgrenzung im Norden Heimerd<strong>in</strong>gens<br />
im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens 2015 auf der Grundlage<br />
vollständiger Abwägungsmaterials erfolgt.<br />
4. Es wird ausgeführt, dass <strong>in</strong> Heimerd<strong>in</strong>gen <strong>in</strong> den letzten Jahren ke<strong>in</strong>e Bebauungspläne<br />
mehr abgeschlossen wurden und es daher nicht s<strong>in</strong>nvoll ist, vorhandene<br />
Baumöglichkeiten aufzuheben.<br />
Stellungnahme der Verwaltung:<br />
Im Rahmen des Wirksamkeitsbeschlusses des Flächennutzungsplanes 2015<br />
wurde die Verwaltung beauftragt, im S<strong>in</strong>ne e<strong>in</strong>er nachhaltigen Stadtentwicklung<br />
bei der Mobilisierung von Bauland gleichzeitig sowohl auf Baulücken <strong>in</strong>nerhalb<br />
der Ortslage als auch auf Neubauflächen auf Naturflächen zurückzugreifen. Dies<br />
gilt <strong>in</strong>sbesondere für Heimerd<strong>in</strong>gen, wo erhebliche Potentiale im Innenbereich<br />
(zum Teil <strong>in</strong> Neubaugebieten) vorhanden s<strong>in</strong>d. Bebauungsmöglichkeiten im Innenbereich<br />
s<strong>in</strong>d unabhängig von der Aufstellung von Bebauungsplänen vorhanvorhanden.<br />
Die geforderte Bebauung liegt im Außenbereich und ist mit den Festsetzungen<br />
des Flächennutzungsplanes 2015 nicht vere<strong>in</strong>bar.<br />
5. Es wird festgestellt, dass im Falle der Aufhebung der Baul<strong>in</strong>ien entlang der Hochdorfer<br />
Straße den auf den Flurstücken 3633/34 und 3633/35 realisierten Bauvorhaben<br />
die Rechtsgrundlage entzogen wird.<br />
Stellungnahme der Verwaltung:<br />
Die Gebäude Lehmenstraße 2 und 2/1 auf den Flurstücken 3633/34 und 3633/35<br />
liegen im Innenbereich nach § 34 BauGB und s<strong>in</strong>d somit planungsrechtlich zulässig.<br />
F<strong>in</strong>anzielle Auswirkungen ja ne<strong>in</strong><br />
Anlagen<br />
1. Schreiben Herr Ra<strong>in</strong>er Schmid und Frau Heide Güldner vom 30.05.2002<br />
2. Schreiben Erbengeme<strong>in</strong>schaft Martha Riesch vom 05.06.2002<br />
3. Verkle<strong>in</strong>erung Entwurf der Aufhebungssatzung vom 04.02.2002<br />
4. Textteil der Aufhebungssatzung vom 04.02.2002.<br />
7