MieterJournal als PDF - Mieterverein zu Hamburg
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neue <strong>Hamburg</strong>er Mieturteile<br />
Hinweis der redaktion: Die folgenden<br />
Entscheidungen sind auf das Wesentliche<br />
gekürzt. Da sie sich in erster Linie an<br />
Fachjuristen wenden, stellen wir einen auch<br />
für juristische Laien verständlichen Überblick<br />
voran.<br />
Wieder einmal der Schimmelpilzbefall<br />
einer Wohnung. Das Urteil macht<br />
deutlich, wie die Einschät<strong>zu</strong>ng der Ursachen<br />
des Schimmelbefalls von Mietern und<br />
Sachverständigen auseinander gehen.Vom<br />
Mieter vorgenommene Mietminderungen<br />
werden nur <strong>zu</strong>m Teil akzeptiert. Ein Teil der<br />
Schimmelbildung ist auf f<strong>als</strong>ches Lüftungsverhalten<br />
des Mieters <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen, ein<br />
weiterer Teil auf Baumängel.<br />
Ein interessanter Fall <strong>zu</strong>r Legionellen-<br />
gefahr im Warmwasser. Die für Lungenerkrankungen<br />
ursächlichen Legionellen<br />
können sich im Warmwasser und den<br />
MIetMInDerung unD ZurÜCKbeHALtung<br />
Der MIete Wegen sCHIMMeLpILZes In Der<br />
WoHnung<br />
AG <strong>Hamburg</strong>-St. Georg, Urteil vom 18. Oktober 2012, 910 C 49/11<br />
Zum sachverhalt:<br />
Ilona R. mietete im April 2001 eine Wohnung im Posteltsweg in<br />
<strong>Hamburg</strong>-Horn, Vermieterin und Klägerin ist die städtische GWG.<br />
In der Wohnung hatte sich Schimmel gebildet, die Mieterin minderte<br />
deshalb die monatliche Gesamtmiete von 421,42 Euro von März<br />
bis Juni 2010 um monatlich 298,62 Euro. Diesen Gesamtbetrag von<br />
1.194,48 Euro macht die GWG mit Zustellung der Klage geltend,<br />
nach Ab<strong>zu</strong>g von 194,10 Euro – Gutschrift aus einer Nebenkostenabrechnung<br />
– nach Erledigterklärung <strong>zu</strong>letzt noch 1.000,38 Euro.<br />
Mit Schreiben vom Januar 2010 kündigte die Klägerin der<br />
beklagten Mieterin Maßnahmen <strong>zu</strong>r Beseitigung von Schimmel<br />
in der Wohnung der Mieterin an. Sie wolle die betroffenen Tapeten<br />
entfernen, die Wandstellen mit fungiziden Mitteln behandeln,<br />
anschließend neu tapezieren und mit fungizider Farbe streichen. Die<br />
Beklagte lehnte die Durchführung von Malerarbeiten ab.<br />
Durch den <strong>Mieterverein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Hamburg</strong> ließ die Beklagte sodann<br />
im Februar 2010 folgende Mängel anzeigen: Schwarze und grüne<br />
Schimmelpilzerscheinungen an den Außenwänden und angrenzenden<br />
Wand- und Deckenbereichen des Bads, der Küche und des<br />
Schlafzimmers, dies jeweils im oberen Bereich, insbesondere über<br />
den Fensterstürzen; ferner seien in der Diele im Bereich des Schornsteins<br />
dunkle Durchsottungen und Schimmelpilz aufgetreten. Die<br />
bemängelten Erscheinungen waren von März bis Juni 2010 Anlass<br />
für die Minderungen.<br />
Die Klägerin behauptet, der Dachboden der Wohnung sei ordnungsgemäß<br />
isoliert, Kältebrücken durch den Dachüberstand seien<br />
nicht vorhanden. Die Schimmelbildungen seien nicht durch bauseitige<br />
Mängel bedingt, vielmehr durch f<strong>als</strong>ches Hei<strong>zu</strong>ngs- und Lüftungsverhalten<br />
der Beklagten entstanden.<br />
Die Beklagte behauptet, die Lage der Wohnung unter einem<br />
unbeheizten Dachboden mit einem Dachüberstand, der die Kälte in<br />
den Bereich über der Wohnung hole, führe <strong>zu</strong> den Schimmelpilzerscheinungen,<br />
die bei üblicher Nut<strong>zu</strong>ng nicht <strong>zu</strong> vermeiden seien. Es<br />
bestünden nach wie vor Kältebrücken.<br />
Das Gericht hat durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen<br />
Kamphausen Beweis erhoben.<br />
Aus der urteilsbegründung:<br />
Die Beklagte wird <strong>zu</strong>r Zahlung von 326,10 Euro nebst Zinsen<br />
Zuleitungen dann bilden, wenn viel Warmwasser<br />
ablaufen muss, ehe 55 Grad Celsius<br />
erreicht sind. Im <strong>zu</strong> entscheidenden Fall<br />
waren es etwa 30 Liter. Der Vermieter wurde<br />
deshalb verurteilt, durch technische<br />
Maßnahmen sicher <strong>zu</strong> stellen, dass die 55<br />
Grad schon nach Ablauf von drei Litern<br />
erreicht werden.<br />
Ein Vermieter verlangt von seinem<br />
Mieter die Duldung des Einbaus einer<br />
Belüftungsanlage in dessen Mietwohnung.<br />
Das sei eine Wertverbesserung, weil der<br />
Mieter unter anderem nicht mehr lüften<br />
und dadurch Energie verschwenden müsste.<br />
Das Gericht lehnt die Duldung ab. Ein<br />
überzeugendes Gutachten kommt <strong>zu</strong>m<br />
Ergebnis, dass Heizenergie nicht gespart<br />
wird, auch kommt es <strong>zu</strong> für den Mieter<br />
nicht <strong>zu</strong>mutbaren Geräuschentwicklungen.<br />
Verstopfungen der Hausabflussrohre<br />
werden oft Mietern angelastet. Auch<br />
urteILe<br />
hier will ein Vermieter seinem aus der<br />
Mietwohnung ausgezogenen Mieter die<br />
Kaution nicht <strong>zu</strong>rück zahlen, sondern mit<br />
Kosten der Beseitigung einer Rohrverstopfung<br />
aufrechnen. Es stellte sich heraus, dass<br />
Fliesenleger nach Aus<strong>zu</strong>g des Mieters ihre<br />
Wassereimer mit Mörtel- bzw. Zementresten<br />
in die Toilette gekippt hatten, „das sei<br />
so üblich“. Also bekommt der Mieter seine<br />
Kaution.<br />
Gartenpflege <strong>als</strong> auf Mieter umlegbare<br />
Betriebskosten sind immer wieder<br />
ein Streitthema. Hier bestimmt das<br />
Gericht ausführlich, welche Gartenpflegemaßnahmen<br />
Mieter bezahlen müssen.<br />
Die Kostenerstattung für „Baumkontrolle<br />
und Baumnummerierung“, die der Vermieter<br />
im <strong>zu</strong> entscheidenden Fall für sich<br />
beansprucht, fallen nicht darunter – ein<br />
interessantes Urteil aus <strong>Hamburg</strong>s Randgebiet.<br />
verurteilt, des Weiteren <strong>zu</strong>r Zahlung von 505,72 Euro, dieses allerdings<br />
Zug um Zug gegen fachgerechte Beseitigung der Schimmelpilzerscheinungen<br />
an der Nord-Ost-Außenwand und den angrenzenden<br />
Wand- und Deckenbereichen im Badezimmer. Im Übrigen wird die<br />
Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin<br />
45 Prozent, die Beklagte 55 Prozent <strong>zu</strong> tragen.<br />
Von März bis Juni 2010 war die Miete gemäß § 536 Absatz 1<br />
BGB gemindert. Die Tauglichkeit der Wohnung war <strong>zu</strong>m vertragsgemäßen<br />
Gebrauch herabgesetzt; denn die Wohnung wies Feuchtigkeitsschäden<br />
auf, die den Mietgebrauch nicht nur unerheblich<br />
eingeschränkt haben.<br />
Ein minderungsrelevanter Mangel bestand nach dem Ergebnis<br />
der Beweisaufnahmen nur hinsichtlich des Badezimmers. Der<br />
Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass hinsichtlich des<br />
Schimmelpilzbefalls im Badezimmer bauseitige Ursachen vorlagen.<br />
Es habe einen bauseitig bedingten Vorbelastungsfall gegeben.<br />
Unstrittig ließ die Klägerin nämlich im Jahr 2009 Schimmelpilzbeseitigungsarbeiten<br />
durchführen. Diese erfolgten nach den Ausführungen<br />
des Sachverständigen nicht fachgerecht, sondern oberflächlich.<br />
So wurde die Tapete nicht ausgetauscht, ebenso wenig<br />
wurde der darunter liegende Putz behandelt. Durch diese unsachgemäße<br />
Behandlung wurde das Risiko des erneuten Auftretens des<br />
Schimmels deutlich erhöht. Darüber hinaus hat der Sachverständige<br />
erläutert, dass die Verwendung der Raufasertapete im Badezimmer<br />
nicht fachgerecht ist. Auch hierbei handelt es sich um eine bauseitige<br />
Ausstattung, die das Pilzwachstum begünstigt.<br />
Bei dem Schimmelpilzbefall im Badezimmer handelt es sich<br />
somit um einen von der Klägerin <strong>zu</strong> vertretenden Mangel. Das<br />
Gericht erachtet insoweit eine Minderungsquote von zehn Prozent<br />
auf die Brutto-Gesamtmiete für angemessen. Eine höhere Quote<br />
kommt nicht in Betracht, da der Befall räumlich stark eingegrenzt ist<br />
und eine optische Beeinträchtigung im Badezimmer weniger stark<br />
ins Gewicht fällt, <strong>als</strong> in einem Wohnraum, in dem sich der Mieter<br />
längere Zeit <strong>als</strong> im Badezimmer aufhält. Zehn Prozent Minderung<br />
entsprechen 42,14 Euro monatlich, für die gesamte Zeit ergibt sich<br />
ein Minderungsbetrag von 168,56 Euro.<br />
Eine Minderung wegen der Schimmelpilzerscheinungen in den<br />
übrigen Räumen besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum<br />
nicht, denn dieser Schaden ist allein nut<strong>zu</strong>ngsbedingt. Dies steht<br />
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige<br />
hat in seinem ausführlichen und überzeugend begründeten<br />
Gutachten festgestellt, dass die Tauwasserschäden in den übrigen<br />
Räumen nicht bauseitig bedingt sind. Er kommt ausdrücklich <strong>zu</strong><br />
dem Ergebnis, dass die Wohnung der Beklagten keine wärmeschutztechnischen<br />
Mängel aufweist. Des weiteren stellte er fest,<br />
dass die um 2000/2001 vorgenommenen wärmeschutztechnischen<br />
<strong>MieterJournal</strong> 4/2012 · 15