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MieterJournal als PDF - Mieterverein zu Hamburg

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neue <strong>Hamburg</strong>er Mieturteile<br />

Hinweis der redaktion: Die folgenden<br />

Entscheidungen sind auf das Wesentliche<br />

gekürzt. Da sie sich in erster Linie an<br />

Fachjuristen wenden, stellen wir einen auch<br />

für juristische Laien verständlichen Überblick<br />

voran.<br />

Wieder einmal der Schimmelpilzbefall<br />

einer Wohnung. Das Urteil macht<br />

deutlich, wie die Einschät<strong>zu</strong>ng der Ursachen<br />

des Schimmelbefalls von Mietern und<br />

Sachverständigen auseinander gehen.Vom<br />

Mieter vorgenommene Mietminderungen<br />

werden nur <strong>zu</strong>m Teil akzeptiert. Ein Teil der<br />

Schimmelbildung ist auf f<strong>als</strong>ches Lüftungsverhalten<br />

des Mieters <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen, ein<br />

weiterer Teil auf Baumängel.<br />

Ein interessanter Fall <strong>zu</strong>r Legionellen-<br />

gefahr im Warmwasser. Die für Lungenerkrankungen<br />

ursächlichen Legionellen<br />

können sich im Warmwasser und den<br />

MIetMInDerung unD ZurÜCKbeHALtung<br />

Der MIete Wegen sCHIMMeLpILZes In Der<br />

WoHnung<br />

AG <strong>Hamburg</strong>-St. Georg, Urteil vom 18. Oktober 2012, 910 C 49/11<br />

Zum sachverhalt:<br />

Ilona R. mietete im April 2001 eine Wohnung im Posteltsweg in<br />

<strong>Hamburg</strong>-Horn, Vermieterin und Klägerin ist die städtische GWG.<br />

In der Wohnung hatte sich Schimmel gebildet, die Mieterin minderte<br />

deshalb die monatliche Gesamtmiete von 421,42 Euro von März<br />

bis Juni 2010 um monatlich 298,62 Euro. Diesen Gesamtbetrag von<br />

1.194,48 Euro macht die GWG mit Zustellung der Klage geltend,<br />

nach Ab<strong>zu</strong>g von 194,10 Euro – Gutschrift aus einer Nebenkostenabrechnung<br />

– nach Erledigterklärung <strong>zu</strong>letzt noch 1.000,38 Euro.<br />

Mit Schreiben vom Januar 2010 kündigte die Klägerin der<br />

beklagten Mieterin Maßnahmen <strong>zu</strong>r Beseitigung von Schimmel<br />

in der Wohnung der Mieterin an. Sie wolle die betroffenen Tapeten<br />

entfernen, die Wandstellen mit fungiziden Mitteln behandeln,<br />

anschließend neu tapezieren und mit fungizider Farbe streichen. Die<br />

Beklagte lehnte die Durchführung von Malerarbeiten ab.<br />

Durch den <strong>Mieterverein</strong> <strong>zu</strong> <strong>Hamburg</strong> ließ die Beklagte sodann<br />

im Februar 2010 folgende Mängel anzeigen: Schwarze und grüne<br />

Schimmelpilzerscheinungen an den Außenwänden und angrenzenden<br />

Wand- und Deckenbereichen des Bads, der Küche und des<br />

Schlafzimmers, dies jeweils im oberen Bereich, insbesondere über<br />

den Fensterstürzen; ferner seien in der Diele im Bereich des Schornsteins<br />

dunkle Durchsottungen und Schimmelpilz aufgetreten. Die<br />

bemängelten Erscheinungen waren von März bis Juni 2010 Anlass<br />

für die Minderungen.<br />

Die Klägerin behauptet, der Dachboden der Wohnung sei ordnungsgemäß<br />

isoliert, Kältebrücken durch den Dachüberstand seien<br />

nicht vorhanden. Die Schimmelbildungen seien nicht durch bauseitige<br />

Mängel bedingt, vielmehr durch f<strong>als</strong>ches Hei<strong>zu</strong>ngs- und Lüftungsverhalten<br />

der Beklagten entstanden.<br />

Die Beklagte behauptet, die Lage der Wohnung unter einem<br />

unbeheizten Dachboden mit einem Dachüberstand, der die Kälte in<br />

den Bereich über der Wohnung hole, führe <strong>zu</strong> den Schimmelpilzerscheinungen,<br />

die bei üblicher Nut<strong>zu</strong>ng nicht <strong>zu</strong> vermeiden seien. Es<br />

bestünden nach wie vor Kältebrücken.<br />

Das Gericht hat durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen<br />

Kamphausen Beweis erhoben.<br />

Aus der urteilsbegründung:<br />

Die Beklagte wird <strong>zu</strong>r Zahlung von 326,10 Euro nebst Zinsen<br />

Zuleitungen dann bilden, wenn viel Warmwasser<br />

ablaufen muss, ehe 55 Grad Celsius<br />

erreicht sind. Im <strong>zu</strong> entscheidenden Fall<br />

waren es etwa 30 Liter. Der Vermieter wurde<br />

deshalb verurteilt, durch technische<br />

Maßnahmen sicher <strong>zu</strong> stellen, dass die 55<br />

Grad schon nach Ablauf von drei Litern<br />

erreicht werden.<br />

Ein Vermieter verlangt von seinem<br />

Mieter die Duldung des Einbaus einer<br />

Belüftungsanlage in dessen Mietwohnung.<br />

Das sei eine Wertverbesserung, weil der<br />

Mieter unter anderem nicht mehr lüften<br />

und dadurch Energie verschwenden müsste.<br />

Das Gericht lehnt die Duldung ab. Ein<br />

überzeugendes Gutachten kommt <strong>zu</strong>m<br />

Ergebnis, dass Heizenergie nicht gespart<br />

wird, auch kommt es <strong>zu</strong> für den Mieter<br />

nicht <strong>zu</strong>mutbaren Geräuschentwicklungen.<br />

Verstopfungen der Hausabflussrohre<br />

werden oft Mietern angelastet. Auch<br />

urteILe<br />

hier will ein Vermieter seinem aus der<br />

Mietwohnung ausgezogenen Mieter die<br />

Kaution nicht <strong>zu</strong>rück zahlen, sondern mit<br />

Kosten der Beseitigung einer Rohrverstopfung<br />

aufrechnen. Es stellte sich heraus, dass<br />

Fliesenleger nach Aus<strong>zu</strong>g des Mieters ihre<br />

Wassereimer mit Mörtel- bzw. Zementresten<br />

in die Toilette gekippt hatten, „das sei<br />

so üblich“. Also bekommt der Mieter seine<br />

Kaution.<br />

Gartenpflege <strong>als</strong> auf Mieter umlegbare<br />

Betriebskosten sind immer wieder<br />

ein Streitthema. Hier bestimmt das<br />

Gericht ausführlich, welche Gartenpflegemaßnahmen<br />

Mieter bezahlen müssen.<br />

Die Kostenerstattung für „Baumkontrolle<br />

und Baumnummerierung“, die der Vermieter<br />

im <strong>zu</strong> entscheidenden Fall für sich<br />

beansprucht, fallen nicht darunter – ein<br />

interessantes Urteil aus <strong>Hamburg</strong>s Randgebiet.<br />

verurteilt, des Weiteren <strong>zu</strong>r Zahlung von 505,72 Euro, dieses allerdings<br />

Zug um Zug gegen fachgerechte Beseitigung der Schimmelpilzerscheinungen<br />

an der Nord-Ost-Außenwand und den angrenzenden<br />

Wand- und Deckenbereichen im Badezimmer. Im Übrigen wird die<br />

Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin<br />

45 Prozent, die Beklagte 55 Prozent <strong>zu</strong> tragen.<br />

Von März bis Juni 2010 war die Miete gemäß § 536 Absatz 1<br />

BGB gemindert. Die Tauglichkeit der Wohnung war <strong>zu</strong>m vertragsgemäßen<br />

Gebrauch herabgesetzt; denn die Wohnung wies Feuchtigkeitsschäden<br />

auf, die den Mietgebrauch nicht nur unerheblich<br />

eingeschränkt haben.<br />

Ein minderungsrelevanter Mangel bestand nach dem Ergebnis<br />

der Beweisaufnahmen nur hinsichtlich des Badezimmers. Der<br />

Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass hinsichtlich des<br />

Schimmelpilzbefalls im Badezimmer bauseitige Ursachen vorlagen.<br />

Es habe einen bauseitig bedingten Vorbelastungsfall gegeben.<br />

Unstrittig ließ die Klägerin nämlich im Jahr 2009 Schimmelpilzbeseitigungsarbeiten<br />

durchführen. Diese erfolgten nach den Ausführungen<br />

des Sachverständigen nicht fachgerecht, sondern oberflächlich.<br />

So wurde die Tapete nicht ausgetauscht, ebenso wenig<br />

wurde der darunter liegende Putz behandelt. Durch diese unsachgemäße<br />

Behandlung wurde das Risiko des erneuten Auftretens des<br />

Schimmels deutlich erhöht. Darüber hinaus hat der Sachverständige<br />

erläutert, dass die Verwendung der Raufasertapete im Badezimmer<br />

nicht fachgerecht ist. Auch hierbei handelt es sich um eine bauseitige<br />

Ausstattung, die das Pilzwachstum begünstigt.<br />

Bei dem Schimmelpilzbefall im Badezimmer handelt es sich<br />

somit um einen von der Klägerin <strong>zu</strong> vertretenden Mangel. Das<br />

Gericht erachtet insoweit eine Minderungsquote von zehn Prozent<br />

auf die Brutto-Gesamtmiete für angemessen. Eine höhere Quote<br />

kommt nicht in Betracht, da der Befall räumlich stark eingegrenzt ist<br />

und eine optische Beeinträchtigung im Badezimmer weniger stark<br />

ins Gewicht fällt, <strong>als</strong> in einem Wohnraum, in dem sich der Mieter<br />

längere Zeit <strong>als</strong> im Badezimmer aufhält. Zehn Prozent Minderung<br />

entsprechen 42,14 Euro monatlich, für die gesamte Zeit ergibt sich<br />

ein Minderungsbetrag von 168,56 Euro.<br />

Eine Minderung wegen der Schimmelpilzerscheinungen in den<br />

übrigen Räumen besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum<br />

nicht, denn dieser Schaden ist allein nut<strong>zu</strong>ngsbedingt. Dies steht<br />

nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Der Sachverständige<br />

hat in seinem ausführlichen und überzeugend begründeten<br />

Gutachten festgestellt, dass die Tauwasserschäden in den übrigen<br />

Räumen nicht bauseitig bedingt sind. Er kommt ausdrücklich <strong>zu</strong><br />

dem Ergebnis, dass die Wohnung der Beklagten keine wärmeschutztechnischen<br />

Mängel aufweist. Des weiteren stellte er fest,<br />

dass die um 2000/2001 vorgenommenen wärmeschutztechnischen<br />

<strong>MieterJournal</strong> 4/2012 · 15

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