begründung - Gemeinde Schermbeck
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BEGRÜNDUNG<br />
- ENTWURFSBEGRÜNDUNG -<br />
gem. § 3 Abs. 2 BauGB<br />
zum<br />
Bebauungsplan Nr. 46<br />
„Südlich der Kirchstraße“<br />
2. Abschnitt<br />
Ortsteil Gahlen<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schermbeck</strong><br />
Stadt- und Regionalplaner<br />
Arch. Dipl. - Ing.<br />
Gregor Baumeister<br />
45891Gelsenkirchen - Birkenkamp 8<br />
Tel. [0209] - 787654 - [0209] -787624
BEGRÜNDUNG ZUM B-PLAN 46 -BAUGEBIET AN DER KIRCHSTRASSE - IN GAHLEN 06.12.2012 - 2 -<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Räumlicher Geltungsbereich, örtliche Situation, Planvorgaben<br />
Seite<br />
3<br />
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung 3<br />
3. Städtebauliches Konzept 4<br />
4. Festsetzungen 5<br />
5. Erschließung 6<br />
6. Ver- und Entsorgung 6<br />
7. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung 6<br />
8. Artenschutz 7<br />
9. Umweltbelange /- bericht 8<br />
Einleitung 8<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise 9<br />
Inhalt und Ziel des Bebauungsplanes 10<br />
Ergebnis frühzeitiger Behördenbeteiligung 11<br />
Bestandsbeschreibung und Bewertung der Umweltschutzgüter<br />
sowie der Umweltauswirkungen der Planung 11<br />
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt und Landschaftsbild 12<br />
Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt 14<br />
Boden, Wasser, Klima / Lufthygiene 15<br />
Kultur- und sonstige Sachgüter 16<br />
Wechselwirkungen 16<br />
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und<br />
zur Kompensation erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen 17<br />
Eingriffs- Ausgleichs-Bilanz 18<br />
Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten 19<br />
Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung 19<br />
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen 20<br />
Änderungen nach Abschluss der Offenlage 20<br />
Allgemein verständliche Zusammenfassung der Ergebnisse 20<br />
10. Sonstige Planbelange 20<br />
10.1. Denkmalschutz, Denkmalpflege 20<br />
10.2. Landwirtschaft 20<br />
10.3. Altlasten 20<br />
10.4. Kampfmittelbeeinflussung 21<br />
10.5 Bergbau 21<br />
11. Flächenbilanz 21<br />
12. Besitzstrukturen / Kosten 21<br />
Anlage 1<br />
Artenschutzbeitrag – vom 10.10.2011<br />
AgL- Büro für Umweltgutachten – A. Boenert / Saerbeck<br />
Anlage 2<br />
Fachbeitrag - Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – vom 26.07.2012<br />
Landschaftsplanerin Fischer<br />
Anlage 3<br />
Fachbeitrag - Versickerungsuntersuchung – vom 26.07.2012<br />
Dr. Meinecke & Schmidt<br />
Stadt- und Regionalplaner<br />
Arch. Dipl. - Ing.<br />
Gregor Baumeister<br />
45891Gelsenkirchen - Birkenkamp 8<br />
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BEGRÜNDUNG ZUM B-PLAN 46 -BAUGEBIET AN DER KIRCHSTRASSE - IN GAHLEN 06.12.2012 - 3 -<br />
1. Räumlicher Geltungsbereich, örtliche Situation, Planvorgaben<br />
Das ca. 0,4 ha umfassende Plangebiet liegt am südlichen Rand des bebauten Ortsteils Gahlen in<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schermbeck</strong>.<br />
Die engere Abgrenzung der Flächen bildet:<br />
im Norden/ Osten die Kirchstraße<br />
im Süden die südliche Grundstücksgrenze der Bebauung „Kirchstraße Nr. 136“<br />
im Süden / Westen die mit einem Gewächshaus abschließende südliche Grundstücksbebauung<br />
und ein 15,00 m tiefer Abstandskorridor von der Altbebauung Kirchstraße<br />
Nr. 130.<br />
Der Geltungsbereich beinhaltet einen Teil aus den Flurstücken Nr. 162 und Nr. 340 der Flur 11.<br />
Der genaue Geltungsbereich ist im Übersichtsplan auf dem Titelblatt zu dieser Begründung<br />
dargestellt und im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 7 BauGB verbindlich festgesetzt.<br />
Das Gebiet befindet südlich der Kirchstraße und südöstlich der siedlungsräumlichen Zuordnung<br />
des Ortsteilkerns. Das Plangebiet beinhaltet die bestehende Bebauung Kirchstraße Haus-Nr. 136<br />
und bildet im Anschluss an die östlich gelegene Wohnbebauung „Zur Dicken Linde“ einen<br />
abschließenden Übergang zu der westlich gelegenen Rest-Hofanlage Haus-Nr. 130 (Wohnhaus<br />
im Außenbereich) eine siedlungsräumliche Abrundung. Von der Kirchstraße fällt das Gelände mit<br />
einem Höhenunterschied von bis zu 3,0 m auf der gesamten Gebietstiefe (50 m)<br />
„Südwesthanglage“ ab und eröffnet den freien Blick in die Landschaft. Das Plangebiet wird<br />
vornehmlich als bebaute Fläche und Gartenfläche genutzt, wobei der südliche Bereich<br />
überwiegend bebaut ist.<br />
Regionalplan(GEP99)<br />
Der Regionalplan (GEP 99) stellt den Teilbereich südlich der Kirchstraße als allgemeinen Freiraum<br />
und Agrarbereich mit dem konkreten Ziel „Grundwasser- und Gewässerschutz“ dar. Im Rahmen<br />
der landesplanerischen Abstimmung zur Ausweisung von Wohnbauflächen an der bezeichneten<br />
Stelle, wurde seitens des Regionalverbands Ruhr, Essen (RVR) zwischen zeitlich mitgeteilt, dass<br />
die geplante wohnbauliche Entwicklung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist.<br />
Das Plangebiet ist Teil des im Landschaftsplan dargestellten Entwicklungsraums A9 „Ackerfläche<br />
südlich von Gahlen“. Durch die Rechtskraft des Bebauungsplanes würden widersprechende<br />
Darstellungen des Landschaftsplanes außer Kraft gesetzt.<br />
Flächennutzungsplan<br />
Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Schermbeck</strong> als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Das entsprechende Verfahren zur<br />
Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schermbeck</strong> zur Darstellung der<br />
Wohnbauflächen für den Bereich südlich der Kirchstraße wird gleichzeitig im Parallelverfahren<br />
nach § 8 Abs. 3 BauGB fortgeführt. Die Ausweisung des Plangebietes mit einer Wohnnutzung<br />
deckt sich mit der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schermbeck</strong>.<br />
Bebauungspläne<br />
Für den Bereich liegt kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan im Sinne des § 30 BauGB vor.<br />
Östlich des Plangebietes liegt der wirksame Bebauungsplan Nr. 42 mit der Ausweisung eines<br />
Wohngebietes vor.<br />
2. Anlass, Ziel und Zweck der Planung<br />
Da sich die Flächen im baulichen Außenbereich befinden, in dem die Zulässigkeit von baulichen<br />
Nutzungen eingeschränkt wird, ist es aus Gründen der vorgesehenen wohnbaulichen Entwicklung<br />
erforderlich, eine verbindliche Bauleitplanung im Sinne eines Bebauungsplanes für den Bereich<br />
aufzustellen.<br />
Für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 46 deckt sich die vorgesehene Wohnnutzung mit der<br />
50. Änderung des Flächennutzungsplanes der <strong>Gemeinde</strong> und der landesplanerischen<br />
Stellungnahme zur baulichen Arrondierung dieser Ortsteillage.<br />
Stadt- und Regionalplaner<br />
Arch. Dipl. - Ing.<br />
Gregor Baumeister<br />
45891Gelsenkirchen - Birkenkamp 8<br />
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BEGRÜNDUNG ZUM B-PLAN 46 -BAUGEBIET AN DER KIRCHSTRASSE - IN GAHLEN 06.12.2012 - 4 -<br />
Die Zielsetzung basiert auf der Grundlage der abgerundeten Wohngebietsausweisung, die im<br />
südöstlichen Bereich des Plangebietes mit einer offenen und lockeren Bebauungsform bereits<br />
eingeleitet wurde.<br />
Für das aktuelle Plangebiet ist lediglich eine abschließende Arrondierung durch die bestehende<br />
Altbebauung mit ca. 2.200 qm sowie die geplante Fläche zur Errichtung eines Einzel- oder<br />
Doppelhauses auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstücksteil mit ca. 1.800 qm vorgesehen.<br />
Bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 42 (östlich des Plangebietes) wurde die<br />
Infrastruktur (Entwässerung. Straßenplanung) für die Weiterführung des Baugebietes in westlicher<br />
Richtung zur Ortsmitte berücksichtigt. Da eine Bebauung langfristig westlich, in Richtung des<br />
Ortskernes fortgesetzt werden soll, besteht der Vorteil, dass die informelle Planung des<br />
<strong>Gemeinde</strong>entwicklungsplanes in eine rechtsverbindliche Bauleitplanung überführt und bei Bedarf<br />
kurzfristig über einen Bebauungsplan konkretisiert werden kann.<br />
Die Ausrichtung der geplanten Bebauung orientiert sich an der Südwest-Hanglage des Geländes.<br />
Mit der Anordnung der geplanten Einzelhausbebauung in der direkten Zuordnung zur<br />
Bestandsbebauung wird der Bezug zum angrenzenden Landschaftsraum erhalten. Die Höhen des<br />
geplanten Gebäudes und die Ausrichtung sollen sich an die bestehende Bebauung und die<br />
Geländesituation anpassen. Die offene und lockere Art der Bebauung soll sich in die bebaute<br />
Ortsteilsituation einpassen. Ein weiteres Ziel besteht in der Berücksichtigung der zukünftigen<br />
siedlungsräumlichen Entwicklung zum Ortskern Gahlen. Hierbei soll die geplante Bebauung einen<br />
Übergang zur „Arrondierung“ eines dem Ortsbild angepassten Siedlungsgrundrisses ermöglichen.<br />
Mit dem Bebauungsplan wird verbindliches Baurecht für das Plangebiet geschaffen und die<br />
geordnete städtebauliche Entwicklung sichergestellt.<br />
3. Städtebauliches Konzept<br />
Das Plangebiet bildet mit einer südöstlichen Bebauung entlang der Kirchstraße den zukünftigen<br />
arrondierenden Abschluss zur räumlichen Gliederung des Ortsteils.<br />
Durch die Ausrichtung und der den Höhenlinien verlaufenden Gebäudeanordnung erfolgt ein dem<br />
bestehenden Geländeprofil anpasste Arrondierung. In der Gesamtheit orientiert sich die<br />
Plangebietskonzeption an die bestehende Bebauung und die Topographie mit südwestlicher<br />
Hanglage, die als Basis für eine optimale Ausrichtung zu bewerten ist.<br />
Die Erschließungsform des Baugebietes erfolgt über die Kirchstraße. Für die sogenannte<br />
Straßenrandbebauung erfolgt lediglich an der Seite der bestehenden Zufahrt zu Haus-Nr. 136 eine<br />
weitere Zufahrt mit Anschlusspunkt an die Kirchstraße. Der Zufahrtsbereich zu der Kirchstraße<br />
ermöglicht die unabhängige Erschließung der geplanten Bebauung sowie die störungsfreie<br />
Anbindung.<br />
Zusammenfassend sind folgende Bebauungsprofile anzuführen:<br />
- Einzel- bzw. Doppelhäuser<br />
- Maximal zweigeschossige Bebauung, die parallel zur Kirchstraße und zum südwestlichen<br />
Baugebietsrand ausgerichtet wird.<br />
- Grundstücksformen, die eine störungsfreie Unterbringung zweier unabhängig anfahrbarer<br />
Stellplätze ermöglicht.<br />
Stadt- und Regionalplaner<br />
Arch. Dipl. - Ing.<br />
Gregor Baumeister<br />
45891Gelsenkirchen - Birkenkamp 8<br />
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4. Festsetzungen<br />
Art der baulichen Nutzung<br />
Um die Zielkonzeption, Erhalt des Strukturbildes, Abrundung des vorhandenen Siedlungsraumes,<br />
unter den gewählten Funktions- und Nutzungsansprüchen zu gewährleisten, wurde die<br />
Verbindlichkeit der Bebauung in ihrer Art der baulichen Nutzung als allgemeines Wohngebiet nach<br />
§ 4 Abs. 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Diese Festsetzung<br />
begründet sich in der bestehenden umliegenden Nutzungsform und bildet eine verträgliche<br />
Zuordnung zum übrigen Siedlungsraum.<br />
Maß der baulichen Nutzung<br />
Bezogen auf die bestehende Bebauung und das geplante Vorhaben wird eine Grundflächenzahl<br />
(GRZ) von 0,4 festgesetzt. Das Maß der Nutzung auf den bebauten Grundstücksbereichen<br />
orientiert sich an der vorhandenen Nutzungsausweisung nordwestlich und südöstlich der<br />
Kirchstraße.<br />
Für die Bebauung im Plangebiet wird die max. zulässige Anzahl der Vollgeschosse mit zwei<br />
Vollgeschossen festgesetzt. Zur Vermeidung unmaßstäblicher Höhenentwicklung findet die<br />
Festsetzung der max. Traufhöhe in Bezug auf die Erdgeschossfußbodenhöhe von der Kirchstraße<br />
aus gesehen, im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ihre Anwendung. Auf diese<br />
Weise wird eine unmaßstäblich hohe Verdichtung vermieden, eine Überdimensionierung der<br />
Baukörper ausgeschlossen. Die festgesetzten Gebäudemaße (Geschossigkeit) im Bebauungsplan<br />
sind von der vorhandenen Baustruktur im Plangebiet und angrenzenden Siedlungsraum sowie das<br />
im Umfeld geprägte Landschaftsbild abgeleitet. Durch die Höhenbestimmung erfolgt die<br />
Berücksichtigung des Geländeprofils mit seinem Höhenlinienverlauf und führt zu einem<br />
Siedlungsgrundriss, der in seiner Bebauungsstruktur den bebauten Ortsteil ergänzt. Die<br />
Festsetzung der Traufhöhe bestimmt die Gestalt eines Hauses (in der städtebaulichen Zuordnung)<br />
maßgeblich und ist so für das harmonische Gesamtbild des Siedlungsbereiches von wesentlicher<br />
Bedeutung. Hierbei werden auch die Aspekte einer praxisnahen Nutzungsmöglichkeit<br />
berücksichtigt. Darüber hinaus werden bei den Vorgaben auch baurechtliche Aspekte mit<br />
berücksichtigt. Die ausnahmsweise Überschreitung der Höhen um 0,20 m begründet sich durch<br />
die mögliche Messtoleranz die sich im Rahmen der Ausführung durch Sonderbauteile und / oder<br />
versetzte Höhenbezugspunkte ergeben.<br />
Bauweise / Überbaubare Flächen<br />
Für den Planbereich gilt grundsätzlich die offene Bauweise in modifizierter Form der Einzel- und<br />
Doppelhausbebauung. Die überbaubaren Flächen im Baugebiet werden sowohl unter dem<br />
Gesichtspunkt des städtebaulichen Ziels der Raumbildung, als auch unter Berücksichtigung der<br />
nachbarschaftlichen Belange, in ihrer Zuordnung vorgegeben. Die Festschreibung der Bauweise<br />
erfolgt als Einzel- und Doppelhausbebauung in offener Bauweise unter Einhaltung der<br />
festgesetzten Baugrenzen und trägt in ihrem Verhältnis zu den gewählten Bauformen zum<br />
sparsamen Umgang mit Grund und Boden bei. Die Festlegung der Baugrenzen begründet sich in<br />
der Ausrichtung und Sicherung des zukünftigen Erscheinungsbildes, ohne negative Auswirkungen<br />
auf den Gesamtraum. Die überbaubaren Flächen in den Baugebieten werden unter<br />
Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Belange (im Hinblick auf die Vermeidung möglicher<br />
gegenseitiger Beeinträchtigung bei der Nutzung von Freiflächen) festgesetzt.<br />
Gestaltung<br />
Bei der Gestaltung der baulichen Anlagen werden die Dachformen der Wohngebäude als<br />
Satteldächer mit einer Dachneigung von 35° bis 50° und Walm- bzw. Zeltdächer mit einer<br />
Dachneigung von 20° bis 25° in Anlehnung an die bestehenden Bebauungsstrukturen<br />
aufgenommen. Krüppelwalmdächer sind als Unterform des Satteldaches zu bezeichnen und<br />
werden daher unter der Festsetzung Satteldach zugelassen, um auf diese Weise<br />
Gestaltungsformen aus dem Siedlungsbild zu ermöglichen bzw. die Dachlandschaften zu<br />
akzentuieren.<br />
Stadt- und Regionalplaner<br />
Arch. Dipl. - Ing.<br />
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5. Erschließung<br />
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die nördlich verlaufende Kirchstraße. Der<br />
Wohnbereich wird über Zufahrten an die Kirchstraße angebunden. Die Beschränkung der<br />
Zufahrten wird in der Anordnung nach den verkehrstechnischen Anforderungen gewählt. Um eine<br />
Behinderung des Verkehrsablaufes auf der Kirchstraße zu vermeiden, erfolgt die Festsetzung der<br />
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten für Teilbereiche der Grundstücke, die direkt an der Kirchstraße<br />
liegen.<br />
6. Ver- und Entsorgung<br />
Grundsätzlich ist die Ableitung des anfallenden Schmutz- und Regenwassers im Trennsystem<br />
vorgesehen.<br />
Die Schmutzwasserentsorgung (anfallende häusliche Schmutzwasser aus dem Plangebiet) erfolgt<br />
durch eine Anbindung an das öffentliche Leitungsnetz im Bereich der Kirchstraße an den<br />
vorhandenen Schmutzwasserkanal.<br />
Nach § 51 des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen ist Niederschlagswasser von<br />
Grundstücken zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten, sofern dies<br />
ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist.<br />
Nach dem vorliegenden hydrogeologischen Gutachten ist im Plangebiet und im direkt<br />
angrenzenden Grundstücksbereich eine Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer<br />
möglich.<br />
Die Regenwässer werden nach Süd-Westen abgeleitet und in einer Versickerungsanlage südlich<br />
des Bebauungsplangebietes der Versickerung zugeführt.<br />
Die Versickerungseinrichtungen soll als naturnahe Erdmulde innerhalb der dem Plangebiet<br />
anschließenden Freifläche als Landschaftsbestandteil eingebunden werden. Für den Bereich ist<br />
eine Wasserschutzzone III A ausgewiesen. Diese wird in der Planung der Anlage entsprechend<br />
berücksichtigt.<br />
Der Funktionsnachweis und die Verteilung der anfallenden Oberflächenwässer sowie die<br />
dazugehörenden Rechenwerte sind in einem fachtechnischen Beitrag zusammengefasst. Durch<br />
die textliche Festsetzung im Bebauungsplan ist die Umsetzung der Maßnahmen über eine<br />
Entwässerungsplanung, die im Rahmen der Baugenehmigung und / oder im wasserrechtlichen<br />
Verfahren geprüft wird, geregelt.<br />
Näheres ist aus dem Versickerungsuntersuchung - (s. Anlage 3) vom 26.07.20012 zu entnehmen.<br />
Wasser-, Gas- und Stromversorgung<br />
Die Versorgung mit Wasser-, Gas und Strom erfolgt durch den örtlichen Versorgungsträger.<br />
Das Plangebiet wird an die bestehenden Versorgungstrassen (z.B. Stromleitungstrassen) im<br />
Rahmen des einzelnen Hausanschlusses angebunden. Die genaue Lage der Leitungstasse und<br />
Anlagen erfolgt in direkter Abstimmung mit der Gebäudeplanung bzw. Ausbauplanung mit dem<br />
Erschließungsträger bzw. der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
7. Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung<br />
Die vorgesehene Bebauung ist als Eingriff in Natur und Landschaft zu betrachten.<br />
Die Festsetzung der Anpflanz- bzw. Erhaltungsflächen dient der Vermeidung von<br />
Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes. Durch den Eingriff der geplanten Bebauung bzw.<br />
Versiegelung in den als Wiesen- und Gartenfläche genutzten Bereich, ist Ausgleich erforderlich.<br />
Die gemäß § 1a BauGB notwendige gerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten<br />
Belange gegeneinander und untereinander beinhaltet die Forderung, alle berührten Belange, auch<br />
die des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in die Abwägung einzustellen. Für die<br />
beabsichtigte Bebauung werden Gartenflächen in Anspruch genommen, insgesamt kann der<br />
Eingriff im Eingriffsbereich nicht vollständig kompensiert werden. Das Biotopwertdefizit, das nach<br />
dem aktuellen Bebauungsplanentwurf im Gebiet nicht ausgeglichen ist, wird durch externe<br />
Kompensation erfolgen, die Ausgleichsmaßnahme entsprechend § 9 Abs. 1 a BauGB der<br />
Stadt- und Regionalplaner<br />
Arch. Dipl. - Ing.<br />
Gregor Baumeister<br />
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Tel. [0209] - 787654 - [0209] -787624
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Eingriffsfläche zugeordnet. Der externe Ausgleich erfolgt im direkten Anschluss an das Plangebiet<br />
und erfolgt gemäß § 9 Abs. 1a BauGB in der Zuordnung zum Bebauungsplan.<br />
Auf eine Einbeziehung der Kompensationsfläche in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
wurde aus Gründen der möglichen späteren Anpassung an die Funktionsvorgaben für mögliche<br />
Veränderung hinsichtlich der bestehenden Alt-Hofflächen nach Westen verzichtet.<br />
Die Bindung an den Bebauungsplan und die Durchführung der Maßnahme erfolgt durch einen<br />
städtebaulichen Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Durch die Erhöhung der vorhandenen Biotopwerte der Kompensationsflächen (höherwertige<br />
Biotope) trägt die Kompensationsmaßnahme dazu bei, dass die ästhetische Wirkung des<br />
vorhandenen Landschaftsbildes nicht verschlechtert wird und sich Natur und Landschaft zu<br />
Gunsten von Flora und Fauna entwickeln.<br />
Näheres ist aus dem Fachbeitrag -Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung- mit den<br />
beschriebenen Grünordnungsmaßnahmen (s. Anlage 2) vom 26.07.2012 zu entnehmen.<br />
8. Artenschutz<br />
Im Zuge der Aufstellung eines Bebauungsplanes kann es zu Störungen oder gar zu Verlusten bei<br />
besonders geschützten oder streng geschützten Arten nach § 10 Abs. 2 BNatSchG kommen. Die<br />
spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) stellt ein eigenständiges Prüfprogramm mit<br />
spezifischen materiellen Anforderungen und Gewichten dar. Nach § 42 BNatSchG sind<br />
weitergehende Anforderungen bezüglich des Eingriffsvorhabens zu stellen. So ist bezüglich der<br />
„besonders geschützten Arten“ sowie der „streng geschützten Arten“ eine spezielle<br />
artenschutzrechtliche Prüfung hinsichtlich der zu erwartenden Projektwirkungen durchzuführen<br />
(spezielle artenschutzrechtliche Prüfung). Die besonders und streng geschützten Arten werden in<br />
§ 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG definiert.<br />
Die Prüfung für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 erfolgt auf der Grundlage des<br />
Eingriffsvorhabens. Aufgrund der Raumstruktur ist nicht davon auszugehen, dass Lebens- oder<br />
Teillebensräume besonders geschützter Arten bzw. streng geschützter Arten durch das Vorhaben<br />
beeinträchtigt werden.<br />
Eine Abfrage fand auf der Grundlage des zurzeit auf dem Server des LANUV NRW angebotenen<br />
Datenpools statt. Die Planfläche besteht aus Wohnbebauung mit großen Nutzgärten und<br />
Ziergärten sowie einer Grünlandfläche, teils mit Obstbäumen bestanden, im Randbereich der<br />
Siedlungsbebauung südwestlich der Kirchstraße. Im Wesen schließen offene landwirtschaftliche<br />
Nutzflächen an, in direkter Nachbarschaft als Grünland. Im Norden liegt ein Gehöft, auf den direkt<br />
angrenzenden Flächen im Süden ist die Bebauung in der Entstehung. Nördlich der Kirchstraße<br />
liegt hinter einer Baumreihe eine weitere Grünlandfläche, sonst besteht das Gebiet aus lockerer<br />
Wohnbebauung mit Ziergärten.<br />
Für die meisten der in den MTB in den genannten Biotoptypen potenziell vorkommenden<br />
planungsrelevanten Arten ist das Vorkommen auf der Planfläche unwahrscheinlich. Für einige<br />
Arten, die vor allem Gärten und Gebäude als Sekundärlebensräume nutzen, kann deren<br />
Vorkommen nicht ausgeschlossen werden. Arten des angrenzenden offenen Grünlands können<br />
auch in den Gärten vertreten sein.<br />
Unter Berücksichtigung der vorhandenen Biotopstrukturen und der umgebenden<br />
Ausweichmöglichkeiten (Gärten, Gebäude, Offenland) sind potenziell keine planungsrelevanten<br />
Arten in ihrem Erhaltungszustand gefährdet. Beigelegt sind das ASP-Protokoll A sowie eine<br />
Tabelle zur MTB-Abfrage mit den Arten der abgefragten Biotoptypen, Kurzbemerkungen zu den<br />
Ansprüchen der Arten und den Aussagen zur potenziellen Betroffenheit in dem<br />
Erhaltungszustand.<br />
Da im ASP-Protokoll A in Stufe I eine Auslösung der Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG bei<br />
Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgeschlossen wird, ist eine<br />
Durchführung der Art-für-Art- Betrachtung in Stufe II nicht mehr notwendig. Nach gutachterlicher<br />
Einschätzung treten bei keiner der potenziell vorkommenden Arten die Verbotstatbestände des §<br />
44 BNatSchG ein.<br />
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Näheres ist aus dem Artenschutzbeitrag - Artenschutzrechtliche Vorprüfung - (s. Anlage1) zu<br />
entnehmen.<br />
9. Umweltbelange /- bericht<br />
Einleitung<br />
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1<br />
a BauGB eine Umweltprüfung (UP) durchgeführt und die voraussichtlichen Umwelt-einwirkungen<br />
in dem Umweltbericht beschrieben bzw. bewertet. Der Umweltprüfung (UP) unterliegen<br />
planungsrechtliche Vorhaben. Gemäß § 2 a BauGB wird der Umweltbericht erarbeitet, der hiermit<br />
Teil der Begründung ist. Um die Belange des Umweltschutzes bei einer Bebauungsplanaufstellung<br />
zu berücksichtigen, ist eine Umweltprüfung durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen.<br />
Der Untersuchungsraum umfasst das Plangebiet selbst. Umfang und Detaillierungsgrad der<br />
Umweltprüfung wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB abgefragt und festgelegt.<br />
Lage und Abgrenzung des Untersuchungsraumes<br />
Der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes weist eine Flächengröße von ca. 0,4 ha<br />
aus und liegt am südlichen Rand des Ortsteils <strong>Schermbeck</strong> - Gahlen an der Kirchstraße. Der<br />
Untersuchungsraum umfasst das Plangebiet selbst (vgl. Abb. 1).<br />
Der Untersuchungsraum gehört zu der naturräumlichen Einheit der Niederrheinischen<br />
Sandplatten. Es handelt sich um eine Fläche, die an den bebauten Siedlungsraum nordwestlich<br />
und südöstlich der Kirchstraße anschließt. Das Plangebiet weist Höhen im Bereich der Kirchstraße<br />
von 39 m NN auf und fällt nach Süden auf 36 m NN ab.<br />
Kurzcharakteristik des Untersuchungsraumes<br />
Es handelt sich um eine Fläche, die durch Bebauung, Nutzgärten und Ziergärten in der Nutzung<br />
bestimmt wird. Nach Norden wird die Fläche durch die Kirchstraße begrenzt. Nach Süden hin<br />
schließt eine landwirtschaftlich genutzte Fläche - Acker / Grünland – an, die in einer Niederung zu<br />
einem Gehöft führt. Im Westen grenzt das Plangebiet an einer Alt-Hofanlage an.<br />
Abbildung 1: Abgrenzung des Untersuchungsraumes und des Plangebietes<br />
Stadt- und Regionalplaner<br />
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Rechtliche Rahmenbedingungen und methodische Vorgehensweise<br />
Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Mit der Bekanntmachung der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.9.2004 ist in § 1<br />
Abs. 6 Nr. 7 in differenzierter Form festgelegt, dass die Belange des Umweltschutzes bei der<br />
Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen sind, insbesondere<br />
- die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das<br />
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt<br />
- die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung<br />
und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes<br />
- umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie der<br />
Bevölkerung insgesamt<br />
- umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter<br />
- die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und<br />
Abwässern<br />
- die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von<br />
Energie<br />
- die Darstellung von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des<br />
Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts<br />
- die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch<br />
Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen<br />
-<br />
Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden<br />
die Wechselwirkung zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes.<br />
Für die Belange des Umweltschutzes ist nach § 2 Abs. 4 des BauGB eine Umweltprüfung<br />
durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und<br />
in einem Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB beschrieben und bewertet werden. Der<br />
Umweltbericht ist Teil der Begründung.<br />
Methodische Vorgehensweise<br />
Die Erfassung und Bewertung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB erfolgt auf der<br />
Grundlage vorhandener Unterlagen und Daten.<br />
Folgende Fachbeiträge wurden bislang erstellt:<br />
Artenschutzbeitrag - Artenschutzrechtliche Vorprüfung - zum Bebauungsplan Nr. 46<br />
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag „ Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“ zum<br />
Bebauungsplan Nr. 46 „Baugebiet an der Kirchstraße“, Ortsteil Gahlen <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Schermbeck</strong>,<br />
Bodenuntersuchungen zum Bauvorhaben im Baugebiet an der Kirchstraße“, Ortsteil<br />
Gahlen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schermbeck</strong>.<br />
Folgende Arbeitschritte werden im Rahmen des Umweltberichtes vollzogen:<br />
- Darstellung des Inhaltes und der Ziele des Bauleitplanes sowie der Ziele des<br />
Umweltschutzes<br />
- Zielorientiertes Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der Schutzgüter und der<br />
jeweiligen Wechselwirkungen sowie<br />
- Ermitteln, Beschreiben und fachliches Bewerten der Umweltauswirkungen unter<br />
Berücksichtigung grundsätzlich möglicher Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung<br />
sowie der Ausgleichbarkeit von Beeinträchtigungen<br />
- Erarbeitung und Darstellung der Vermeidungs-, Minderungs- und<br />
Kompensationsmaßnahmen<br />
- Darstellung der Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung<br />
- Erarbeitung und Darstellung der Maßnahmen zur Überwachung erheblicher<br />
Umweltauswirkungen (Monitoring)<br />
- Einarbeitung der Änderungen nach Abschluss der Offenlage<br />
- Verfassen einer allgemein verständlichen Zusammenfassung .<br />
Stadt- und Regionalplaner<br />
Arch. Dipl. - Ing.<br />
Gregor Baumeister<br />
45891Gelsenkirchen - Birkenkamp 8<br />
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BEGRÜNDUNG ZUM B-PLAN 46 -BAUGEBIET AN DER KIRCHSTRASSE - IN GAHLEN 06.12.2012 - 10 -<br />
Eingriffsregelung<br />
Die Belange der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §§ 18 ff BNatSchG werden im<br />
Rahmen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags behandelt. Methode ist die<br />
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Bewertungsmethode - auf der Grundlage der Arbeitshilfe<br />
"Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft" der Landesregierung Nordrhein-Westfalen<br />
(LANDESREGIERUNG NRW 2001). Im Einzelnen werden dort die folgenden Arbeitsschritte<br />
vollzogen:<br />
- Ermittlung und Bewertung der derzeitigen Situation (u.a. natürliche Gegebenheiten,<br />
besondere Gebietsfunktionen)<br />
- Erstellung einer Bestands-/Biotoptypenkarte im Maßstab des Bauleitplanes<br />
- Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf Naturhaushalt und Landschaftsbild<br />
- Erstellung einer detaillierten Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung<br />
- Aufzeigen von Möglichkeiten der Minimierung und Vermeidung erheblicher<br />
Beeinträchtigungen<br />
- Maßnahmenplan auf der Grundlage des Bauleitplan-Entwurfes für den Geltungsbereich<br />
- Bearbeitung von Kompensationsflächen außerhalb des Geltungsbereiches des<br />
Bauleitplanes zum Ausgleich nicht vermeidbarer Eingriffe in Natur und Landschaft.<br />
Die Ergebnisse des Teilbereiches Eingriffsregelung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrags<br />
finden in Kap. „Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verminderung von Umweltauswirkungen und<br />
zur Kompensation von Eingriffen“ des Umweltberichtes Eingang.<br />
Inhalt und Ziel des Bebauungsplanes<br />
Planungsvarianten<br />
Entwurfsvarianten bestanden nicht, weil der bebaute Bestand und die Art und Lage der<br />
bestehenden Verkehrserschließung (Kirchstraße) sowie die sich daraus ergebenden<br />
Baukörperstellung sowie Lage und Größe der Grundstücke keine Varianten ermöglichen.<br />
Aus Sicht von Natur und Umwelt waren dabei die folgenden Aspekte wesentlich:<br />
Bedingt durch die topografische Lage und unter dem Aspekt der Erhaltung der Erlebbarkeit des<br />
südlich angrenzenden Landschaftsbereiches, sollte es zu keiner Riegelbildung durch eine<br />
geschlossene Bebauung kommen. Diesem Anspruch wurde der Entwurf gerecht, der sich an die<br />
Geländehöhenstrukturen orientiert und Einzelbaufelder ausweist.<br />
Die zu erwartenden Auswirkungen auf die Schutzgüter gem. UVPG werden im Folgenden nur für<br />
die ausgewählte Planvariante dargestellt.<br />
Wesentliche Merkmale des B-Planes<br />
Vorgesehen ist die Errichtung eines Wohngebietes (GRZ 0,4). Die bauliche Struktur orientiert sich<br />
an die bereits bestehende Wohnbebauung im Plangebiet und im direkten Anschluss. Um eine in<br />
ihrer Qualität anspruchsvolle, städtebaulich gefasste Siedlungsrandzone zu erreichen, ist die<br />
Bebauungsausrichtung parallel zum Verlauf der Kirchstraße vorgesehen. Nach Südwesten bleibt<br />
die Sichtbeziehung zum freien Landschaftsraum erhalten. Weitere Merkmale des Bauvorhabens<br />
sind unter Pkt. 3 der Begründung aufgeführt.<br />
Ziele des Umweltschutzes<br />
Zu den Zielen für die Umwelt gehört die Berücksichtigung der Belange der angrenzenden<br />
Landschaftsbereiche.<br />
Gebietsentwicklungsplan<br />
Der Gebietsentwicklungsplan (GEP 99) stellt den Teilbereich südlich der Kirchstraße als<br />
allgemeinen Freiraum und Agrarbereich, mit dem konkreten Ziel „ Grundwasser- und<br />
Gewässerschutz“ dar. Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage zur Ausweisung von<br />
Wohnbauflächen, wurde der <strong>Gemeinde</strong> die Realisierung neuer Wohnbauflächen für den<br />
Teilbereich zugestanden.<br />
Landschaftsplan<br />
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Gregor Baumeister<br />
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Das Plangebiet ist Teil des im Landschaftsplan dargestellten Entwicklungsraums A9 „Ackerfläche<br />
südlich von Gahlen“. Das Ziel ist, die Ausstattung des Raumes mit gliedernden<br />
Landschaftselementen zu erhöhen. Die landschaftsplanerische Zielsetzung wird durch die<br />
Eingrünung des Ortsrandes für den überplanten Bereich hinreichend umgesetzt.<br />
Flächennutzungsplan<br />
Der Geltungsbereich des Plangebietes ist im wirksamen Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Schermbeck</strong> als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der Änderungsbereich ist von der<br />
Ausweisung einer Fläche für die Wasserwirtschaft (Wasserschutzzone) betroffen. Das<br />
entsprechende Verfahren zur Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Schermbeck</strong> zur Darstellung der Wohnbauflächen für den Bereich südlich der Kirchstraße wird<br />
gleichzeitig im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB fortgeführt. Die Ausweisung des<br />
Plangebietes mit einer Wohnnutzung deckt sich mit der 50. Änderung des<br />
Flächennutzungsplanes der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Schermbeck</strong>.<br />
Weitere Ziele und Pläne des Umweltschutzes / Informelle Planungen liegen für das Gebiet nicht<br />
vor.<br />
Fachgesetze<br />
Im Baugesetzbuch sowie in den Fachgesetzen des Bundes und des Landes NRW sind für die<br />
jeweiligen Schutzgüter Ziele und Grundsätze definiert worden, die im Rahmen der Umweltprüfung<br />
zu berücksichtigen sind. Im Folgenden sind die relevanten Gesetze und Verordnungen aufgelistet:<br />
Tabelle 1: Relevante Fachgesetze<br />
Schutzgut Zu berücksichtigende Gesetze und Verordnungen<br />
Mensch Baugesetzbuch, Bundesimmissionsschutzgesetz inkl.<br />
Verordnungen, TA Lärm, DIN 18005<br />
Tiere und Pflanzen Baugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz<br />
Landschaftsgesetz NRW, Landesforstgesetz<br />
Boden Baugesetzbuch<br />
Bundesbodenschutzgesetz<br />
Wasser Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz<br />
Luft Bundesimmissionsschutzgesetz inkl. Verordnungen, TA<br />
Luft<br />
Klima Landschaftsgesetz NRW<br />
Landschaft Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz NRW<br />
Landesforstgesetz<br />
Ergebnis frühzeitiger Behördenbeteiligung<br />
Nach Durchführung der frühzeitigen Behördenbeteiligung werden mögliche Hinweise und<br />
Anregungen aufgenommen.<br />
Bestandsbeschreibung und Bewertung der Umweltschutzgüter sowie<br />
der Umweltauswirkungen der Planung<br />
Bevor die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter im Einzelnen behandelt werden, sollen hier<br />
kurz die grundsätzlich denkbaren Einwirkungen des Vorhabens sowie zusammenfassend die<br />
Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter beschrieben werden.<br />
Grundsätzlich denkbare Einwirkungen<br />
Auf der Grundlage der noch folgenden Bestandsbeschreibung und –bewertung sowie der<br />
bekannten Merkmale der Planung, lässt der Bebauungsplan Nr. 46 gegenüber der<br />
Ausgangssituation grundsätzlich folgende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erwarten:<br />
a) anlagebedingte Einwirkungen; hierzu zählen im vorliegenden Fall insbesondere<br />
- die Flächeninanspruchnahme durch die neue Bebauung<br />
- die Veränderung des Landschaftsbildes durch Verlust landschaftsbildrelevanter<br />
Freiflächenstrukturen sowie weiterer Überprägung/Technisierung durch Bebauung.<br />
Verlust von Biotoptypen<br />
- Zunahme naturferner Standorte durch Versiegelung<br />
- Veränderung des Freilandklimas in Siedlungsklima.<br />
Stadt- und Regionalplaner<br />
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b) betriebsbedingte Beeinträchtigungen können sich ergeben durch Lärm- und<br />
Schadstoffimmissionen, Gewässerverunreinigungen, Licht, Erschütterungen oder sonstige<br />
Störungen (z.B. allgemeine Beunruhigung der Fauna). Relevante Beeinträchtigungsrisiken für<br />
das Umfeld des Bebauungsplangebietes sind durch die Planung nicht absehbar.<br />
c) bauzeitbedingte Einwirkungen; es wird davon ausgegangen, dass die Inanspruchnahme<br />
von Flächen für die Bauabwicklung nicht über den Geltungsbereich des B-Planes hinausgeht<br />
und zudem die Beanspruchung zu erhaltenden Gehölz- bzw. Biotopbeständen vermieden<br />
wird. Ggf. sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Beeinträchtigungen durch Baulärm,<br />
Schadstoff- oder Staubemissionen sind zeitlich begrenzt und damit als nicht erheblich<br />
einzustufen.<br />
Auswirkungen auf die umweltrelevanten Schutzgüter<br />
Die Auswirkungen der Planung auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild beziehen sich auf<br />
den Bebauungsplan.<br />
Folgende Hauptauswirkungen treten auf:<br />
Zunahme naturferner Standorte durch Flächenversiegelung<br />
Inanspruchnahme natürlicher Bodenstandorte durch Überbauung<br />
Technisierung und Überprägung der Landschaft.<br />
Darüber hinaus ergeben sich geringe Wertverluste für die Tier- und Pflanzenwelt durch den<br />
Verlust von Gartenflächen.<br />
Die detaillierte Quantifizierung des Eingriffs erfolgt im Rahmen der Eingriffsregelung.<br />
Während der Bautätigkeiten besteht ein Gefährdungspotenzial durch<br />
Zerstörung des Bodengefüges durch Verdichtung<br />
Verunreinigung des Bodens und des Grundwassers durch Kraft- und Schmierstoffe.<br />
Es wird davon ausgegangen, dass durch eine sorgfältige Baudurchführung – entsprechend dem<br />
Stand der Technik – erhebliche bauzeitbedingte Beeinträchtigungen vermieden werden können.<br />
Es wird davon ausgegangen, das sich alle baulichen Tätigkeiten auf den Vorhabensbereich<br />
beschränken, um Bodenverdichtungen oder –verschmutzungen, etwa durch die Lagerung von<br />
Baustoffen/Abbruchmaterial oder durch Schwerlastverkehr, auf den angrenzenden Flächen zu<br />
vermeiden. Auf eine spezielle schutzgutbezogene Betrachtung bauzeitbedingter Auswirkungen<br />
kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.<br />
Die Darstellung der relevanten Auswirkungen und der ggf. relevanten Wechselwirkungen erfolgt<br />
schutzgutbezogen in den nachfolgenden Kapiteln. Beurteilungsgrundlage sind die Veränderungen<br />
gegenüber dem vorhandenen Zustand. Das Schutzgut „Kultur- und sonstige Sachgüter“ ist<br />
aufgrund fehlender Empfindlichkeiten nicht betroffen.<br />
Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt und Landschaftsbild<br />
Bestandsbeschreibung und Bewertung<br />
Das Landschaftsbild stellt sich im Plangebiet als flache, nach Süden hin weit einsehbare<br />
Agrarlandschaft dar und besitzt unter diesem Aspekt höchstens mittlere Empfindlichkeiten.<br />
Der Raum gewinnt jedoch in Bezug auf seine Lage am Siedlungsrand gestalterisch an Bedeutung,<br />
zumal er durch seine Einsehbarkeit erlebbar ist. Dieser Aspekt ist bei baulichen Planungen zu<br />
berücksichtigen.<br />
Vorbelastungen ergeben sich durch die Hauptverkehrsstraße als Schadstoffemittenten und der<br />
Bestandsbebauung im Plangebiet.<br />
Prognose über die Entwicklung des Schutzgutes Mensch / Erholung<br />
bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung<br />
Unter dem Aspekt „Mensch“ ergibt sich der Verlust von Erlebnisbereichen, die durch<br />
gestalterische Qualitäten und durch eine grünordnerische Einbindung ausgleichbar erscheinen.<br />
Erholungs-, Freizeit- und Wohnumfeldfunktionen<br />
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Durch die Planung wird die Einsehbarkeit in den anschließenden Landschaftsraum auch weiterhin<br />
Bestand haben, somit ist eine Erlebbarkeit weiterhin gegeben.<br />
Die Erschließung des neuen Plangebietes erfolgt über die bestehende bzw. geplante Zufahrt von<br />
der Kirchstraße aus. Dadurch werden die Beeinträchtigungsrisiken durch KFZ - Aufkommen<br />
gemindert. Aufgrund der Planung einer landschaftstypischen Eingrünung des Siedlungsbereiches,<br />
ist mit keiner erheblichen Beeinträchtigung der siedlungsnahen Erholungsnutzung und der<br />
Wohnumfeldfunktion zu rechnen.<br />
Verkehrslärm<br />
Bei den geplanten Gebäuden sind in den Außenwohnbereichen tagsüber Beurteilungspegel<br />
kleiner als der für allgemeine Wohngebiete vorgegebene Orientierungswert der DIN 18005 zu<br />
erwarten, weil die Außenwohnbereiche zum Landschaftsbereich und nicht zur<br />
Haupterschließungsstraße orientiert sind. Es ist davon auszugehen, dass nachts der für<br />
allgemeine Wohngebiete vorgegebene Orientierungswert der DIN 18005 eingehalten wird.<br />
Vorsorglich erfolgt der Hinweis auf passiven Schallschutz der geplanten Gebäude. Hiervon<br />
betroffen sind die Schlaf- und Aufenthaltsräume, die zur Kirchstraße hin orientiert sind. In der DIN<br />
18005 wird dazu angemerkt, dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) nachts selbst bei nur<br />
teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich ist.<br />
Sonstige Lärmquellen<br />
Gewerbebetriebe mit relevanten Geräuschemissionen existieren im Umfeld des Plangebietes<br />
nicht. Das Plangebiet liegt ca. 1000 m von einer in südöstlicher Richtung befindlichen<br />
Windenergieanlage entfernt. Von der Windenergieanlage mit 1000 kW und einer Nabenhöhe von<br />
90 m ist keine Überschreitung der zulässigen Orientierungswerte zu erwarten. Im Rahmen einer<br />
Schallimmissionsprognose und einer anschließenden Übereinstimmungsprüfung zur Errichtung<br />
der Windenergieanlage wurden keine Überschreitungen an den nächsten benachbarten<br />
Wohnhäusern innerhalb der Hauptwindrichtung (450 m – 600 m) festgestellt. Hieraus wird die<br />
Schlussfolgerung abgeleitet, dass sich das Plangebiet mit einem Abstand von ca. 1000 m und der<br />
Lage außerhalb der Hauptwindrichtung nicht im Auswirkungsbereich der Windenergieanlage<br />
befindet.<br />
Erhebliche Belästigungen durch Lärm, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen wären, sind in<br />
dem Plangebiet nicht zu erwarten.<br />
Gerüche<br />
Gerüche und Staubimmissionen<br />
Das Plangebiet liegt am Siedlungsrand und grenzt im Süden und Westen an landwirtschaftliche<br />
Nutzflächen an. Auf Grund dieser Lage können ortsübliche Geruchsimmissionen und<br />
Staubimmissionen während der Bewirtschaftung der Flächen nicht ausgeschlossen werden. Für<br />
die nächsten benachbarten Hofanlagen bestehen keine Tierhaltungen, so dass eine<br />
Beeinträchtigung durch landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ausgeschlossen werden kann.<br />
Eine Vereinbarkeit mit den Belangen des Schutzgutes Mensch (Wohnen / landschaftsbezogene<br />
Erholung) ist gewährleistet.<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der derzeitigen Bestandssituation nichts ändern.<br />
Prognose über die Entwicklung des Schutzgutes Landschaftsbild<br />
bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung<br />
Durch die Planung wird die derzeitige Hofgartenfläche (Obstbaumgarten) in Siedlungsrandlage<br />
umgestaltet.<br />
Die Ausgleichbarkeit des Eingriffes hängt im Wesentlichen von der äußeren Gestaltung des<br />
Plangebietes ab. Der Eingriff gilt definitionsgemäß als ausgeglichen, wenn eine Wiederherstellung<br />
oder landschaftsgerechte Neugestaltung möglich ist. Hierzu ergibt sich die Möglichkeit, den<br />
bestehenden östlich gelegen Siedlungsrand in einer offenen und lockeren Form fortzuführen und<br />
durch eine adäquate städtebauliche Lösung hochwertig zu gestalten. Des Weiteren kann diese<br />
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Situation durch eine Komplettierung einer kompensatorisch wirksamen offenen und lockeren<br />
Eingrünung erfolgen, wobei die Erlebbarkeit des Freiraumes dauerhaft wünschenswert ist.<br />
Eine Vereinbarkeit mit den Belangen der Kulturlandschaft / des Landschaftsbildes ist damit<br />
gegeben.<br />
Es wird sich sowohl bei Durchführung, als auch bei Nichtdurchführung der Planung an der<br />
derzeitigen Situation der Erholungsfunktion nichts ändern.<br />
Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt<br />
Bestandsbeschreibung und Bewertung<br />
Potenzielle natürliche Vegetation<br />
Im Untersuchungsraum ist überwiegend der Sternmieren-Stieleichen-Hainbuchen-Wald mit<br />
Wechsel zum Eichen-Buchewald typisch (vgl. BURRICHTER, E. 1973, AKADEMIE FÜR<br />
RAUMFORSCHUNG UND LANDESPLANUNG 1972).<br />
Charakteristische Gehölzarten der potenziellen natürlichen Vegetation sind:<br />
Stieleiche Quercus robur<br />
Zitterpappel Populus tremulus<br />
Hainbuche Carpinus betulus<br />
Moorbirke Betula pubesens<br />
Eberesche Sorbus aucuparia<br />
Salweide Salix caprea<br />
Faulbaum Rhamnus frangulus<br />
Hasel Corylus avellana<br />
Weißdorn Crataegus spec.<br />
Hundsrose Rosa canina<br />
Realnutzung / Biotoptypen<br />
Das Untersuchungsgebiet ist von intensiv genutztem Gartenland mit Obstbaumbestand geprägt.<br />
Der südöstliche Teil des Plangebietes ist durch die bestehende Bebauung mit Nebenanlagen und<br />
Gartenfläche bestimmt.<br />
Schutzgebiete<br />
Für das Plangebiet besteht keine besondere Schutzausweisung für Natur und Landschaft. Im<br />
Plangebiet und in der angrenzenden Umgebung befinden sich keine geschützten Biotope. Ein<br />
besonderes Schutzziel ist nicht definiert.<br />
Artenschutz<br />
Aufgrund der intensiven Nutzungsformen, ist für die Pflanzen- und Tierwelt im Gebiet von<br />
geringen (Gartenland) bis mittleren (Grünland) Empfindlichkeiten auszugehen. Für einige Arten,<br />
die vor allem Gärten und Gebäude als Sekundärlebensräume nutzen, kann deren Vorkommen<br />
nicht ausgeschlossen werden. Arten des angrenzenden offenen Grünlands können auch in den<br />
Gärten vertreten sein. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Biotopstrukturen und der<br />
umgebenden Ausweichmöglichkeiten (Gärten, Gebäude, Offenland) sind potenziell keine<br />
planungsrelevanten Arten in ihrem Erhaltungszustand gefährdet<br />
Bezüglich der gem. Bundesnaturschutzgesetz „Streng geschützten Arten“ sind keine Vorkommen<br />
bekannt. Aufgrund der Raumstruktur ist nicht davon auszugehen, dass Lebens- oder<br />
Teillebensräume streng geschützter Arten durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt werden<br />
können. (s. Kapitel 8. Artenschutz)<br />
Prognose über die Entwicklung des Schutzgutes „Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt“<br />
bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung<br />
Die Planung bedingt bei beiden Varianten den Verlust von vorwiegend Nutzgartenland mit<br />
geringer Bedeutung für die Pflanzen- und Tierwelt. Die Funktionsverluste durch Überführung in<br />
unbelebte Standorte sind durch die Aufwertung geringwertiger Biotope ausgleichbar.<br />
Hinweise bzw. Anhaltspunkte zu besonders bzw. streng geschützten Arten bzw. zu Vorkommen<br />
seltener bzw. gefährdeter Biotope liegen nicht vor.<br />
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Die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungsrisiken sind ausgleichbar. Eine Vereinbarkeit mit dem<br />
Schutzgut „Tiere und Pflanzen“ ist somit gewährleistet.<br />
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der beschriebenen Bestandssituation nichts<br />
ändern.<br />
Boden, Wasser, Klima / Lufthygiene<br />
Bestandsbeschreibung und Bewertung Boden<br />
Das Gebiet liegt geologisch gesehen im Bereich von Ablagerungen der drenthestadialen<br />
Grundmoräne in Form von Geschiebelehm über tertiären schluffig-sandigen Tonen des Oligozäns.<br />
Im Plangebiet liegen überwiegend Lößsande mit einem Bodenschätzwert von 15 - 30 vor. Die<br />
Bodenfruchtbarkeit ist mittel bis gering. Unterhalb des Oberbodens sind schluffige Fein- und<br />
Mittelsande mit teilweisen Geschiebelehm-Einlagerungen bis zu 2,50 m unter Geländeoberkante<br />
(GOK) festzustellen.<br />
Die Böden des Plangebietes nehmen lt. Auskunftssystem der Bodenkarten des Geologischen<br />
Dienstes NRW die Schutzstufe 0 ein. Böden mit der Stufe 0 weisen nicht die Kriterien der<br />
schutzwürdigen Böden auf und dienen vorrangig als Grundwasserdeckschicht bzw. der<br />
allgemeinen Grundwasserschutzfunktion. Die Böden besitzen eine mittlere Sorptionsfähigkeit und<br />
Wasserdurchlässigkeit.<br />
Nennenswerte Vorbelastungen für das Schutzgut Boden gehen von der intensiven Düngung auf<br />
den landwirtschaftlichen Nutzflächen aus.<br />
Bestandsbeschreibung und Bewertung Wasser<br />
Auf der Fläche selbst sind keine Oberflächengewässer zu finden. Grundwasserstände wurden<br />
zwischen 1,80 m und 2,00 m unter Geländeoberkante im Rahmen der durchgeführten<br />
Baugrunduntersuchung eingemessen.<br />
Der Planbereich liegt in der Wasserschutzzone III A und zählt zu dem Einzugsgebiet der<br />
Trinkwassergewinnungsanlage (WG) Holsterhausen / Üfter-Mark. Das nächste Gewässer ist der<br />
Mühlenbach der in ca. 1000 m Entfernung südwestlich von dem Plangebiet verläuft. Ein<br />
Gewässer II. Ordnung (Gewässer 603 naturbelassener Graben mit Zulauf zum Mühlenbach)<br />
befindet sich in ca. 350 m Entfernung.<br />
Nennenswerte Vorbelastungen für das Schutzgut Wasser gehen von der intensiven Düngung auf<br />
den landwirtschaftlichen Nutzflächen aus.<br />
Bestandsbeschreibung und Bewertung Klima / Lufthygiene<br />
Der Klimabezirk zählt zum Übergangsbereich zwischen maritimem und kontinentalem Klima mit<br />
guten Austauschbedingungen und vorherrschenden Windrichtungen aus West, Süd-West.<br />
Klimatisch und lufthygienisch ist der Untersuchungsraum als Bereich des teilbebauten<br />
Siedlungsraums zu betrachten. Der südwestliche Umfeldbereich ist durch weitflächig offenes<br />
Freilandklima gekennzeichnet. Typisch sind Windoffenheit, ein ungestörter Temperatur- und<br />
Feuchteverlauf und normale Strahlung. Auf den offenen Ackerflächen ist von nächtlicher<br />
Kaltluftentstehung auszugehen.<br />
Besondere lufthygienische Belastungen ergeben sich durch die im Norden angrenzende die<br />
Kirchstraße als „Ortsteilerschließungsstraße“.<br />
Prognose über die Entwicklung der Schutzgüter Boden, Wasser und Klima / Lufthygiene<br />
bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung<br />
Zunahme naturferner Standorte durch Versiegelung<br />
Die Zunahme naturferner Standorte durch Flächenversiegelung hat in erster Linie die Zerstörung<br />
des Bodens als Lebensraum, die Reduzierung der Grundwasserneubildung sowie die<br />
Verschlechterung der klimatischen Verhältnisse zur Folge.<br />
Beeinträchtigungen erfolgen durch<br />
• Gebäudeflächen<br />
• versiegelte und teilversiegelte Bereiche.<br />
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Der anlagebedingte Verlust von natürlich gewachsenen Böden durch Versiegelung kann vor dem<br />
fachgesetzlichen Hintergrund (Bundesbodenschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz) im<br />
Grundsatz nicht ausgeglichen werden, da die Beeinträchtigungen in der Regel irreversibel sind<br />
und das Schutzgut Boden nicht beliebig vermehrbar ist.<br />
Entsprechend der gängigen Rechtssprechung wird jedoch in der Praxis durch die Erhöhung der<br />
Naturnähe bislang intensiv genutzter Böden (u.a. Rekultivierung entfallender befestigter Flächen<br />
bzw. Umwandlung intensiv genutzter Flächen durch z.B. Anlage von extensiven Grünlandflächen)<br />
ein Ausgleich der nicht vermeid-/minimierbaren Beeinträchtigungen anerkannt, sofern keine<br />
besonderen Funktionen, z.B. Seltenheit oder extreme Standortverhältnisse betroffen sind (vgl.<br />
Urteil des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 10.11.1993, AZ: 23 D 57 / 92. AK).<br />
Aufgrund der Ausgleichbarkeit erheblicher, nicht vermeidbarer Beeinträchtigungen ist eine<br />
Vereinbarkeit mit den Schutzgütern Boden, Wasser und Klima/Lufthygiene gewährleistet.<br />
Bezüglich des Schutzgutes Wasser ist vorgesehen, das auf den versiegelten Flächen anfallende<br />
Niederschlagswasser in eine naturnah ausgebildete Versickerungsmulde zuführen. Bislang wird<br />
davon ausgegangen, dass Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes durch Erhöhung des<br />
Oberflächenabflusses und eine zunehmende Verschmutzungsgefährdung durch entsprechende<br />
Maßnahmen des Oberflächenwassers gemäß dem Stand der Technik vermieden werden können.<br />
Bei Nichtdurchführung der Planungen wird sich an der derzeitigen Bestandssituation für die<br />
Schutzgüter Boden, Wasser und Klima / Lufthygiene nichts ändern.<br />
Kultur- und sonstige Sachgüter<br />
Bestandsbeschreibung und Bewertung<br />
Kulturgüter (Bau- und Bodendenkmäler) oder Sachgüter (z. B. Bodenschätze) sind nach<br />
derzeitigem Kenntnisstand im Untersuchungsraum und insbesondere im Plangebiet nicht<br />
vorhanden.<br />
Prognose über die Entwicklung des Schutzgutes Kultur- und sonstige Sachgüter bei Durchführung<br />
und Nichtdurchführung der Planung<br />
Da im Plangebiet weder Kultur- noch Sachgüter vorhanden sind, ist nicht mit Auswirkungen auf<br />
dieses Schutzgut zu rechnen.<br />
Wechselwirkungen<br />
Unter ökosystemaren Wechselwirkungen werden alle denkbaren funktionalen und strukturellen<br />
Beziehungen zwischen Schutzgütern, innerhalb von Schutzgütern sowie zwischen und innerhalb<br />
von landschaftlichen Ökosystemen verstanden. Diese Wirkungen können sich in ihrer Wirkung<br />
addieren, potenzieren, aber auch u. U. vermindern. Eine Sonderrolle nimmt innerhalb der<br />
Definition von Wechselwirkungen der Mensch als Schutzgut ein, weil er nicht unmittelbar in das<br />
ökosystemare Wirkungsgefüge integriert ist. Die vielfältigen Einflüsse des Menschen auf Natur<br />
und Landschaft werden vor allem im Rahmen der Ermittlung von Vorbelastungen berücksichtigt.<br />
In der folgenden Tabelle werden zur Übersicht für jedes Schutzgut im allgemeinen die<br />
Wechselwirkungen zu anderen Schutzgütern genannt.<br />
Tabelle 2: Schutzgutbezogene Zusammenstellung von Wechselwirkungen (vgl. Sporbeck et. al., 2000)<br />
Schutzgut / Schutzgutfunktion Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern<br />
Mensch<br />
Die Wohn- und Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungsfunktion sind nicht in die<br />
ökosystemaren Zusammenhänge eingebunden.<br />
Pflanzen<br />
Biotopfunktion<br />
Biotopkomplexfunktion<br />
Tiere<br />
Lebensraumfunktion<br />
Abhängigkeit der Vegetation von den Standorteigenschaften Boden, Klima, Wasser<br />
Pflanzen, als Schadstoffakzeptor im Hinblick auf die Wirkpfade Pflanzen-Mensch,<br />
Pflanzen-Tiere<br />
Abhängigkeit der Tierwelt von der Lebensraumausstattung (Vegetation,<br />
Biotopvernetzung, Boden, Klima, Wasser)<br />
Spezifische Tierarten als Indikator für die Lebensraumfunktion von Biotoptypen<br />
Stadt- und Regionalplaner<br />
Arch. Dipl. - Ing.<br />
Gregor Baumeister<br />
45891Gelsenkirchen - Birkenkamp 8<br />
Tel. [0209] - 787654 - [0209] -787624
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Schutzgut / Schutzgutfunktion Wechselwirkungen mit anderen Schutzgütern<br />
Boden<br />
Biotopentwicklungspotenzial<br />
Filtervermögen<br />
Landwirtschaftliche Nutzungseignung<br />
Wasser<br />
Grundwasserschutzfunktion<br />
Grundwasservorkommen<br />
Lebensraumfunktion der<br />
Fließgewässer<br />
Klima<br />
- Regionalklima<br />
- Geländeklima<br />
- klimatische<br />
Ausgleichsfunktion<br />
Luft<br />
- lufthygienische Belastungsräume<br />
- lufthygienische Ausgleichsfunktion<br />
Landschaft<br />
- Landschaftsbildfunktion<br />
Kultur- und sonstige<br />
Sachgüter Kulturelemente<br />
- Kulturlandschaften<br />
Ökologische Bodeneigenschaften, abhängig von den geologischen, geomorphologischen,<br />
hydrogeologischen, vegetationskundlichen und klimatischen Verhältnissen<br />
Boden als Lebensraum für Tiere und Pflanzen<br />
Boden als Schadstofftransportmedium im Hinblick auf Wirkpfade Boden-Pflanze, Boden-<br />
Wasser, Boden-Mensch, Boden-Tiere<br />
Boden als anthropogener Schadstoffträger (Altlasten) mit potenziellen negativen<br />
Wirkungen auf den Menschen<br />
Boden in seiner Bedeutung für den Landschaftswasserhaushalt<br />
(Grundwasserneubildung, Retentionsfunktion, Grundwasserschutz)<br />
Abhängigkeit der Grundwasserneubildung von klimatischen, boden- und<br />
vegetationskundlichen bzw. nutzungsbezogenen Faktoren<br />
Grundwasserschutzfunktion, abhängig von der Grundwasserneubildung und der<br />
Filterfunktion des Bodens<br />
Grundwasser als Transportmedium für Schadstoffe im Wirkgefüge Wasser-Mensch<br />
Abhängigkeit des ökologischen Zustandes der Aue von der Gewässerdynamik<br />
Selbstreinigungskraft des Gewässers, abhängig vom ökologischen Zustand<br />
Gewässer als Lebensraum für Tiere und Pflanzen<br />
Geländeklima in seiner klimaphysiologischen Bedeutung für den Menschen<br />
Geländeklima als Standortfaktor für Vegetation und Tierwelt<br />
Abhängigkeit von Relief und Vegetation/Nutzung<br />
Lufthygienische Situation für den Menschen<br />
Bedeutung von Vegetationsflächen für die lufthygienische Ausgleichsfunktion<br />
Abhängigkeit der lufthygienischen Belastung von geländeklimatischen Besonderheiten<br />
(Tal- und Kessellagen, Frischluftschneisen)<br />
Luft als Transportmedium im Hinblick auf Wirkgefüge Luft-Pflanze, Luft-Mensch<br />
Abhängigkeit des Landschaftsbildes von den Landschaftsfaktoren Relief, Vegetation,<br />
Gewässer<br />
Leit-, Orientierungsfunktion für Tiere<br />
Sind im Plangebiet nicht vorhanden.<br />
Prognose über die Entwicklung der Wechselwirkungen<br />
bei Durchführung und Nichtdurchführung der Planung<br />
Bezüglich der Beeinträchtigungsrisiken durch Wechselwirkungen sind keine umweltrelevanten<br />
Wechselwirkungen erkennbar.<br />
Bei Nichtdurchführung der Planungen wird sich an der derzeitigen Bestandssituation für die<br />
Wechselwirkungen nichts ändern.<br />
Geplante Maßnahmen zur Vermeidung,<br />
Verringerung und zur Kompensation erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen<br />
Ziel- und Maßnahmenkonzept<br />
Im Rahmen des Planungsprozesses wurde ein grünordnerisches Leitbild entwickelt, das unter<br />
Berücksichtigung der Lage und der Raumfunktionen den aus Sicht der Grünordnung günstigsten<br />
Planungsfall skizziert:<br />
- Intensive und artenreiche Durchgrünung des Geländes, besonders der Randbereiche.<br />
- Verwendung von standortheimischen Pflanzen.<br />
- Nach Südwesten werden Versickerungsflächen naturnah ausgebildet und am neuen<br />
Siedlungsrand so platziert, dass noch Raum zur offenen und lockeren<br />
Ortsrandeingrünung verbleibt. Die Versickerungsfläche mit den Randbereichen wird als<br />
Kompensationsraum durch Vernässung, Nutzungsextensivierung, Gehölzanreicherung<br />
aufgewertet.<br />
Konfliktpotenzial besteht insbesondere für das Landschaftsbild sowie die Erlebbarkeit des<br />
Landschaftsraumes für das direkte Wohnumfeld in den bestehenden Siedlungen. Folgende<br />
allgemeine Planungshinweise werden in der Umwelterheblichkeitsprüfung formuliert:<br />
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Gregor Baumeister<br />
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• Wohnbauflächen-Ergänzung vor dem Hintergrund der siedlungsräumlichen<br />
Vorbelastungen<br />
• (aufgebrochene Siedlungsrandzone) vertretbar<br />
• Integration in einem südwestlichen Ortsteilrand<br />
• Freihaltezone im Anschluss der siedlungsräumlichen Abrundung und extensive Nutzung.<br />
Vermeidung / Minimierung<br />
Das städtebauliche Konzept berücksichtigt die Anführungen des o.a. grünordnerischen Leitbildes<br />
weitestgehend. Hierzu gehören:<br />
• Minimierung der Flächenversiegelung durch geeignete Baumaterialien. Verwendung von<br />
wasserdurchlässigen Bodenbelägen usw.<br />
• Zusammen mit der randlichen Grünfläche im Süden und den angrenzenden nicht<br />
bebaubaren Privatgartenbereichen ergibt sich eine nicht bebaute Grünzone, die die<br />
beschriebenen Funktionen zum anschließenden Landschaftsraum vollständig erfüllt.<br />
Damit wird dem Vermeidungs-/ Minimierungsgebot soweit als möglich Rechnung getragen.<br />
Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes durch Erhöhung des Oberflächenabflusses und eine<br />
zunehmenden Verschmutzungsgefährdung werden durch entsprechende Maßnahmen zur<br />
Oberflächenwasserversickerung gemäß dem Stand der Technik vermieden.<br />
Gestaltung und Kompensation<br />
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes wird die Eingriffskompensation in erster<br />
Linie über die Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung in Text und Karte festgesetzt. Darüber<br />
hinaus erfolgt der Ausgleich des Defizits in unmittelbarer Randlage des Plangebietes. Hier<br />
bestehen genügend Flächen zur Aufwertung zur Verfügung.<br />
Durch eine naturnahe Gestaltung und die Integration der Flächen in die Landschaft gleicht sich<br />
der entstehende Eingriff aus.<br />
Mit den beschriebenen und vorgesehenen externen Kompensationsmaßnahmen werden<br />
insgesamt folgende grünordnerische Zielsetzung verfolgt:<br />
• Gestaltung eines Übergangs vom Siedlungsrand zur freien Landschaft nach Südwesten<br />
mit extensiv genutzten Grünlandflächen, lockeren, transparenten Gehölzriegeln und der<br />
Integration einer naturnahen Anlage einer Versickerungsfläche.<br />
• Schaffung eines weichen Siedlungsrandes nach Südwesten durch die Anlage einer<br />
Saumzone und einer verzahnenden Ergänzung der angrenzenden Obstbaumgarten und<br />
der Integration einer naturnahen Anlage einer Versickerungsfläche.<br />
Damit wird das Begrünungssystem mit allen positiven Auswirkungen ergänzt und unterstützt.<br />
Eingriffs- Ausgleichs-Bilanz<br />
Methodik<br />
Die Kompensationsbedarfsermittlung folgt auf der Grundlage der Arbeitshilfe "Bewertung von<br />
Eingriffen in Natur und Landschaft" der Landesregierung Nordrhein-Westfalen<br />
(LANDESREGIERUNG NRW 2001). Grundlage der Berechnung ist eine Biotopwertliste, die den<br />
Biotop- und Nutzungstypen Wertfaktoren (je m²/ha) zuordnet. Die Wertskala reicht von 0 bis 10,<br />
wobei 10 den höchsten ökologischen Wert darstellt. Ausprägung, Alter, Lage usw. lassen<br />
innerhalb der Biotoptypen-Gruppen Ergänzungen und Differenzierungen zu. Hierzu wird auf die<br />
Arbeitshilfe verwiesen. Bei Bebauungsplänen ist die jeweils maximal zulässige Ausnutzung der<br />
Grundstücke für die Bewertung des Eingriffs zugrunde zu legen.<br />
Auf der Grundlage der Biotoptypenkartierung sowie der geplanten Festsetzungen / Ausweisungen<br />
des Bebauungsplanes sind daher zu ermitteln:<br />
-- Der Biotopwert der Biotop- und Nutzungstypen vor dem Eingriff (jeweils nach Wertfaktor<br />
und Fläche)<br />
-- Der Biotopwert der nach dem Eingriff zu erwartenden Biotop- und Nutzungstypen (jeweils<br />
gem. Wertfaktor und Fläche einschließlich Vermeidung / Minderung sowie<br />
Kompensationsmaßnahmen am Eingriffsort )<br />
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-- Der Biotopwert wird jeweils durch Multiplikation von Wertfaktor und Flächengröße des<br />
jeweiligen Biotop- und Nutzungstyps ermittelt. Die Grundlagen und Ergebnisse werden in<br />
den nachfolgenden Berechnungsbögen sowie in den Plänen dargestellt.<br />
In der Kompensations(bedarfs)ermittlung sind alle Zahlenangaben auf der Grundlage des<br />
Bebauungsplanes im Maßstab 1 : 500 der ermittelten Flächengrößen bezogen.<br />
Durch vergleichende Gesamtbetrachtung des bioökologischen Wertes "vorher" und "nachher" wird<br />
die Biotopwertdifferenz ermittelt. Bei negativen Vorzeichen ist diese zugleich der noch<br />
anzustrebende Kompensationsbedarfswert (Defizit), der durch Aufwertung minderwertigerer<br />
Biotop- und Nutzungstypen (Wertsteigerung) zu erreichen ist. Bei positiven Vorzeichen ist die<br />
Biotopwertdifferenz zugleich der Kompensationswert (Überschuss), der die Aufwertung der Fläche<br />
(Wertsteigerung) zum Ausdruck bringt.<br />
Bilanz<br />
Innerhalb des Untersuchungsbereiches / Bebauungsplan sind folgende Flächenstrukturen<br />
gegeben:<br />
Vorher Nachher<br />
- Wiese mit Obstbaumbestand 0,1757 ha 0,0353 ha<br />
- Zier- u. Nutzgarten 0,1140 ha 0,1965 ha<br />
- Wege / Pflasterfläche 0,0577 ha 0,0900 ha<br />
- Häuser / Nebenanlagen GRZ 0,4 0,0546 ha 0,0802 ha<br />
0,4020 ha 0,4020 ha<br />
Für den Ersatz und den Ausgleich der geplanten bebauten und versiegelten Flächen werden die<br />
Maßnahmen in der folgenden Bilanzierung den Nutz- und Biotopwerten gegenübergestellt. Die<br />
Bilanzierung der infolge des Baugebietes veränderten Flächen und der Maßnahmen anhand von<br />
Flächenwerten der Biotoptypen, wird in Anlehnung an die aufgeführten Bewertungsgrundlagen<br />
erstellt.<br />
Auf die ausführliche tabellarische Bilanzierung wird an dieser Stelle auf den Fachbeitrag<br />
„Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“ verwiesen.<br />
Die Bilanz zeigt, dass eine vollständige Kompensation innerhalb des Plangebiets nicht möglich ist.<br />
Innerhalb des Plangebietes wird der zu erwartende Eingriff um ca. 60 % kompensiert. Die<br />
Biotopwertdifferenz schließt insgesamt mit einem Defizit von – 3.775 Wertpunkten. Es besteht die<br />
Möglichkeit einer externen Kompensation im räumlichen Bezug des Plangebietes.<br />
Durch die vorgesehenen, unter Kapitel „Gestaltung und Kompensation“ beschriebenen<br />
vorgesehenen externen Kompensations-Maßnahmen, ist eine Kompensationsdeckung von +<br />
3.930 Wertpunkten zu erreichen. Dem gegenüber steht ein Defizit von – 3.775 Wertpunkten aus<br />
dem Bebauungsplangebiet. Die Bilanz ist damit ausgeglichen.<br />
Das Bilanzierungsergebnis für den Vorhabensbereich zeigt, dass ca. 60 % des Eingriffs innerhalb<br />
des Geltungsbereichs des Bebauungsplangebietes ausgeglichen wird. Der 100 %<br />
Kompensationswert wird durch Aufwertungsmaßnahmen unter Heranziehung der angrenzenden<br />
Liegenschaft der <strong>Gemeinde</strong> erzielt.<br />
Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten<br />
Hierzu wird auf die Variantenbewertung in Kapitel „Inhalt und Ziel des Bebauungsplanes<br />
Planungsvarianten“ verwiesen. Die weiterverfolgte Variante erfüllt die Vermeidungs- und<br />
Minimierungsanforderungen am ehesten.<br />
Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung<br />
Es ergaben sich keine Schwierigkeiten bei der Informationszusammenstellung. Die Datenlage ist<br />
umfassend und für die Darstellung und Bewertung der Sachverhalte ausreichend.<br />
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Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen<br />
bei der Durchführung des Bebauungsplanes (Monitoring)<br />
Es ist nicht erkennbar, dass die Prognose der Umweltwirkungen der Bebauungsplanaufstellung<br />
signifikante Unsicherheiten aufweist und nachträglich unvorhergesehene nachteilige<br />
Umweltauswirkungen auftreten können.<br />
Besondere Maßnahmen zur nachträglichen Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen, die<br />
über die bereits bestehenden Instrumente und rechtlichen Vorgaben (u.a. Luftqualitätsmessungen<br />
des Landesumweltamtes, Gewässergüteüberwachung,) hinausgehen, sind daher nicht<br />
vorgesehen.<br />
Änderungen nach Abschluss der Offenlage<br />
- Nach der Offenlage erfolgte die redaktionelle Aufnahme der Hinweise zur<br />
Eingriffsbilanzierung und zum Landschaftsplan, die keine Auswirkungen auf die inhaltlichen<br />
Bestandteile des Bebauungsplanes und das Ergebnis der Umweltprüfung darstellen.<br />
Allgemein verständliche Zusammenfassung der Ergebnisse<br />
Die Prüfung der Umwelterheblichkeit hat gezeigt, dass die Vereinbarkeit der Planung mit den<br />
Belangen der Schutzgüter<br />
• Mensch, Gesundheit, Bevölkerung insgesamt<br />
• Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt<br />
• Boden<br />
• Wasser<br />
• Klima / Luft<br />
• Landschaft / Landschaftsbild<br />
• Kultur- und sonstige Sachgüter gegeben ist.<br />
Neben den Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahmen<br />
• Gehölzsicherung während der Baumaßnahmen<br />
• Baudurchführung entsprechend dem Stand der Technik zum Schutz des Bodens und<br />
Grundwassers vor Schad- und Fremdstoffeintrag<br />
• Oberflächenwasserrückhaltung<br />
werden die Gestaltungs-/Kompensationsmaßnahmen im direkten Anschluss an das Plangebiet<br />
durchgeführt. Eine Kompensation des Eingriffes innerhalb der B-Plangrenzen ist zu ca. 60 %<br />
möglich. Durch die externen Kompensationsleistungen im direkten Umfeld der Planung, wird ein<br />
Kompensationswert von 100 % erreicht. Der Eingriff ist damit als ausgeglichen zu bezeichnen.<br />
10. Sonstige Planbelange<br />
10.1. Denkmalschutz, Denkmalpflege<br />
Baudenkmäler sind im Plangebiet nicht vorhanden. Aufgrund möglicher archäologischen<br />
Fundstellen im Plangebiet, erfolgt der Hinweis im Bebauungsplan: Bei Bodeneingriffen können<br />
Bodendenkmäler, kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen<br />
in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, entdeckt werden. Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig<br />
(ca. 14 Tage vor Beginn) dem Amt für Bodendenkmalpflege schriftlich mitzuteilen.<br />
10.2. Landwirtschaft<br />
Der unbebaute Teil des Plangebietes wird nicht als landwirtschaftliche Fläche genutzt.<br />
10.3. Altlasten<br />
In dem Plangebiet befinden sich keine Altlastenflächen.<br />
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10.4. Kampfmittelbeeinflussung<br />
Für Teilflächen des Bebauungsplanes ist eine Kampfmittelbeeinflussung festgestellt worden. Vor<br />
Baubeginn erfolgt eine Untersuchung seitens des Kampfmittelbeseitigungsdienstes mit<br />
ferromagnetischen Sonden. Bei Durchführung besonderer Erdarbeiten ist außerdem im Einzelfall<br />
durch den jeweiligen Bauherrn eine Sicherheitsdetektion durchzuführen. Ein entsprechendes<br />
Merkblatt wird dem Bebauungsplan beigefügt.<br />
10.5 Bergbau<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes könnte zukünftig bergbaulichen Einwirkungen<br />
unterliegen. Eine Kennzeichnung gem. § 9 Abs. 5 BauGB wurde textlich im Bebauungsplan<br />
aufgeführt. Bei der verbindlichen Bauleitplanung sind die Bauherren gehalten, im Zuge der<br />
Planung zwecks evtl. notwendig werdender Anpassungs- und Sicherungsmaßnahmen (§§ 110 ff.<br />
BBergG) mit der Deutschen Steinkohle AG, 44620 Herne, Kontakt aufzunehmen.<br />
11. Flächenbilanz (Wohnbau, Straßen, Grün)<br />
Plangebiet gesamt: 4.020 m²<br />
Allgemeines Wohngebiet 4.020 m²<br />
12. Besitzstrukturen / Kosten<br />
Die Flächen befinden sich im Eigentum zweier Eigentümer. Die Planung und Herstellung der<br />
naturschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen werden aufgrund eines städtebaulichen Vertrages<br />
durch den Eigentümer auf eigene Kosten ausgeführt.<br />
<strong>Schermbeck</strong>, …………… Gelsenkirchen, 06.12.2012<br />
Der Bürgermeister Entwurfsverfasser:<br />
Im Auftrag<br />
Anlagen<br />
Anlage 1<br />
Artenschutzbeitrag – vom 10.10.2011<br />
AgL- Büro für Umweltgutachten – A. Boenert / Saerbeck<br />
Anlage 2<br />
Fachbeitrag - Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – vom 26.07.2012<br />
Landschaftsplanerin Fischer<br />
Anlage 3<br />
Fachbeitrag - Versickerungsuntersuchung – vom 26.07.2012<br />
Dr. Meinecke & Schmidt<br />
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