Heft 3 - Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein
Heft 3 - Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein
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Inhaltsverzeichnis<br />
1 Vorwort<br />
2 Allgemeines<br />
3 Feuerwehrfahrzeuge<br />
3.1 Einteilung<br />
3.1.1 Definition<br />
3.1.2 Kraftfahrzeug-Gewichtsklassen<br />
3.1.3 Kraftfahrzeug-Kategorien<br />
3.1.4 Kraftfahrzeug-Gruppen<br />
3.1.4.1 Feuerlöschfahrzeug<br />
3.1.4.2 Hubrettungsfahrzeug<br />
3.1.4.3 Rüst- und Gerätefahrzeug<br />
3.1.4.4 Krankenkraftwagen der Feuerwehr<br />
3.1.4.5 Gerätefahrzeug Gefahrgut<br />
3.1.4.6 Einsatzleitfahrzeug<br />
3.1.4.7 Mannschaftstransportfahrzeug<br />
3.1.4.8 Nachschubfahrzeug<br />
3.1.5 Kraftfahrzeug-Bezeichnung<br />
3.2 Einsatzleitfahrzeuge<br />
3.2.1 Einsatzleitwagen ELW 1<br />
3.2.2 Einsatzleitwagen ELW 2<br />
3.2.3 Kommandowagen KdoW<br />
3.3 Feuerlöschfahrzeuge<br />
3.3.1 Tragkraftspritzenfahrzeug<br />
3.3.1.1 Allgemeines<br />
3.3.1.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF<br />
3.3.1.3 Tragkraftspritzenfahrzeug<br />
Wasser TSF-W<br />
3.3.1.4 Kleinlöschfahrzeug KLF<br />
3.3.2 Löschgruppenfahrzeuge<br />
3.3.2.1 Allgemeines<br />
3.3.2.2 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6<br />
3.3.2.3 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12<br />
3.3.2.4 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16<br />
3.3.2.5 Hilfeleistungs-<br />
Löschgruppenfahrzeug HLF 20/12<br />
3.3.2.6 Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS<br />
3.3.3 Tanklöschfahrzeuge<br />
3.3.3.1 Allgemeines<br />
3.3.3.2 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr<br />
3.3.3.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25<br />
3.3.3.4 Tanklöschfahrzeug TLF 24/50<br />
3.3.3.5 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40<br />
3.3.3.6 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40-SL<br />
3.3.4 Trockenlöschfahrzeuge<br />
3.3.4.1 Allgemeines<br />
3.4 Hubrettungsfahrzeuge<br />
3.4.1 Allgemeines<br />
3.4.2 Drehleitern mit maschinellem Antrieb<br />
3.4.3 Hubarbeitsbühnen<br />
3.5 Drehleiter mit Handantrieb<br />
3.6 Rüstfahrzeuge<br />
3.6.1 Rüstwagen RW 1<br />
3.6.2 Rüstwagen RW 2<br />
3.6.3 Rüstwagen RW 3<br />
3.6.4 Rüstwagen RW<br />
3.7 Gerätewagen Gefahrgut GW-G<br />
3.8 Schlauchwagen<br />
2
3.9 Rettungsfahrzeuge<br />
3.9.1 Rettungswagen RTW<br />
3.9.2 Krankentransportwagen KTW<br />
3.9.3 Notarztwagen NAW<br />
3.9.4 Notarzteinsatzfahrzeug NEF<br />
3.10 Feuerwehranhänger<br />
3.10.1 Tragkraftspritzenanhänger TSA<br />
3.10.2 Anhänger mit Schaum-Wasserwerfer SWA<br />
3.10.3 Anhängeleiter AL 16-4<br />
3.11 Nachschubfahrzeuge<br />
3.11.1 Gerätewagen Logistik GW-L1<br />
3.11.2 Gerätewagen Logistik GW-L2<br />
3.12 Sonstige Feuerwehrfahrzeuge<br />
3.12.1 Mehrzweckfahrzeug MZF<br />
3.12.2 Wechselladerfahrzeug WLF<br />
3.12.3 Mannschaftstransportfahrzeug MTF<br />
3.12.4 Feuerwehrkran FwK<br />
3.12.5 Rettungsboot RTB<br />
3.12.6 Mehrzweckboot MZB<br />
3.12.7 Feuerlöschboote<br />
4 Fahrzeugtechnik<br />
4.1 Begriffe aus dem Kraftfahrzuegwesen<br />
4.1.1 Radstand<br />
4.1.2 Überhangwinkel<br />
4.1.3 Rampenwinkel<br />
4.1.4 Verschränkungsfähigkeit<br />
4.1.5 Wendekreisdurchmesser<br />
4.2 Allgemeine Hinweise für Fahrzeugtechnik bei Feuerwehrfahrzeugen<br />
4.2.1 Verwendung serienmäßiger Fahrgestelle<br />
4.2.2 Motorleistung<br />
4.2.3 Antriebsart<br />
4.2.4 Gleitschutzketten<br />
4.2.5 Winteranfahrhilfe<br />
4.3 Massen<br />
4.3.1 Charakteristische Masse<br />
4.4 Reifen bei Feuerwehrfahrzeugen<br />
4.4.1 Hinweise zum Reifenalter<br />
4.4.2 Richtiger Reifendruck<br />
4.5 Wartung und Pflege<br />
4.5.1 Bedienungsanleitung<br />
4.5.2 Unfallverhütungsvorschriften, Geräteprüfordnung<br />
4.5.3 Regelmäßige Bewegungsfahrten<br />
4.5.4 Feuerlöschkreiselpumpe<br />
4.6 Feuerwehr im Winter<br />
4.6.1 Feuerwehrfahrzeuge<br />
4.6.2 Auswahl einer geeigneten Bereifung für Feuerwehrfahrzeuge<br />
4.6.3 Feuerlöschkreiselpumpen<br />
5 Fahrzeugabnahme<br />
6 Feuerwehren im Straßenverkehr<br />
6.1 Allgemeines<br />
6.2 Die Voraussetzungen zu Sonderrechten<br />
6.3 Beförderung gefährliche Güter auf der Straße<br />
6.4 Das Wege- und Warnrecht<br />
6.5 Vorgeschriebene Untersuchungen an Feuerwehrfahrzeugen<br />
6.6 Die EU-Führerscheinklassen<br />
6.7 Nutzung von Freisprecheinrichtungen<br />
6.6.2 Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr<br />
6.7 Streckenbezogene LKW-Maut<br />
7 Literatur<br />
3
Ausbildung in der Feuerwehr<br />
Die Schriftenreihe enthält<br />
Hinweise und Anregungen für<br />
die Ausbildung der<br />
Feuerwehren<br />
des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
<strong>Heft</strong> 3<br />
Stand 31.Januar 2007<br />
Rev. vom 15. März 2007<br />
Herausgeber:<br />
Landesfeuerwehrschule <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
Süderstraße 46<br />
24955 Harrislee<br />
Tel.: (04 61) 77 44 - 310 (Herr Bernd Schulze)<br />
Fax: (04 61) 77 44 - 477<br />
E-Mail: feuerwehrschule@lfs-sh.de<br />
Internet: www.lfs-sh.de<br />
4
2 Allgemeines<br />
Damit die Feuerwehren bei ihren Einsätzen bei Unglücksfällen<br />
und Hilfeleistungen schnelle und wirksame<br />
Hilfe leisten können, stehen ihnen als unentbehrliche<br />
Hilfsmittel Fahrzeuge zur Verfügung, mit denen<br />
sie zu den jeweiligen Einsatzorten ausrücken können.<br />
Gemäß der Definition in den entsprechenden Normen<br />
sind Feuerwehrfahrzeuge: "... für den Einsatz der<br />
Feuerwehr besonders gestaltete Kraftfahrzeuge und<br />
Anhängefahrzeuge, die entsprechend ihrem Verwendungszweck<br />
zur Aufnahme der Besatzung, der feuerwehrtechnischen<br />
Beladung sowie der Lösch- und<br />
sonstigen Einsatzmittel eingerichtet sind."<br />
Die Entwicklungsgeschichte der heutigen Feuerwehrfahrzeuge<br />
ist eng mit der Entwicklung des Automobils<br />
verbunden. Sie erstreckt sich von der Entstehung<br />
einfacher motorbetriebener Feuerspritzen und Leiterwagen<br />
bis zu den modernen (genormten und nicht<br />
genormten) Feuerwehrfahrzeugen.<br />
Zum bedeutendsten Wandel in der Ausrüstung der<br />
Feuerwehren kam es um die Jahrhundertwende, als<br />
die Automobilisierung der Feuerwehren begann.<br />
Dampf-, elektro-, benzin- oder benzin/elektrisch betriebene<br />
Fahrzeuge wurden bei den Feuerwehren eingeführt.<br />
Wurden zunächst nach den örtlichen Belangen Feuerwehrfahrzeuge<br />
gefertigt, erfolgte im Rahmen einer<br />
Vereinheitlichung und Systematisierung ein neues<br />
Konzept. Die Feuerwehrfahrzeuge wurden in einheitliche<br />
Typen wie Kraftzugspritze, Kraftfahrspritze, Kraftfahrdrehleiter<br />
und Schlauchwagen eingeteilt.<br />
1945 mussten auch die Feuerwehren einen neuen<br />
Anfang machen. Zunächst musste noch auf vorhandene<br />
alte oder ausrangierte Fahrzeuge zurückgegriffen<br />
werden. Allmählich gab es die ersten Nachkriegsbeschaffungen.<br />
Aufgrund der Erfahrungen kam es<br />
zunächst hauptsächlich zur Beschaffung von Tanklöschfahrzeugen.<br />
Im Jahr 1955 erschien dann die Norm "DIN 14530<br />
Löschfahrzeuge, Allgemeine Richtlinien", aus der<br />
sich die meisten der heutigen Fahrzeuge ableiten lassen.<br />
Die Anzahl der genormten Fahrzeuge stieg. Dies führte<br />
dazu, daß man sich Gedanken darüber machte,<br />
den Typenbestand zu reduzieren. Durch die ORBIT-<br />
Studie Mitte der 70er Jahre angeregt, stellte ein für<br />
diese Zwecke zusammengestellter Arbeitskreis 1986<br />
ein Konzept über "Basisfahrzeuge" vor. Diese Überlegungen<br />
stießen bei den Feuerwehren jedoch nicht auf<br />
die erhoffte Resonanz. Ab 1988 wurden weitere Kon-<br />
zepte unter dem Begriff "Typenreduzierung" erarbeitet.<br />
Für allgemeine Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge<br />
sind die DIN EN 1846 Teil 1 bis Teil 3 sowie die DIN<br />
14502 Teil 1, E DIN 14502 Teil 2 und DIN 14502 Teil 3<br />
die z.Zt. gültigen Normen. Darüber hinaus gibt es die<br />
nationalen Normen für Feuerwehrfahrzeugtypen<br />
(z.B. DIN 14530-16, TSF).<br />
Alle zur Zeit genormten Feuerwehrfahrzeuge werden<br />
angesprochen.<br />
Hinweis<br />
Da es sich bei diesem <strong>Heft</strong> um eine Ausbildungsunterlage<br />
handelt, muss darauf hingewiesen werden,<br />
dass nicht alle im Folgenden aufgeführten Fahrzeuge<br />
förderfähig sind.<br />
3 Feuerwehrfahrzeuge<br />
3.1 Einteilung<br />
Die DIN EN 1846-1 legt die Klassen und Kategorien<br />
abhängig von der Verwendung und dem Gewicht der<br />
Fahrzeuge fest.<br />
3.1.1 Definitionen<br />
Als Kraftwagen wird jedes motorgetriebene Straßenfahrzeug,<br />
welches vier oder mehr Räder hat und nicht<br />
an Schienen gebunden ist, bezeichnet. Es wird normalerweise<br />
für den Transport von Personen und/oder<br />
Gütern, als Zugfahrzeug für den Transport von Personen<br />
und/oder Gütern oder für spezielle Anwendungen<br />
verwendet.<br />
Kraftfahrzeuge sind geschlossene Kraftwagen zum<br />
Transport von Personal und Ausrüstung.<br />
Feuerwehrfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die zur Bekämpfung<br />
von Bränden, zur Durchführung technischer<br />
Hilfe und/oder für Rettungseinsätze benutzt<br />
werden.<br />
Wechselaufbauten sind besonders gestaltete Behälter,<br />
die von einem geeigneten Fahrzeug auf- und abgesetzt<br />
werden können.<br />
Ein Anhängefahrzeug ist ein nichtselbstfahrendes<br />
Straßenfahrzeug, das nach seiner Bauart dazu bestimmt<br />
ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu<br />
werden und für den Transport von Personen und Gütern<br />
verwendet wird; eingeschlossen in diese Kategorie<br />
sind Sattelanhänger (Auflieger).<br />
5
3.1.2 Kraftfahrzeug-Gewichtsklassen<br />
Alle Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr<br />
als 2 t müssen entsprechend ihrer Gesamtmasse einer<br />
der folgenden drei Klassen zugeordnet werden:<br />
Leicht : L 2,0 t < GG ≤ 7,5 t<br />
Mittel: M 7,5 t < GG ≤ 14,0 t<br />
Super: S GG > 14,0 t<br />
3.1.3 Kraftfahrzeug-Kategorien<br />
Folgende drei Kraftfahrzeug-Kategorien werden in Abhängigkeit<br />
der Fahreigenschaften und unterschiedlichen<br />
Bodenbeschaffenheiten unterschieden:<br />
Kategorie 1: straßenfähig<br />
Kraftfahrzeuge, die üblicherweise zum Befahren von<br />
befestigten Straßen geeignet sind.<br />
Kategorie 2: geländefähig<br />
Kraftfahrzeuge, die zum Befahren aller Straßen und<br />
bedingt für Geländefahrten geeignet sind.<br />
Kategorie 3: geländegängig:<br />
Kraftfahrzeuge, die zum Befahren aller Straßen und<br />
für Geländefahrten (Querfeldeinfahrten) geeignet sind.<br />
3.1.4 Kraftfahrzeug-Gruppen<br />
Die Kraftfahrzeug-Gruppen unterteilen sich in:<br />
• Feuerlöschfahrzeug<br />
– Löschfahrzeug<br />
– Sonderlöschfahrzeug<br />
• Hubrettungsfahrzeug<br />
– Drehleiter<br />
– Hubarbeitsbühne<br />
• Rüst- und Gerätefahrzeug<br />
• Krankenkraftwagen der Feuerwehr<br />
• Gerätefahrzeug Gefahrgut<br />
• Einsatzleitfahrzeug<br />
• Mannschaftstransportfahrzeug<br />
• Nachschubfahrzeug<br />
• sonstiges spezielles Kraftfahrzeug<br />
3.1.4.1 Feuerlöschfahrzeug<br />
Ein Löschfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug, das<br />
mit einer Feuerlöschpumpe nach EN 1028-1 und<br />
EN 1028-2 und im Regelfall mit einem Wasserbehälter<br />
und anderen zusätzlichen Geräten für die Brandbekämpfung<br />
ausgerüstet ist.<br />
6<br />
Ein Sonderlöschfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug<br />
mit spezieller Ausrüstung für die Brandbekämpfung<br />
und optional mit speziellem Löschmittel beladen.<br />
3.1.4.2 Hubrettungsfahrzeug<br />
Ein Hubrettungsfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug,<br />
das mit einer Drehleiter oder einer Hubarbeitsbühne<br />
ausgerüstet ist.<br />
Bei der Drehleiter handelt es sich um eine ausschiebbare<br />
Konstruktion oder einen ausschiebbaren Aufbau<br />
in Form einer Leiter mit oder ohne Rettungskorb. Sie<br />
ist auf dem Untergestell schwenkbar montiert.<br />
Eine Hubarbeitsbühne nach DIN EN 1777 ist eine<br />
ausschiebbare Konstruktion oder ein ausschiebbarer<br />
Aufbau mit Rettungskorb, bestehend aus einem oder<br />
mehreren starren oder teleskopierbaren, gelenkartigen<br />
oder scherenartigen Mechanismen oder einer<br />
Kombination dieser Möglichkeiten in Form von Auslegern<br />
und/oder Leitern. Die Hubeinrichtung darf<br />
schwenkbar auf dem Untergestell montiert sein.<br />
3.1.4.3 Rüst- und Gerätefahrzeug<br />
Ein Rüstwagen ist ein Feuerwehrfahrzeug, das z. B.<br />
für die Durchführung folgender technischer Hilfeleistungseinsätze<br />
ausgerüstet ist:<br />
• Suchen und Retten von Personen<br />
• Beseitigung von Unfallfolgen<br />
• gewaltsames Öffnen<br />
• Tierrettung.<br />
3.1.4.4 Krankenkraftwagen der Feuerwehr<br />
Ein Krankenkraftwagen der Feuerwehr ist ein Kraftfahrzeug,<br />
das den Anforderungen von DIN EN 1789<br />
entspricht, von Feuerwehrpersonal betrieben wird und<br />
für die Versorgung und den Transport von Patienten<br />
konstruiert ist. Es darf auch andere Einrichtungen für<br />
den speziellen Gebrauch durch die Feuerwehr einschließen.<br />
3.1.4.5 Gerätefahrzeug Gefahrgut<br />
Das Gerätefahrzeug Gefahrgut ist ein Feuerwehrfahrzeug<br />
mit einer Ausrüstung zum Schutz von Eigentum<br />
und zur Begrenzung von Schäden für die Umwelt,<br />
z.B. bei:<br />
• Gefahr einer Umweltverschmutzung<br />
• chemischer Gefahr<br />
• Gefahr durch radioaktive Stoffe<br />
• biologischer Gefahr<br />
• Bergung.<br />
3.1.4.6 Einsatzleitfahrzeug<br />
Ein Einsatzleitfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug,<br />
das mit Kommunikationsmitteln und anderer Ausrüstung<br />
ausgestattet ist und der Führung taktischer<br />
Einheiten dient.
3.1.4.7 Mannschaftstransportfahrzeug<br />
Dieses Feuerwehrfahrzeug ist geeignet zur Beförderung<br />
von Feuerwehrpersonal und dessen persönlicher<br />
Ausrüstung.<br />
3.1.4.8 Nachschubfahrzeug<br />
Das Feuerwehrfahrzeug aus der Kraftfahrzeug-Gruppe<br />
Nachschubfahrzeug dient zur Beförderung von<br />
Ausrüstung, Löschmitteln und sonstigen Gütern zur<br />
Versorgung einer eingesetzten Einheit.<br />
3.1.5 Kraftfahrzeug-Bezeichnung<br />
Nach der DIN EN 1846-1 müssen alle Kraftfahrzeuge<br />
durch sechs besondere Merkmale bezeichnet sein,<br />
basierend auf der Kraftfahrzeug-Gruppe, der sie zugeordnet<br />
sind.<br />
Hinweis<br />
Die Änderungen der Bezeichnung von Feuerlöschkreiselpumpen<br />
nach der Reihe der Normen DIN EN<br />
1028 führt zu einer entsprechenden Änderung eines<br />
Teils der Kraftfahrzeug-Bezeichnung.<br />
Auch die Norm für Tragkraftspritzen wurde verändert .<br />
Hier ist die DIN EN 14466 anzuwenden.<br />
Beispiele<br />
Bezeichnung einer Feuerlöschkreiselpumpe<br />
• alt: FP 16/8<br />
• neu: FPN 10-2000 (N steht für Normaldruck)<br />
Bezeichnung einer Tragkraftspritze<br />
• alt: TS 8/8<br />
• neu PFPN 10-1000 (erstes P steht für portabel)<br />
Bezeichnung eines Löschgruppenfahrzeuges<br />
• alt LF 8/6<br />
• neu LF 10/6<br />
Beispiel für die Bezeichnung eines Feuerlöschfahrzeuges<br />
Die Bezeichnung eines Tanklöschfahrzeuges nach<br />
DIN EN 1846-1 mit der Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse:<br />
Mittel (M), der Kraftfahrzeug-Kategorie 1: straßenfähig,<br />
einer Sitzplatzkapazität für die Mannschaft<br />
von 6 Personen, einer Löschwassertankkapazität von<br />
800 l, einer Leistung der eingebauten Feuerlöschpumpe<br />
von 10 bar/2000 l/min und einem elektrischen<br />
Generator ist der Tabelle 1 zu entnehmen.<br />
Charakteristische Masse<br />
Seit einigen Jahren wird in den DIN-Normen für Feuerwehrfahrzeuge<br />
der Begriff "Charakteristische Masse"<br />
verwendet. E DIN 14502-2, "Feuerwehrfahrzeuge -<br />
Teil 2: Zusätzliche Festlegungen zu DIN EN 1846-2<br />
und DIN EN 1846-3 (Vorschlag für eine Europäische<br />
Norm)" sowie den einzelnen Fahrzeugnormen ist der<br />
Begriff der charakteristischen Masse wie folgt definiert:<br />
Charakteristische Masse =<br />
Masse des einsatzbereiten Fahrzeugs, das den Mindestanforderungen<br />
der typspezifischen Norm entspricht,<br />
einschließlich<br />
• Art und Umfang der mindestens geforderten<br />
technischen Einrichtung und Beladung,<br />
• der Mannschaft,<br />
• und gegebenenfalls des Löschmittelvorrates,<br />
Tabelle 1 Beispiel für die Bezeichnung eines<br />
Feuerlöschfahrzeuges nach DIN EN 1846-1<br />
7
zuzüglich einer Massenreserve von mindestens 3 %<br />
der charakteristischen Masse für Zusatzbeladungen<br />
nach örtlichen Belangen, wobei die charakteristische<br />
Masse die zulässige Gesamtmasse des verwendeten<br />
Fahrgestells nicht übersteigt.<br />
Anmerkung<br />
Die gegebenenfalls bestehende Differenz zwischen<br />
charakteristischer Masse und zulässiger Gesamtmasse<br />
des verwendeten Fahrgestells kann für weitere<br />
Zusatzbeladungen nach örtlichen Belangen genutzt<br />
werden.<br />
3.2 Einsatzleitfahrzeuge<br />
3.2.1 Einsatzleitwagen ELW 1<br />
Einsatzleitwagen ELW 1 (DIN 14507-2) dienen vorwiegend<br />
der Einsatzleitung<br />
• zur Anfahrt sowie Erkundung von Einsatzstellen<br />
• als Hilfsmittel zur Führung von taktischen<br />
Einheiten<br />
• als Hilfsmittel zum Führen von Verbänden mit<br />
Führungsgehilfen, jedoch ohne stabsmäßiger<br />
Führung.<br />
Basis ist ein Kraftfahrzeug mit geschlossenem, serienmäßigem<br />
Aufbau, z. B. ein Kleintransporter. Es<br />
dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die<br />
mindestens drei Einstiegtüren haben, eine Innenhöhe<br />
im begehbaren Teil von mindestens 1.350 mm aufweisen,<br />
und zwei Kommunikationsarbeitsplätze mit einer<br />
gemeinsamen Arbeitsfläche von mind. 0,5 m² installiert<br />
haben. Hierdurch wird die Trennung Leitstellenfunk<br />
und Einsatzstellenfunk an einem gemeinsamen<br />
Arbeitstisch sicher gestellt. Eine Trennwand<br />
zwischen Fahrer und Mannschaftsraum ist nicht vorgesehen.<br />
Der ELW 1 verfügt über diverse fernmeldetechnische<br />
Ausrüstungsteile und ist das geeignete<br />
Fahrzeug für eine Abschnittsleitung.<br />
Tabelle 2 Einsatzleitwagen<br />
Baumaße und Gewichte<br />
Stand: August 1999<br />
8<br />
Das Fahrzeug ist als Sitz der Einsatzleitung kenntlich<br />
zu machen.<br />
Eine Anhängerkupplung ist nicht zulässig.<br />
Die zulässige Gesamtmasse des ELW 1 beträgt<br />
max. 3.500 kg.<br />
Bild 1: Einsatzleitwagen ELW 1<br />
3.2.2 Einsatzleitwagen ELW 2<br />
Einsatzleitwagen ELW 2 (DIN 14507-3) dienen vorwiegend<br />
• der Einsatzleitung als Hilfsmittel zum Führen von<br />
Verbänden mit Führungsgehilfen und stabsmäßiger<br />
Führung<br />
• der technischen Einsatzleitung im Katastrophenfall<br />
als Führungsmittel<br />
Als Einsatzleitwagen ELW 2 dürfen verwendet werden:<br />
• serienmäßiger Kastenwagen<br />
• handelsüblicher Aufbau<br />
• Abrollbehälter
Folgende Räume sind vorzusehen:<br />
• Raum A für Fahrer und Beifahrer<br />
• Raum B für fernmeldetechnische Ausstattung und<br />
drei Arbeitsplätze<br />
• Raum C mit mindestens 5 Sitzplätzen<br />
Zwischen Raum B und C muss eine Wand eingebaut<br />
sein. Der Durchgang kann durch eine Schiebetür gewährleistet<br />
werden. Sofern keine Tür vorhanden ist,<br />
muss mindestens eine Durchreiche mit Schiebefenster<br />
aus Sicherheitsglas eingebaut sein. Eine Belüftungsanlage<br />
für einen 10-fachen Luftwechsel je Stunde<br />
und eine unabhängig vom Fahrzeugmotor betreibbare<br />
Anlage zum Heizen und Kühlen sind für diese<br />
Räume vorgesehen.<br />
Das Fahrzeug ist als Sitz der Einsatzleitung kenntlich<br />
zu machen.<br />
Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt<br />
100 km/h, die zulässige Gesamtmasse des<br />
ELW 2 7.500 kg (bei Allradantrieb 9.500 kg).<br />
3.2.3 Kommandowagen KdoW<br />
Kommandowagen KdoW (DIN 14507-5) dienen vorwiegend<br />
der Einsatzleitung zur Anfahrt sowie Erkundung<br />
von Einsatzstellen. Verwendet werden Personenkraftwagen<br />
mit geschlossenem, serienmäßigem<br />
Aufbau.<br />
Das Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse<br />
von 2800 kg bei Allradantrieb muss mindestens drei<br />
Einstiegstüren haben.<br />
Im Gegensatz zum ELW 1 sind hier durch einen Verzicht<br />
auf feuerwehrspezifische Modifikationen, wie<br />
z.B. eine zweite Batterie, Ladesteckdose, spezielle<br />
Lackierung usw., sowie der weitgehenden Reduzierung<br />
der feuerwehr- und fernmeldetechnischen Beladung,<br />
kostenreduzierende Maßnahmen in der DIN<br />
berücksichtigt worden.<br />
Als Funkrufname ist für dieses Fahrzeug als 2. Teilkennzahl<br />
die "16" vorgesehen.<br />
3.3 Löschfahrzeuge<br />
3.3.1 Tragkraftspritzenfahrzeug<br />
3.3.1.1 Allgemeines<br />
Ein Tragkraftspritzenfahrzeug ist ein Löschfahrzeug<br />
mit einer feuerwehrtechnischen Beladung für eine<br />
Gruppe mit einer Tragkraftspritze PFPN 10-1000. Die<br />
Besatzung besteht aus einer Staffel (1/5).<br />
3.3.1.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF<br />
Mit diesem Fahrzeug hat man auch den Feuerwehren<br />
der kleineren Gemeinden die Möglichkeit gegeben,<br />
bei angemessenem Kostenaufwand ein effektives<br />
Löschfahrzeug zu betreiben, das den in diesen Gemeinden<br />
normalerweise vorhanden Risiken unbedingt<br />
angemessen ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung<br />
der gemeindeübergreifenden Hilfe. Ein<br />
Tragkraftspritzenfahrzeug (DIN 14530-16) ist ein<br />
Löschfahrzeug mit einer feuerwehrtechnischen Beladung<br />
für eine Gruppe (1/8) einschließlich einer Tragkraftspritze<br />
PFPN 10-1000. Die Besatzung besteht<br />
aus einer Staffel (1/5). Das TSF dient überwiegend<br />
zur Brandbekämpfung. Es bildet mit seiner Besatzung<br />
eine taktische Einheit.<br />
Als Basis für das TSF dienen serienmäßige, handelsübliche<br />
Kastenwagen oder Fahrgestelle mit Doppelkabine<br />
(Doka). Als Antriebsart ist nur Straßenantrieb<br />
zulässig! Der Einbau einer Differentialsperre ist zu<br />
empfehlen, sofern diese als Sonderausstattung fahrgestellseitig<br />
lieferbar ist.<br />
Hinweis<br />
Für das Tragkraftrspritzenfahrzeug gibt es zur Zeit einen<br />
Entwurf der DIN 14530-16.<br />
Hier liegt die zulässige Gesamtmasse bei 4000 kg.<br />
Falls aus Gründen des Fahrerlaubnisrechts eine zulässige<br />
Gesamtmasse von 3500 kg nicht überschritten<br />
werden darf, ist in der Regel keine Gewichtsreserve<br />
für eine Zusatzbeladung nach örtlichen Belangen<br />
vorhanden.<br />
3.3.1.3 Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser TSF-W<br />
Das Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (Tragkraftspritzenfahrzeug<br />
mit Löschwasserbehälter, DIN 14530-<br />
17) ist ein Löschfahrzeug mit einer feuerwehrtechnischen<br />
Beladung für eine Gruppe (1/8) einschließlich<br />
einer Tragkraftspritze PFPN 10-1000. Die Besatzung<br />
besteht aus einer Staffel (1/5). Das TSF-W dient überwiegend<br />
zur Brandbekämpfung. Es bildet mit seiner<br />
Besatzung eine selbstständige taktische Einheit.<br />
Das TSF-W hat die gleiche Besatzung und im Wesentlichen<br />
die gleiche Beladung wie das TSF.<br />
Darüber hinaus verfügt es aber zusätzlich über einen<br />
Löschwasserbehälter mit min. 600 l Inhalt und eine<br />
Schnellangriffseinrichtung. Die Tragkraftspritze<br />
PFPN 10-1000 ist an den Löschwasserbehälter und<br />
die Schnellangriffseinrichtung angeschlossen, kann<br />
aber auch vom Fahrzeug abgesetzt betrieben werden.<br />
Damit wird der Einsatzwert des TSF-W gegenüber<br />
dem TSF erhöht, es kann auch bei Brandstellen,<br />
an denen keine Wasserversorgung vorhanden bzw.<br />
nicht sofort greifbar ist, umgehend mit einer für den<br />
Soforteinsatz ausreichenden Wassermenge die<br />
Brandbekämpfung aufnehmen.<br />
Die zulässige Gesamtmasse beträgt 6300 kg.<br />
Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse Leicht (L) nach DIN<br />
EN 1846-1. Antriebsart ist vorrangig Straßenantrieb.<br />
9
Hinweis<br />
Die Normung eines neuen Löschfahrzeugtyps zwischen<br />
dem TSF-W und dem LF 10/6 ist unter der<br />
Bezeichnung StLF 10/6 (DIN 14 530 Teil 25) geplant.<br />
Das neue Löschfahrzeug wird voraussichtlich eine<br />
maximale Gesamtmasse von 7.500 kg haben, Klasse<br />
L nach DIN EN 1846-1. Antriebsart vorrangig Straßenantrieb.<br />
Staffelkabine aber feuerwehrtechnische<br />
Beladung für eine Gruppe. Löschwasserbehälter mit<br />
einer nutzbaren Wassermenge von min. 600 l. Zur<br />
Ausstattung gehört eine fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe<br />
FPN 10-1000, auf Wunsch eine Tragkraftspritze<br />
PFPN 10-1000.<br />
3.3.1.4 Kleinlöschfahrzeug KLF<br />
Das Kleinlöschfahrzeug KLF (DIN 14530-24) ist ein<br />
Löschfahrzeug mit einer Feuerwehrtechnischen Beladung<br />
für eine Staffel (1/5). Die Besatzung besteht aus<br />
einer Staffel.<br />
Es verfügt über eine Tragkraftspritze PFPN 6-500 und<br />
einen Löschwassertank, nutzbares Tankvolumen<br />
400 l. Als Basis für das KLF dienen serienmäßige,<br />
handelsübliche Kastenwagen oder Fahrgestelle mit<br />
Doppelkabine. Antriebsart ist Straßenantrieb, zu<br />
empfehlen ist der Einbau einer Differentialsperre. Die<br />
zulässige Gesamtmasse beträgt 3500 kg. Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse<br />
Leicht (L) nach DIN EN 1846-1.<br />
Durch die Beladung nur für eine Staffel stellt das Fahrzeug<br />
mit seiner Besatzung eine nichtselbstständige<br />
taktische Einheit dar.<br />
Das KLF dient vornehmlich zur Einleitung erster<br />
Brandbekämpfungsmaßnahmen, zum Innenangriff<br />
muss die Löschwasserversorgung sichergestellt<br />
sein.<br />
3.3.2 Löschgruppenfahrzeuge<br />
3.3.2.1 Allgemeines<br />
Ein Löschgruppenfahrzeug ist ein Löschfahrzeug,<br />
das mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen Feuerlöschkreiselpumpe<br />
und einer feuerwehrtechnischen<br />
Beladung sowie einem Löschwasserbehälter ausgerüstet<br />
ist. Die Besatzung besteht aus einer Gruppe<br />
(1/8).<br />
3.3.2.2 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6<br />
Das Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 (DIN 14530-5)<br />
dient vornehmlich zur Brandbekämpfung, zum Fördern<br />
von Wasser und zur Durchführung einfacher<br />
Technischer Hilfe kleineren Umfangs. Es bildet mit<br />
seiner Besatzung eine selbstständige taktische Einheit.<br />
Das LF 10/6 hat mit Straßenantrieb eine zulässige<br />
Gesamtmasse von 7.500 kg, bei Allradantrieb von<br />
10.500 kg. Es besitzt einen Löschwasserbehälter mit<br />
eeiner nutzbaren Wassermenge von min. 600 l Was-<br />
10<br />
ser und ist mit einer Schnellangriffseinrichtung ausgestattet.<br />
Das LF 10/6 hat eine Heck-Einbaupumpe<br />
FPN 10-1000 mit einem Nennförderdruck von 10 bar<br />
und einem Nennförderstrom von 1000 l/min bei der<br />
geodätischen Nennsaughöhe von 3 m. Das Fahrzeug<br />
kann entweder mit einer Tragkraftspritze oder mit einer<br />
Zusatzbeladung für Technische Hilfe ausgestattet<br />
sein.<br />
Hinweise<br />
Ob das Fahrzeug mit einer Tragkraftspritze oder mit<br />
der Zusatzbeladung für Technische Hilfe ausgestattet<br />
sein soll, ist bei der Bestellung zu vereinbaren. Dies<br />
gilt auch für die Zusatzbeladung mit einer dreiteiligen<br />
Schiebleiter. Hierbei sind feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische<br />
Gesichtspunkte zu berücksichtigen.<br />
Es ist geplant das LF 10/6 wie schon das LF 20/16 in<br />
einer überarbeiteten Norm als Löschgruppenfahrzeug<br />
LF 10/6 und als Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug<br />
HLF 10/6 (Normentwurf DIN 14 530 Teil 5) darzustellen.<br />
3.3.2.3 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12<br />
Das Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (ehemals DIN<br />
14530-11) dient vornehmlich zur Brandbekämpfung,<br />
zum Fördern von Wasser und zur Durchführung einfa-<br />
Bild 2: Löschgruppenfahrzeug LF 16/12<br />
cher Technischer Hilfe. Es bildet mit seiner Besatzung<br />
eine selbstständige taktische Einheit.<br />
Das LF 16/12 ist mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen<br />
Feuerlösch-Kreiselpumpe (FP 16/8 als<br />
Heckpumpe), einem eingebauten Löschwasserbehälter,<br />
einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuerwehrtechnischen<br />
Beladung ausgestattet.<br />
Mit seinem eingebauten Löschwasserbehälter von<br />
mindestens 1.200 l Inhalt (maximal 1.600 l, je nach<br />
Gewichtsreserve) und der Schnellangriffseinrichtung<br />
ermöglicht es die sofortige Aufnahme der Brandbekämpfung.
Mit der umfangreichen Zusatzbeladung ist das Fahrzeug<br />
neben der Brandbekämpfung auch ganz<br />
besonders gut für Einsätze im Rahmen der Technischen<br />
Hilfe geeignet – insbesondere auch deshalb,<br />
weil gleichzeitig zu den Hilfsmaßnahmen parallel ein<br />
wirkungsvoller Brandschutz sicher gestellt werden<br />
kann.<br />
3.3.2.4 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16<br />
Durch Überarbeitung der DIN 14530-11 ist das<br />
LF 20/16 Nachfolger des LF 16/12 geworden.<br />
Das Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 (DIN 14530-11)<br />
dient überwiegend zur Brandbekämpfung, zum Fördern<br />
von Wasser und zum Durchführen einfacher<br />
Technischer Hilfe. Es hat eine vom Fahrzeugmotor<br />
angetriebene Feuerlöschkreiselpumpe DIN EN 1028-<br />
1 - FPN 10-2000 und einen Löschwasserbehälter mit<br />
einer nutzbaren Menge von min. 1600 l. Es verfügt<br />
über eine feuerwehrtechnische Beladung für eine<br />
Gruppe und bildet mit seiner Besatzung eine selbstständige<br />
taktische Einheit. Die Besatzung besteht<br />
aus einer Gruppe (1/8). Das Fahrzeug hat eine zulässige<br />
Gesamtmasse von 14.000 kg (Klasse M nach<br />
DIN EN 1846-1). Als Antriebsart ist vorrangig Allradantrieb<br />
zu wählen.<br />
3.3.2.5 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug<br />
HLF 20/16<br />
Bild 3: Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug<br />
Das Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16<br />
(DIN 14530-11) ist ein Löschgruppenfahrzeug LF 20/<br />
16 mit erweiterter Beladung/Ausrüstung für die<br />
Durchführung auch umfangreicher Technischer Hilfe.<br />
Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse von<br />
14.000 kg (Klasse M nach DIN EN 1846-1). Als Antriebsart<br />
ist vorrangig Allradantrieb zu wählen. Hat<br />
das Fahrzeug eine maschinelle Zugeinrichtung (DIN<br />
14584-MaZE), dann ist eine Bremsanlage mit Vierradfeststellbremse<br />
erforderlich.<br />
Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS<br />
Das Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS (ehemals DIN<br />
14530-8) dient vornehmlich zur Brandbekämpfung,<br />
zum Fördern von Wasser und zur Durchführung einfacher<br />
Technischer Hilfe kleineren Umfangs.<br />
Es wurde fast ausschließlich durch das BBK (Bundesamt<br />
für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe)<br />
angeschafft und den Feuerwehren für die Aufgaben<br />
im Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt.<br />
Die DIN 14530-8 wurde auf Veranlassung des BBK im<br />
April 2006 zurück gezogen.<br />
3.3.3 Tanklöschfahrzeuge<br />
3.3.3.1 Allgemeines<br />
Ein Tanklöschfahrzeug ist ein Löschfahrzeug, das mit<br />
einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen Feuerlöschkreiselpumpe<br />
und/oder anderen löschtechnischen<br />
Einrichtungen, einer feuerwehrtechnischen<br />
Beladung und fest eingebauten Löschmittelbehältern<br />
ausgerüstet ist. Die Besatzung besteht aus einer<br />
Staffel (1/5) oder einem Trupp (1/2).<br />
3.3.3.2 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr<br />
Das Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr (DIN 14530-22)<br />
dient aufgrund seines Löschwasservorrats von 2.400 l<br />
vornehmlich zur Durchführung eines Schnellangriffs<br />
und zur Versorgung von Einsatzstellen mit Löschwasser.<br />
Im Heck ist eine durch den Fahrzeugmotor<br />
angetriebene FPN 10-2000 nach DIN EN 1028-1 eingebaut.<br />
Es bildet mit seiner Truppbesatzung (1/2)<br />
keine selbstständige taktische Einheit.<br />
3.3.3.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25<br />
Das Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 (ehemals DIN<br />
14530-20) dient aufgrund seines Löschwasservorrats<br />
von 2400 l vornehmlich zur Durchführung eines<br />
Schnellangriffs und zur Versorgung von Einsatzstellen<br />
mit Löschwasser. Es bildet mit seiner Besatzung<br />
von 1/5 eine selbstständige taktische Einheit.<br />
Das TLF 16/25 ist mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen<br />
Feuerlösch-Kreiselpumpe (FP 16/8 als<br />
Heckpumpe), einem eingebauten Löschwasserbehälter,<br />
einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuerwehrtechnischen<br />
Beladung teilweise auch für die<br />
Technische Hilfe ausgestattet.<br />
Mit Überarbeitung der Norm DIN 14530-11 LF 20/16<br />
und HLF 20/16 wurde die Norm DIN 14530-20 für das<br />
TLF 16/25 zurückgezogen. Die beiden Fahrzeugtypen<br />
haben sich in ihrer Ausstattung und hier hauptsächlich<br />
im Fassungsvermögen des Löschwasserbehälters<br />
so angeglichen, dass man glaubt, auf das TLF<br />
16/25 verzichten zu können.<br />
3.3.3.4 Tanklöschfahrzeug TLF 24/50<br />
Das Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 (ehemals DIN<br />
14530-21) dient aufgrund seines großen Löschwasservorrats<br />
vornehmlich zur Brandbekämpfung. Es bil-<br />
11
12<br />
Tabelle 3 Genormte Löschfahrzeuge<br />
Übersicht der wichtigsten feuerwehrtschnischen Daten<br />
Stand: Januar 2007 (Rev. vom 13. März 2007)
det mit seiner Truppbesatzung (1/2) keine selbstständige<br />
taktische Einheit. Aufgrund seines großen<br />
Löschwasservorrats ist es aber ausgezeichnet für<br />
den überörtlichen Einsatz, insbesondere auch bei<br />
technischer Hilfe zur Sicherstellung des Brandschutzes<br />
auf Schnellstraßen geeignet.<br />
Bild 4: Tanklöschfahrzeug TLF 24/50<br />
Das TLF 24/50 ist mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen<br />
Feuerlösch-Kreiselpumpe (FP 24/8 als<br />
Heckpumpe), einem eingebauten Löschwasserbehälter,<br />
einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuerwehrtechnischen<br />
Beladung ausgestattet.<br />
Früher hatte das Fahrzeug einen Löschwasserbehälter<br />
mit 5.000 l Inhalt und hieß deshalb auch TLF 24/<br />
50. Aufgrund der ständigen Erhöhung der Massen der<br />
Fahrgestelle durch Leistungssteigerung, Emissionsschutzmaßnahmen<br />
usw. und aus normensystematischen<br />
Gründen konnte dieser Inhalt nicht mehr gehalten<br />
werden, so dass man sich entschloss, den Tankinhalt<br />
des TLF 24/50 auf 4.800 l (± 4 %) zu reduzieren.<br />
Im Gegensatz zu den übrigen Tanklöschfahrzeugen<br />
ist das TLF 24/50 mit einem fest eingebauten<br />
Schaummitteltank mit 500 l Schaummittel und einem<br />
Schaum-Wasserwerfer (1.600 l/min) ausgestattet.<br />
Hinweis<br />
Bei diesem Fahrzeug ist eine derartige Ausrüstung<br />
sinnvoll, da hier mit 4.800 l genügend Wasser zur<br />
Verfügung steht, um einen effektiven Schaumangriff<br />
über den Werfer einzuleiten. Zur Fortsetzung des<br />
Schaumangriffs ist aber auch bei diesem Fahrzeug<br />
auf eine abhängige Löschwasserversorgung zurückzugreifen.<br />
3.3.3.5 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40<br />
Es ist notwendig geworden, die DIN 14530-21 (TLF<br />
24/50) aus dem Jahr 1989 den veränderten Gegebenheiten<br />
anzupassen. Durch die Neuausgabe der DIN<br />
14530-21 wird das TLF 24/50 durch das TLF 20/40<br />
und das TLF 20/40-SL ersetzt. Das Tanklöschfahr-<br />
zeug TLF 20/40 (DIN 14530-21) dient überwiegend<br />
zur Bereitstellung einer großen Löschwassermenge,<br />
zum Nachschub von Löschwasser insbesondere<br />
auch in wasserarmen Gebieten und außerhalb befestigter<br />
Straßen, wie etwa bei der Waldbrandbekämpfung.<br />
Es hat eine vom Fahrzeugmotor angetriebene<br />
Feuerlöschkreiselpumpe DIN EN 1028-1 - FPN 10-<br />
2000 und einen Löschwasserbehälter mit einer nutzbaren<br />
Menge von mindestens 4000 l.<br />
Es bildet mit seiner Truppbesatzung (1/2) keine<br />
selbstständige taktische Einheit.<br />
Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse bis<br />
zu 14.000 kg (Klasse M nach DIN EN 1846-1). Als<br />
Antriebsart ist Allradantrieb vorgeschrieben. Auf dem<br />
Fahrzeugdach kann ein Wasserwerfer montiert sein.<br />
3.3.3.6 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40-SL<br />
Das Tanklöschfahrzeug TLF 20/40-SL (DIN 14530-21)<br />
hat gegenüber dem TLF 20/40 eine wesentlich unfangreichere<br />
Ausstattung, insbesondere einen integrierten<br />
Schaummittelbehälter, mit einer nutzbaren Menge<br />
von mindestens 500 l. Es besteht die Möglichkeit,<br />
Sonderlöschmittel (SL), wie z.B. eine Pulverlöschanlage<br />
mit zu führen. Auf dem Fahrzeugdach muss ein<br />
Schaum-Wasserwerfer montiert sein.<br />
Es bildet mit seiner Truppbesatzung (1/2) keine<br />
selbstständige taktische Einheit.<br />
Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse bis<br />
zu 18.000 kg (Klasse S nach DIN EN 1846-1). Als<br />
Antriebsart wird vorrangig Allradantrieb empfohlen. Es<br />
muss eine Differentialsperre an der Hinterachse vorhanden<br />
sein.<br />
3.3.4. Trockenlöschfahrzeuge<br />
3.3.4.1 Allgemeines<br />
Trockenlöschfahrzeuge sind nicht mehr genormt,<br />
doch sind Fahrzeuge dieses Typs im Einsatz. Trockenlöschfahrzeuge<br />
sind Sonderlöschfahrzeuge mit<br />
einer fest eingebauten Pulverlöschanlage oder, wie<br />
das Trocken-Tanklöschfahrzeug, mit einer Feuerlöschkreiselpumpe,<br />
einem Löschwassertank und einer<br />
fest eingebauten Pulverlöschanlage.<br />
3.4 Hubrettungsfahrzeuge<br />
3.4.1 Allgemeines<br />
Hubrettungsfahrzeuge DIN EN 1846-1 sind Feuerwehrfahrzeuge,<br />
ausgerüstet mit einer Drehleiter oder<br />
einer Hubarbeitsbühne.<br />
Drehleitern werden unterteilt in Automatikdrehleitern<br />
DIN EN 14043 und in halbautomatische Drehleitern<br />
DIN EN 14044.<br />
13
3.4.2 Drehleitern mit maschinellem Antrieb<br />
Eine Drehleiter mit maschinellem Antrieb ist ein Hubrettungsfahrzeug.<br />
Sie besteht aus Fahrgestell und<br />
Aufbau sowie einem Hubrettungssatz, bestehend<br />
aus einem Leitergetriebe mit aufricht-, ausfahr- und<br />
drehbarem Leitersatz mit oder ohne Rettungskorb.<br />
Sie ist eingerichtet zur Aufnahme einer Besatzung<br />
von 3 Mann und einer feuerwehrtechnischen Beladung.<br />
Hinweis:<br />
Drehleitern werden heute mit einer Vielzahl von Zusatzeinrichtungen<br />
angeboten. Derartige Zusatzeinrichtungen<br />
sind z.B. Rettungskorb, Krankentragenlagerung,<br />
Wenderohr, Kraneinrichtung, 220 V-Beleuchtungseinrichtung<br />
mit Stromerzeuger oder fest eingebautem<br />
Generator, fest verlegte Wasserleitung zur<br />
Leiterspitze, Lagerungen für zusätzliches Gerät und<br />
vieles andere mehr.<br />
Tabelle 4 Genormte Hubrettungsfahrzeuge<br />
Übersicht der wichtigsten feuerwehrtechnischen Daten<br />
Stand: April 2006<br />
14<br />
Die Bezeichnung DL bedeutet Drehleiter, die Bezeichnung<br />
DLK bedeutet Drehleiter mit Rettungskorb.<br />
Die Angaben dahinter geben die Nennausladung<br />
l N bei Nennrettungshöhe h N an (siehe Bild 5).<br />
Eine DLK 23-12 ist also eine Drehleiter mit Rettungskorb,<br />
die eine Nennausladung von 12 m bei einer<br />
Nennrettungshöhe von 23 m hat.<br />
Die Begriffe "Ausladung" und "Rettungshöhe" sind<br />
wie folgt definiert:<br />
Ausladung:<br />
Die Ausladung l ist der Überhang von der Fahrzeugaußenkante<br />
oder – sofern ausgefahren – der belasteten<br />
Abstützung bis zum Lot der Außenkante des Korbbodens<br />
oder bis zum Lot der obersten Querverbindung<br />
der Leiterholme (bei Drehleitern ohne Korb).<br />
Nennausladung l : N<br />
Die Nennausladung l ist eine bestimmte Ausladung<br />
N<br />
bei der Nennrettungshöhe (siehe Tabelle 4).
Bild 5: Nennausladung und Nennrettungshöhe<br />
Rettungshöhe:<br />
Die Rettungshöhe h ist die lotrechte Höhe von der<br />
waagerechten Standfläche bis zum Boden des Korbes<br />
oder bis zur obersten Querverbindung der Leiterholme<br />
(bei Drehleitern ohne Korb).<br />
Nennrettungshöhe h : N<br />
Die Nennrettungshöhe h ist eine bestimmte Ret-<br />
N<br />
tungshöhe bei Nennausladung (siehe Tabelle 4).<br />
Die wichtigsten technischen Daten der Drehleitern<br />
sind in Tabelle 4 aufgeführt.<br />
Bild 6: Drehleiter DLK 23/12<br />
3.4.3 Hubarbeitsbühnen<br />
Hubarbeitsbühnen (DIN EN 1777) sind Gelenkmaste<br />
oder Teleskopmaste. Durch ihre Bauweise sind sie<br />
sehr belastungsfähig und robust. Die Tragfähigkeit<br />
des Rettungskorbes von bis zu 400 kg ermöglicht das<br />
Arbeiten mit schwerem Werkzeug. Die große Tragfähigkeit<br />
ermöglicht die Installation eines fernbedienbaren<br />
Wasser- bzw. Schaumwerfers mit großer Leistung.<br />
Somit ist Löschen auch dort möglich, wo<br />
ansonsten die Einsatzkräfte (im Korb einer Drehleiter)<br />
gefährdet wären, z.B. bei Tankbränden oder bei<br />
der Kühlung von Gasbehältern. Aufgrund der Gelenke<br />
im oberen Bereich des Teleskoparmes können Hindernisse<br />
"umfahren" werden. Durch die große Ausladung<br />
kann das Fahrzeug in ausreichendem Abstand<br />
zum Gebäude aufgestellt werden. Umfangreiche Erkundungsmaßnahmen<br />
ohne Gefährdung der Einsatzkräfte<br />
werden somit möglich.<br />
3.5 Drehleiter mit Handantrieb<br />
Eine Drehleiter mit Handantrieb (DIN 14702) ist ein<br />
Feuerwehrfahrzeug, das vorrangig zum Retten von<br />
Menschen aus Notlagen dient. Sie findet ferner auch<br />
für technische Hilfe und zur Brandbekämpfung Verwendung.<br />
Die Besatzung besteht aus einem Trupp<br />
(1/2). Frühere Bezeichnung der DL 16-4: DL 18.<br />
Die DL 16-4 ist kein Hubrettungsfahrzeug, da der<br />
Hubrettungssatz nicht maschinell angetrieben wird!<br />
Drehleitern mit Handantrieb werden auch mit servounterstützten<br />
Aufricht-, Auszugs- und Dreheinrichtungen<br />
gebaut, so dass die Bedienbarkeit gegenüber<br />
den früheren Drehleitern mit reinem Handantrieb wesentlich<br />
erleichtert ist. Allerdings gilt es bei diesen<br />
Drehleitern mit Handantrieb, wesentlich vorsichtiger<br />
zu sein, als bei maschinell angetriebenen Leitern, da<br />
in der Norm auf eine große Anzahl von Sicherheitseinrichtungen<br />
verzichtet wurde. Auch aus diesem Grund<br />
ist die Verwendung eines Rettungskorbes bei der DL<br />
16-4 nicht zulässig.<br />
3.6 Rüstfahrzeuge<br />
3.6.1 Rüstwagen RW 1<br />
Der Rüstwagen RW 1 (ehemals DIN14555-2) enthält<br />
die zum Durchführen einfacher Technischer Hilfe –<br />
auch größeren Umfangs – erforderlichen Geräte und<br />
fest eingebauten technischen Einrichtungen. Das<br />
Fahrzeug hat eine Trupp-Besatzung (1/2). Das zulässige<br />
Gesamtgewicht beträgt 9.000 kg. Der RW 1 ist<br />
mit einer maschinellen Zugeinrichtung mit einer<br />
Nennzugkraft von 50 kN ausgestattet.<br />
15
3.6.2 Rüstwagen RW 2<br />
Bild 7: Rüstwagen RW-2<br />
Der Rüstwagen RW 2 (ehemals DIN 14555-3) enthält<br />
die zum Durchführen nahezu aller Technischen Hilfe –<br />
auch größeren Umfangs – erforderlichen Geräte und<br />
technischen Einrichtungen.<br />
Der RW 2 besitzt einen betriebsbereit angeschlossenen,<br />
ein- oder angebauten Lichtmast, sowie eine eingebaute<br />
vom Fahrzeugmotor angetriebene Zugeinrichtung<br />
mit maschinellem Antrieb mit 15 bis 20 kVA<br />
Leistung. Die Besatzung besteht aus einem Trupp<br />
(1/2). Die Beladung des RW 2 besteht aus einer Standardbeladung<br />
sowie aus einer Zusatzbeladung nach<br />
örtlichen Belangen, z.B. aus einem Gerätesatz Ölbeseitigung<br />
und/oder – je nach Gewichtsreserve – aus<br />
einem Gerätesatz Wasserrettung.<br />
Die zulässige Gesamtmasse des RW 2 beträgt<br />
12.000 kg.<br />
3.6.3 Rüstwagen RW 3<br />
Beim Rüstwagen RW 3 (ehemals DIN 14 555 Teil 4)<br />
handelt es sich um einen Fahrzeugtyp, der nur in geringer<br />
Stückzahl gebaut wurde. Im Gegensatz zum<br />
RW 1 und RW 2 hat er eine maschinelle Zugeinrichtung<br />
mit einer Nennzugkraft von 150 kN und einer<br />
Staffelbesatzng (1/5). Das zulässige Gesamtgewicht<br />
beträgt 16.000 kg.<br />
3.6.4 Rüstwagen RW<br />
Seit Juni 2002 gilt die überarbeitete Norm DIN 14555-<br />
3 RW. Diese Norm stellt eine Neuausgabe der zusammengeführten<br />
DIN 14555-3 aus dem Jahr 1995<br />
und der DIN 14555-2 aus dem Jahr 1989 dar. Dadurch<br />
gibt es nur noch einen genormten Rüstwagen RW,<br />
der an die Erfordernisse im Bereich der Technischen<br />
Hilfe auch größeren Umfangs angepasst wurde. Unter<br />
anderem gehört zur Standartbeladung des RW<br />
eine Arbeitsplattform für Einsätze nach LKW-Unfällen.<br />
16<br />
Zulässige Gesamtmasse: 14.000 kg (Klasse M nach<br />
DIN EN 1846-1).<br />
Der RW muss Allradantrieb haben und der Kraftfahrzeug-Kategorie<br />
2 (geländefähig) nach DIN EN 1846-1<br />
entsprechen.<br />
3.7 Gerätewagen Gefahrgut GW-G<br />
Der Gerätewagen Gefahrgut GW-G (DIN 14555-12)<br />
wird bei Schadensfällen mit gefährlichen Stoffen und<br />
Gütern eingesetzt. Er dient dem Umweltschutz und<br />
stellt die Geräte bereit, die zum Durchführen von umfangreichen<br />
Sofortmaßnahmen bei der Bekämpfung<br />
von Unfällen mit gefährlichen Stoffen sowie von Mineralölunfällen<br />
erforderlich sind.<br />
Die Beladung ist sehr umfangreich und kann hauptsächlich<br />
in folgende Gruppen unterteilt werden:<br />
• zusätzliche persönliche Schutzausrüstung<br />
• Gerät zum Ab- und Umpumpen, einschließlich<br />
spezieller Schläuche und Armaturen<br />
• Gerät zum Zwischenlagern-<br />
• Probennahme-, Analysen- und Messgeräte<br />
• Abdicht- und Auffangmaterial<br />
• Absperrmaterial und Warntafeln<br />
• Leitungsmaterial, Beleuchtungsgerät<br />
• Handwerkzeug<br />
An alle Geräte, die mit gefährlichen Stoffen und Gütern<br />
bestimmungsgemäß in Berührung kommen<br />
(z.B. Schläuche, Armaturen und Auffangbehälter)<br />
sind besondere Anforderungen an die chemische Beständigkeit<br />
gestellt. So sind die Schläuche aus speziellen<br />
Kunststoffen gefertigt, die genauen Spezifikationen<br />
entsprechen müssen. Als Kupplung hat man<br />
nicht das seit langem im Feuerwehrbereich bewährte<br />
System "Storz" verwendet, sondern benutzt Kupplungen<br />
aus dem Lebensmittelbereich, insbesondere<br />
auch, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.<br />
3.8 Schlauchwagen<br />
Ein Schlauchwagen ist ein Feuerwehrfahrzeug für<br />
eine Besatzung (1/2) und eine feuerwehrtechnischen<br />
Beladung. Schlauchwagen dienen zum Nachschub<br />
von Druckschläuchen und Armaturen sowie zum Verlegen<br />
von B-Druckschläuchen über lange Strecken.<br />
Beim SW 2000-Tr ehemals (ehemals DIN 14565)<br />
kann die mitgeführte Tragkraftspritze als Verstärkerpumpe<br />
bei der Wasserförderung über lange Wegstrecken<br />
eingesetzt werden. Die Schläuche werden so<br />
gelagert und die Geräteraumrückseite ist so gestaltet,<br />
dass mindestens 1800 m B-Druckschläuche<br />
während der Fahrt (maximale Geschwindigkeit 6 km/
h) als Einfach- oder als Doppelleitung verlegt werden<br />
können. Die B-Druckschläuche sind auf leicht austauschbaren<br />
Ladeeinheiten gelagert, so dass der<br />
SW 2000-Tr schnell wieder nachgerüstet werden<br />
kann.<br />
3.9 Rettungsfahrzeuge<br />
Rettungsfahrzeuge unterliegen nicht den technischen<br />
Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge, sondern speziellen<br />
Normen, die durch den Normenausschuss<br />
Rettungsdienst und Krankenhaus (NARK) erarbeitet<br />
werden.<br />
Diese Fahrzeuge haben bei den freiwilligen Feuerwehren<br />
in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> eine untergeordnete<br />
Bedeutung, da in den Kreisen fast ausschließlich die<br />
Hilfeleistungsorganisationen mit der Durchführung<br />
des Rettungsdienstes beauftragt sind. Lediglich in<br />
den kreisfreien Städten haben die Berufsfeuerwehren<br />
diese Aufgaben übernommen.<br />
3.9.1 Rettungswagen RTW<br />
RTW (DIN 75080 Teil 2) sind bestimmt zum Herstellen<br />
und Aufrechterhalten der Transportfähigkeit von<br />
Notfallpatienten vor und während des Transports.<br />
3.9.2 Krankentransportwagen KTW<br />
KTW (DIN 75080 Teil 3) sind grundsätzlich für den<br />
Transport von Nicht-Notfallpatienten bestimmt.<br />
3.9.3 Notarztwagen NAW<br />
Ein NAW ist ein mit einem Notarzt besetzter RTW,<br />
der gegebenenfalls besonders ausgerüstet ist.<br />
3.9.4 Notarzteinsatzfahrzeug NEF<br />
Ein NEF (DIN 75079) ist ein besonders ausgerüsteter<br />
PKW zum Transport eines Notarztes.<br />
3.10 Feuerwehranhänger<br />
Ein Feuerwehranhänger ist ein für den Feuerwehreinsatz<br />
gestalteter Anhänger mit spezieller Beladung.<br />
Für alle einachsigen Feuerwehranhänger gilt die DIN<br />
14 503.<br />
Feuerwehranhänger verringern ganz allgemein gesehen<br />
die Beweglichkeit und die Manöverierbarkeit der<br />
ziehenden Fahrzeuge. Deshalb sollten Feuerwehranhänger<br />
nur dort beschafft werden, wo die Verwendung<br />
eines Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre<br />
(geringe Einsatzzahlen!).<br />
3.10.1 Tragkraftspritzenanhänger TSA<br />
Tragkraftspritzenanhänger TSA (ehemals DIN 14520)<br />
sind besonders gestaltete, zur Aufnahme einer Trag-<br />
kraftspritze TS 8/8 und der dazugehörigen feuerwehrtechnischen<br />
Beladung eingerichtete einachsige Feuerwehranhänger.<br />
Die Beladung besteht – wie auch<br />
beim TSF – aus einer Ausrüstung für eine Löschgruppe<br />
(1/8).<br />
TSA werden heute im ländlichen Raum nur noch bei<br />
ganz kleinen Feuerwehren mit äußerst geringen Einsatzzahlen<br />
vorgehalten.<br />
3.10.2 Anhänger mit Schaum-Wasserwerfer SWA<br />
Der Anhänger mit Schaum-Wasserwerfer SWA (DIN<br />
14521) dient zum Transport eines Schaum-Wasserwerfers<br />
und von zwei abnehmbaren Behältern für<br />
insgesamt mindestens 220 l Schaummittel. Das<br />
Löschmittel Wasser kann entweder durch das<br />
Schaumstrahlrohr oder durch ein gesondertes Wasserstrahlrohr<br />
abgegeben werden.<br />
Der Betrieb des Schaum-Wasserwerfers ist sowohl<br />
vom Anhänger als auch abgesetzt möglich. Beim abgesetzten<br />
Betrieb des Werfers ist immer die Bedienungsanleitung<br />
mit Sicherheitshinweisen zu beachten<br />
und Sicherheitseinrichtungen, wie zum Beispiel<br />
die Neigungsbegrenzung, dürfen nicht absichtlich unwirksam<br />
gemacht werden, da der Werfer dadurch unter<br />
Umständen seine Standsicherheit bzw. seine Bodenhaftung<br />
verlieren und unkontrolliert durch die Gegend<br />
schleudern kann.<br />
3.10.3 Anhängeleiter AL 16-4<br />
Anhängeleitern AL 16-4 (DIN 14703) werden vorrangig<br />
zum Retten von Menschen aus Notlagen, aber auch<br />
zur Brandbekämpfung und zur Durchführung Technischer<br />
Hilfe verwendet.<br />
Die AL 16-4 ist ein Feuerwehranhänger. Sie besteht<br />
aus einem Einachsfahrgestell mit einer Zugeinrichtung<br />
sowie einem handbetätigten Leiterantrieb mit<br />
aufricht- und ausfahrbarem Leitersatz. Bei der AL 16-<br />
4 sind nur die wichtigsten Sicherheitseinrichtungen<br />
vorhanden. Aus diesem Grund ist die Verwendung eines<br />
Rettungs- oder Arbeitskorbes bei der DL 16-4<br />
nicht zulässig.<br />
Die Bezeichnung AL 16-4 bedeutet: Anhängeleiter mit<br />
einer Nennrettungshöhe von 16 m bei einer Nennausladung<br />
von 4 m.<br />
3.11 Nachschubfahrzeuge<br />
3.11.2 Gerätewagen Logistik GW-L1<br />
Der Gerätewagen Logistik GW-L1 (DIN 14555-21) ist<br />
ein Feuerwehrfahrzeug mit einer feuerwehrtechnischen<br />
Beladung und einer Ladefläche mit Ladebordwand.<br />
Er wird von der Feuerwehr, abhängig von der<br />
aufgenommenen Beladung, zur Beförderung von Ausrüstung,<br />
Löschmitteln und sonstigen Gütern kleine-<br />
17
en Umfangs und zur Versorgung von eingesetzten<br />
Einheiten verwendet. Darüber hinaus ist der Einsatz<br />
als Gerätewagen Gefahrgut mit einer Gefahrgutausrüstung<br />
kleineren Umfangs möglich. Als Antriebsart<br />
wird vorrangig Straßenantrieb empfohlen. Die Besatzung<br />
besteht aus einem Trupp (1/1) oder einer Staffel<br />
(1/5). Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse<br />
bis zu 7.500 kg (Klasse L nach DIN EN 1846-1).<br />
3.11.2 Gerätewagen Logistik GW-L2<br />
Bild 8: Gerätewagen Logistik GW-L2<br />
Der Gerätewagen Logistik GW-L2 (DIN 14555-22) ist<br />
ein Feuerwehrfahrzeug mit einer feuerwehrtechnischen<br />
Beladung, einem Gerätekasten und einer Ladefläche<br />
mit Ladebordwand. Er wird von der Feuerwehr,<br />
abhängig von der aufgenommenen Beladung,<br />
zur Beförderung von Ausrüstung, Löschmitteln und<br />
sonstigen Gütern größeren Umfangs und zur Versorgung<br />
von eingesetzten Einheiten eingesetzt. Der Gerätewagen<br />
Logistik GW-L2 wurde so konzipiert, dass<br />
er bei Verwendung des Ausrüstungsmoduls "Wasser-<br />
18<br />
versorgung" nach Tabelle 2 der Norm die Aufgaben<br />
des nicht mehr genormten Schlauchwagen<br />
SW 2000-Tr übernimmt. Darüber hinaus ist der Einsatz<br />
als Gerätewagen Gefahrgut mit einer Gefahrgutausrüstung<br />
kleineren Umfangs möglich. Als Antriebsart<br />
wird vorrangig Allradantrieb empfohlen. Die Besatzung<br />
besteht aus einer Staffel (1/5). Das Fahrzeug<br />
hat eine zulässige Gesamtmasse bis zu 14.000 kg<br />
(Klasse M nach DIN EN 1846-1).<br />
3.12 Sonstige Feuerwehrfahrzeuge<br />
3.12.1 Mehrzweckfahrzeug MZF<br />
Das Mehrzweckfahrzeug MZF (ehemals Baurichtlinie<br />
des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>) ist vorwiegend zum<br />
Transport von Mannschaft und Gerät sowie als Sitz<br />
einer Einsatzleitung bestimmt. Es ist geeignet zur<br />
Aufnahme mindestens einer Staffel (1/5) und einer<br />
feuerwehrtechnischen Beladung.<br />
Dadurch, dass die Sitzbänke schnell und leicht entfernt<br />
werden können, kann das MZF in kurzer Zeit<br />
ohne Probleme zu einem reinen Transportfahrzeug<br />
umgewandelt werden. Durch die spezielle Anordnung<br />
der Sitzbänke sowie des dazugehörigen Tisches ist<br />
es aber genauso gut geeignet, eine kleine Einsatzleitung<br />
aufzunehmen oder als Mannschaftstransportfahrzeug<br />
zu dienen.<br />
Die zulässige Gesamtmasse des MZF beträgt maximal<br />
3.500 kg.<br />
Hinweis<br />
Der Erlass „Baurichtlinie für Mehrzweckfahrzeuge<br />
(MZF) vom 8.8.1990“ wurde im Februar 2003 zurückgezogen.<br />
Tabelle 5 Genormte Wechselladerfahrzeuge<br />
Übersicht der wichtigsten feuerwehrtechnischen Daten<br />
Stand: April 2006
3.12.2 Wechselladerfahrzeug WLF<br />
Wechselladerfahrzeug WLF<br />
Wechselladerfahrzeuge werden bei größeren Feuerwehren<br />
zunehmend eingesetzt. Bei diesem Fahrzeugtyp<br />
ist auf einem Fahrgestell mit einem Fahrerhaus<br />
für eine Besatzung (1/1), eine Wechsellader-<br />
Einrichtung mit Hakensystem (System 1570 nach E<br />
DIN 30722-1) aufgebaut. Hiermit können je nach Bedarf<br />
und Einsatzzweck verschiedene Abrollbehälter<br />
verlastet werden. Als Antriebsart ist im Regelfall Straßenantrieb<br />
ausreichend. Die charakteristische Masse<br />
des Fahrzeuges darf maximal 26.000 kg betragen.<br />
Das WLF entspricht damit der Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse<br />
Super (S) nach DIN EN 1846-1.<br />
Mögliche Wechselladerfahrzeuge je nach erforderlicher<br />
Aufbaulänge des Abrollbehälters (siehe Tabelle<br />
5)<br />
Mögliche Abrollbehälter der Feuerwehr:<br />
• Atemschutz<br />
• Befehlsstelle/Einsatzleitung<br />
• Dekontamination<br />
• Gefahrgut<br />
• Gewässerschutz<br />
• Löschmittel<br />
• Öl<br />
• Rüstmaterial<br />
• Schaummittel<br />
• Strahlenschutz<br />
• Umweltschutz<br />
3.12.3 Mannschaftstransportfahrzeug MTF<br />
Ein Mannschaftstransportfahrzeug MTF ist ein Feuerwehrfahrzeug<br />
zur Beförderung von Feuerwehrpersonal<br />
und seiner persönlichen Ausrüstung.<br />
3.12.4 Feuerwehrkran FwK<br />
Ein Feuerwehrkran FwK ist ein Kranfahrzeug mit zusätzlicher<br />
feuerwehrtechnischer Ausstattung. Er<br />
dient zum Bewegen schwerer Lasten beim Retten<br />
von Menschen und bei Technischer Hilfe. Die Besatzung<br />
besteht aus einem Trupp.<br />
3.12.5 Rettungsboot RTB<br />
Bei dem Rettungsboot RTB (DIN 14961 "Kleinboote<br />
für die Feuerwehr") handelt es sich um ein Schlauchboot.<br />
Es ist in zwei Größen genormt. Das RTB 1 hat<br />
keinen eigenen Antrieb und ist zur Aufnahme von<br />
mindestens vier Personen geeignet. Das RTB ist im<br />
Gerätesatz Wasserrettung des RW 2 enthalten.<br />
Das RTB 2 kann durch einen Außenbordmotor angetrieben<br />
werden und ist zur Aufnahme von mindestens<br />
sechs Personen geeignet.<br />
3.12.6 Mehrzweckboot MZB<br />
Das Mehrzweckboot MZB (DIN 14961 "Kleinboote für<br />
die Feuerwehr") kann aus Kunststoff oder Aluminium<br />
bestehen. Es kann durch einen Außenbordmotor<br />
oder einen Innenbordmotor mit Z-Antrieb bzw. mit Jet-<br />
Antrieb angetrieben werden. Das MZB ist geeignet<br />
zur Aufnahme von 10 Personen sowie zur Unterbringung<br />
einer Tragkraftspritze TS 8/8 und/oder einer<br />
Krankentrage nach DIN 13 024.<br />
3.12.7 Feuerlöschboote<br />
Bei den Feuerlöschbooten handelt es sich um für die<br />
speziellen Belange der Schiffsbrandbekämpfung –<br />
auch auf hoher See – konstruierte Wasserfahrzeuge.<br />
4 Fahrzeugtechnik<br />
4.1 Begriffe aus dem Kraftfahrzeugwesen<br />
Im Folgenden werden die wichtigsten Begriffe aus<br />
dem Kraftfahrzeugwesen erläutert, die in der DIN EN<br />
1846-2 „Allgemeine Anforderungen, Sicherheit und<br />
Leistung“ detailliert beschrieben sind:<br />
4.1.1 Radstand<br />
Bild 9: Radstand eines Fahrzeugs<br />
Der Radstand ist der geometrische Abstand zwischen<br />
den Radmitten der Vorder- und Hinterräder,<br />
gemessen in mm. Bei drei- und vierachsigen Fahrzeugen<br />
werden die einzelnen Radstände von vorn<br />
nach hinten nacheinander angegeben (z.B.<br />
3.500 mm + 1.350 mm).<br />
4.1.2 Überhangwinkel<br />
Bei Fahrzeugen, die straßenfähig sind, ist als vorderer<br />
und hinterer Überhangwinkel min. 13 Grad gefordert,<br />
bei geländefähig min. 23 Grad und bei geländegängig,<br />
je nach Gewichtsklasse und Kategorie nach<br />
DIN EN 1846-1, min. 35 Grad.<br />
19
Bild 10: Vorderer und hinterer Überhangwinkel<br />
4.1.3 Rampenwinkel<br />
Bild 11: Rampenwinkel<br />
Bei Fahrzeugen, die straßenfähig sind, ist kein Rampenwinkel<br />
anwendbar. Bei geländefähig und bei geländegängig,<br />
je nach Gewichtsklasse und Kategorie<br />
nach DIN EN 1846-1, min. 18 - 30 Grad.<br />
4.1.4 Verschränkungsfähigkeit<br />
Bild 12: Verschränkungsfähigkeit der Vorderräder<br />
Die Verschränkungsfähigkeit ist das Maß, gemessen<br />
in mm, um das ein Vorderrad angehoben werden<br />
kann, ohne dass eines der übrigen Räder von der<br />
Straßenebene abhebt. Danach muss das gleichzeitige<br />
Auffahren mit einem Vorderrad und dem dazu dia-<br />
20<br />
gonalen Hinterrad auf jeweils eine Erhöhung über der<br />
Standebene möglich sein. Die geforderte Höhe ist<br />
festgelegt in der DIN EN 1846-2 (Tabelle Dynamische<br />
Leistung) und hängt ab von der Gewichtsklasse<br />
und der Kategorie des Fahrzeuges, welche<br />
wiederum in DIN EN 1846-1 festgelegt sind. Für geländefähige<br />
Fahrzeuge (z.B. LF 20/16) beträgt das<br />
Maß 200 mm.<br />
4.1.5 Wendekreisdurchmesser<br />
Bild 13: Wendekreis<br />
Der kleinste Wendekreisdurchmesser ist der Durchmesser<br />
des kleinsten zylindrischen Hüllkörpers, gemessen<br />
in mm (oder m), in dem das Fahrzeug eine<br />
Kreisfahrt bei größtem Lenkeinschlag ausführen<br />
kann. Der Wendekreisdurchmesser ist bei Feuerwehrfahrzeugen<br />
von großer Bedeutung. Im Interesse<br />
einer guten Beweglichkeit (Wendigkeit) des Fahrzeugs<br />
soll er möglichst klein sein.<br />
4.2 Allgemeine Hinweise zur Fahrzeugtechnik<br />
bei Feuerwehrfahrzeugen<br />
Die allgemeinen Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge<br />
sind in den Normen DIN EN 1846 Teil 1 bis Teil<br />
3 sowie der DIN 14502 Teil 1, E DIN 14502 Teil 2 und<br />
DIN 14502 Teil 3 festgelegt, jene also, die nicht fahrzeugtypspezifisch<br />
sind, sondern jedes "Rote Auto"<br />
betreffen. Diese Anforderungen sind in langen Jahren<br />
der Erfahrung und Praxis durch kompetente Feuerwehrleute,<br />
durch die Abnahmen der Länder in Zusammenarbeit<br />
mit – teilweise auch gegen die Wünsche<br />
– der Industrie entstanden und in diese Norm<br />
aufgenommen worden. Hier schlagen sich praktische<br />
Erfahrungen, insbesondere auch hinsichtlich<br />
sicherheitstechnischer Art nieder.
Einige wichtige Anforderungen sollen hier kurz erläutert<br />
werden:<br />
4.2.1 Verwendung serienmäßiger Fahrgestelle<br />
Aus Gründen der Kostenersparnis, aber auch einer<br />
möglichst langen Sicherstellung der Ersatzteilversorgung<br />
sollen für Feuerwehrfahrzeuge in der Regel handelsübliche<br />
Fahrgestelle oder Fahrzeuge verwendet<br />
werden. Es muss einleuchtend sein, dass z.B. Ersatzteile<br />
für diejenigen Fahrzeuge, die in großer<br />
Stückzahl produziert worden sind, auch nach Jahren<br />
noch eher zu bekommen sind, als bei Fahrzeugen,<br />
von denen nur ein oder zwei Stück gefertigt wurden.<br />
Anmerkung<br />
Bei Preisvergleichen lässt sich leicht feststellen,<br />
dass nicht-serienmäßige Fahrzeuge erheblich teurer<br />
sind (siehe z.B. Drehleitern "niedriger Bauart") als<br />
Fahrgestelle "von der Stange".<br />
4.2.2 Motorleistung<br />
Bei Feuerwehrfahrzeugen wird die Motorleistung in<br />
kW nicht mehr auf die Gesamtmasse des Fahrzeuges<br />
bezogen (10-15 kW pro Tonne zul. GM). Die Motorisierung<br />
der Feuerwehrfahrzeuge mit ihrer Gesamtmasse<br />
muss ausreichend sein, um Forderungen der<br />
DIN EN 1846-2 zu erfüllen (siehe Tabelle 6).<br />
4.2.3 Antriebsart<br />
Zum Fahrgestell ist anzumerken, dass sowohl Straßen-<br />
als auch Allradantrieb bei Feuerwehrfahrzeugen<br />
vorhanden sein kann (ausgenommen, die jeweilige<br />
Fahrzeugnorm schließt eine Möglichkeit aus!). Bei<br />
Straßenantrieb ist, sofern technisch möglich bzw. lieferbar,<br />
auf alle Fälle dringend eine Differentialsperre<br />
zu empfehlen. Sie bietet bei schmierigen und glatten<br />
Straßenverhältnissen sowie im Gelände erhebliche<br />
Vorteile. Eine Differentialsperre ist ein wertvolles Aus-<br />
Tabelle 6<br />
stattungsdetail, das die Verwendbarkeit eines Feuerwehrfahrzeugs<br />
beträchtlich erhöht.<br />
Bei Allradantrieb muss jeweils eine Differentialsperre<br />
in Längs- und in Querrichtung vorhanden sein. Allradantrieb<br />
bedeutet nicht, dass das Fahrzeug geländegängig<br />
ist; es ist lediglich "geländefähig". An geländegängige<br />
Fahrzeuge werden weitaus höhere Anforderungen<br />
gestellt, als an Fahrzeuge mit Allradantrieb.<br />
So müssen Feuerwehrfahrzeuge mit Allradantrieb<br />
lediglich um 200 mm diagonal verschränkungsfähig<br />
sein. Anforderungen an die Watfähigkeit werden z. B.<br />
nicht gestellt und an den Hinterachsen kann eine<br />
Doppelbereifung vorhanden sein. Als Reifenprofil genügt<br />
eine sogenannte Mehrzweckbereifung, das<br />
heißt, ein möglichst offenes Profil, aus dem Schmutz<br />
während der Fahrt leicht wieder herausgeschleudert<br />
werden kann.<br />
4.2.4 Gleitschutzketten<br />
Eine weitere Möglichkeit, die Geländeeigenschaften<br />
eines Feuerwehrfahrzeuges zu verbessern, ist die<br />
Verwendung von Gleitschutzketten, die normalerweise<br />
auch als Schneeketten bezeichnet werden. Diese<br />
können nicht nur bei Schnee, sondern auch im Gelände<br />
bei ungünstigen Untergrundverhältnissen zu erheblichen<br />
Verbesserungen führen. Zu beachten bei<br />
der Beschaffung derartiger Ketten ist, dass sie auch<br />
für das Fahrzeug geeignet sind, da häufig die Freiräume<br />
zwischen Antriebsrad und Fahrgestellteilen so<br />
knapp bemessen sind, dass oft nur besonders feingliedrige<br />
Ketten benutzt werden dürfen (Aufbauhersteller<br />
befragen!).<br />
Daneben ist zu beachten, dass mit Gleitschutzketten<br />
auf öffentlichen Straßen mit höchstens 50 km/h gefahren<br />
werden darf. Sie müssen auf schneefreien<br />
Straßen abgenommen werden, da ansonsten ein<br />
21
übermäßiger Verschleiß an Reifen, Ketten und Straßenbelag<br />
auftritt.<br />
4.2.5 Winteranfahrhilfe<br />
Seit einigen Jahren werden auch für Feuerwehrfahrzeuge<br />
Winteranfahrhilfen in Form so genannter<br />
"Schleuderketten" angeboten. Die Schleuderketten<br />
sind jedoch kein vollwertiger Ersatz für Schneeketten,<br />
sondern wirklich nur als Anfahrhilfen zu bezeichnen.<br />
Sie sind außerdem nicht für einen Geländeeinsatz<br />
zu empfehlen, da Betätigungs- und Befestigungsteile<br />
der Ketten u.U. eher hinderlich sein oder<br />
sogar beschädigt werden können, wenn sie im Geländeeinsatz<br />
in ausgefahrene Radspuren hineinragen.<br />
Deshalb sollten diese Anfahrhilfen auch nur bei Fahrzeugen<br />
mit Straßenantrieb verwendet werden. Hierbei<br />
ist – natürlich wie bei allen zusätzlich und nachträglich<br />
angebrachten Teilen – zu beachten, dass die<br />
Leermasse des Fahrzeugs erhöht und damit die<br />
Nutzlastreserve verringert wird.<br />
4.3 Massen<br />
Bei der Ausrüstung und beim Betrieb der Feuerwehrfahrzeuge<br />
sind ganz besonders die Massenverhältnisse<br />
zu beachten. Sofern das Fahrzeug nur mit der<br />
Normausrüstung bestückt ist und durch die Abnahmebeauftragten<br />
kontrolliert wurde, kann davon ausgegangen<br />
werden, dass die angegebenen Massen<br />
stimmen. Aber jede Nachrüstung, jede zusätzliche<br />
Beladung, jede Umbauarbeit am Feuerwehrfahrzeug<br />
nach Auslieferung birgt die Gefahr, dass das Fahrzeug<br />
überladen wird. Hierzu nachfolgend einige Erläuterungen:<br />
Die in den jeweiligen Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein<br />
und Fahrzeugbrief, bzw. Zulassungsbescheinigung<br />
Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II) angegebene<br />
zulässige Gesamtmasse<br />
darf nicht überschritten werden. Weder durch zusätzliche<br />
Ausrüstung noch durch zusätzliche Besatzung<br />
(die zulässige Besatzung ist im Fahrzeugschein festgelegt!).<br />
Die zulässige Gesamtmasse ist Grundlage<br />
für den erforderlichen Führerschein. Es ist eine Festlegung<br />
nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrs-Ordnung<br />
StVO bzw. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />
StVZO).<br />
Die Höchstmasse nach Norm darf nicht mit der zulässigen<br />
Gesamtmasse verwechselt werden. Sie<br />
kann u.U. sogar über der zulässigen Gesamtmasse<br />
laut Fahrzeugschein liegen und ist lediglich eine normative<br />
Festlegung. Sie ist die theoretische Obergrenze,<br />
die von der vorhandenen zulässigen Gesamtmasse<br />
nicht überschritten werden darf.<br />
22<br />
Die rechnerische Gesamtmasse für ein Feuerwehrfahrzeug<br />
setzt sich zusammen aus:<br />
• Leermasse nach § 42 Abs. 3 StVZO. Dies ist die<br />
Masse des leeren betriebsfertigen Fahrzeuges<br />
einschließlich Fahrer (75 kg) und einschließlich<br />
der Masse aller am Fahrzeug fest angebrachten<br />
Teile (z.B. Fahrzeugsprechfunkanlage, 1 Warndreieck,<br />
1 Warnleuchte, gefüllter Kraftstofftank,<br />
Ersatzrad, sofern Halterung vorhanden, Fahrgestellwerkzeug,<br />
Verbandkasten usw.)<br />
• plus der Masse der feuerwehrtechnischen<br />
Beladung nach Norm<br />
• plus Masse des Löschmittels (maximal möglicher<br />
Löschmittelvorrat)<br />
• plus Masse der Besatzung:<br />
je Mann sind 75 kg plus 15 kg für die persönliche<br />
Ausrüstung zusammen also 90 kg zu rechnen, für<br />
den Fahrer sind 75 kg wieder abzuziehen, da<br />
seine Masse bereits in der Leermasse enthalten<br />
ist.<br />
4.3.1 Charakteristische Masse<br />
In E DIN 14502-2, "Feuerwehrfahrzeuge - Teil 2: Zusätzliche<br />
Festlegungen zu DIN EN 1846-2 und DIN<br />
EN 1846-3 (Vorschlag für eine Europäische Norm)"<br />
sowie den einzelnen Fahrzeugnormen ist der Begriff<br />
der charakteristischen Masse wie folgt definiert:<br />
Masse des einsatzbereiten Fahrzeugs, das den Mindestanforderungen<br />
der typspezifischen Norm entspricht,<br />
einschließlich<br />
• Art und Umfang der mindestens geforderten<br />
technischen Einrichtung und Beladung,<br />
• der Mannschaft,<br />
• und gegebenenfalls dem Löschmittelvorrat,<br />
zuzüglich einer Massenreserve von mindestens<br />
3 % der charakteristischen Masse für Zusatzbeladungen<br />
nach örtlichen Belangen, wobei die<br />
charakteristische Masse die zulässige Gesamtmasse<br />
des verwendeten Fahrgestells nicht<br />
übersteigt.<br />
Anmerkung 1<br />
Die gegebenenfalls bestehende Differenz zwischen<br />
charakteristischer Masse und zulässiger Gesamtmasse<br />
des verwendeten Fahrgestells kann für weitere<br />
Zusatzbeladungen nach örtlichen Belangen genutzt<br />
werden.<br />
Anmerkung 2<br />
Bei den einzelnen Beladungsgegenständen werden<br />
marktübliche Massen zu Grunde gelegt.<br />
Die charakteristische Masse soll keine Restriktion,<br />
sondern ein Hinweis an die Anwender und Hersteller
zur erwiesenermaßen machbaren Darstellbarkeit eines<br />
genormten Feuerwehrfahrzeugs sein.<br />
Durch Wiegen kann die tatsächliche Gesamtmasse<br />
festgestellt werden. Sie kann im Einzelfall unter der<br />
rechnerischen Gesamtmasse liegen, weil einzelne<br />
Ausrüstungsgegenstände u.U. ihre zulässigen Normmassen<br />
unterschreiten. Dies darf aber nicht dazu verführen,<br />
soviel zusätzliche Beladung auf dem Fahrzeug<br />
unterzubringen, bis die zulässige Gesamtmasse<br />
erreicht ist. Die Masse für die Besatzung ist nämlich<br />
mit 90 kg pro Person recht knapp bemessen; bei<br />
der Nachbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen,<br />
die dann gegebenenfalls ihre zulässige Normmasse<br />
erreichen, wird das Fahrzeug überladen!<br />
Verbleibt dagegen zwischen rechnerischer und zulässiger<br />
Gesamtmasse noch ein Massenunterschied,<br />
so kann diese bei vorhandenem freien Raum zur Unterbringung<br />
zusätzlicher Ausrüstungsgegenstände<br />
genutzt werden. Man nennt diese Reserve Massenreserve<br />
für vorhandenen Leerraum.<br />
Beispiel für eine Massenberechnung:<br />
Löschgruppenfahrzeug LF 10/6<br />
Leermasse lt. Fahrzeugbrief 4.900 kg<br />
Standardbeladung 824 kg<br />
Löschmittel 620 kg<br />
Besatzung (9 Mann ./. 75 kg Fahrer) 735 kg<br />
-------------<br />
7.079 kg<br />
Zul. Gesamtmasse lt. FzgBrief 7.490 kg<br />
-------------<br />
Massenreserve 411 kg<br />
=======<br />
Anmerkung<br />
Insbesondere bei Tanklöschfahrzeugen ist häufig<br />
festzustellen, dass der vorhandene Leerraum, weil<br />
ausreichend Platz vorhanden war, nachträglich mit<br />
zusätzlicher Beladung bestückt wurde, ohne<br />
allerdings dabei auf die zulässige Gesamtmasse zu<br />
achten!<br />
4.4 Reifen bei Feuerwehrfahrzeugen<br />
Die Reifen der Feuerwehrfahrzeuge sind das Bindeglied<br />
zwischen Fahrzeug und Straße. Sie übernehmen<br />
Antriebs- und Bremskräfte und dienen der sicheren<br />
Spurführung. Von der Beschaffenheit der Bereifung<br />
hängen die Sicherheit und das Leben der dem<br />
Fahrer anvertrauten Fahrzeugbesatzung ab.<br />
4.4.1 Hinweise zum Reifenalter<br />
Aufgrund der geringen Fahrleistung von Feuerwehrfahrzeugen<br />
(1000 bis 3000 km pro Jahr) kommt es<br />
vor, dass die Reifen nach etwa 10 Jahren immer noch<br />
in Ordnung scheinen. Die Reifen haben weder Risse<br />
noch scheinen sie versprödet; das Profil hat die gesetzliche<br />
Mindesttiefe von 1,6 mm.<br />
Dennoch kann nur empfohlen werden, die Reifen bei<br />
Feuerwehrfahrzeugen nach spätestens 10 Jahren<br />
auszusondern, sei der äußere Zustand noch so gut:<br />
In das Innere eines Reifens kann man nicht hineinsehen!<br />
Zum besseren Verständnis der Problematik sei<br />
deshalb auf folgendes hingewiesen:<br />
1. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann aus<br />
dem äußeren Zustand eines Reifens nicht auf die<br />
Aussonderungsreife geschlossen werden, da es keine<br />
zerstörungsfreien Prüfmethoden gibt.<br />
2. Reifen, die nach 8 bis 10 Jahren durchaus noch<br />
neuwertig scheinen, da keine äußeren Schäden wie<br />
Risse, Durchschläge oder Beulen vorhanden sind,<br />
können in ihrem Gefüge durch chemische Umwandlungsprozesse<br />
ihre innere Festigkeit verlieren. Ein<br />
Reifen besteht zum größten Teil aus organischen<br />
Stoffen, die sich im Laufe der Zeit umstrukturieren,<br />
Bild 14: Reifen eines TSF - 3 Jahre alt<br />
ihre chemische Zusammensetzung ändern und dadurch<br />
ihre Festigkeit und Elastizität verlieren.<br />
3. Die Reifen der Feuerwehrfahrzeuge können und<br />
werden nach DIN 7804 und DIN 7805 mit 110% der<br />
z.B. für Fahrzeuge im gewerblichen Bereich zulässigen<br />
Belastung beansprucht. Die Beanspruchung der<br />
Reifen an Feuerwehrfahrzeugen ist im Gegensatz zu<br />
normalen Lastkraftwagen nicht nur in einem gewissen<br />
zeitlichen Teilbereich, sondern ständig gegeben,<br />
da die Fahrzeuge stets vollbeladen im Feuerwehrhaus<br />
stehen.<br />
4. Bei Einsatzfahrten wird in der Regel wenig Rücksicht<br />
auf die Bereifung genommen. Bei diesen Fahrten<br />
kommt es zu starken Brems- und Beschleunigungsvorgängen.<br />
Die Gewebe- bzw. Stahleinlagen<br />
23
24<br />
Tabelle 7: Reifenkennzeichnung
können bei Fahrten über Bordsteine usw. leicht so<br />
beschädigt werden, dass die erforderliche Festigkeit<br />
verlorengeht.<br />
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gründe<br />
kann nach 8 bis 10 Jahren – eventuell schon eher –<br />
nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit der Reifen<br />
gerechnet werden. Es sind sogar Reifen bekannt, die<br />
bereits nach 3 bis 4 Jahren plötzlich und ohne jeglichen<br />
erkennbaren Grund eine Beule bekamen oder<br />
gar platzten (siehe Bild 14). Bei einer Hauptuntersuchung<br />
nach § 29 StVZO werden nur äußerlich sichtbare<br />
Mängel, wie z. B. zu geringe Profiltiefe, beanstandet.<br />
Innere Mängel, die zu einem derartigen Ausbeulen<br />
führen können, werden nicht erkannt.<br />
Deshalb sollten Reifen an Feuerwehrfahrzeugen nach<br />
spätestens zehn Jahren gegen neue Reifen – nicht<br />
runderneuerte – ausgetauscht werden. Wirtschaftlicher<br />
und noch sicherer wäre es, den Tausch bereits<br />
nach fünf bis sieben Jahren durchzuführen und die<br />
Reifen auf einem anderen gemeindeeigenen Fahrzeug<br />
mit einer höheren Laufleistung aufzubrauchen.<br />
Runderneuerte Reifen sollten deshalb nicht verwendet<br />
werden, da diese bereits schon ein gewisses, allerdings<br />
nicht mehr feststellbares Alter hinter sich<br />
haben.<br />
Damit der Benutzer erkennen kann, welches Alter die<br />
Reifen haben, wurde bereits vor mehreren Jahren eine<br />
entsprechende Kennzeichnung der Reifen Pflicht<br />
(siehe Tabelle 7).<br />
Herstellungsdatum:<br />
Die letzten drei Stellen der DOT-Identifikationsnummer<br />
weisen die Fertigungswoche und die Endzahl<br />
des Jahres aus. Das nachgesetzte Dreieck steht für<br />
die Dekade 1990-1999 (freiwillige Zusatzinformation).<br />
bis 1999:<br />
z. B. DOT XXXX XXXX 089<br />
8. Woche 1999<br />
Ab 2000 ist diese Angabe vierstellig:<br />
2005<br />
z. B. DOT XXXX XXXX 0205<br />
2. Woche 2005<br />
4.4.2 Richtiger Reifendruck<br />
Insbesondere bei Feuerwehrfahrzeugen ist es wegen<br />
ihrer langen Standzeiten in der Fahrzeughalle dringend<br />
notwendig, den Reifendruck zu überprüfen. Nur<br />
mit dem richtigen Reifendruck kann die Sicherheit bei<br />
Bewegungs- und Einsatzfahrten gewährleistet werden.<br />
Damit der Maschinist nicht jedesmal bei der<br />
Überprüfung zuvor die Bedienungsanleitung durchblättern<br />
muß, sind die richtigen Reifendrücke gemäß<br />
DIN EN 1846 Teil 2 am Radkasten oberhalb des Rades<br />
angebracht. Der sehr häufig vorkommende und<br />
gefährlichere zu niedrige Luftdruck kann eine übermäßige<br />
Reifenerwärmung verursachen, was letztendlich<br />
zur Zerstörung des Reifens während der Fahrt führt.<br />
4.5 Wartung und Pflege<br />
Feuerwehrfahrzeuge erreichen ein hohes Alter. So ist<br />
es durchaus üblich, dass Großfahrzeuge erst nach<br />
20 bis 25 Jahren ausgesondert werden. Dies ist unter<br />
anderem aus finanziellen Gründen wünschenswert<br />
und von der Technik her auch zu realisieren. Die Fahrzeuge<br />
erreichen nur geringe Kilometerleistungen, so<br />
dass kaum eine Abnutzung stattfindet, sondern eher<br />
Standschäden auftreten. Um die Einsatzbereitschaft<br />
der Fahrzeuge über eine derartig lange Zeit aufrechtzuerhalten,<br />
bedarf es einiger Anstrengungen und<br />
auch Aufwendungen hinsichtlich der Wartung und<br />
Pflege. Grundsätzlich sind alle Wartungs- und Pflegearbeiten<br />
sowie alle Betriebszeiten in das Maschinistenheft<br />
bzw. in das Fahrtenbuch einzutragen. Nur so<br />
kann ein Überblick über weitere notwendige Arbeiten<br />
erzielt und die Pflege auf dem Laufenden gehalten<br />
werden.<br />
4.5.1 Bedienungsanleitung<br />
Die Bedienungsanleitung gibt dem Feuerwehrpersonal<br />
Hinweise über die zu ergreifenden Pflege- und<br />
Wartungsarbeiten. Sie besteht meistens aus zwei<br />
Teilen, einem fahrgestellseitigen und einem aufbauseitigen<br />
Teil. Die vom Fahrgestellhersteller angegebenen<br />
Arbeiten sollten in der entsprechenden Fachwerkstatt<br />
gemäß dem Wartungs- bzw. Inspektionsheft<br />
regelmäßig durchgeführt werden. Da die Kilometerleistungen<br />
meistens nicht erreicht werden, sollten<br />
zusätzliche Inspektionen durchgeführt werden, so<br />
dass das Fahrzeug jährlich mindestens einmal in die<br />
Werkstatt kommt. Auch wenn z.B. das Motorenöl<br />
noch neuwertig scheint, muss es regelmässig gewechselt<br />
werden, weil es auch ohne Beanspruchung<br />
altert.<br />
Daneben sollte auch die Druckluftanlage einer besonderen<br />
Aufmerksamkeit hinsichtlich ihrer Dichtheit unterzogen<br />
werden. Bei gewerblichen Fahrzeugen ist<br />
es ohne Bedeutung, ob vor der Fahrt zwei Minuten<br />
lang die Druckluft-Bremsanlage gefüllt werden muss.<br />
Ganz anders bei Feuerwehrfahrzeugen, bei denen es<br />
auf Sekunden ankommt. Als Alternative bietet sich<br />
bei größeren Feuerwehren die Ausrüstung der Fahrzeuge<br />
mit einer Fremdeinspeisung an, so dass sie in<br />
der Fahrzeughalle ständig am Werkstattkompressor<br />
angeschlossen sind. Aber Achtung: Derartige Änderungen<br />
nur in einer Fachwerkstatt durchführen lassen!<br />
Die Betriebserlaubnis kann erlöschen, wenn anschließend<br />
die Anlage nicht von der dazu berechtigten<br />
Stelle, wie z. B. dem TÜV, abgenommen und<br />
durch die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere<br />
eingetragen wird!<br />
25
Weiter ist darauf zu achten, dass die Fahrzeug-Batterie<br />
ständig in einem guten Zustand ist. Auch hiervon<br />
hängt die Einsatzbereitschaft ab!<br />
Problematisch kann es sein, wenn Ladeerhaltungshalterungen<br />
für Handsprechfunkgeräte, Handscheinwerfer<br />
und andere mit Akku betriebene Geräte das<br />
Bordnetz belasten. In diesen Fällen kann damit gerechnet<br />
werden, dass irgendwann die Kapazität der<br />
Fahrzeugbatterie nicht mehr zum Starten ausreicht.<br />
Abgesehen davon, dass derartige Ladezusätze die<br />
Einsatzbereitschaft verringern, haben sie den Nachteil,<br />
dass sie die Leermasse des Feuerwehrfahrzeugs<br />
erhöhen und damit die Nutzlastreserve verringern<br />
oder sogar die zulässige Gesamtmasse überschreiten<br />
lassen. Sofern solche Ladeerhaltungshalterungen<br />
eingebaut sind, sollten die Fahrzeuge ständig über<br />
Ladegeräte gepuffert werden. Diese Ladegeräte müssen<br />
aber in der Fahrzeughalle eingebaut sein, nicht<br />
im Fahrzeug, da die Einspeisung mit 220 V ins Fahrzeug<br />
nur in Ausnahmefällen unter Beachtung besonderer<br />
Sicherheitsvorkehrungen möglich ist.<br />
Sofern vom Aufbauhersteller eine Bedienungsanleitung<br />
mitgeliefert wird, sollten auch die darin enthaltenen<br />
Hinweise zur Werterhaltung des Fahrzeugs beachtet<br />
werden. Insbesondere auch die Wartungshinweise<br />
zur Pumpenanlage sind gewissenhaft zu befolgen,<br />
sofern die Arbeiten überhaupt selbst durchgeführt<br />
werden können und nicht der Kundendienst der<br />
Aufbauhersteller-Firma dazu benötigt wird.<br />
4.5.2 Unfallverhütungsvorschriften, Geräteprüfordnung<br />
Nicht nur die Angaben in den Bedienungsanleitungen<br />
sind zu beachten, sondern es gibt auch Vorschriften,<br />
die vom Gesetzlichen Unfallversicherungsträger, der<br />
Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (Hanseatische<br />
FUK Nord), herausgegeben werden. Neben<br />
der Unfallverhütungsvorschrift UVV Feuerwehren sind<br />
auch die UVV Fahrzeuge und die Feuerwehr-Geräteprüfordnung<br />
(GUV-G 9102) zu beachten.<br />
Die GUV-G 9102 ist bei der Hanseatischen FUK<br />
Nord kostenlos erhältlich.<br />
Nach der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"<br />
beträgt die Prüffrist für ortsveränderliche elektrische<br />
Betriebsmittel, die im Feuerwehrdienst verwendet<br />
werden, ein Jahr. Dies gilt auch für die fest eingebauten<br />
Generatoren, die durch eine Elektrofachkraft<br />
zu prüfen sind.<br />
4.5.3 Regelmäßige Bewegungsfahrten<br />
Zur Wartung und Pflege gehören auch regelmäßige<br />
Bewegungsfahrten. Nur bei diesen Fahrten, die in<br />
Ruhe und ohne Einsatzstress durchgeführt werden,<br />
können eventuelle Fehler oder Mängel am Feuerwehrfahrzeug<br />
festgestellt bzw. aufgespürt werden.<br />
Daneben hat dies den Vorteil, daß die Fahrzeugbatte-<br />
26<br />
rie wieder aufgeladen, der Motor wieder warm gefahren<br />
und die Bremsanlage häufiger betätigt wird.<br />
Bewegungsfahrten sind auch eine willkommene Gelegenheit,<br />
Fahrerschulungen durchzuführen. Derartige<br />
Gewöhnungsfahrten sind dringend für alle diejenigen<br />
zu empfehlen, die im Einsatzfall als Fahrerin oder<br />
Fahrer in Frage kommen. Häufig ist es so, dass viele<br />
Personen nur PKW fahren und die Praxis mit größeren<br />
Fahrzeugen nicht haben. Hier sollten die Kosten<br />
für den dafür benötigten Treibstoff keine Rolle spielen,<br />
hängt doch letztendlich vom Können der Fahrerin<br />
oder des Fahrers die Sicherheit der Fahrzeugbesatzung<br />
und der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde<br />
im Ernstfall ab.<br />
Empfohlen wird deshalb, alle 14 Tage jeweils mindestens<br />
30 km zu fahren.<br />
4.5.4 Feuerlöschkreiselpumpe<br />
Auch die Feuerlöschkreiselpumpe ist periodisch zu<br />
überprüfen (siehe auch Bedienungsanleitung).<br />
Monatliche Arbeiten:<br />
Die Pumpe ist für ca. 15 Minuten - möglichst im<br />
Nassbetrieb - zu fahren. Anschließend ist eine Trokkensaugprobe<br />
als Dichtprüfung ohne und mit Saugleitung<br />
durchzuführen. Dabei muss als Unterdruck mindestens<br />
0,8 bar erreicht werden. Nach Stillsetzen der<br />
Entlüftungseinrichtung darf der Druck innerhalb einer<br />
Minute um nicht mehr als 0,1 bar abfallen. Beim<br />
Pumpenbetrieb und bei der Trockensaugprobe ist<br />
darauf zu achten, dass die Auspuffgase ins Freie abgeleitet<br />
werden.<br />
Halbjährliche Arbeiten:<br />
Bei halbjährlichen Arbeiten sind die gleichen Tätigkeiten<br />
wie bei den monatlichen durchzuführen. Zusätzlich<br />
ist vor der Trockensaugprobe mindestens 15 Minuten<br />
Nassbetrieb bei ca. 8 bar Ausgangsdruck mit<br />
anschließender Druckprobe (Schließdruckprüfung)<br />
vorzunehmen. Die Druckprobe soll bei geschlossenen<br />
Druckabgängen mit am Bedienstand einstellbarem<br />
Vollgas einen Druck zwischen mindestens 14<br />
und höchstens 16 bar ergeben. Nur kurz bei geschlossenen<br />
Druckausgängen fahren, da sich<br />
ansonsten das Wasser in der Pumpe stark erwärmen<br />
kann: Unfallgefahr!<br />
Einmal jährlich ist die Pumpenanlage nach Herstellervorschrift<br />
zu warten. Festgestellte Mängel sollten<br />
umgehend durch eine Fachfirma behoben werden.<br />
4.6 Feuerwehr im Winter<br />
Im Winter sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen,<br />
um die Feuerwehrfahrzeuge einsatzbereit zu halten.
4.6.1 Feuerwehrfahrzeuge<br />
Zur Winterausrüstung eines Feuerwehrfahrzeugs gehören:<br />
Gleitschutzketten (Schneeketten) mit Ersatzgliedern<br />
(bei Zwillingsreifen möglichst Zwillingsketten),<br />
Kühlerhauben und Kühlerjalousien, Scheibenentfroster,<br />
Frostschutzmittel für die Scheibenwaschanlage,<br />
Schaufel oder Spaten, Streusalz, Splitt,<br />
Schleppseil oder Schleppstange, Umwicklung ungeschützter<br />
Pumpenzuleitungen oder -ableitungen mit<br />
Schaumstoff o.ä.<br />
Das Kühlsystem ist mit Frostschutzmittel bis -30°C<br />
nach Betriebsanleitung zu füllen, wobei das Frostschutzmittel<br />
ganzjährig im Kühlsystem bleiben kann,<br />
gegebenfalls nur überprüfen und nachfüllen. Das<br />
Kühlsystem sollte auf Dichtheit geprüft werden.<br />
Die Schmier- und Kraftstoffe sind auf Winterbetrieb<br />
umzustellen. Dazu sollte entweder Mehrbereichs-<br />
Motorenöl verwendet werden oder das Sommer- gegen<br />
das Wintermotorenöl ausgetauscht werden. Bei<br />
Dieselmotoren sollte der Kraftstoffbehälter fast leergefahren<br />
und mit Winterdiesel betankt werden. Im<br />
Notfall kann der Dieselkraftstoff mit Petroleum oder<br />
mit Normalbenzin (maximal 10 %) gemischt werden,<br />
dabei ist aber darauf zu achten, dass der Kraftstoff<br />
noch mindestens +8°C haben muß. Der Luftfilter sollte<br />
– sofern möglich – von Sommer- auf Winterbetrieb<br />
umgestellt werden. Bremsseile, -gestänge und -wellen<br />
auf Gängigkeit prüfen und schmieren. Der Unterbodenschutz<br />
sollte kontrolliert und gegebenenfalls<br />
erneuert werden. Nach jeder Fahrt bei Streusalz ist<br />
eine gründliche Reinigung, am besten eine Unterwäsche,<br />
erforderlich.<br />
Bei Druckluftbremsen oder druckluftunterstützten hydraulischen<br />
Bremsen ist das Kondenswasser aus<br />
den Luftkesseln regelmäßig abzulassen. Die Frostschutzpumpe<br />
sollte, sofern vorhanden, gemäß Bedienungsanleitung<br />
regelmäßig aufgefüllt werden.<br />
Die motorunabhängige Zusatzheizung (Standheizung)<br />
ist zu überprüfen und gegebenenfalls instandsetzen<br />
zu lassen.<br />
Hinweis:<br />
Der Wärmetauscher ist bei Warmluftheizungen nach<br />
spätestens 10 Jahren gegen einen neuen auszutauschen!<br />
Die Batterien müssen – besonders im Winter – stets<br />
voll geladen sein, also möglichst über die eingebaute<br />
Ladesteckdose und ein externes Ladegerät stets laden.<br />
Die Säuredichte und der Flüssigkeitsstand sollte<br />
häufig kontrolliert werden, da leere Batterien<br />
bereits bei -10°C einfrieren.<br />
Bei aufgelegten Gleitschutzketten beträgt die<br />
Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.<br />
4.6.2 Auswahl einer geeigneten Bereifung für<br />
Feuerwehrfahrzeuge<br />
Zum 01. Mai 2006 wurde unter § 2 Abs. 3 a folgende<br />
Formulierung in die Straßenverkehrsordnung (STVO)<br />
aufgenommen: "Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung<br />
an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu<br />
gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und<br />
Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. (...)".<br />
Geeignet sind insbesondere Winter- und Ganzjahresreifen,<br />
die durch die Aufschrift "M+S" (Matsch und<br />
Schnee) bzw. das Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet<br />
sind.<br />
Von allradgetriebenen Feuerwehrfahrzeugen auf<br />
LKW-Fahrgestell werden in der Regel auch gute Traktionseigenschaften<br />
abseits von Straßen gefordert, die<br />
mit so genannter S+G-Bereifung (Straße und Gelände)<br />
am besten erreicht werden können. Die Wintereigenschaften<br />
sind aber nicht so ausgeprägt wie bei<br />
M+S-Reifen.<br />
Letztere können ebenfalls ganzjährig verwendet werden,<br />
sie schmieren aber im Gelände auf weichem<br />
Untergrund leichter zu als S+G-Reifen. Wegen der<br />
unterschiedlichen Einsatzbedingungen muss bei der<br />
Reifenauswahl individuell abgewogen werden, wo der<br />
Schwerpunkt zu setzen ist.<br />
Im Winter erst recht nicht fahren "wie die Feuerwehr"!<br />
4.6.3 Feuerlöschkreiselpumpen<br />
Die Feuerlöschkreiselpumpen sollten nach jedem<br />
Gebrauch und vor Beginn der Frostperiode gründlich<br />
entwässert werden, da ansonsten die Gefahr besteht,<br />
dass das Pumpengehäuse bei Frost gesprengt wird.<br />
Die Trockensaugprobe ist durchzuführen und die Ablasshähne<br />
und Absperrvorrichtungen sind zu schließen.<br />
Danach sollten 0,5 bis 1 l Frostschutzmittel in<br />
die Pumpe gefüllt werden. Die Pumpe kurz laufen lassen<br />
und nochmals Trockensaugprobe durchführen.<br />
Anschließend sämtliche Blindkupplungen abkuppeln,<br />
Druckausgänge bei gezogenem Sperrstift ganz<br />
öffnen und die Pumpe bei erhöhter Drehzahl laufen<br />
lassen; dabei wird das Frostschutzmittel durch den<br />
Ventilatoreffekt des Pumpenlaufrads bis zu den Ventilen<br />
an den Druckausgängen geblasen. Danach können<br />
die Druckausgänge bis auf zwei Umdrehungen<br />
wieder geschlossen werden.<br />
5 Fahrzeugabnahme<br />
Nach Ziffer 5.2 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens<br />
( § 31 Finanzausgleichsgesetz ) vom<br />
10.12.2003 - Az IV 336 - 66.322 ist dem Antrag auf<br />
Auszahlung der Zuweisung ein Bericht über die Ab-<br />
27
nahmeprüfung durch den Abnahmebeauftragten beizufügen.<br />
Die Abnahme wird nach den Festlegungen der DIN<br />
EN 1846-2 und E DIN 14 502-2 Anhang A durchgeführt:<br />
• Prüfung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen<br />
der DIN EN 1846-1 bis -3 und E DIN 14502-2.<br />
• Prüfung nach den Einzelnormen des jeweiligen<br />
Fahrzeugs<br />
• Prüfung des äußeren Zustandes und der<br />
fachgerechten Arbeitsausführung<br />
• fahr- und betriebstechnische Überprüfung auf einer<br />
Fahrstrecke von etwa 20 km<br />
• Prüfung auf Vollzähligkeit, Beschaffenheit und<br />
Brauchbarkeit des nach den Verkaufsunterlagen<br />
mitzuliefernden Zubehörs und der Ausrüstung<br />
Darüber hinaus müssen die Festlegungen und Anforderungen<br />
der jeweiligen Fahrzeugeinzelnorm beachtet<br />
und deren Einhaltung festgestellt werden.<br />
Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Niederschrift<br />
festzuhalten.<br />
Auch wenn Sinn und Zweck der Abnahme von Außenstehenden<br />
manchmal in Frage gestellt wird, so zeigen<br />
doch die Erfahrungen über Jahrzehnte, dass eine<br />
Überprüfung der Fahrzeuge durchaus notwendig ist.<br />
Im Folgenden werden beispielhaft eine Reihe von festgestellten<br />
Mängeln aufgezählt, die teilweise schon<br />
einen Ausfall des Fahrzeugs bei der Überführungsfahrt<br />
zur Folge hätten:<br />
Undichtigkeiten an Motor, an Verteilergetrieben usw.,<br />
defekte Tankanzeige, Fahrzeug bleibt bei Vollbremsung<br />
nicht in der Spur, Befestigungsschrauben am<br />
Querstabilisator der Vorderachse lose, Druckluftanlage<br />
undicht, trotz ABS-Anlage blockieren alle Räder,<br />
Unterbodenschutz fehlt, Auftritthöhen überschritten,<br />
unfallträchtige Lagerung von Geräten, Überschreitung<br />
der zulässigen Gesamtmasse um 140 kg, Fahrzeug<br />
ist anstelle RAL 3024 in RAL 3000 lackiert, usw. usw.<br />
Diese Beispiele könnten beliebig erweitert werden.<br />
Die Fahrzeugabnahmen werden nach Fertigstellung<br />
des Fahrzeuges in aller Regel beim Aufbauhersteller<br />
im Werk durchgeführt. Nur dort können die festgestellten<br />
– teilweise recht umfangreichen – Mängel<br />
umgehend sach- und fachgerecht beseitigt werden.<br />
Erst nach Mängelbehebung können die Auslieferung<br />
und die Überführung des Fahrzeuges zum Auftraggeber<br />
erfolgen.<br />
28<br />
6 Feuerwehr im Straßenverkehr<br />
6.1 Allgemeines<br />
Beim Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen müssen, wie<br />
bei jedem anderen Fahrzeug auch, die einschlägigen<br />
Rechtsvorschriften beachtet werden. Im Wesentlichen<br />
handelt es sich dabei um die Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />
(StVZO).<br />
Auch beim Fahren von Feuerwehrfahrzeugen gilt<br />
selbstverständlich die Grundregel im Straßenverkehr,<br />
der § 1 StVO:<br />
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige<br />
Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.<br />
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,<br />
dass kein anderer geschädigt, gefährdet<br />
oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,<br />
behindert oder belästigt wird.<br />
Der § 1 ist immer, auch bei der Inanspruchnahme von<br />
Sonderrechten und bei der Verwendung von blauem<br />
Blinklicht und Einsatzhorn, zu beachten.<br />
Darüber hinaus sollten sich alle Fahrerinnen und Fahrer<br />
von Einsatzfahrzeugen bemühen, in ihrer Fahrweise<br />
immer vorbildlich zu sein und anderen Verkehrsteilnehmern<br />
ein Beispiel zu geben. Durch unkorrektes<br />
und nicht den Vorschriften entsprechendes Verhalten<br />
im Verkehr kann das Ansehen der Feuerwehren<br />
geschädigt werden. Deshalb kann nur empfohlen<br />
werden, immer zuvorkommend, höflich und hilfsbereit<br />
im Straßenverkehr zu sein.<br />
6.2 Die Voraussetzungen zu Sonderrechten<br />
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35<br />
Abs. 1 StVO ist an drei Voraussetzungen geknüpft:<br />
• Befreite Organisation, z.B. Feuerwehr<br />
• Erfüllung hoheitlicher Aufgaben<br />
• Gebot der Dringlichkeit<br />
§ 35 Sonderrechte (Auszug):<br />
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ...,<br />
die Feuerwehr befreit, soweit das zur Erfüllung<br />
hoheitlicher Ausgaben dringend geboten ist.<br />
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch<br />
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der<br />
Erlaubnis,
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen<br />
Verband (§ 27) fahren lassen wollen,<br />
2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen<br />
Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29<br />
Abs. 2 Satz 2.<br />
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die<br />
Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich<br />
von Unglücksfällen, Katastrophen und<br />
Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung<br />
sowie ...<br />
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den<br />
Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn<br />
höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu<br />
retten oder schwere gesundheitliche Schäden<br />
abzuwenden.<br />
(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender<br />
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung ausgeübt werden.<br />
Bei Übungen wird nicht unterschieden, ob es sich um<br />
eine normale Übung oder eine Übung unter Einsatzbedingungen<br />
handelt. Beide Arten sind der hoheitlichen<br />
Tätigkeit der Feuerwehr zuzurechnen.<br />
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen<br />
in aller Regel auch Übungsfahrten von Feuerwehrfahrzeugen<br />
mit Sonderrechten. Durch die Vorschrift<br />
des § 35 Abs. 1 StVO ist die Feuerwehr von<br />
den Regelungen der Straßenverkehrsordnung nur befreit,<br />
wenn dies dringend erforderlich ist. Hiernach<br />
sind Übungsfahrten unter Sonderrechten nur gestattet,<br />
wenn sie zwingend erforderlich sind. Das Merkmal<br />
"dringend geboten" kann durchaus auch bei<br />
Übungsfahrten bejaht werden, wenn diese unter Einsatzbedingungen,<br />
bei der die Erreichbarkeit eines<br />
bestimmten Objektes und die Fahrzeugbeherrschung<br />
durch die Fahrerin bzw. den Fahrer erprobt werden<br />
soll. Dies zu beurteilen, bedarf einer sehr sorgfältigen<br />
Abwägung zwischen der Bedeutung der Übungsfahrt<br />
und der konkret hiervon betroffenen Verkehrssicherheit.<br />
Die Sicherheit im Straßenverkehr geht grundsätzlich<br />
dem Interesse der Feuerwehr vor, einen<br />
Übungszweck erfüllen zu wollen. Auch Privatfahrzeuge<br />
können Sonderrechte in Anspruch nehmen. Bewegt<br />
sich allerdings ein derartiges Fahrzeug unter Inanspruchnahme<br />
von Sonderrechtsbefugnissen im<br />
Straßenverkehr, ohne dass dieses über Sondersignale<br />
verfügt, so ist hier auf die Vorschrift des § 5 Abs. 8<br />
StVO hinzuweisen, wonach die Sonderrechtsbefugnis<br />
nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen<br />
Sicherheit ausgeübt werden darf. Dies hat<br />
zur Folge, dass beispielsweise ein von der Feuerwehr<br />
in Anspruch genommenes Privatfahrzeug sich im<br />
Wesentlichen an die Verkehrsvorschriften halten<br />
muss und diese nur missachten darf, wenn hierdurch<br />
jede Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Wenn<br />
für Dritte nicht erkennbar ist, dass ein Fahrzeug Son-<br />
derrechte in Anspruch nimmt, muss dieses hierauf<br />
Rücksicht nehmen und kann keine Wegevorrechte<br />
beanspruchen.<br />
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme<br />
der Sonderrechte nach § 35 StVO hat<br />
der Fahrzeugführer eines Sonderrechtsfahrzeuges<br />
aufgrund des Einsatzbefehls nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu entscheiden. Der Sonderrechtsfahrer<br />
muss sich nach dem Inhalt des Fahrbefehls und der<br />
ihm bekannten Lage richten. Ob höchste Eile i.S. des<br />
§ 35 StVO geboten ist, richtet sich nach dem Einsatzbefehl<br />
und dessen Glaubwürdigkeit, nicht nach<br />
späterer objektiver Betrachtung, die der Fahrzeugführer<br />
nicht anstellen durfte. Den Gebrauch von Sonderrechten<br />
vermag auch eine Einsatzleitstelle anzuordnen.<br />
Ist höchste Eile geboten oder darf der Fahrer<br />
bzw. Fahrzeugführer hierauf nach den Umständen<br />
verständigerweise schließen, so darf er auch dann<br />
unter Sonderrechten fahren, wenn ihm aus besonderen<br />
Gründen kein formeller Einsatzbefehl hierfür vorliegt.<br />
Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 StVO befreit dieser<br />
nur von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung<br />
selbst. Das bedeutet eine Befreiung von den<br />
Teilen, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer untereinander<br />
regeln: z.B. Vorfahrt, Beachtung der<br />
Lichtzeichenanlage, Benutzung von Einbahnstraßen<br />
in verbotener Richtung sowie von den übrigen Vorschriften<br />
der Straßenverkehrsordnung: z.B. Geschwindigkeit,<br />
Halteverbote, Parkverbote, Benutzung<br />
gesperrter Wege.<br />
Die Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden<br />
durch den § 35 StVO grundsätzlich nicht geändert.<br />
Rechte anderer Verkehrsteilnehmer werden lediglich<br />
zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge eingeschränkt.<br />
Die Vorschrift gewährt keine Umkehr des<br />
Vorfahrtsrechts.<br />
Zeichen und Weisungen von Polizeikräften sind zu<br />
befolgen. Hiervon befreit der § 35 StVO die Feuerwehr<br />
nicht. Außerdem befreit die Vorschrift nicht von Vorschriften<br />
• des Strafgesetzbuches<br />
• des Straßenverkehrsgesetzes<br />
• der Straßenverkehrszulassungsordnung<br />
• des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher<br />
Stoffe und Güter<br />
29
6.3 Beförderung gefährlicher Güter auf<br />
der Straße<br />
Aus dem Erlass des Innenministeriums <strong>Schleswig</strong>-<br />
<strong>Holstein</strong> IV 350b-166.675 vom 02. Januar 2002.<br />
Ausnahme von der Verordnung über die innerstaatlich<br />
und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher<br />
Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE)<br />
für die Feuerwehren.<br />
Aufgrund des §5 Abs. 7 der Verordnung über die innerstaatlich<br />
und grenzüberschreitende Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen<br />
(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen -<br />
GGVSE) vom 11.Dezember 2001 (BGBI I S.3529)<br />
lasse ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für<br />
Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes<br />
<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> folgende Ausnahme unter Vorbehalt<br />
des Widerrufs bis auf weiteres zu:<br />
Die Feuerwehren werden für die Wahrnehmung ihrer<br />
gesetzlichen Aufgaben (insbesondere bei Ausbildung<br />
und Einsatz) von der Anwendung der Vorschriften der<br />
GGVSE freigestellt, sofern:<br />
• der technische Fortschritt dies rechtfertigt,<br />
• das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen<br />
wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung<br />
unzumutbar ist und<br />
• sicher gestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen,<br />
die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren<br />
erforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft<br />
und Technik entsprechen.<br />
• Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht<br />
dem Stand von Wissenschaft und Technik, so<br />
muss die Beförderung im Hinblick auf die<br />
verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen<br />
werden können.<br />
6.4 Das Wege- und Warnrecht<br />
§ 38 Abs. 1 StVO regelt Art und Umfang des Wegerechts:<br />
§ 38 StVO (Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht)<br />
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn<br />
darf nur verwendet werden, wenn höchste<br />
Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten<br />
oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwehren,<br />
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />
oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen<br />
zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.<br />
Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer<br />
haben sofort freie Bahn zu schaffen."<br />
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit<br />
ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung<br />
an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Ein-<br />
30<br />
satzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen<br />
oder von geschlossenen Verbänden verwendet<br />
werden.<br />
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf von<br />
den damit ausgerüsteten Fahrzeugen nur verwendet<br />
werden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen,<br />
vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen<br />
oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher<br />
Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter<br />
oder langer Ladung zu warnen.<br />
Blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen bedeuten<br />
für die anderen Verkehrsteilnehmer, auch für Fußgänger<br />
"höchste Eile und größte Gefahr", auch wenn<br />
im Einzelfall diese Voraussetzungen nicht vorliegen.<br />
Die Verkehrsteilnehmer müssen den Sonderrechtsfahrzeugen<br />
dann sofort freie Bahn schaffen. Blaues<br />
Blinklicht und Einsatzhorn dürfen von der Feuerwehr<br />
nur gebraucht werden, wenn höchste Eile geboten<br />
ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die<br />
öffentliche Sicherheit abzuwenden oder bedeutende<br />
Sachwerte zu erhalten sind.<br />
Das Einsatzfahrzeug der Feuerwehr, das sein Wegerecht<br />
in Anspruch nimmt, bleibt grundsätzlich an die<br />
Verkehrsregeln gebunden, nur dürfen andere Verkehrsteilnehmer,<br />
welche freie Bahn verschaffen müssen,<br />
ihren Vortritt z.B. bei Grün ausnahmsweise nicht<br />
wahrnehmen. Der Einsatzfahrer schuldet dem Verkehr<br />
Rücksicht, er darf sein Wegerecht nur insoweit<br />
durchsetzen, wie ihm dies die anderen Verkehrsteilnehmer<br />
gewähren. Hier wird auf das oben Gesagte zu<br />
der Problematik der Sonderrechtsbefugnis nach § 35<br />
StVO verwiesen.<br />
Seit Änderung des § 38 Abs. 2 StVO, wo der alleinige<br />
Gebrauch des blauen Blinklichtes bei Einsatzfahrten<br />
ebenfalls verwendet werden darf, kann von einem gestuften<br />
Wege- und Warnrecht gesprochen werden. In<br />
der amtlichen Begründung heißt es: "In der Praxis ist<br />
....für Rettungsdienste, Feuerwehr sowie Polizei die<br />
Möglichkeit, das blaue Blinklicht alleine benutzen zu<br />
dürfen (z. B. Nachtzeit, einsatztaktische Gründe),<br />
sinnvoll. Für diesen Fall ist allerdings das Wegerecht<br />
nicht gegeben.<br />
Aber zugleich wird durch die Neufassung des Absatzes<br />
2 des § 38 StVO auch zum Ausdruck gebracht,<br />
dass der schwere Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs<br />
durch Einsatzfahrten mit blauem Blinklicht<br />
und Einsatzhorn nicht erfolgen darf, wenn die im<br />
Absatz 1 formulierten Voraussetzungen nicht vorliegen.<br />
Bei Gefahrenlagen mittlerer oder geringerer Qualität<br />
besteht nur ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />
entsprechend eingeschränktes Wege- und<br />
Warnrecht. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />
muss erheblich sein, um mit blauem Blinklicht und<br />
Einsatzhorn die anderen Verkehrsteilnehmer auffordern<br />
zu dürfen, sofort freie Bahn zu schaffen. Solche<br />
Voraussetzungen sind beispielsweise nicht bei Ein-
sätzen gegeben, bei denen es darum geht, durch Regenfälle<br />
oder durch andere Ursachen vollgelaufene<br />
Keller von Wohnhäusern durch die Feuerwehr leerzupumpen.<br />
Auch eine Vielzahl von Verkehrsunfällen erfordern<br />
nicht ein absolutes Wege- und Warnvorrecht<br />
von Feuerwehrfahrzeugen. Bei der Entscheidung, ob<br />
Einsatzfahrten nur mit blauem Blinklicht oder auch<br />
unter Gebrauch des Einsatzhornes durchgeführt werden,<br />
ist entscheidend darauf abzustellen, mit welcher<br />
zeitlichen Eile der Einsatzort erreicht werden muss.<br />
Bei einem vorübergehenden oder dauernden Aussetzen<br />
des Einsatzhorns muß der Fahrer des Einsatzfahrzeuges<br />
stets damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer<br />
hieraus auf einen Verzicht des Wegerechts<br />
schließen, weshalb in solchen Situationen<br />
das Wegevorrecht nicht vorausgesetzt und nicht darauf<br />
vertraut werden darf. Blaues Blinklicht gewährt<br />
grundsätzlich im Straßenverkehr keinen Vorrang,<br />
sondern mahnt nur zu erhöhter Vorsicht.<br />
Nochmals: Auch für die Fahrer von Einsatzfahrzeugen<br />
gilt der § 1 der StVO!<br />
Deshalb: Nie das Wegerecht erzwingen! Lieber sicher<br />
und etwas später die Einsatzstelle erreichen,<br />
als gar nicht!<br />
Verantwortlich für die Sicherheit im Straßenverkehr<br />
ist der Fahrer. Auch wenn der Fahrzeugführer (z. B.<br />
Gruppenführer) zu mehr Eile oder auf eine rasantere<br />
Fahrweise drängen sollte: Der Fahrer muss "seinen<br />
Kopf hinhalten", falls etwas passiert.<br />
6.5 Vorgeschriebene Untersuchungen<br />
an Feuerwehrfahrzeugen<br />
Die StVZO regelt in § 29 in Verbindung mit Anlage VIII<br />
die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.<br />
Danach müssen Feuerwehrfahrzeuge, d.h. alle Fahrzeuge,<br />
die in den Fahrzeugpapieren mit<br />
"So.KfzFeuerwehrfahrzeug" bezeichnet sind, alle 24<br />
Monate zur Hauptuntersuchung und alle 12 Monate<br />
zu Sicherheitsprüfung für Fahrzeige über 7,5 t zulässiger<br />
Gesamtmasse.<br />
Anhänger der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,<br />
die speziell für deren Einsatz gebaut und<br />
bestimmt sind, sind von den Vorschriften über die<br />
technische Untersuchung befreit (§ 29 Abs. 1 Nr. 4<br />
StVZO.<br />
Für Kraftfahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes<br />
gilt:<br />
1. Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von =<br />
3,5 t (Untersuchungen gemäß Anlage VIII Nr.<br />
2.1.2 StVZO.<br />
2. Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit<br />
mehr als 8 Fahrgastplätzen (Untersuchungen<br />
gemäß Anlage VIII Nr. 2.1.3 StVZO).<br />
3. Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von ><br />
3,5 t, die nicht der Personenbeförderung oder<br />
dem Krankentransport dienen. Bei diesen Fahrzeugen<br />
sind alle 24 Monate eine Hauptuntersuchung<br />
(HU) und eine Abgasuntersuchung (AU)<br />
durchzuführen. Für Fahrzeuge > 7,5 t gilt zudem<br />
die Vorschrift, alle 12 Monate nach der HU/AU<br />
eine Sicherheitsprüfung (SP) zu veranlassen.<br />
Bei erstmals in Verkehr kommenden Fahrzeugen ><br />
7,5t ≤ 12 t ergibt sich eine Fälligkeit für die erste SP<br />
im 60. Monat, bei Fahrzeugen > 12 t im 36. Monat.<br />
Für Anhänger der Feuerwehren, die nicht Feuerlöschzwecken<br />
dienen und Anhänger des Katastrophenschutzes<br />
mit eigener Betriebsbremsanlage gelten folgende<br />
Untersuchungsintervalle:<br />
Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr<br />
des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> ermächtigt die<br />
Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Ober-/<br />
Bürgermeisterinnen und Ober-/Bürgermeister der<br />
kreisfreien Städte – Ordnungsbehörden – aufgrund<br />
des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO entsprechende Einzelausnahmen<br />
von den Vorschriften der Anlage VIII Nr. 2<br />
und Anlage XI a StVZO für Kraftfahrzeuge der Feuerwehr<br />
und des Katastrophenschutzes auf Antrag zu<br />
genehmigen. Diese Ermächtigung gilt nur für Fahrzeuge,<br />
deren Halter ihren ständigen Wohnsitz in<br />
<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> haben. Der jeweilige Fahrzeugschein<br />
ist um die Ausnahmegenehmigung für die verlängerten<br />
Untersuchungsfristen zu ergänzen.<br />
6.6 Die EU-Führerscheinklassen<br />
Klasse B, kein Vorbesitz, ab 18 Jahre,<br />
gilt für:<br />
Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer<br />
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t<br />
und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem<br />
Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen<br />
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit<br />
einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der<br />
31
Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige<br />
Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).<br />
32<br />
Klasse BE, Vorbesitz<br />
Klasse B, ab 18 Jahre<br />
gilt für Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug<br />
der Klasse B und einem Anhänger bestehen und<br />
die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei<br />
Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und<br />
bestimmten Geländefahrzeugen darf die<br />
Anhängelast höchstens das 1,5-fache der<br />
zulässigen Gesamtmasse des ziehenden<br />
Fahrzeugs betragen.<br />
Klasse C1 beinhaltet<br />
Kraftfahrzeuge (ausgenommen<br />
Krafträder) mit einer zulässigen<br />
Gesamtmasse von mehr als<br />
3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und nicht<br />
mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.<br />
Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von<br />
mehr als 750 kg dürfen nicht gezogen werden.<br />
Klasse C beinhaltet<br />
Kraftfahrzeuge (ausgenommen<br />
Krafträder) mit einer zulässigen<br />
Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht<br />
mehr als acht Sitzplätzen außer<br />
dem Führersitz. Mit der Klasse C dürfen jedoch<br />
nur Anhänger gezogen werden, deren zulässige<br />
Gesamtmasse nicht mehr als 750 kg beträgt.<br />
6.5.4 Anhänger<br />
Die Klasse C1E erlaubt das Führen von<br />
Kombinationen bis zu einem zulässiger<br />
Gesamtmasse von 12.000 kg, wobei die zulässige<br />
Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die<br />
Leermasse des Zuffahrzeuges sein darf. Die Klasse<br />
CE richtet sich nach der zulässigen Gesamtmasse<br />
und der zulässigen Anhängelast gemäß StVO für<br />
LKW.<br />
6.6 Nutzung von Freisprecheinrichtungen<br />
6.6.1. Allgemeines<br />
Seit dem 1. Februar 2001 ist nach § 23 Abs. 1 a<br />
StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines<br />
Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür<br />
das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons<br />
aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das<br />
Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor<br />
ausgeschaltet ist. Hierzu ist von Feuerwehren<br />
gefragt worden, ob dies auch für das „Telefonieren“<br />
mit Funksprechgeräten gilt und Freisprechanlagen<br />
für die BOS-Funksprechgeräte in Feuerwehrfahr-<br />
zeugen erforderlich sind. In der Regel soll während<br />
der Fahrt der Fahrzeugführer (Beifahrer) das<br />
Funkgerät bedienen. Im Einzelfall, z. B. Anfahrt<br />
einer Führungskraft ohne Führungsgehilfen, kann es<br />
jedoch sein, dass der Fahrzeugführer das<br />
Funkgerät selbst bedien muss.<br />
6.6.2 Stellungnahme des Ministerium für<br />
Wirtschaft, Technologie und Verkehr<br />
Hierzu hat das Ministerium für Wirtschaft,<br />
Technologie und Verkehr des Landes <strong>Schleswig</strong>-<br />
<strong>Holstein</strong> mit Schreiben vom 24.01.2001, Az.: VII<br />
621.148.8 folgendes mitgeteilt:<br />
„... In diesem Zusammenhang muss zur<br />
Klarstellung zunächst darauf hingewiesen werden,<br />
dass nur Mobiltelefone und Autotelefone von der<br />
Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO erfasst<br />
werden. Für (andere) Funkgeräte im klassischen<br />
Sinne gilt die Neuregelung nicht, so dass es auch<br />
künftig zulässig sein wird, solche Funkgeräte mit<br />
einem dazugehörigen Bedienelement in der Hand<br />
während der Fahrt zu betreiben. Sofern es sich<br />
jedoch um ein Mobiltelefon oder Autotelefon<br />
handelt, ist die Verbotsnorm des § 23 Abs. 1 a<br />
StVO anzuwenden. Ausnahmen gelten nur im<br />
Rahmen des § 35 StVO, z. B. für die<br />
Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Abs. 1) sowie<br />
eilbedürftige Rettungsdiensteinsätze (Abs. 5 a). In<br />
den Fällen des Absatzes 1 ist allerdings<br />
Voraussetzung, dass die Nichtbeachtung von<br />
Vorschriften „zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben<br />
dringend geboten ist“. Außerdem ist die<br />
Bestimmung des § 35 Abs. 8 StVO anzuwenden,<br />
wonach Sonderrechte „nur unter gebührender<br />
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und<br />
Ordnung“ ausgeübt werden dürfen. Das Sonderrecht<br />
des § 35 Abs. 1 StVO gilt mit den vorgenannten<br />
Maßgaben auch bei Fahrten mit Privatfahrzeugen<br />
zur Einsatzzentrale (Feuerwehr-Gerätehaus) oder<br />
zum jeweiligen Einsatzort. Die Beachtung des § 35<br />
Abs. 8 StVO ist in diesen Fällen von besonderer<br />
Bedeutung, weil solche Fahrzeuge für die übrigen<br />
Verkehrsteilnehmer nicht als Einsatzfahrzeuge<br />
erkennbar sind.“dringend geboten ist“. Außerdem<br />
ist die Bestimmung des § 35 Abs. 8 StVO<br />
anzuwenden, wonach Sonderrechte „nur unter<br />
gebührender Berücksichtigung der öffentlichen<br />
Sicherheit und Ordnung“ ausgeübt werden dürfen.<br />
Das Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO gilt mit den<br />
vorgenannten Maßgaben auch bei Fahrten mit<br />
Privatfahrzeugen zur Einsatzzentrale (Feuerwehr-<br />
Gerätehaus) oder zum jeweiligen Einsatzort. Die<br />
Beachtung des § 35 Abs. 8 StVO ist in diesen<br />
Fällen von besonderer Bedeutung, weil solche<br />
Fahrzeuge für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht<br />
als Einsatzfahrzeuge erkennbar sind.“
6.7 Streckenbezogenen LKW-Maut<br />
Nach dem Gesetz über die Erhebung von<br />
streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung<br />
von Bundesautobahnen mit schweren<br />
Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz -ABMG) vom<br />
5. April 2002 (BGBl I 2002, 1234) sind Gebühren für<br />
die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch<br />
schwere Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeug oder eine<br />
Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den<br />
Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren<br />
zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t<br />
beträgt), zu entrichten (Maut).<br />
Die Maut ist u.a. nicht zu entrichten bei<br />
Verwendung der Fahrzeuge der Feuerwehr, des<br />
Zivil- und Katastrophenschutzes und anderer<br />
Notdienste.<br />
Damit den befreiten Organisationen keine<br />
ungerechtfertigten Mautbescheide zugestellt<br />
werden, gegen die dann beim Bundesamt für<br />
Güterverkehr Widerspruch eingelegt werden<br />
müsste, bietet die Firma "Toll Collect" eine<br />
freiwillige Registrierung der Fahrzeugdaten an, mit<br />
denen das System die Fahrzeuge als mautbefreit<br />
erkennt.<br />
Die entsprechenden Fahrzeuge der Feuerwehren<br />
sollten daher bei der Betreiberfirma registriert<br />
werden.<br />
7 Literatur und Quellenangaben<br />
zu Kapitel 2 und 3:<br />
Kemper, Hans:<br />
Kapitel V - 2.0.1 Allgemeines<br />
im Handbuch Brandschutz – ecomed Verlagsgesellsschaft<br />
AG & Co.KG<br />
Geisel, Heinz-Otto: Einsatzleitfahrzeuge<br />
BRAND-Schutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 7/<br />
1999, Seite 636 – 641,<br />
Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart<br />
Technische Richtlinie der Behörden und Organisationen<br />
mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS)<br />
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) –<br />
Vorschriften für das Feuerwehrwesen<br />
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaften,<br />
Alte Heerstraße 111, 53757 St. Augustin<br />
Verschiedene DIN-Normen<br />
Behrends, Michael<br />
Deutsches Institut für Normung<br />
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin<br />
zu Kapitel 6:<br />
Schneider, Klaus: Feuerwehr im Straßenverkehr<br />
Rotes <strong>Heft</strong> 23 – Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart<br />
Sellmann, Hans-Henner: Kapitel II Recht und<br />
Organisation<br />
des Brandschutzes und der Hilfeleistung -Lemke<br />
Handbuch Brandschutz – ecomed Verlagsgesellsschaft<br />
AG & Co.KG<br />
Straßenverkehrsordnung StVO<br />
Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO<br />
Regelmäßige technische Überwachung von<br />
Fahrzeugen<br />
der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes<br />
MWTV, Az VII 425-621.512.10-3 vom 19.08.1999<br />
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße<br />
IV 333 - 166.675 vom 02.01.2002<br />
Stellungnahme Innenministerium IV 333<br />
166.540 vom 7. Februar 2001:<br />
Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung<br />
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; Verbot des<br />
Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung in<br />
Kraftfahrzeugen<br />
33
Streckenbezogene LKW-Maut<br />
IV 333 - 166.611.1 vom 05.09.2003<br />
Fotos Fahrzeuge und Grafiken<br />
Landesfeuerwehrschule <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />
Die Löschgruppen-Fahrzeuge der Landesfeuerwehrschule<br />
wurden aufgenommen von Herrn Kay-Uwe<br />
Prühs, Weesby<br />
FF Eckernförde (ELW 1)<br />
FF Wedel (DLK 23/12)<br />
FF Ahrensburg (TLF 24/50<br />
FF Itzehoe (GW-L2<br />
Foto von Herrn Andreas Klingelhöller)<br />
Die Elemente der Schautafel „Reifenkennzeichnung“<br />
wurden freundlicherweise von der Continental AG,<br />
Hannover zur Verfügung gestellt.<br />
Haftungsausschluss<br />
Die Informationen in diesem <strong>Heft</strong> wurden nach bestem<br />
Wissen und Gewissen zusammengestellt und<br />
werden in regelmässigen Zeitabständen überprüft und<br />
aktualisiert. Trotzdem übernimmt die Landesfeuerwehrschule<br />
<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> keine Gewährleistung<br />
für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben.<br />
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