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Heft 3 - Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein

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Inhaltsverzeichnis<br />

1 Vorwort<br />

2 Allgemeines<br />

3 Feuerwehrfahrzeuge<br />

3.1 Einteilung<br />

3.1.1 Definition<br />

3.1.2 Kraftfahrzeug-Gewichtsklassen<br />

3.1.3 Kraftfahrzeug-Kategorien<br />

3.1.4 Kraftfahrzeug-Gruppen<br />

3.1.4.1 Feuerlöschfahrzeug<br />

3.1.4.2 Hubrettungsfahrzeug<br />

3.1.4.3 Rüst- und Gerätefahrzeug<br />

3.1.4.4 Krankenkraftwagen der Feuerwehr<br />

3.1.4.5 Gerätefahrzeug Gefahrgut<br />

3.1.4.6 Einsatzleitfahrzeug<br />

3.1.4.7 Mannschaftstransportfahrzeug<br />

3.1.4.8 Nachschubfahrzeug<br />

3.1.5 Kraftfahrzeug-Bezeichnung<br />

3.2 Einsatzleitfahrzeuge<br />

3.2.1 Einsatzleitwagen ELW 1<br />

3.2.2 Einsatzleitwagen ELW 2<br />

3.2.3 Kommandowagen KdoW<br />

3.3 Feuerlöschfahrzeuge<br />

3.3.1 Tragkraftspritzenfahrzeug<br />

3.3.1.1 Allgemeines<br />

3.3.1.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF<br />

3.3.1.3 Tragkraftspritzenfahrzeug<br />

Wasser TSF-W<br />

3.3.1.4 Kleinlöschfahrzeug KLF<br />

3.3.2 Löschgruppenfahrzeuge<br />

3.3.2.1 Allgemeines<br />

3.3.2.2 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6<br />

3.3.2.3 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12<br />

3.3.2.4 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16<br />

3.3.2.5 Hilfeleistungs-<br />

Löschgruppenfahrzeug HLF 20/12<br />

3.3.2.6 Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS<br />

3.3.3 Tanklöschfahrzeuge<br />

3.3.3.1 Allgemeines<br />

3.3.3.2 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr<br />

3.3.3.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25<br />

3.3.3.4 Tanklöschfahrzeug TLF 24/50<br />

3.3.3.5 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40<br />

3.3.3.6 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40-SL<br />

3.3.4 Trockenlöschfahrzeuge<br />

3.3.4.1 Allgemeines<br />

3.4 Hubrettungsfahrzeuge<br />

3.4.1 Allgemeines<br />

3.4.2 Drehleitern mit maschinellem Antrieb<br />

3.4.3 Hubarbeitsbühnen<br />

3.5 Drehleiter mit Handantrieb<br />

3.6 Rüstfahrzeuge<br />

3.6.1 Rüstwagen RW 1<br />

3.6.2 Rüstwagen RW 2<br />

3.6.3 Rüstwagen RW 3<br />

3.6.4 Rüstwagen RW<br />

3.7 Gerätewagen Gefahrgut GW-G<br />

3.8 Schlauchwagen<br />

2


3.9 Rettungsfahrzeuge<br />

3.9.1 Rettungswagen RTW<br />

3.9.2 Krankentransportwagen KTW<br />

3.9.3 Notarztwagen NAW<br />

3.9.4 Notarzteinsatzfahrzeug NEF<br />

3.10 Feuerwehranhänger<br />

3.10.1 Tragkraftspritzenanhänger TSA<br />

3.10.2 Anhänger mit Schaum-Wasserwerfer SWA<br />

3.10.3 Anhängeleiter AL 16-4<br />

3.11 Nachschubfahrzeuge<br />

3.11.1 Gerätewagen Logistik GW-L1<br />

3.11.2 Gerätewagen Logistik GW-L2<br />

3.12 Sonstige Feuerwehrfahrzeuge<br />

3.12.1 Mehrzweckfahrzeug MZF<br />

3.12.2 Wechselladerfahrzeug WLF<br />

3.12.3 Mannschaftstransportfahrzeug MTF<br />

3.12.4 Feuerwehrkran FwK<br />

3.12.5 Rettungsboot RTB<br />

3.12.6 Mehrzweckboot MZB<br />

3.12.7 Feuerlöschboote<br />

4 Fahrzeugtechnik<br />

4.1 Begriffe aus dem Kraftfahrzuegwesen<br />

4.1.1 Radstand<br />

4.1.2 Überhangwinkel<br />

4.1.3 Rampenwinkel<br />

4.1.4 Verschränkungsfähigkeit<br />

4.1.5 Wendekreisdurchmesser<br />

4.2 Allgemeine Hinweise für Fahrzeugtechnik bei Feuerwehrfahrzeugen<br />

4.2.1 Verwendung serienmäßiger Fahrgestelle<br />

4.2.2 Motorleistung<br />

4.2.3 Antriebsart<br />

4.2.4 Gleitschutzketten<br />

4.2.5 Winteranfahrhilfe<br />

4.3 Massen<br />

4.3.1 Charakteristische Masse<br />

4.4 Reifen bei Feuerwehrfahrzeugen<br />

4.4.1 Hinweise zum Reifenalter<br />

4.4.2 Richtiger Reifendruck<br />

4.5 Wartung und Pflege<br />

4.5.1 Bedienungsanleitung<br />

4.5.2 Unfallverhütungsvorschriften, Geräteprüfordnung<br />

4.5.3 Regelmäßige Bewegungsfahrten<br />

4.5.4 Feuerlöschkreiselpumpe<br />

4.6 Feuerwehr im Winter<br />

4.6.1 Feuerwehrfahrzeuge<br />

4.6.2 Auswahl einer geeigneten Bereifung für Feuerwehrfahrzeuge<br />

4.6.3 Feuerlöschkreiselpumpen<br />

5 Fahrzeugabnahme<br />

6 Feuerwehren im Straßenverkehr<br />

6.1 Allgemeines<br />

6.2 Die Voraussetzungen zu Sonderrechten<br />

6.3 Beförderung gefährliche Güter auf der Straße<br />

6.4 Das Wege- und Warnrecht<br />

6.5 Vorgeschriebene Untersuchungen an Feuerwehrfahrzeugen<br />

6.6 Die EU-Führerscheinklassen<br />

6.7 Nutzung von Freisprecheinrichtungen<br />

6.6.2 Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft und Verkehr<br />

6.7 Streckenbezogene LKW-Maut<br />

7 Literatur<br />

3


Ausbildung in der Feuerwehr<br />

Die Schriftenreihe enthält<br />

Hinweise und Anregungen für<br />

die Ausbildung der<br />

Feuerwehren<br />

des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

<strong>Heft</strong> 3<br />

Stand 31.Januar 2007<br />

Rev. vom 15. März 2007<br />

Herausgeber:<br />

Landesfeuerwehrschule <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

Süderstraße 46<br />

24955 Harrislee<br />

Tel.: (04 61) 77 44 - 310 (Herr Bernd Schulze)<br />

Fax: (04 61) 77 44 - 477<br />

E-Mail: feuerwehrschule@lfs-sh.de<br />

Internet: www.lfs-sh.de<br />

4


2 Allgemeines<br />

Damit die Feuerwehren bei ihren Einsätzen bei Unglücksfällen<br />

und Hilfeleistungen schnelle und wirksame<br />

Hilfe leisten können, stehen ihnen als unentbehrliche<br />

Hilfsmittel Fahrzeuge zur Verfügung, mit denen<br />

sie zu den jeweiligen Einsatzorten ausrücken können.<br />

Gemäß der Definition in den entsprechenden Normen<br />

sind Feuerwehrfahrzeuge: "... für den Einsatz der<br />

Feuerwehr besonders gestaltete Kraftfahrzeuge und<br />

Anhängefahrzeuge, die entsprechend ihrem Verwendungszweck<br />

zur Aufnahme der Besatzung, der feuerwehrtechnischen<br />

Beladung sowie der Lösch- und<br />

sonstigen Einsatzmittel eingerichtet sind."<br />

Die Entwicklungsgeschichte der heutigen Feuerwehrfahrzeuge<br />

ist eng mit der Entwicklung des Automobils<br />

verbunden. Sie erstreckt sich von der Entstehung<br />

einfacher motorbetriebener Feuerspritzen und Leiterwagen<br />

bis zu den modernen (genormten und nicht<br />

genormten) Feuerwehrfahrzeugen.<br />

Zum bedeutendsten Wandel in der Ausrüstung der<br />

Feuerwehren kam es um die Jahrhundertwende, als<br />

die Automobilisierung der Feuerwehren begann.<br />

Dampf-, elektro-, benzin- oder benzin/elektrisch betriebene<br />

Fahrzeuge wurden bei den Feuerwehren eingeführt.<br />

Wurden zunächst nach den örtlichen Belangen Feuerwehrfahrzeuge<br />

gefertigt, erfolgte im Rahmen einer<br />

Vereinheitlichung und Systematisierung ein neues<br />

Konzept. Die Feuerwehrfahrzeuge wurden in einheitliche<br />

Typen wie Kraftzugspritze, Kraftfahrspritze, Kraftfahrdrehleiter<br />

und Schlauchwagen eingeteilt.<br />

1945 mussten auch die Feuerwehren einen neuen<br />

Anfang machen. Zunächst musste noch auf vorhandene<br />

alte oder ausrangierte Fahrzeuge zurückgegriffen<br />

werden. Allmählich gab es die ersten Nachkriegsbeschaffungen.<br />

Aufgrund der Erfahrungen kam es<br />

zunächst hauptsächlich zur Beschaffung von Tanklöschfahrzeugen.<br />

Im Jahr 1955 erschien dann die Norm "DIN 14530<br />

Löschfahrzeuge, Allgemeine Richtlinien", aus der<br />

sich die meisten der heutigen Fahrzeuge ableiten lassen.<br />

Die Anzahl der genormten Fahrzeuge stieg. Dies führte<br />

dazu, daß man sich Gedanken darüber machte,<br />

den Typenbestand zu reduzieren. Durch die ORBIT-<br />

Studie Mitte der 70er Jahre angeregt, stellte ein für<br />

diese Zwecke zusammengestellter Arbeitskreis 1986<br />

ein Konzept über "Basisfahrzeuge" vor. Diese Überlegungen<br />

stießen bei den Feuerwehren jedoch nicht auf<br />

die erhoffte Resonanz. Ab 1988 wurden weitere Kon-<br />

zepte unter dem Begriff "Typenreduzierung" erarbeitet.<br />

Für allgemeine Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge<br />

sind die DIN EN 1846 Teil 1 bis Teil 3 sowie die DIN<br />

14502 Teil 1, E DIN 14502 Teil 2 und DIN 14502 Teil 3<br />

die z.Zt. gültigen Normen. Darüber hinaus gibt es die<br />

nationalen Normen für Feuerwehrfahrzeugtypen<br />

(z.B. DIN 14530-16, TSF).<br />

Alle zur Zeit genormten Feuerwehrfahrzeuge werden<br />

angesprochen.<br />

Hinweis<br />

Da es sich bei diesem <strong>Heft</strong> um eine Ausbildungsunterlage<br />

handelt, muss darauf hingewiesen werden,<br />

dass nicht alle im Folgenden aufgeführten Fahrzeuge<br />

förderfähig sind.<br />

3 Feuerwehrfahrzeuge<br />

3.1 Einteilung<br />

Die DIN EN 1846-1 legt die Klassen und Kategorien<br />

abhängig von der Verwendung und dem Gewicht der<br />

Fahrzeuge fest.<br />

3.1.1 Definitionen<br />

Als Kraftwagen wird jedes motorgetriebene Straßenfahrzeug,<br />

welches vier oder mehr Räder hat und nicht<br />

an Schienen gebunden ist, bezeichnet. Es wird normalerweise<br />

für den Transport von Personen und/oder<br />

Gütern, als Zugfahrzeug für den Transport von Personen<br />

und/oder Gütern oder für spezielle Anwendungen<br />

verwendet.<br />

Kraftfahrzeuge sind geschlossene Kraftwagen zum<br />

Transport von Personal und Ausrüstung.<br />

Feuerwehrfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die zur Bekämpfung<br />

von Bränden, zur Durchführung technischer<br />

Hilfe und/oder für Rettungseinsätze benutzt<br />

werden.<br />

Wechselaufbauten sind besonders gestaltete Behälter,<br />

die von einem geeigneten Fahrzeug auf- und abgesetzt<br />

werden können.<br />

Ein Anhängefahrzeug ist ein nichtselbstfahrendes<br />

Straßenfahrzeug, das nach seiner Bauart dazu bestimmt<br />

ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu<br />

werden und für den Transport von Personen und Gütern<br />

verwendet wird; eingeschlossen in diese Kategorie<br />

sind Sattelanhänger (Auflieger).<br />

5


3.1.2 Kraftfahrzeug-Gewichtsklassen<br />

Alle Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr<br />

als 2 t müssen entsprechend ihrer Gesamtmasse einer<br />

der folgenden drei Klassen zugeordnet werden:<br />

Leicht : L 2,0 t < GG ≤ 7,5 t<br />

Mittel: M 7,5 t < GG ≤ 14,0 t<br />

Super: S GG > 14,0 t<br />

3.1.3 Kraftfahrzeug-Kategorien<br />

Folgende drei Kraftfahrzeug-Kategorien werden in Abhängigkeit<br />

der Fahreigenschaften und unterschiedlichen<br />

Bodenbeschaffenheiten unterschieden:<br />

Kategorie 1: straßenfähig<br />

Kraftfahrzeuge, die üblicherweise zum Befahren von<br />

befestigten Straßen geeignet sind.<br />

Kategorie 2: geländefähig<br />

Kraftfahrzeuge, die zum Befahren aller Straßen und<br />

bedingt für Geländefahrten geeignet sind.<br />

Kategorie 3: geländegängig:<br />

Kraftfahrzeuge, die zum Befahren aller Straßen und<br />

für Geländefahrten (Querfeldeinfahrten) geeignet sind.<br />

3.1.4 Kraftfahrzeug-Gruppen<br />

Die Kraftfahrzeug-Gruppen unterteilen sich in:<br />

• Feuerlöschfahrzeug<br />

– Löschfahrzeug<br />

– Sonderlöschfahrzeug<br />

• Hubrettungsfahrzeug<br />

– Drehleiter<br />

– Hubarbeitsbühne<br />

• Rüst- und Gerätefahrzeug<br />

• Krankenkraftwagen der Feuerwehr<br />

• Gerätefahrzeug Gefahrgut<br />

• Einsatzleitfahrzeug<br />

• Mannschaftstransportfahrzeug<br />

• Nachschubfahrzeug<br />

• sonstiges spezielles Kraftfahrzeug<br />

3.1.4.1 Feuerlöschfahrzeug<br />

Ein Löschfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug, das<br />

mit einer Feuerlöschpumpe nach EN 1028-1 und<br />

EN 1028-2 und im Regelfall mit einem Wasserbehälter<br />

und anderen zusätzlichen Geräten für die Brandbekämpfung<br />

ausgerüstet ist.<br />

6<br />

Ein Sonderlöschfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug<br />

mit spezieller Ausrüstung für die Brandbekämpfung<br />

und optional mit speziellem Löschmittel beladen.<br />

3.1.4.2 Hubrettungsfahrzeug<br />

Ein Hubrettungsfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug,<br />

das mit einer Drehleiter oder einer Hubarbeitsbühne<br />

ausgerüstet ist.<br />

Bei der Drehleiter handelt es sich um eine ausschiebbare<br />

Konstruktion oder einen ausschiebbaren Aufbau<br />

in Form einer Leiter mit oder ohne Rettungskorb. Sie<br />

ist auf dem Untergestell schwenkbar montiert.<br />

Eine Hubarbeitsbühne nach DIN EN 1777 ist eine<br />

ausschiebbare Konstruktion oder ein ausschiebbarer<br />

Aufbau mit Rettungskorb, bestehend aus einem oder<br />

mehreren starren oder teleskopierbaren, gelenkartigen<br />

oder scherenartigen Mechanismen oder einer<br />

Kombination dieser Möglichkeiten in Form von Auslegern<br />

und/oder Leitern. Die Hubeinrichtung darf<br />

schwenkbar auf dem Untergestell montiert sein.<br />

3.1.4.3 Rüst- und Gerätefahrzeug<br />

Ein Rüstwagen ist ein Feuerwehrfahrzeug, das z. B.<br />

für die Durchführung folgender technischer Hilfeleistungseinsätze<br />

ausgerüstet ist:<br />

• Suchen und Retten von Personen<br />

• Beseitigung von Unfallfolgen<br />

• gewaltsames Öffnen<br />

• Tierrettung.<br />

3.1.4.4 Krankenkraftwagen der Feuerwehr<br />

Ein Krankenkraftwagen der Feuerwehr ist ein Kraftfahrzeug,<br />

das den Anforderungen von DIN EN 1789<br />

entspricht, von Feuerwehrpersonal betrieben wird und<br />

für die Versorgung und den Transport von Patienten<br />

konstruiert ist. Es darf auch andere Einrichtungen für<br />

den speziellen Gebrauch durch die Feuerwehr einschließen.<br />

3.1.4.5 Gerätefahrzeug Gefahrgut<br />

Das Gerätefahrzeug Gefahrgut ist ein Feuerwehrfahrzeug<br />

mit einer Ausrüstung zum Schutz von Eigentum<br />

und zur Begrenzung von Schäden für die Umwelt,<br />

z.B. bei:<br />

• Gefahr einer Umweltverschmutzung<br />

• chemischer Gefahr<br />

• Gefahr durch radioaktive Stoffe<br />

• biologischer Gefahr<br />

• Bergung.<br />

3.1.4.6 Einsatzleitfahrzeug<br />

Ein Einsatzleitfahrzeug ist ein Feuerwehrfahrzeug,<br />

das mit Kommunikationsmitteln und anderer Ausrüstung<br />

ausgestattet ist und der Führung taktischer<br />

Einheiten dient.


3.1.4.7 Mannschaftstransportfahrzeug<br />

Dieses Feuerwehrfahrzeug ist geeignet zur Beförderung<br />

von Feuerwehrpersonal und dessen persönlicher<br />

Ausrüstung.<br />

3.1.4.8 Nachschubfahrzeug<br />

Das Feuerwehrfahrzeug aus der Kraftfahrzeug-Gruppe<br />

Nachschubfahrzeug dient zur Beförderung von<br />

Ausrüstung, Löschmitteln und sonstigen Gütern zur<br />

Versorgung einer eingesetzten Einheit.<br />

3.1.5 Kraftfahrzeug-Bezeichnung<br />

Nach der DIN EN 1846-1 müssen alle Kraftfahrzeuge<br />

durch sechs besondere Merkmale bezeichnet sein,<br />

basierend auf der Kraftfahrzeug-Gruppe, der sie zugeordnet<br />

sind.<br />

Hinweis<br />

Die Änderungen der Bezeichnung von Feuerlöschkreiselpumpen<br />

nach der Reihe der Normen DIN EN<br />

1028 führt zu einer entsprechenden Änderung eines<br />

Teils der Kraftfahrzeug-Bezeichnung.<br />

Auch die Norm für Tragkraftspritzen wurde verändert .<br />

Hier ist die DIN EN 14466 anzuwenden.<br />

Beispiele<br />

Bezeichnung einer Feuerlöschkreiselpumpe<br />

• alt: FP 16/8<br />

• neu: FPN 10-2000 (N steht für Normaldruck)<br />

Bezeichnung einer Tragkraftspritze<br />

• alt: TS 8/8<br />

• neu PFPN 10-1000 (erstes P steht für portabel)<br />

Bezeichnung eines Löschgruppenfahrzeuges<br />

• alt LF 8/6<br />

• neu LF 10/6<br />

Beispiel für die Bezeichnung eines Feuerlöschfahrzeuges<br />

Die Bezeichnung eines Tanklöschfahrzeuges nach<br />

DIN EN 1846-1 mit der Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse:<br />

Mittel (M), der Kraftfahrzeug-Kategorie 1: straßenfähig,<br />

einer Sitzplatzkapazität für die Mannschaft<br />

von 6 Personen, einer Löschwassertankkapazität von<br />

800 l, einer Leistung der eingebauten Feuerlöschpumpe<br />

von 10 bar/2000 l/min und einem elektrischen<br />

Generator ist der Tabelle 1 zu entnehmen.<br />

Charakteristische Masse<br />

Seit einigen Jahren wird in den DIN-Normen für Feuerwehrfahrzeuge<br />

der Begriff "Charakteristische Masse"<br />

verwendet. E DIN 14502-2, "Feuerwehrfahrzeuge -<br />

Teil 2: Zusätzliche Festlegungen zu DIN EN 1846-2<br />

und DIN EN 1846-3 (Vorschlag für eine Europäische<br />

Norm)" sowie den einzelnen Fahrzeugnormen ist der<br />

Begriff der charakteristischen Masse wie folgt definiert:<br />

Charakteristische Masse =<br />

Masse des einsatzbereiten Fahrzeugs, das den Mindestanforderungen<br />

der typspezifischen Norm entspricht,<br />

einschließlich<br />

• Art und Umfang der mindestens geforderten<br />

technischen Einrichtung und Beladung,<br />

• der Mannschaft,<br />

• und gegebenenfalls des Löschmittelvorrates,<br />

Tabelle 1 Beispiel für die Bezeichnung eines<br />

Feuerlöschfahrzeuges nach DIN EN 1846-1<br />

7


zuzüglich einer Massenreserve von mindestens 3 %<br />

der charakteristischen Masse für Zusatzbeladungen<br />

nach örtlichen Belangen, wobei die charakteristische<br />

Masse die zulässige Gesamtmasse des verwendeten<br />

Fahrgestells nicht übersteigt.<br />

Anmerkung<br />

Die gegebenenfalls bestehende Differenz zwischen<br />

charakteristischer Masse und zulässiger Gesamtmasse<br />

des verwendeten Fahrgestells kann für weitere<br />

Zusatzbeladungen nach örtlichen Belangen genutzt<br />

werden.<br />

3.2 Einsatzleitfahrzeuge<br />

3.2.1 Einsatzleitwagen ELW 1<br />

Einsatzleitwagen ELW 1 (DIN 14507-2) dienen vorwiegend<br />

der Einsatzleitung<br />

• zur Anfahrt sowie Erkundung von Einsatzstellen<br />

• als Hilfsmittel zur Führung von taktischen<br />

Einheiten<br />

• als Hilfsmittel zum Führen von Verbänden mit<br />

Führungsgehilfen, jedoch ohne stabsmäßiger<br />

Führung.<br />

Basis ist ein Kraftfahrzeug mit geschlossenem, serienmäßigem<br />

Aufbau, z. B. ein Kleintransporter. Es<br />

dürfen nur Kraftfahrzeuge verwendet werden, die<br />

mindestens drei Einstiegtüren haben, eine Innenhöhe<br />

im begehbaren Teil von mindestens 1.350 mm aufweisen,<br />

und zwei Kommunikationsarbeitsplätze mit einer<br />

gemeinsamen Arbeitsfläche von mind. 0,5 m² installiert<br />

haben. Hierdurch wird die Trennung Leitstellenfunk<br />

und Einsatzstellenfunk an einem gemeinsamen<br />

Arbeitstisch sicher gestellt. Eine Trennwand<br />

zwischen Fahrer und Mannschaftsraum ist nicht vorgesehen.<br />

Der ELW 1 verfügt über diverse fernmeldetechnische<br />

Ausrüstungsteile und ist das geeignete<br />

Fahrzeug für eine Abschnittsleitung.<br />

Tabelle 2 Einsatzleitwagen<br />

Baumaße und Gewichte<br />

Stand: August 1999<br />

8<br />

Das Fahrzeug ist als Sitz der Einsatzleitung kenntlich<br />

zu machen.<br />

Eine Anhängerkupplung ist nicht zulässig.<br />

Die zulässige Gesamtmasse des ELW 1 beträgt<br />

max. 3.500 kg.<br />

Bild 1: Einsatzleitwagen ELW 1<br />

3.2.2 Einsatzleitwagen ELW 2<br />

Einsatzleitwagen ELW 2 (DIN 14507-3) dienen vorwiegend<br />

• der Einsatzleitung als Hilfsmittel zum Führen von<br />

Verbänden mit Führungsgehilfen und stabsmäßiger<br />

Führung<br />

• der technischen Einsatzleitung im Katastrophenfall<br />

als Führungsmittel<br />

Als Einsatzleitwagen ELW 2 dürfen verwendet werden:<br />

• serienmäßiger Kastenwagen<br />

• handelsüblicher Aufbau<br />

• Abrollbehälter


Folgende Räume sind vorzusehen:<br />

• Raum A für Fahrer und Beifahrer<br />

• Raum B für fernmeldetechnische Ausstattung und<br />

drei Arbeitsplätze<br />

• Raum C mit mindestens 5 Sitzplätzen<br />

Zwischen Raum B und C muss eine Wand eingebaut<br />

sein. Der Durchgang kann durch eine Schiebetür gewährleistet<br />

werden. Sofern keine Tür vorhanden ist,<br />

muss mindestens eine Durchreiche mit Schiebefenster<br />

aus Sicherheitsglas eingebaut sein. Eine Belüftungsanlage<br />

für einen 10-fachen Luftwechsel je Stunde<br />

und eine unabhängig vom Fahrzeugmotor betreibbare<br />

Anlage zum Heizen und Kühlen sind für diese<br />

Räume vorgesehen.<br />

Das Fahrzeug ist als Sitz der Einsatzleitung kenntlich<br />

zu machen.<br />

Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt<br />

100 km/h, die zulässige Gesamtmasse des<br />

ELW 2 7.500 kg (bei Allradantrieb 9.500 kg).<br />

3.2.3 Kommandowagen KdoW<br />

Kommandowagen KdoW (DIN 14507-5) dienen vorwiegend<br />

der Einsatzleitung zur Anfahrt sowie Erkundung<br />

von Einsatzstellen. Verwendet werden Personenkraftwagen<br />

mit geschlossenem, serienmäßigem<br />

Aufbau.<br />

Das Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse<br />

von 2800 kg bei Allradantrieb muss mindestens drei<br />

Einstiegstüren haben.<br />

Im Gegensatz zum ELW 1 sind hier durch einen Verzicht<br />

auf feuerwehrspezifische Modifikationen, wie<br />

z.B. eine zweite Batterie, Ladesteckdose, spezielle<br />

Lackierung usw., sowie der weitgehenden Reduzierung<br />

der feuerwehr- und fernmeldetechnischen Beladung,<br />

kostenreduzierende Maßnahmen in der DIN<br />

berücksichtigt worden.<br />

Als Funkrufname ist für dieses Fahrzeug als 2. Teilkennzahl<br />

die "16" vorgesehen.<br />

3.3 Löschfahrzeuge<br />

3.3.1 Tragkraftspritzenfahrzeug<br />

3.3.1.1 Allgemeines<br />

Ein Tragkraftspritzenfahrzeug ist ein Löschfahrzeug<br />

mit einer feuerwehrtechnischen Beladung für eine<br />

Gruppe mit einer Tragkraftspritze PFPN 10-1000. Die<br />

Besatzung besteht aus einer Staffel (1/5).<br />

3.3.1.2 Tragkraftspritzenfahrzeug TSF<br />

Mit diesem Fahrzeug hat man auch den Feuerwehren<br />

der kleineren Gemeinden die Möglichkeit gegeben,<br />

bei angemessenem Kostenaufwand ein effektives<br />

Löschfahrzeug zu betreiben, das den in diesen Gemeinden<br />

normalerweise vorhanden Risiken unbedingt<br />

angemessen ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung<br />

der gemeindeübergreifenden Hilfe. Ein<br />

Tragkraftspritzenfahrzeug (DIN 14530-16) ist ein<br />

Löschfahrzeug mit einer feuerwehrtechnischen Beladung<br />

für eine Gruppe (1/8) einschließlich einer Tragkraftspritze<br />

PFPN 10-1000. Die Besatzung besteht<br />

aus einer Staffel (1/5). Das TSF dient überwiegend<br />

zur Brandbekämpfung. Es bildet mit seiner Besatzung<br />

eine taktische Einheit.<br />

Als Basis für das TSF dienen serienmäßige, handelsübliche<br />

Kastenwagen oder Fahrgestelle mit Doppelkabine<br />

(Doka). Als Antriebsart ist nur Straßenantrieb<br />

zulässig! Der Einbau einer Differentialsperre ist zu<br />

empfehlen, sofern diese als Sonderausstattung fahrgestellseitig<br />

lieferbar ist.<br />

Hinweis<br />

Für das Tragkraftrspritzenfahrzeug gibt es zur Zeit einen<br />

Entwurf der DIN 14530-16.<br />

Hier liegt die zulässige Gesamtmasse bei 4000 kg.<br />

Falls aus Gründen des Fahrerlaubnisrechts eine zulässige<br />

Gesamtmasse von 3500 kg nicht überschritten<br />

werden darf, ist in der Regel keine Gewichtsreserve<br />

für eine Zusatzbeladung nach örtlichen Belangen<br />

vorhanden.<br />

3.3.1.3 Tragkraftspritzenfahrzeug Wasser TSF-W<br />

Das Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W (Tragkraftspritzenfahrzeug<br />

mit Löschwasserbehälter, DIN 14530-<br />

17) ist ein Löschfahrzeug mit einer feuerwehrtechnischen<br />

Beladung für eine Gruppe (1/8) einschließlich<br />

einer Tragkraftspritze PFPN 10-1000. Die Besatzung<br />

besteht aus einer Staffel (1/5). Das TSF-W dient überwiegend<br />

zur Brandbekämpfung. Es bildet mit seiner<br />

Besatzung eine selbstständige taktische Einheit.<br />

Das TSF-W hat die gleiche Besatzung und im Wesentlichen<br />

die gleiche Beladung wie das TSF.<br />

Darüber hinaus verfügt es aber zusätzlich über einen<br />

Löschwasserbehälter mit min. 600 l Inhalt und eine<br />

Schnellangriffseinrichtung. Die Tragkraftspritze<br />

PFPN 10-1000 ist an den Löschwasserbehälter und<br />

die Schnellangriffseinrichtung angeschlossen, kann<br />

aber auch vom Fahrzeug abgesetzt betrieben werden.<br />

Damit wird der Einsatzwert des TSF-W gegenüber<br />

dem TSF erhöht, es kann auch bei Brandstellen,<br />

an denen keine Wasserversorgung vorhanden bzw.<br />

nicht sofort greifbar ist, umgehend mit einer für den<br />

Soforteinsatz ausreichenden Wassermenge die<br />

Brandbekämpfung aufnehmen.<br />

Die zulässige Gesamtmasse beträgt 6300 kg.<br />

Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse Leicht (L) nach DIN<br />

EN 1846-1. Antriebsart ist vorrangig Straßenantrieb.<br />

9


Hinweis<br />

Die Normung eines neuen Löschfahrzeugtyps zwischen<br />

dem TSF-W und dem LF 10/6 ist unter der<br />

Bezeichnung StLF 10/6 (DIN 14 530 Teil 25) geplant.<br />

Das neue Löschfahrzeug wird voraussichtlich eine<br />

maximale Gesamtmasse von 7.500 kg haben, Klasse<br />

L nach DIN EN 1846-1. Antriebsart vorrangig Straßenantrieb.<br />

Staffelkabine aber feuerwehrtechnische<br />

Beladung für eine Gruppe. Löschwasserbehälter mit<br />

einer nutzbaren Wassermenge von min. 600 l. Zur<br />

Ausstattung gehört eine fest eingebaute Feuerlöschkreiselpumpe<br />

FPN 10-1000, auf Wunsch eine Tragkraftspritze<br />

PFPN 10-1000.<br />

3.3.1.4 Kleinlöschfahrzeug KLF<br />

Das Kleinlöschfahrzeug KLF (DIN 14530-24) ist ein<br />

Löschfahrzeug mit einer Feuerwehrtechnischen Beladung<br />

für eine Staffel (1/5). Die Besatzung besteht aus<br />

einer Staffel.<br />

Es verfügt über eine Tragkraftspritze PFPN 6-500 und<br />

einen Löschwassertank, nutzbares Tankvolumen<br />

400 l. Als Basis für das KLF dienen serienmäßige,<br />

handelsübliche Kastenwagen oder Fahrgestelle mit<br />

Doppelkabine. Antriebsart ist Straßenantrieb, zu<br />

empfehlen ist der Einbau einer Differentialsperre. Die<br />

zulässige Gesamtmasse beträgt 3500 kg. Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse<br />

Leicht (L) nach DIN EN 1846-1.<br />

Durch die Beladung nur für eine Staffel stellt das Fahrzeug<br />

mit seiner Besatzung eine nichtselbstständige<br />

taktische Einheit dar.<br />

Das KLF dient vornehmlich zur Einleitung erster<br />

Brandbekämpfungsmaßnahmen, zum Innenangriff<br />

muss die Löschwasserversorgung sichergestellt<br />

sein.<br />

3.3.2 Löschgruppenfahrzeuge<br />

3.3.2.1 Allgemeines<br />

Ein Löschgruppenfahrzeug ist ein Löschfahrzeug,<br />

das mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen Feuerlöschkreiselpumpe<br />

und einer feuerwehrtechnischen<br />

Beladung sowie einem Löschwasserbehälter ausgerüstet<br />

ist. Die Besatzung besteht aus einer Gruppe<br />

(1/8).<br />

3.3.2.2 Löschgruppenfahrzeug LF 10/6<br />

Das Löschgruppenfahrzeug LF 10/6 (DIN 14530-5)<br />

dient vornehmlich zur Brandbekämpfung, zum Fördern<br />

von Wasser und zur Durchführung einfacher<br />

Technischer Hilfe kleineren Umfangs. Es bildet mit<br />

seiner Besatzung eine selbstständige taktische Einheit.<br />

Das LF 10/6 hat mit Straßenantrieb eine zulässige<br />

Gesamtmasse von 7.500 kg, bei Allradantrieb von<br />

10.500 kg. Es besitzt einen Löschwasserbehälter mit<br />

eeiner nutzbaren Wassermenge von min. 600 l Was-<br />

10<br />

ser und ist mit einer Schnellangriffseinrichtung ausgestattet.<br />

Das LF 10/6 hat eine Heck-Einbaupumpe<br />

FPN 10-1000 mit einem Nennförderdruck von 10 bar<br />

und einem Nennförderstrom von 1000 l/min bei der<br />

geodätischen Nennsaughöhe von 3 m. Das Fahrzeug<br />

kann entweder mit einer Tragkraftspritze oder mit einer<br />

Zusatzbeladung für Technische Hilfe ausgestattet<br />

sein.<br />

Hinweise<br />

Ob das Fahrzeug mit einer Tragkraftspritze oder mit<br />

der Zusatzbeladung für Technische Hilfe ausgestattet<br />

sein soll, ist bei der Bestellung zu vereinbaren. Dies<br />

gilt auch für die Zusatzbeladung mit einer dreiteiligen<br />

Schiebleiter. Hierbei sind feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische<br />

Gesichtspunkte zu berücksichtigen.<br />

Es ist geplant das LF 10/6 wie schon das LF 20/16 in<br />

einer überarbeiteten Norm als Löschgruppenfahrzeug<br />

LF 10/6 und als Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug<br />

HLF 10/6 (Normentwurf DIN 14 530 Teil 5) darzustellen.<br />

3.3.2.3 Löschgruppenfahrzeug LF 16/12<br />

Das Löschgruppenfahrzeug LF 16/12 (ehemals DIN<br />

14530-11) dient vornehmlich zur Brandbekämpfung,<br />

zum Fördern von Wasser und zur Durchführung einfa-<br />

Bild 2: Löschgruppenfahrzeug LF 16/12<br />

cher Technischer Hilfe. Es bildet mit seiner Besatzung<br />

eine selbstständige taktische Einheit.<br />

Das LF 16/12 ist mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen<br />

Feuerlösch-Kreiselpumpe (FP 16/8 als<br />

Heckpumpe), einem eingebauten Löschwasserbehälter,<br />

einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuerwehrtechnischen<br />

Beladung ausgestattet.<br />

Mit seinem eingebauten Löschwasserbehälter von<br />

mindestens 1.200 l Inhalt (maximal 1.600 l, je nach<br />

Gewichtsreserve) und der Schnellangriffseinrichtung<br />

ermöglicht es die sofortige Aufnahme der Brandbekämpfung.


Mit der umfangreichen Zusatzbeladung ist das Fahrzeug<br />

neben der Brandbekämpfung auch ganz<br />

besonders gut für Einsätze im Rahmen der Technischen<br />

Hilfe geeignet – insbesondere auch deshalb,<br />

weil gleichzeitig zu den Hilfsmaßnahmen parallel ein<br />

wirkungsvoller Brandschutz sicher gestellt werden<br />

kann.<br />

3.3.2.4 Löschgruppenfahrzeug LF 20/16<br />

Durch Überarbeitung der DIN 14530-11 ist das<br />

LF 20/16 Nachfolger des LF 16/12 geworden.<br />

Das Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 (DIN 14530-11)<br />

dient überwiegend zur Brandbekämpfung, zum Fördern<br />

von Wasser und zum Durchführen einfacher<br />

Technischer Hilfe. Es hat eine vom Fahrzeugmotor<br />

angetriebene Feuerlöschkreiselpumpe DIN EN 1028-<br />

1 - FPN 10-2000 und einen Löschwasserbehälter mit<br />

einer nutzbaren Menge von min. 1600 l. Es verfügt<br />

über eine feuerwehrtechnische Beladung für eine<br />

Gruppe und bildet mit seiner Besatzung eine selbstständige<br />

taktische Einheit. Die Besatzung besteht<br />

aus einer Gruppe (1/8). Das Fahrzeug hat eine zulässige<br />

Gesamtmasse von 14.000 kg (Klasse M nach<br />

DIN EN 1846-1). Als Antriebsart ist vorrangig Allradantrieb<br />

zu wählen.<br />

3.3.2.5 Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug<br />

HLF 20/16<br />

Bild 3: Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug<br />

Das Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20/16<br />

(DIN 14530-11) ist ein Löschgruppenfahrzeug LF 20/<br />

16 mit erweiterter Beladung/Ausrüstung für die<br />

Durchführung auch umfangreicher Technischer Hilfe.<br />

Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse von<br />

14.000 kg (Klasse M nach DIN EN 1846-1). Als Antriebsart<br />

ist vorrangig Allradantrieb zu wählen. Hat<br />

das Fahrzeug eine maschinelle Zugeinrichtung (DIN<br />

14584-MaZE), dann ist eine Bremsanlage mit Vierradfeststellbremse<br />

erforderlich.<br />

Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS<br />

Das Löschgruppenfahrzeug LF 16-TS (ehemals DIN<br />

14530-8) dient vornehmlich zur Brandbekämpfung,<br />

zum Fördern von Wasser und zur Durchführung einfacher<br />

Technischer Hilfe kleineren Umfangs.<br />

Es wurde fast ausschließlich durch das BBK (Bundesamt<br />

für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe)<br />

angeschafft und den Feuerwehren für die Aufgaben<br />

im Katastrophenschutz zur Verfügung gestellt.<br />

Die DIN 14530-8 wurde auf Veranlassung des BBK im<br />

April 2006 zurück gezogen.<br />

3.3.3 Tanklöschfahrzeuge<br />

3.3.3.1 Allgemeines<br />

Ein Tanklöschfahrzeug ist ein Löschfahrzeug, das mit<br />

einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen Feuerlöschkreiselpumpe<br />

und/oder anderen löschtechnischen<br />

Einrichtungen, einer feuerwehrtechnischen<br />

Beladung und fest eingebauten Löschmittelbehältern<br />

ausgerüstet ist. Die Besatzung besteht aus einer<br />

Staffel (1/5) oder einem Trupp (1/2).<br />

3.3.3.2 Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr<br />

Das Tanklöschfahrzeug TLF 16/24-Tr (DIN 14530-22)<br />

dient aufgrund seines Löschwasservorrats von 2.400 l<br />

vornehmlich zur Durchführung eines Schnellangriffs<br />

und zur Versorgung von Einsatzstellen mit Löschwasser.<br />

Im Heck ist eine durch den Fahrzeugmotor<br />

angetriebene FPN 10-2000 nach DIN EN 1028-1 eingebaut.<br />

Es bildet mit seiner Truppbesatzung (1/2)<br />

keine selbstständige taktische Einheit.<br />

3.3.3.3 Tanklöschfahrzeug TLF 16/25<br />

Das Tanklöschfahrzeug TLF 16/25 (ehemals DIN<br />

14530-20) dient aufgrund seines Löschwasservorrats<br />

von 2400 l vornehmlich zur Durchführung eines<br />

Schnellangriffs und zur Versorgung von Einsatzstellen<br />

mit Löschwasser. Es bildet mit seiner Besatzung<br />

von 1/5 eine selbstständige taktische Einheit.<br />

Das TLF 16/25 ist mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen<br />

Feuerlösch-Kreiselpumpe (FP 16/8 als<br />

Heckpumpe), einem eingebauten Löschwasserbehälter,<br />

einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuerwehrtechnischen<br />

Beladung teilweise auch für die<br />

Technische Hilfe ausgestattet.<br />

Mit Überarbeitung der Norm DIN 14530-11 LF 20/16<br />

und HLF 20/16 wurde die Norm DIN 14530-20 für das<br />

TLF 16/25 zurückgezogen. Die beiden Fahrzeugtypen<br />

haben sich in ihrer Ausstattung und hier hauptsächlich<br />

im Fassungsvermögen des Löschwasserbehälters<br />

so angeglichen, dass man glaubt, auf das TLF<br />

16/25 verzichten zu können.<br />

3.3.3.4 Tanklöschfahrzeug TLF 24/50<br />

Das Tanklöschfahrzeug TLF 24/50 (ehemals DIN<br />

14530-21) dient aufgrund seines großen Löschwasservorrats<br />

vornehmlich zur Brandbekämpfung. Es bil-<br />

11


12<br />

Tabelle 3 Genormte Löschfahrzeuge<br />

Übersicht der wichtigsten feuerwehrtschnischen Daten<br />

Stand: Januar 2007 (Rev. vom 13. März 2007)


det mit seiner Truppbesatzung (1/2) keine selbstständige<br />

taktische Einheit. Aufgrund seines großen<br />

Löschwasservorrats ist es aber ausgezeichnet für<br />

den überörtlichen Einsatz, insbesondere auch bei<br />

technischer Hilfe zur Sicherstellung des Brandschutzes<br />

auf Schnellstraßen geeignet.<br />

Bild 4: Tanklöschfahrzeug TLF 24/50<br />

Das TLF 24/50 ist mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen<br />

Feuerlösch-Kreiselpumpe (FP 24/8 als<br />

Heckpumpe), einem eingebauten Löschwasserbehälter,<br />

einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuerwehrtechnischen<br />

Beladung ausgestattet.<br />

Früher hatte das Fahrzeug einen Löschwasserbehälter<br />

mit 5.000 l Inhalt und hieß deshalb auch TLF 24/<br />

50. Aufgrund der ständigen Erhöhung der Massen der<br />

Fahrgestelle durch Leistungssteigerung, Emissionsschutzmaßnahmen<br />

usw. und aus normensystematischen<br />

Gründen konnte dieser Inhalt nicht mehr gehalten<br />

werden, so dass man sich entschloss, den Tankinhalt<br />

des TLF 24/50 auf 4.800 l (± 4 %) zu reduzieren.<br />

Im Gegensatz zu den übrigen Tanklöschfahrzeugen<br />

ist das TLF 24/50 mit einem fest eingebauten<br />

Schaummitteltank mit 500 l Schaummittel und einem<br />

Schaum-Wasserwerfer (1.600 l/min) ausgestattet.<br />

Hinweis<br />

Bei diesem Fahrzeug ist eine derartige Ausrüstung<br />

sinnvoll, da hier mit 4.800 l genügend Wasser zur<br />

Verfügung steht, um einen effektiven Schaumangriff<br />

über den Werfer einzuleiten. Zur Fortsetzung des<br />

Schaumangriffs ist aber auch bei diesem Fahrzeug<br />

auf eine abhängige Löschwasserversorgung zurückzugreifen.<br />

3.3.3.5 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40<br />

Es ist notwendig geworden, die DIN 14530-21 (TLF<br />

24/50) aus dem Jahr 1989 den veränderten Gegebenheiten<br />

anzupassen. Durch die Neuausgabe der DIN<br />

14530-21 wird das TLF 24/50 durch das TLF 20/40<br />

und das TLF 20/40-SL ersetzt. Das Tanklöschfahr-<br />

zeug TLF 20/40 (DIN 14530-21) dient überwiegend<br />

zur Bereitstellung einer großen Löschwassermenge,<br />

zum Nachschub von Löschwasser insbesondere<br />

auch in wasserarmen Gebieten und außerhalb befestigter<br />

Straßen, wie etwa bei der Waldbrandbekämpfung.<br />

Es hat eine vom Fahrzeugmotor angetriebene<br />

Feuerlöschkreiselpumpe DIN EN 1028-1 - FPN 10-<br />

2000 und einen Löschwasserbehälter mit einer nutzbaren<br />

Menge von mindestens 4000 l.<br />

Es bildet mit seiner Truppbesatzung (1/2) keine<br />

selbstständige taktische Einheit.<br />

Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse bis<br />

zu 14.000 kg (Klasse M nach DIN EN 1846-1). Als<br />

Antriebsart ist Allradantrieb vorgeschrieben. Auf dem<br />

Fahrzeugdach kann ein Wasserwerfer montiert sein.<br />

3.3.3.6 Tanklöschfahrzeug TLF 20/40-SL<br />

Das Tanklöschfahrzeug TLF 20/40-SL (DIN 14530-21)<br />

hat gegenüber dem TLF 20/40 eine wesentlich unfangreichere<br />

Ausstattung, insbesondere einen integrierten<br />

Schaummittelbehälter, mit einer nutzbaren Menge<br />

von mindestens 500 l. Es besteht die Möglichkeit,<br />

Sonderlöschmittel (SL), wie z.B. eine Pulverlöschanlage<br />

mit zu führen. Auf dem Fahrzeugdach muss ein<br />

Schaum-Wasserwerfer montiert sein.<br />

Es bildet mit seiner Truppbesatzung (1/2) keine<br />

selbstständige taktische Einheit.<br />

Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse bis<br />

zu 18.000 kg (Klasse S nach DIN EN 1846-1). Als<br />

Antriebsart wird vorrangig Allradantrieb empfohlen. Es<br />

muss eine Differentialsperre an der Hinterachse vorhanden<br />

sein.<br />

3.3.4. Trockenlöschfahrzeuge<br />

3.3.4.1 Allgemeines<br />

Trockenlöschfahrzeuge sind nicht mehr genormt,<br />

doch sind Fahrzeuge dieses Typs im Einsatz. Trockenlöschfahrzeuge<br />

sind Sonderlöschfahrzeuge mit<br />

einer fest eingebauten Pulverlöschanlage oder, wie<br />

das Trocken-Tanklöschfahrzeug, mit einer Feuerlöschkreiselpumpe,<br />

einem Löschwassertank und einer<br />

fest eingebauten Pulverlöschanlage.<br />

3.4 Hubrettungsfahrzeuge<br />

3.4.1 Allgemeines<br />

Hubrettungsfahrzeuge DIN EN 1846-1 sind Feuerwehrfahrzeuge,<br />

ausgerüstet mit einer Drehleiter oder<br />

einer Hubarbeitsbühne.<br />

Drehleitern werden unterteilt in Automatikdrehleitern<br />

DIN EN 14043 und in halbautomatische Drehleitern<br />

DIN EN 14044.<br />

13


3.4.2 Drehleitern mit maschinellem Antrieb<br />

Eine Drehleiter mit maschinellem Antrieb ist ein Hubrettungsfahrzeug.<br />

Sie besteht aus Fahrgestell und<br />

Aufbau sowie einem Hubrettungssatz, bestehend<br />

aus einem Leitergetriebe mit aufricht-, ausfahr- und<br />

drehbarem Leitersatz mit oder ohne Rettungskorb.<br />

Sie ist eingerichtet zur Aufnahme einer Besatzung<br />

von 3 Mann und einer feuerwehrtechnischen Beladung.<br />

Hinweis:<br />

Drehleitern werden heute mit einer Vielzahl von Zusatzeinrichtungen<br />

angeboten. Derartige Zusatzeinrichtungen<br />

sind z.B. Rettungskorb, Krankentragenlagerung,<br />

Wenderohr, Kraneinrichtung, 220 V-Beleuchtungseinrichtung<br />

mit Stromerzeuger oder fest eingebautem<br />

Generator, fest verlegte Wasserleitung zur<br />

Leiterspitze, Lagerungen für zusätzliches Gerät und<br />

vieles andere mehr.<br />

Tabelle 4 Genormte Hubrettungsfahrzeuge<br />

Übersicht der wichtigsten feuerwehrtechnischen Daten<br />

Stand: April 2006<br />

14<br />

Die Bezeichnung DL bedeutet Drehleiter, die Bezeichnung<br />

DLK bedeutet Drehleiter mit Rettungskorb.<br />

Die Angaben dahinter geben die Nennausladung<br />

l N bei Nennrettungshöhe h N an (siehe Bild 5).<br />

Eine DLK 23-12 ist also eine Drehleiter mit Rettungskorb,<br />

die eine Nennausladung von 12 m bei einer<br />

Nennrettungshöhe von 23 m hat.<br />

Die Begriffe "Ausladung" und "Rettungshöhe" sind<br />

wie folgt definiert:<br />

Ausladung:<br />

Die Ausladung l ist der Überhang von der Fahrzeugaußenkante<br />

oder – sofern ausgefahren – der belasteten<br />

Abstützung bis zum Lot der Außenkante des Korbbodens<br />

oder bis zum Lot der obersten Querverbindung<br />

der Leiterholme (bei Drehleitern ohne Korb).<br />

Nennausladung l : N<br />

Die Nennausladung l ist eine bestimmte Ausladung<br />

N<br />

bei der Nennrettungshöhe (siehe Tabelle 4).


Bild 5: Nennausladung und Nennrettungshöhe<br />

Rettungshöhe:<br />

Die Rettungshöhe h ist die lotrechte Höhe von der<br />

waagerechten Standfläche bis zum Boden des Korbes<br />

oder bis zur obersten Querverbindung der Leiterholme<br />

(bei Drehleitern ohne Korb).<br />

Nennrettungshöhe h : N<br />

Die Nennrettungshöhe h ist eine bestimmte Ret-<br />

N<br />

tungshöhe bei Nennausladung (siehe Tabelle 4).<br />

Die wichtigsten technischen Daten der Drehleitern<br />

sind in Tabelle 4 aufgeführt.<br />

Bild 6: Drehleiter DLK 23/12<br />

3.4.3 Hubarbeitsbühnen<br />

Hubarbeitsbühnen (DIN EN 1777) sind Gelenkmaste<br />

oder Teleskopmaste. Durch ihre Bauweise sind sie<br />

sehr belastungsfähig und robust. Die Tragfähigkeit<br />

des Rettungskorbes von bis zu 400 kg ermöglicht das<br />

Arbeiten mit schwerem Werkzeug. Die große Tragfähigkeit<br />

ermöglicht die Installation eines fernbedienbaren<br />

Wasser- bzw. Schaumwerfers mit großer Leistung.<br />

Somit ist Löschen auch dort möglich, wo<br />

ansonsten die Einsatzkräfte (im Korb einer Drehleiter)<br />

gefährdet wären, z.B. bei Tankbränden oder bei<br />

der Kühlung von Gasbehältern. Aufgrund der Gelenke<br />

im oberen Bereich des Teleskoparmes können Hindernisse<br />

"umfahren" werden. Durch die große Ausladung<br />

kann das Fahrzeug in ausreichendem Abstand<br />

zum Gebäude aufgestellt werden. Umfangreiche Erkundungsmaßnahmen<br />

ohne Gefährdung der Einsatzkräfte<br />

werden somit möglich.<br />

3.5 Drehleiter mit Handantrieb<br />

Eine Drehleiter mit Handantrieb (DIN 14702) ist ein<br />

Feuerwehrfahrzeug, das vorrangig zum Retten von<br />

Menschen aus Notlagen dient. Sie findet ferner auch<br />

für technische Hilfe und zur Brandbekämpfung Verwendung.<br />

Die Besatzung besteht aus einem Trupp<br />

(1/2). Frühere Bezeichnung der DL 16-4: DL 18.<br />

Die DL 16-4 ist kein Hubrettungsfahrzeug, da der<br />

Hubrettungssatz nicht maschinell angetrieben wird!<br />

Drehleitern mit Handantrieb werden auch mit servounterstützten<br />

Aufricht-, Auszugs- und Dreheinrichtungen<br />

gebaut, so dass die Bedienbarkeit gegenüber<br />

den früheren Drehleitern mit reinem Handantrieb wesentlich<br />

erleichtert ist. Allerdings gilt es bei diesen<br />

Drehleitern mit Handantrieb, wesentlich vorsichtiger<br />

zu sein, als bei maschinell angetriebenen Leitern, da<br />

in der Norm auf eine große Anzahl von Sicherheitseinrichtungen<br />

verzichtet wurde. Auch aus diesem Grund<br />

ist die Verwendung eines Rettungskorbes bei der DL<br />

16-4 nicht zulässig.<br />

3.6 Rüstfahrzeuge<br />

3.6.1 Rüstwagen RW 1<br />

Der Rüstwagen RW 1 (ehemals DIN14555-2) enthält<br />

die zum Durchführen einfacher Technischer Hilfe –<br />

auch größeren Umfangs – erforderlichen Geräte und<br />

fest eingebauten technischen Einrichtungen. Das<br />

Fahrzeug hat eine Trupp-Besatzung (1/2). Das zulässige<br />

Gesamtgewicht beträgt 9.000 kg. Der RW 1 ist<br />

mit einer maschinellen Zugeinrichtung mit einer<br />

Nennzugkraft von 50 kN ausgestattet.<br />

15


3.6.2 Rüstwagen RW 2<br />

Bild 7: Rüstwagen RW-2<br />

Der Rüstwagen RW 2 (ehemals DIN 14555-3) enthält<br />

die zum Durchführen nahezu aller Technischen Hilfe –<br />

auch größeren Umfangs – erforderlichen Geräte und<br />

technischen Einrichtungen.<br />

Der RW 2 besitzt einen betriebsbereit angeschlossenen,<br />

ein- oder angebauten Lichtmast, sowie eine eingebaute<br />

vom Fahrzeugmotor angetriebene Zugeinrichtung<br />

mit maschinellem Antrieb mit 15 bis 20 kVA<br />

Leistung. Die Besatzung besteht aus einem Trupp<br />

(1/2). Die Beladung des RW 2 besteht aus einer Standardbeladung<br />

sowie aus einer Zusatzbeladung nach<br />

örtlichen Belangen, z.B. aus einem Gerätesatz Ölbeseitigung<br />

und/oder – je nach Gewichtsreserve – aus<br />

einem Gerätesatz Wasserrettung.<br />

Die zulässige Gesamtmasse des RW 2 beträgt<br />

12.000 kg.<br />

3.6.3 Rüstwagen RW 3<br />

Beim Rüstwagen RW 3 (ehemals DIN 14 555 Teil 4)<br />

handelt es sich um einen Fahrzeugtyp, der nur in geringer<br />

Stückzahl gebaut wurde. Im Gegensatz zum<br />

RW 1 und RW 2 hat er eine maschinelle Zugeinrichtung<br />

mit einer Nennzugkraft von 150 kN und einer<br />

Staffelbesatzng (1/5). Das zulässige Gesamtgewicht<br />

beträgt 16.000 kg.<br />

3.6.4 Rüstwagen RW<br />

Seit Juni 2002 gilt die überarbeitete Norm DIN 14555-<br />

3 RW. Diese Norm stellt eine Neuausgabe der zusammengeführten<br />

DIN 14555-3 aus dem Jahr 1995<br />

und der DIN 14555-2 aus dem Jahr 1989 dar. Dadurch<br />

gibt es nur noch einen genormten Rüstwagen RW,<br />

der an die Erfordernisse im Bereich der Technischen<br />

Hilfe auch größeren Umfangs angepasst wurde. Unter<br />

anderem gehört zur Standartbeladung des RW<br />

eine Arbeitsplattform für Einsätze nach LKW-Unfällen.<br />

16<br />

Zulässige Gesamtmasse: 14.000 kg (Klasse M nach<br />

DIN EN 1846-1).<br />

Der RW muss Allradantrieb haben und der Kraftfahrzeug-Kategorie<br />

2 (geländefähig) nach DIN EN 1846-1<br />

entsprechen.<br />

3.7 Gerätewagen Gefahrgut GW-G<br />

Der Gerätewagen Gefahrgut GW-G (DIN 14555-12)<br />

wird bei Schadensfällen mit gefährlichen Stoffen und<br />

Gütern eingesetzt. Er dient dem Umweltschutz und<br />

stellt die Geräte bereit, die zum Durchführen von umfangreichen<br />

Sofortmaßnahmen bei der Bekämpfung<br />

von Unfällen mit gefährlichen Stoffen sowie von Mineralölunfällen<br />

erforderlich sind.<br />

Die Beladung ist sehr umfangreich und kann hauptsächlich<br />

in folgende Gruppen unterteilt werden:<br />

• zusätzliche persönliche Schutzausrüstung<br />

• Gerät zum Ab- und Umpumpen, einschließlich<br />

spezieller Schläuche und Armaturen<br />

• Gerät zum Zwischenlagern-<br />

• Probennahme-, Analysen- und Messgeräte<br />

• Abdicht- und Auffangmaterial<br />

• Absperrmaterial und Warntafeln<br />

• Leitungsmaterial, Beleuchtungsgerät<br />

• Handwerkzeug<br />

An alle Geräte, die mit gefährlichen Stoffen und Gütern<br />

bestimmungsgemäß in Berührung kommen<br />

(z.B. Schläuche, Armaturen und Auffangbehälter)<br />

sind besondere Anforderungen an die chemische Beständigkeit<br />

gestellt. So sind die Schläuche aus speziellen<br />

Kunststoffen gefertigt, die genauen Spezifikationen<br />

entsprechen müssen. Als Kupplung hat man<br />

nicht das seit langem im Feuerwehrbereich bewährte<br />

System "Storz" verwendet, sondern benutzt Kupplungen<br />

aus dem Lebensmittelbereich, insbesondere<br />

auch, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.<br />

3.8 Schlauchwagen<br />

Ein Schlauchwagen ist ein Feuerwehrfahrzeug für<br />

eine Besatzung (1/2) und eine feuerwehrtechnischen<br />

Beladung. Schlauchwagen dienen zum Nachschub<br />

von Druckschläuchen und Armaturen sowie zum Verlegen<br />

von B-Druckschläuchen über lange Strecken.<br />

Beim SW 2000-Tr ehemals (ehemals DIN 14565)<br />

kann die mitgeführte Tragkraftspritze als Verstärkerpumpe<br />

bei der Wasserförderung über lange Wegstrecken<br />

eingesetzt werden. Die Schläuche werden so<br />

gelagert und die Geräteraumrückseite ist so gestaltet,<br />

dass mindestens 1800 m B-Druckschläuche<br />

während der Fahrt (maximale Geschwindigkeit 6 km/


h) als Einfach- oder als Doppelleitung verlegt werden<br />

können. Die B-Druckschläuche sind auf leicht austauschbaren<br />

Ladeeinheiten gelagert, so dass der<br />

SW 2000-Tr schnell wieder nachgerüstet werden<br />

kann.<br />

3.9 Rettungsfahrzeuge<br />

Rettungsfahrzeuge unterliegen nicht den technischen<br />

Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge, sondern speziellen<br />

Normen, die durch den Normenausschuss<br />

Rettungsdienst und Krankenhaus (NARK) erarbeitet<br />

werden.<br />

Diese Fahrzeuge haben bei den freiwilligen Feuerwehren<br />

in <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> eine untergeordnete<br />

Bedeutung, da in den Kreisen fast ausschließlich die<br />

Hilfeleistungsorganisationen mit der Durchführung<br />

des Rettungsdienstes beauftragt sind. Lediglich in<br />

den kreisfreien Städten haben die Berufsfeuerwehren<br />

diese Aufgaben übernommen.<br />

3.9.1 Rettungswagen RTW<br />

RTW (DIN 75080 Teil 2) sind bestimmt zum Herstellen<br />

und Aufrechterhalten der Transportfähigkeit von<br />

Notfallpatienten vor und während des Transports.<br />

3.9.2 Krankentransportwagen KTW<br />

KTW (DIN 75080 Teil 3) sind grundsätzlich für den<br />

Transport von Nicht-Notfallpatienten bestimmt.<br />

3.9.3 Notarztwagen NAW<br />

Ein NAW ist ein mit einem Notarzt besetzter RTW,<br />

der gegebenenfalls besonders ausgerüstet ist.<br />

3.9.4 Notarzteinsatzfahrzeug NEF<br />

Ein NEF (DIN 75079) ist ein besonders ausgerüsteter<br />

PKW zum Transport eines Notarztes.<br />

3.10 Feuerwehranhänger<br />

Ein Feuerwehranhänger ist ein für den Feuerwehreinsatz<br />

gestalteter Anhänger mit spezieller Beladung.<br />

Für alle einachsigen Feuerwehranhänger gilt die DIN<br />

14 503.<br />

Feuerwehranhänger verringern ganz allgemein gesehen<br />

die Beweglichkeit und die Manöverierbarkeit der<br />

ziehenden Fahrzeuge. Deshalb sollten Feuerwehranhänger<br />

nur dort beschafft werden, wo die Verwendung<br />

eines Kraftfahrzeuges unwirtschaftlich wäre<br />

(geringe Einsatzzahlen!).<br />

3.10.1 Tragkraftspritzenanhänger TSA<br />

Tragkraftspritzenanhänger TSA (ehemals DIN 14520)<br />

sind besonders gestaltete, zur Aufnahme einer Trag-<br />

kraftspritze TS 8/8 und der dazugehörigen feuerwehrtechnischen<br />

Beladung eingerichtete einachsige Feuerwehranhänger.<br />

Die Beladung besteht – wie auch<br />

beim TSF – aus einer Ausrüstung für eine Löschgruppe<br />

(1/8).<br />

TSA werden heute im ländlichen Raum nur noch bei<br />

ganz kleinen Feuerwehren mit äußerst geringen Einsatzzahlen<br />

vorgehalten.<br />

3.10.2 Anhänger mit Schaum-Wasserwerfer SWA<br />

Der Anhänger mit Schaum-Wasserwerfer SWA (DIN<br />

14521) dient zum Transport eines Schaum-Wasserwerfers<br />

und von zwei abnehmbaren Behältern für<br />

insgesamt mindestens 220 l Schaummittel. Das<br />

Löschmittel Wasser kann entweder durch das<br />

Schaumstrahlrohr oder durch ein gesondertes Wasserstrahlrohr<br />

abgegeben werden.<br />

Der Betrieb des Schaum-Wasserwerfers ist sowohl<br />

vom Anhänger als auch abgesetzt möglich. Beim abgesetzten<br />

Betrieb des Werfers ist immer die Bedienungsanleitung<br />

mit Sicherheitshinweisen zu beachten<br />

und Sicherheitseinrichtungen, wie zum Beispiel<br />

die Neigungsbegrenzung, dürfen nicht absichtlich unwirksam<br />

gemacht werden, da der Werfer dadurch unter<br />

Umständen seine Standsicherheit bzw. seine Bodenhaftung<br />

verlieren und unkontrolliert durch die Gegend<br />

schleudern kann.<br />

3.10.3 Anhängeleiter AL 16-4<br />

Anhängeleitern AL 16-4 (DIN 14703) werden vorrangig<br />

zum Retten von Menschen aus Notlagen, aber auch<br />

zur Brandbekämpfung und zur Durchführung Technischer<br />

Hilfe verwendet.<br />

Die AL 16-4 ist ein Feuerwehranhänger. Sie besteht<br />

aus einem Einachsfahrgestell mit einer Zugeinrichtung<br />

sowie einem handbetätigten Leiterantrieb mit<br />

aufricht- und ausfahrbarem Leitersatz. Bei der AL 16-<br />

4 sind nur die wichtigsten Sicherheitseinrichtungen<br />

vorhanden. Aus diesem Grund ist die Verwendung eines<br />

Rettungs- oder Arbeitskorbes bei der DL 16-4<br />

nicht zulässig.<br />

Die Bezeichnung AL 16-4 bedeutet: Anhängeleiter mit<br />

einer Nennrettungshöhe von 16 m bei einer Nennausladung<br />

von 4 m.<br />

3.11 Nachschubfahrzeuge<br />

3.11.2 Gerätewagen Logistik GW-L1<br />

Der Gerätewagen Logistik GW-L1 (DIN 14555-21) ist<br />

ein Feuerwehrfahrzeug mit einer feuerwehrtechnischen<br />

Beladung und einer Ladefläche mit Ladebordwand.<br />

Er wird von der Feuerwehr, abhängig von der<br />

aufgenommenen Beladung, zur Beförderung von Ausrüstung,<br />

Löschmitteln und sonstigen Gütern kleine-<br />

17


en Umfangs und zur Versorgung von eingesetzten<br />

Einheiten verwendet. Darüber hinaus ist der Einsatz<br />

als Gerätewagen Gefahrgut mit einer Gefahrgutausrüstung<br />

kleineren Umfangs möglich. Als Antriebsart<br />

wird vorrangig Straßenantrieb empfohlen. Die Besatzung<br />

besteht aus einem Trupp (1/1) oder einer Staffel<br />

(1/5). Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse<br />

bis zu 7.500 kg (Klasse L nach DIN EN 1846-1).<br />

3.11.2 Gerätewagen Logistik GW-L2<br />

Bild 8: Gerätewagen Logistik GW-L2<br />

Der Gerätewagen Logistik GW-L2 (DIN 14555-22) ist<br />

ein Feuerwehrfahrzeug mit einer feuerwehrtechnischen<br />

Beladung, einem Gerätekasten und einer Ladefläche<br />

mit Ladebordwand. Er wird von der Feuerwehr,<br />

abhängig von der aufgenommenen Beladung,<br />

zur Beförderung von Ausrüstung, Löschmitteln und<br />

sonstigen Gütern größeren Umfangs und zur Versorgung<br />

von eingesetzten Einheiten eingesetzt. Der Gerätewagen<br />

Logistik GW-L2 wurde so konzipiert, dass<br />

er bei Verwendung des Ausrüstungsmoduls "Wasser-<br />

18<br />

versorgung" nach Tabelle 2 der Norm die Aufgaben<br />

des nicht mehr genormten Schlauchwagen<br />

SW 2000-Tr übernimmt. Darüber hinaus ist der Einsatz<br />

als Gerätewagen Gefahrgut mit einer Gefahrgutausrüstung<br />

kleineren Umfangs möglich. Als Antriebsart<br />

wird vorrangig Allradantrieb empfohlen. Die Besatzung<br />

besteht aus einer Staffel (1/5). Das Fahrzeug<br />

hat eine zulässige Gesamtmasse bis zu 14.000 kg<br />

(Klasse M nach DIN EN 1846-1).<br />

3.12 Sonstige Feuerwehrfahrzeuge<br />

3.12.1 Mehrzweckfahrzeug MZF<br />

Das Mehrzweckfahrzeug MZF (ehemals Baurichtlinie<br />

des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong>) ist vorwiegend zum<br />

Transport von Mannschaft und Gerät sowie als Sitz<br />

einer Einsatzleitung bestimmt. Es ist geeignet zur<br />

Aufnahme mindestens einer Staffel (1/5) und einer<br />

feuerwehrtechnischen Beladung.<br />

Dadurch, dass die Sitzbänke schnell und leicht entfernt<br />

werden können, kann das MZF in kurzer Zeit<br />

ohne Probleme zu einem reinen Transportfahrzeug<br />

umgewandelt werden. Durch die spezielle Anordnung<br />

der Sitzbänke sowie des dazugehörigen Tisches ist<br />

es aber genauso gut geeignet, eine kleine Einsatzleitung<br />

aufzunehmen oder als Mannschaftstransportfahrzeug<br />

zu dienen.<br />

Die zulässige Gesamtmasse des MZF beträgt maximal<br />

3.500 kg.<br />

Hinweis<br />

Der Erlass „Baurichtlinie für Mehrzweckfahrzeuge<br />

(MZF) vom 8.8.1990“ wurde im Februar 2003 zurückgezogen.<br />

Tabelle 5 Genormte Wechselladerfahrzeuge<br />

Übersicht der wichtigsten feuerwehrtechnischen Daten<br />

Stand: April 2006


3.12.2 Wechselladerfahrzeug WLF<br />

Wechselladerfahrzeug WLF<br />

Wechselladerfahrzeuge werden bei größeren Feuerwehren<br />

zunehmend eingesetzt. Bei diesem Fahrzeugtyp<br />

ist auf einem Fahrgestell mit einem Fahrerhaus<br />

für eine Besatzung (1/1), eine Wechsellader-<br />

Einrichtung mit Hakensystem (System 1570 nach E<br />

DIN 30722-1) aufgebaut. Hiermit können je nach Bedarf<br />

und Einsatzzweck verschiedene Abrollbehälter<br />

verlastet werden. Als Antriebsart ist im Regelfall Straßenantrieb<br />

ausreichend. Die charakteristische Masse<br />

des Fahrzeuges darf maximal 26.000 kg betragen.<br />

Das WLF entspricht damit der Kraftfahrzeug-Gewichtsklasse<br />

Super (S) nach DIN EN 1846-1.<br />

Mögliche Wechselladerfahrzeuge je nach erforderlicher<br />

Aufbaulänge des Abrollbehälters (siehe Tabelle<br />

5)<br />

Mögliche Abrollbehälter der Feuerwehr:<br />

• Atemschutz<br />

• Befehlsstelle/Einsatzleitung<br />

• Dekontamination<br />

• Gefahrgut<br />

• Gewässerschutz<br />

• Löschmittel<br />

• Öl<br />

• Rüstmaterial<br />

• Schaummittel<br />

• Strahlenschutz<br />

• Umweltschutz<br />

3.12.3 Mannschaftstransportfahrzeug MTF<br />

Ein Mannschaftstransportfahrzeug MTF ist ein Feuerwehrfahrzeug<br />

zur Beförderung von Feuerwehrpersonal<br />

und seiner persönlichen Ausrüstung.<br />

3.12.4 Feuerwehrkran FwK<br />

Ein Feuerwehrkran FwK ist ein Kranfahrzeug mit zusätzlicher<br />

feuerwehrtechnischer Ausstattung. Er<br />

dient zum Bewegen schwerer Lasten beim Retten<br />

von Menschen und bei Technischer Hilfe. Die Besatzung<br />

besteht aus einem Trupp.<br />

3.12.5 Rettungsboot RTB<br />

Bei dem Rettungsboot RTB (DIN 14961 "Kleinboote<br />

für die Feuerwehr") handelt es sich um ein Schlauchboot.<br />

Es ist in zwei Größen genormt. Das RTB 1 hat<br />

keinen eigenen Antrieb und ist zur Aufnahme von<br />

mindestens vier Personen geeignet. Das RTB ist im<br />

Gerätesatz Wasserrettung des RW 2 enthalten.<br />

Das RTB 2 kann durch einen Außenbordmotor angetrieben<br />

werden und ist zur Aufnahme von mindestens<br />

sechs Personen geeignet.<br />

3.12.6 Mehrzweckboot MZB<br />

Das Mehrzweckboot MZB (DIN 14961 "Kleinboote für<br />

die Feuerwehr") kann aus Kunststoff oder Aluminium<br />

bestehen. Es kann durch einen Außenbordmotor<br />

oder einen Innenbordmotor mit Z-Antrieb bzw. mit Jet-<br />

Antrieb angetrieben werden. Das MZB ist geeignet<br />

zur Aufnahme von 10 Personen sowie zur Unterbringung<br />

einer Tragkraftspritze TS 8/8 und/oder einer<br />

Krankentrage nach DIN 13 024.<br />

3.12.7 Feuerlöschboote<br />

Bei den Feuerlöschbooten handelt es sich um für die<br />

speziellen Belange der Schiffsbrandbekämpfung –<br />

auch auf hoher See – konstruierte Wasserfahrzeuge.<br />

4 Fahrzeugtechnik<br />

4.1 Begriffe aus dem Kraftfahrzeugwesen<br />

Im Folgenden werden die wichtigsten Begriffe aus<br />

dem Kraftfahrzeugwesen erläutert, die in der DIN EN<br />

1846-2 „Allgemeine Anforderungen, Sicherheit und<br />

Leistung“ detailliert beschrieben sind:<br />

4.1.1 Radstand<br />

Bild 9: Radstand eines Fahrzeugs<br />

Der Radstand ist der geometrische Abstand zwischen<br />

den Radmitten der Vorder- und Hinterräder,<br />

gemessen in mm. Bei drei- und vierachsigen Fahrzeugen<br />

werden die einzelnen Radstände von vorn<br />

nach hinten nacheinander angegeben (z.B.<br />

3.500 mm + 1.350 mm).<br />

4.1.2 Überhangwinkel<br />

Bei Fahrzeugen, die straßenfähig sind, ist als vorderer<br />

und hinterer Überhangwinkel min. 13 Grad gefordert,<br />

bei geländefähig min. 23 Grad und bei geländegängig,<br />

je nach Gewichtsklasse und Kategorie nach<br />

DIN EN 1846-1, min. 35 Grad.<br />

19


Bild 10: Vorderer und hinterer Überhangwinkel<br />

4.1.3 Rampenwinkel<br />

Bild 11: Rampenwinkel<br />

Bei Fahrzeugen, die straßenfähig sind, ist kein Rampenwinkel<br />

anwendbar. Bei geländefähig und bei geländegängig,<br />

je nach Gewichtsklasse und Kategorie<br />

nach DIN EN 1846-1, min. 18 - 30 Grad.<br />

4.1.4 Verschränkungsfähigkeit<br />

Bild 12: Verschränkungsfähigkeit der Vorderräder<br />

Die Verschränkungsfähigkeit ist das Maß, gemessen<br />

in mm, um das ein Vorderrad angehoben werden<br />

kann, ohne dass eines der übrigen Räder von der<br />

Straßenebene abhebt. Danach muss das gleichzeitige<br />

Auffahren mit einem Vorderrad und dem dazu dia-<br />

20<br />

gonalen Hinterrad auf jeweils eine Erhöhung über der<br />

Standebene möglich sein. Die geforderte Höhe ist<br />

festgelegt in der DIN EN 1846-2 (Tabelle Dynamische<br />

Leistung) und hängt ab von der Gewichtsklasse<br />

und der Kategorie des Fahrzeuges, welche<br />

wiederum in DIN EN 1846-1 festgelegt sind. Für geländefähige<br />

Fahrzeuge (z.B. LF 20/16) beträgt das<br />

Maß 200 mm.<br />

4.1.5 Wendekreisdurchmesser<br />

Bild 13: Wendekreis<br />

Der kleinste Wendekreisdurchmesser ist der Durchmesser<br />

des kleinsten zylindrischen Hüllkörpers, gemessen<br />

in mm (oder m), in dem das Fahrzeug eine<br />

Kreisfahrt bei größtem Lenkeinschlag ausführen<br />

kann. Der Wendekreisdurchmesser ist bei Feuerwehrfahrzeugen<br />

von großer Bedeutung. Im Interesse<br />

einer guten Beweglichkeit (Wendigkeit) des Fahrzeugs<br />

soll er möglichst klein sein.<br />

4.2 Allgemeine Hinweise zur Fahrzeugtechnik<br />

bei Feuerwehrfahrzeugen<br />

Die allgemeinen Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge<br />

sind in den Normen DIN EN 1846 Teil 1 bis Teil<br />

3 sowie der DIN 14502 Teil 1, E DIN 14502 Teil 2 und<br />

DIN 14502 Teil 3 festgelegt, jene also, die nicht fahrzeugtypspezifisch<br />

sind, sondern jedes "Rote Auto"<br />

betreffen. Diese Anforderungen sind in langen Jahren<br />

der Erfahrung und Praxis durch kompetente Feuerwehrleute,<br />

durch die Abnahmen der Länder in Zusammenarbeit<br />

mit – teilweise auch gegen die Wünsche<br />

– der Industrie entstanden und in diese Norm<br />

aufgenommen worden. Hier schlagen sich praktische<br />

Erfahrungen, insbesondere auch hinsichtlich<br />

sicherheitstechnischer Art nieder.


Einige wichtige Anforderungen sollen hier kurz erläutert<br />

werden:<br />

4.2.1 Verwendung serienmäßiger Fahrgestelle<br />

Aus Gründen der Kostenersparnis, aber auch einer<br />

möglichst langen Sicherstellung der Ersatzteilversorgung<br />

sollen für Feuerwehrfahrzeuge in der Regel handelsübliche<br />

Fahrgestelle oder Fahrzeuge verwendet<br />

werden. Es muss einleuchtend sein, dass z.B. Ersatzteile<br />

für diejenigen Fahrzeuge, die in großer<br />

Stückzahl produziert worden sind, auch nach Jahren<br />

noch eher zu bekommen sind, als bei Fahrzeugen,<br />

von denen nur ein oder zwei Stück gefertigt wurden.<br />

Anmerkung<br />

Bei Preisvergleichen lässt sich leicht feststellen,<br />

dass nicht-serienmäßige Fahrzeuge erheblich teurer<br />

sind (siehe z.B. Drehleitern "niedriger Bauart") als<br />

Fahrgestelle "von der Stange".<br />

4.2.2 Motorleistung<br />

Bei Feuerwehrfahrzeugen wird die Motorleistung in<br />

kW nicht mehr auf die Gesamtmasse des Fahrzeuges<br />

bezogen (10-15 kW pro Tonne zul. GM). Die Motorisierung<br />

der Feuerwehrfahrzeuge mit ihrer Gesamtmasse<br />

muss ausreichend sein, um Forderungen der<br />

DIN EN 1846-2 zu erfüllen (siehe Tabelle 6).<br />

4.2.3 Antriebsart<br />

Zum Fahrgestell ist anzumerken, dass sowohl Straßen-<br />

als auch Allradantrieb bei Feuerwehrfahrzeugen<br />

vorhanden sein kann (ausgenommen, die jeweilige<br />

Fahrzeugnorm schließt eine Möglichkeit aus!). Bei<br />

Straßenantrieb ist, sofern technisch möglich bzw. lieferbar,<br />

auf alle Fälle dringend eine Differentialsperre<br />

zu empfehlen. Sie bietet bei schmierigen und glatten<br />

Straßenverhältnissen sowie im Gelände erhebliche<br />

Vorteile. Eine Differentialsperre ist ein wertvolles Aus-<br />

Tabelle 6<br />

stattungsdetail, das die Verwendbarkeit eines Feuerwehrfahrzeugs<br />

beträchtlich erhöht.<br />

Bei Allradantrieb muss jeweils eine Differentialsperre<br />

in Längs- und in Querrichtung vorhanden sein. Allradantrieb<br />

bedeutet nicht, dass das Fahrzeug geländegängig<br />

ist; es ist lediglich "geländefähig". An geländegängige<br />

Fahrzeuge werden weitaus höhere Anforderungen<br />

gestellt, als an Fahrzeuge mit Allradantrieb.<br />

So müssen Feuerwehrfahrzeuge mit Allradantrieb<br />

lediglich um 200 mm diagonal verschränkungsfähig<br />

sein. Anforderungen an die Watfähigkeit werden z. B.<br />

nicht gestellt und an den Hinterachsen kann eine<br />

Doppelbereifung vorhanden sein. Als Reifenprofil genügt<br />

eine sogenannte Mehrzweckbereifung, das<br />

heißt, ein möglichst offenes Profil, aus dem Schmutz<br />

während der Fahrt leicht wieder herausgeschleudert<br />

werden kann.<br />

4.2.4 Gleitschutzketten<br />

Eine weitere Möglichkeit, die Geländeeigenschaften<br />

eines Feuerwehrfahrzeuges zu verbessern, ist die<br />

Verwendung von Gleitschutzketten, die normalerweise<br />

auch als Schneeketten bezeichnet werden. Diese<br />

können nicht nur bei Schnee, sondern auch im Gelände<br />

bei ungünstigen Untergrundverhältnissen zu erheblichen<br />

Verbesserungen führen. Zu beachten bei<br />

der Beschaffung derartiger Ketten ist, dass sie auch<br />

für das Fahrzeug geeignet sind, da häufig die Freiräume<br />

zwischen Antriebsrad und Fahrgestellteilen so<br />

knapp bemessen sind, dass oft nur besonders feingliedrige<br />

Ketten benutzt werden dürfen (Aufbauhersteller<br />

befragen!).<br />

Daneben ist zu beachten, dass mit Gleitschutzketten<br />

auf öffentlichen Straßen mit höchstens 50 km/h gefahren<br />

werden darf. Sie müssen auf schneefreien<br />

Straßen abgenommen werden, da ansonsten ein<br />

21


übermäßiger Verschleiß an Reifen, Ketten und Straßenbelag<br />

auftritt.<br />

4.2.5 Winteranfahrhilfe<br />

Seit einigen Jahren werden auch für Feuerwehrfahrzeuge<br />

Winteranfahrhilfen in Form so genannter<br />

"Schleuderketten" angeboten. Die Schleuderketten<br />

sind jedoch kein vollwertiger Ersatz für Schneeketten,<br />

sondern wirklich nur als Anfahrhilfen zu bezeichnen.<br />

Sie sind außerdem nicht für einen Geländeeinsatz<br />

zu empfehlen, da Betätigungs- und Befestigungsteile<br />

der Ketten u.U. eher hinderlich sein oder<br />

sogar beschädigt werden können, wenn sie im Geländeeinsatz<br />

in ausgefahrene Radspuren hineinragen.<br />

Deshalb sollten diese Anfahrhilfen auch nur bei Fahrzeugen<br />

mit Straßenantrieb verwendet werden. Hierbei<br />

ist – natürlich wie bei allen zusätzlich und nachträglich<br />

angebrachten Teilen – zu beachten, dass die<br />

Leermasse des Fahrzeugs erhöht und damit die<br />

Nutzlastreserve verringert wird.<br />

4.3 Massen<br />

Bei der Ausrüstung und beim Betrieb der Feuerwehrfahrzeuge<br />

sind ganz besonders die Massenverhältnisse<br />

zu beachten. Sofern das Fahrzeug nur mit der<br />

Normausrüstung bestückt ist und durch die Abnahmebeauftragten<br />

kontrolliert wurde, kann davon ausgegangen<br />

werden, dass die angegebenen Massen<br />

stimmen. Aber jede Nachrüstung, jede zusätzliche<br />

Beladung, jede Umbauarbeit am Feuerwehrfahrzeug<br />

nach Auslieferung birgt die Gefahr, dass das Fahrzeug<br />

überladen wird. Hierzu nachfolgend einige Erläuterungen:<br />

Die in den jeweiligen Fahrzeugpapieren (Fahrzeugschein<br />

und Fahrzeugbrief, bzw. Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II) angegebene<br />

zulässige Gesamtmasse<br />

darf nicht überschritten werden. Weder durch zusätzliche<br />

Ausrüstung noch durch zusätzliche Besatzung<br />

(die zulässige Besatzung ist im Fahrzeugschein festgelegt!).<br />

Die zulässige Gesamtmasse ist Grundlage<br />

für den erforderlichen Führerschein. Es ist eine Festlegung<br />

nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrs-Ordnung<br />

StVO bzw. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />

StVZO).<br />

Die Höchstmasse nach Norm darf nicht mit der zulässigen<br />

Gesamtmasse verwechselt werden. Sie<br />

kann u.U. sogar über der zulässigen Gesamtmasse<br />

laut Fahrzeugschein liegen und ist lediglich eine normative<br />

Festlegung. Sie ist die theoretische Obergrenze,<br />

die von der vorhandenen zulässigen Gesamtmasse<br />

nicht überschritten werden darf.<br />

22<br />

Die rechnerische Gesamtmasse für ein Feuerwehrfahrzeug<br />

setzt sich zusammen aus:<br />

• Leermasse nach § 42 Abs. 3 StVZO. Dies ist die<br />

Masse des leeren betriebsfertigen Fahrzeuges<br />

einschließlich Fahrer (75 kg) und einschließlich<br />

der Masse aller am Fahrzeug fest angebrachten<br />

Teile (z.B. Fahrzeugsprechfunkanlage, 1 Warndreieck,<br />

1 Warnleuchte, gefüllter Kraftstofftank,<br />

Ersatzrad, sofern Halterung vorhanden, Fahrgestellwerkzeug,<br />

Verbandkasten usw.)<br />

• plus der Masse der feuerwehrtechnischen<br />

Beladung nach Norm<br />

• plus Masse des Löschmittels (maximal möglicher<br />

Löschmittelvorrat)<br />

• plus Masse der Besatzung:<br />

je Mann sind 75 kg plus 15 kg für die persönliche<br />

Ausrüstung zusammen also 90 kg zu rechnen, für<br />

den Fahrer sind 75 kg wieder abzuziehen, da<br />

seine Masse bereits in der Leermasse enthalten<br />

ist.<br />

4.3.1 Charakteristische Masse<br />

In E DIN 14502-2, "Feuerwehrfahrzeuge - Teil 2: Zusätzliche<br />

Festlegungen zu DIN EN 1846-2 und DIN<br />

EN 1846-3 (Vorschlag für eine Europäische Norm)"<br />

sowie den einzelnen Fahrzeugnormen ist der Begriff<br />

der charakteristischen Masse wie folgt definiert:<br />

Masse des einsatzbereiten Fahrzeugs, das den Mindestanforderungen<br />

der typspezifischen Norm entspricht,<br />

einschließlich<br />

• Art und Umfang der mindestens geforderten<br />

technischen Einrichtung und Beladung,<br />

• der Mannschaft,<br />

• und gegebenenfalls dem Löschmittelvorrat,<br />

zuzüglich einer Massenreserve von mindestens<br />

3 % der charakteristischen Masse für Zusatzbeladungen<br />

nach örtlichen Belangen, wobei die<br />

charakteristische Masse die zulässige Gesamtmasse<br />

des verwendeten Fahrgestells nicht<br />

übersteigt.<br />

Anmerkung 1<br />

Die gegebenenfalls bestehende Differenz zwischen<br />

charakteristischer Masse und zulässiger Gesamtmasse<br />

des verwendeten Fahrgestells kann für weitere<br />

Zusatzbeladungen nach örtlichen Belangen genutzt<br />

werden.<br />

Anmerkung 2<br />

Bei den einzelnen Beladungsgegenständen werden<br />

marktübliche Massen zu Grunde gelegt.<br />

Die charakteristische Masse soll keine Restriktion,<br />

sondern ein Hinweis an die Anwender und Hersteller


zur erwiesenermaßen machbaren Darstellbarkeit eines<br />

genormten Feuerwehrfahrzeugs sein.<br />

Durch Wiegen kann die tatsächliche Gesamtmasse<br />

festgestellt werden. Sie kann im Einzelfall unter der<br />

rechnerischen Gesamtmasse liegen, weil einzelne<br />

Ausrüstungsgegenstände u.U. ihre zulässigen Normmassen<br />

unterschreiten. Dies darf aber nicht dazu verführen,<br />

soviel zusätzliche Beladung auf dem Fahrzeug<br />

unterzubringen, bis die zulässige Gesamtmasse<br />

erreicht ist. Die Masse für die Besatzung ist nämlich<br />

mit 90 kg pro Person recht knapp bemessen; bei<br />

der Nachbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen,<br />

die dann gegebenenfalls ihre zulässige Normmasse<br />

erreichen, wird das Fahrzeug überladen!<br />

Verbleibt dagegen zwischen rechnerischer und zulässiger<br />

Gesamtmasse noch ein Massenunterschied,<br />

so kann diese bei vorhandenem freien Raum zur Unterbringung<br />

zusätzlicher Ausrüstungsgegenstände<br />

genutzt werden. Man nennt diese Reserve Massenreserve<br />

für vorhandenen Leerraum.<br />

Beispiel für eine Massenberechnung:<br />

Löschgruppenfahrzeug LF 10/6<br />

Leermasse lt. Fahrzeugbrief 4.900 kg<br />

Standardbeladung 824 kg<br />

Löschmittel 620 kg<br />

Besatzung (9 Mann ./. 75 kg Fahrer) 735 kg<br />

-------------<br />

7.079 kg<br />

Zul. Gesamtmasse lt. FzgBrief 7.490 kg<br />

-------------<br />

Massenreserve 411 kg<br />

=======<br />

Anmerkung<br />

Insbesondere bei Tanklöschfahrzeugen ist häufig<br />

festzustellen, dass der vorhandene Leerraum, weil<br />

ausreichend Platz vorhanden war, nachträglich mit<br />

zusätzlicher Beladung bestückt wurde, ohne<br />

allerdings dabei auf die zulässige Gesamtmasse zu<br />

achten!<br />

4.4 Reifen bei Feuerwehrfahrzeugen<br />

Die Reifen der Feuerwehrfahrzeuge sind das Bindeglied<br />

zwischen Fahrzeug und Straße. Sie übernehmen<br />

Antriebs- und Bremskräfte und dienen der sicheren<br />

Spurführung. Von der Beschaffenheit der Bereifung<br />

hängen die Sicherheit und das Leben der dem<br />

Fahrer anvertrauten Fahrzeugbesatzung ab.<br />

4.4.1 Hinweise zum Reifenalter<br />

Aufgrund der geringen Fahrleistung von Feuerwehrfahrzeugen<br />

(1000 bis 3000 km pro Jahr) kommt es<br />

vor, dass die Reifen nach etwa 10 Jahren immer noch<br />

in Ordnung scheinen. Die Reifen haben weder Risse<br />

noch scheinen sie versprödet; das Profil hat die gesetzliche<br />

Mindesttiefe von 1,6 mm.<br />

Dennoch kann nur empfohlen werden, die Reifen bei<br />

Feuerwehrfahrzeugen nach spätestens 10 Jahren<br />

auszusondern, sei der äußere Zustand noch so gut:<br />

In das Innere eines Reifens kann man nicht hineinsehen!<br />

Zum besseren Verständnis der Problematik sei<br />

deshalb auf folgendes hingewiesen:<br />

1. Nach dem derzeitigen Stand der Technik kann aus<br />

dem äußeren Zustand eines Reifens nicht auf die<br />

Aussonderungsreife geschlossen werden, da es keine<br />

zerstörungsfreien Prüfmethoden gibt.<br />

2. Reifen, die nach 8 bis 10 Jahren durchaus noch<br />

neuwertig scheinen, da keine äußeren Schäden wie<br />

Risse, Durchschläge oder Beulen vorhanden sind,<br />

können in ihrem Gefüge durch chemische Umwandlungsprozesse<br />

ihre innere Festigkeit verlieren. Ein<br />

Reifen besteht zum größten Teil aus organischen<br />

Stoffen, die sich im Laufe der Zeit umstrukturieren,<br />

Bild 14: Reifen eines TSF - 3 Jahre alt<br />

ihre chemische Zusammensetzung ändern und dadurch<br />

ihre Festigkeit und Elastizität verlieren.<br />

3. Die Reifen der Feuerwehrfahrzeuge können und<br />

werden nach DIN 7804 und DIN 7805 mit 110% der<br />

z.B. für Fahrzeuge im gewerblichen Bereich zulässigen<br />

Belastung beansprucht. Die Beanspruchung der<br />

Reifen an Feuerwehrfahrzeugen ist im Gegensatz zu<br />

normalen Lastkraftwagen nicht nur in einem gewissen<br />

zeitlichen Teilbereich, sondern ständig gegeben,<br />

da die Fahrzeuge stets vollbeladen im Feuerwehrhaus<br />

stehen.<br />

4. Bei Einsatzfahrten wird in der Regel wenig Rücksicht<br />

auf die Bereifung genommen. Bei diesen Fahrten<br />

kommt es zu starken Brems- und Beschleunigungsvorgängen.<br />

Die Gewebe- bzw. Stahleinlagen<br />

23


24<br />

Tabelle 7: Reifenkennzeichnung


können bei Fahrten über Bordsteine usw. leicht so<br />

beschädigt werden, dass die erforderliche Festigkeit<br />

verlorengeht.<br />

Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gründe<br />

kann nach 8 bis 10 Jahren – eventuell schon eher –<br />

nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit der Reifen<br />

gerechnet werden. Es sind sogar Reifen bekannt, die<br />

bereits nach 3 bis 4 Jahren plötzlich und ohne jeglichen<br />

erkennbaren Grund eine Beule bekamen oder<br />

gar platzten (siehe Bild 14). Bei einer Hauptuntersuchung<br />

nach § 29 StVZO werden nur äußerlich sichtbare<br />

Mängel, wie z. B. zu geringe Profiltiefe, beanstandet.<br />

Innere Mängel, die zu einem derartigen Ausbeulen<br />

führen können, werden nicht erkannt.<br />

Deshalb sollten Reifen an Feuerwehrfahrzeugen nach<br />

spätestens zehn Jahren gegen neue Reifen – nicht<br />

runderneuerte – ausgetauscht werden. Wirtschaftlicher<br />

und noch sicherer wäre es, den Tausch bereits<br />

nach fünf bis sieben Jahren durchzuführen und die<br />

Reifen auf einem anderen gemeindeeigenen Fahrzeug<br />

mit einer höheren Laufleistung aufzubrauchen.<br />

Runderneuerte Reifen sollten deshalb nicht verwendet<br />

werden, da diese bereits schon ein gewisses, allerdings<br />

nicht mehr feststellbares Alter hinter sich<br />

haben.<br />

Damit der Benutzer erkennen kann, welches Alter die<br />

Reifen haben, wurde bereits vor mehreren Jahren eine<br />

entsprechende Kennzeichnung der Reifen Pflicht<br />

(siehe Tabelle 7).<br />

Herstellungsdatum:<br />

Die letzten drei Stellen der DOT-Identifikationsnummer<br />

weisen die Fertigungswoche und die Endzahl<br />

des Jahres aus. Das nachgesetzte Dreieck steht für<br />

die Dekade 1990-1999 (freiwillige Zusatzinformation).<br />

bis 1999:<br />

z. B. DOT XXXX XXXX 089<br />

8. Woche 1999<br />

Ab 2000 ist diese Angabe vierstellig:<br />

2005<br />

z. B. DOT XXXX XXXX 0205<br />

2. Woche 2005<br />

4.4.2 Richtiger Reifendruck<br />

Insbesondere bei Feuerwehrfahrzeugen ist es wegen<br />

ihrer langen Standzeiten in der Fahrzeughalle dringend<br />

notwendig, den Reifendruck zu überprüfen. Nur<br />

mit dem richtigen Reifendruck kann die Sicherheit bei<br />

Bewegungs- und Einsatzfahrten gewährleistet werden.<br />

Damit der Maschinist nicht jedesmal bei der<br />

Überprüfung zuvor die Bedienungsanleitung durchblättern<br />

muß, sind die richtigen Reifendrücke gemäß<br />

DIN EN 1846 Teil 2 am Radkasten oberhalb des Rades<br />

angebracht. Der sehr häufig vorkommende und<br />

gefährlichere zu niedrige Luftdruck kann eine übermäßige<br />

Reifenerwärmung verursachen, was letztendlich<br />

zur Zerstörung des Reifens während der Fahrt führt.<br />

4.5 Wartung und Pflege<br />

Feuerwehrfahrzeuge erreichen ein hohes Alter. So ist<br />

es durchaus üblich, dass Großfahrzeuge erst nach<br />

20 bis 25 Jahren ausgesondert werden. Dies ist unter<br />

anderem aus finanziellen Gründen wünschenswert<br />

und von der Technik her auch zu realisieren. Die Fahrzeuge<br />

erreichen nur geringe Kilometerleistungen, so<br />

dass kaum eine Abnutzung stattfindet, sondern eher<br />

Standschäden auftreten. Um die Einsatzbereitschaft<br />

der Fahrzeuge über eine derartig lange Zeit aufrechtzuerhalten,<br />

bedarf es einiger Anstrengungen und<br />

auch Aufwendungen hinsichtlich der Wartung und<br />

Pflege. Grundsätzlich sind alle Wartungs- und Pflegearbeiten<br />

sowie alle Betriebszeiten in das Maschinistenheft<br />

bzw. in das Fahrtenbuch einzutragen. Nur so<br />

kann ein Überblick über weitere notwendige Arbeiten<br />

erzielt und die Pflege auf dem Laufenden gehalten<br />

werden.<br />

4.5.1 Bedienungsanleitung<br />

Die Bedienungsanleitung gibt dem Feuerwehrpersonal<br />

Hinweise über die zu ergreifenden Pflege- und<br />

Wartungsarbeiten. Sie besteht meistens aus zwei<br />

Teilen, einem fahrgestellseitigen und einem aufbauseitigen<br />

Teil. Die vom Fahrgestellhersteller angegebenen<br />

Arbeiten sollten in der entsprechenden Fachwerkstatt<br />

gemäß dem Wartungs- bzw. Inspektionsheft<br />

regelmäßig durchgeführt werden. Da die Kilometerleistungen<br />

meistens nicht erreicht werden, sollten<br />

zusätzliche Inspektionen durchgeführt werden, so<br />

dass das Fahrzeug jährlich mindestens einmal in die<br />

Werkstatt kommt. Auch wenn z.B. das Motorenöl<br />

noch neuwertig scheint, muss es regelmässig gewechselt<br />

werden, weil es auch ohne Beanspruchung<br />

altert.<br />

Daneben sollte auch die Druckluftanlage einer besonderen<br />

Aufmerksamkeit hinsichtlich ihrer Dichtheit unterzogen<br />

werden. Bei gewerblichen Fahrzeugen ist<br />

es ohne Bedeutung, ob vor der Fahrt zwei Minuten<br />

lang die Druckluft-Bremsanlage gefüllt werden muss.<br />

Ganz anders bei Feuerwehrfahrzeugen, bei denen es<br />

auf Sekunden ankommt. Als Alternative bietet sich<br />

bei größeren Feuerwehren die Ausrüstung der Fahrzeuge<br />

mit einer Fremdeinspeisung an, so dass sie in<br />

der Fahrzeughalle ständig am Werkstattkompressor<br />

angeschlossen sind. Aber Achtung: Derartige Änderungen<br />

nur in einer Fachwerkstatt durchführen lassen!<br />

Die Betriebserlaubnis kann erlöschen, wenn anschließend<br />

die Anlage nicht von der dazu berechtigten<br />

Stelle, wie z. B. dem TÜV, abgenommen und<br />

durch die Zulassungsstelle in die Fahrzeugpapiere<br />

eingetragen wird!<br />

25


Weiter ist darauf zu achten, dass die Fahrzeug-Batterie<br />

ständig in einem guten Zustand ist. Auch hiervon<br />

hängt die Einsatzbereitschaft ab!<br />

Problematisch kann es sein, wenn Ladeerhaltungshalterungen<br />

für Handsprechfunkgeräte, Handscheinwerfer<br />

und andere mit Akku betriebene Geräte das<br />

Bordnetz belasten. In diesen Fällen kann damit gerechnet<br />

werden, dass irgendwann die Kapazität der<br />

Fahrzeugbatterie nicht mehr zum Starten ausreicht.<br />

Abgesehen davon, dass derartige Ladezusätze die<br />

Einsatzbereitschaft verringern, haben sie den Nachteil,<br />

dass sie die Leermasse des Feuerwehrfahrzeugs<br />

erhöhen und damit die Nutzlastreserve verringern<br />

oder sogar die zulässige Gesamtmasse überschreiten<br />

lassen. Sofern solche Ladeerhaltungshalterungen<br />

eingebaut sind, sollten die Fahrzeuge ständig über<br />

Ladegeräte gepuffert werden. Diese Ladegeräte müssen<br />

aber in der Fahrzeughalle eingebaut sein, nicht<br />

im Fahrzeug, da die Einspeisung mit 220 V ins Fahrzeug<br />

nur in Ausnahmefällen unter Beachtung besonderer<br />

Sicherheitsvorkehrungen möglich ist.<br />

Sofern vom Aufbauhersteller eine Bedienungsanleitung<br />

mitgeliefert wird, sollten auch die darin enthaltenen<br />

Hinweise zur Werterhaltung des Fahrzeugs beachtet<br />

werden. Insbesondere auch die Wartungshinweise<br />

zur Pumpenanlage sind gewissenhaft zu befolgen,<br />

sofern die Arbeiten überhaupt selbst durchgeführt<br />

werden können und nicht der Kundendienst der<br />

Aufbauhersteller-Firma dazu benötigt wird.<br />

4.5.2 Unfallverhütungsvorschriften, Geräteprüfordnung<br />

Nicht nur die Angaben in den Bedienungsanleitungen<br />

sind zu beachten, sondern es gibt auch Vorschriften,<br />

die vom Gesetzlichen Unfallversicherungsträger, der<br />

Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (Hanseatische<br />

FUK Nord), herausgegeben werden. Neben<br />

der Unfallverhütungsvorschrift UVV Feuerwehren sind<br />

auch die UVV Fahrzeuge und die Feuerwehr-Geräteprüfordnung<br />

(GUV-G 9102) zu beachten.<br />

Die GUV-G 9102 ist bei der Hanseatischen FUK<br />

Nord kostenlos erhältlich.<br />

Nach der UVV "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"<br />

beträgt die Prüffrist für ortsveränderliche elektrische<br />

Betriebsmittel, die im Feuerwehrdienst verwendet<br />

werden, ein Jahr. Dies gilt auch für die fest eingebauten<br />

Generatoren, die durch eine Elektrofachkraft<br />

zu prüfen sind.<br />

4.5.3 Regelmäßige Bewegungsfahrten<br />

Zur Wartung und Pflege gehören auch regelmäßige<br />

Bewegungsfahrten. Nur bei diesen Fahrten, die in<br />

Ruhe und ohne Einsatzstress durchgeführt werden,<br />

können eventuelle Fehler oder Mängel am Feuerwehrfahrzeug<br />

festgestellt bzw. aufgespürt werden.<br />

Daneben hat dies den Vorteil, daß die Fahrzeugbatte-<br />

26<br />

rie wieder aufgeladen, der Motor wieder warm gefahren<br />

und die Bremsanlage häufiger betätigt wird.<br />

Bewegungsfahrten sind auch eine willkommene Gelegenheit,<br />

Fahrerschulungen durchzuführen. Derartige<br />

Gewöhnungsfahrten sind dringend für alle diejenigen<br />

zu empfehlen, die im Einsatzfall als Fahrerin oder<br />

Fahrer in Frage kommen. Häufig ist es so, dass viele<br />

Personen nur PKW fahren und die Praxis mit größeren<br />

Fahrzeugen nicht haben. Hier sollten die Kosten<br />

für den dafür benötigten Treibstoff keine Rolle spielen,<br />

hängt doch letztendlich vom Können der Fahrerin<br />

oder des Fahrers die Sicherheit der Fahrzeugbesatzung<br />

und der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde<br />

im Ernstfall ab.<br />

Empfohlen wird deshalb, alle 14 Tage jeweils mindestens<br />

30 km zu fahren.<br />

4.5.4 Feuerlöschkreiselpumpe<br />

Auch die Feuerlöschkreiselpumpe ist periodisch zu<br />

überprüfen (siehe auch Bedienungsanleitung).<br />

Monatliche Arbeiten:<br />

Die Pumpe ist für ca. 15 Minuten - möglichst im<br />

Nassbetrieb - zu fahren. Anschließend ist eine Trokkensaugprobe<br />

als Dichtprüfung ohne und mit Saugleitung<br />

durchzuführen. Dabei muss als Unterdruck mindestens<br />

0,8 bar erreicht werden. Nach Stillsetzen der<br />

Entlüftungseinrichtung darf der Druck innerhalb einer<br />

Minute um nicht mehr als 0,1 bar abfallen. Beim<br />

Pumpenbetrieb und bei der Trockensaugprobe ist<br />

darauf zu achten, dass die Auspuffgase ins Freie abgeleitet<br />

werden.<br />

Halbjährliche Arbeiten:<br />

Bei halbjährlichen Arbeiten sind die gleichen Tätigkeiten<br />

wie bei den monatlichen durchzuführen. Zusätzlich<br />

ist vor der Trockensaugprobe mindestens 15 Minuten<br />

Nassbetrieb bei ca. 8 bar Ausgangsdruck mit<br />

anschließender Druckprobe (Schließdruckprüfung)<br />

vorzunehmen. Die Druckprobe soll bei geschlossenen<br />

Druckabgängen mit am Bedienstand einstellbarem<br />

Vollgas einen Druck zwischen mindestens 14<br />

und höchstens 16 bar ergeben. Nur kurz bei geschlossenen<br />

Druckausgängen fahren, da sich<br />

ansonsten das Wasser in der Pumpe stark erwärmen<br />

kann: Unfallgefahr!<br />

Einmal jährlich ist die Pumpenanlage nach Herstellervorschrift<br />

zu warten. Festgestellte Mängel sollten<br />

umgehend durch eine Fachfirma behoben werden.<br />

4.6 Feuerwehr im Winter<br />

Im Winter sind zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen,<br />

um die Feuerwehrfahrzeuge einsatzbereit zu halten.


4.6.1 Feuerwehrfahrzeuge<br />

Zur Winterausrüstung eines Feuerwehrfahrzeugs gehören:<br />

Gleitschutzketten (Schneeketten) mit Ersatzgliedern<br />

(bei Zwillingsreifen möglichst Zwillingsketten),<br />

Kühlerhauben und Kühlerjalousien, Scheibenentfroster,<br />

Frostschutzmittel für die Scheibenwaschanlage,<br />

Schaufel oder Spaten, Streusalz, Splitt,<br />

Schleppseil oder Schleppstange, Umwicklung ungeschützter<br />

Pumpenzuleitungen oder -ableitungen mit<br />

Schaumstoff o.ä.<br />

Das Kühlsystem ist mit Frostschutzmittel bis -30°C<br />

nach Betriebsanleitung zu füllen, wobei das Frostschutzmittel<br />

ganzjährig im Kühlsystem bleiben kann,<br />

gegebenfalls nur überprüfen und nachfüllen. Das<br />

Kühlsystem sollte auf Dichtheit geprüft werden.<br />

Die Schmier- und Kraftstoffe sind auf Winterbetrieb<br />

umzustellen. Dazu sollte entweder Mehrbereichs-<br />

Motorenöl verwendet werden oder das Sommer- gegen<br />

das Wintermotorenöl ausgetauscht werden. Bei<br />

Dieselmotoren sollte der Kraftstoffbehälter fast leergefahren<br />

und mit Winterdiesel betankt werden. Im<br />

Notfall kann der Dieselkraftstoff mit Petroleum oder<br />

mit Normalbenzin (maximal 10 %) gemischt werden,<br />

dabei ist aber darauf zu achten, dass der Kraftstoff<br />

noch mindestens +8°C haben muß. Der Luftfilter sollte<br />

– sofern möglich – von Sommer- auf Winterbetrieb<br />

umgestellt werden. Bremsseile, -gestänge und -wellen<br />

auf Gängigkeit prüfen und schmieren. Der Unterbodenschutz<br />

sollte kontrolliert und gegebenenfalls<br />

erneuert werden. Nach jeder Fahrt bei Streusalz ist<br />

eine gründliche Reinigung, am besten eine Unterwäsche,<br />

erforderlich.<br />

Bei Druckluftbremsen oder druckluftunterstützten hydraulischen<br />

Bremsen ist das Kondenswasser aus<br />

den Luftkesseln regelmäßig abzulassen. Die Frostschutzpumpe<br />

sollte, sofern vorhanden, gemäß Bedienungsanleitung<br />

regelmäßig aufgefüllt werden.<br />

Die motorunabhängige Zusatzheizung (Standheizung)<br />

ist zu überprüfen und gegebenenfalls instandsetzen<br />

zu lassen.<br />

Hinweis:<br />

Der Wärmetauscher ist bei Warmluftheizungen nach<br />

spätestens 10 Jahren gegen einen neuen auszutauschen!<br />

Die Batterien müssen – besonders im Winter – stets<br />

voll geladen sein, also möglichst über die eingebaute<br />

Ladesteckdose und ein externes Ladegerät stets laden.<br />

Die Säuredichte und der Flüssigkeitsstand sollte<br />

häufig kontrolliert werden, da leere Batterien<br />

bereits bei -10°C einfrieren.<br />

Bei aufgelegten Gleitschutzketten beträgt die<br />

Höchstgeschwindigkeit 50 km/h.<br />

4.6.2 Auswahl einer geeigneten Bereifung für<br />

Feuerwehrfahrzeuge<br />

Zum 01. Mai 2006 wurde unter § 2 Abs. 3 a folgende<br />

Formulierung in die Straßenverkehrsordnung (STVO)<br />

aufgenommen: "Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung<br />

an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu<br />

gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und<br />

Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. (...)".<br />

Geeignet sind insbesondere Winter- und Ganzjahresreifen,<br />

die durch die Aufschrift "M+S" (Matsch und<br />

Schnee) bzw. das Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet<br />

sind.<br />

Von allradgetriebenen Feuerwehrfahrzeugen auf<br />

LKW-Fahrgestell werden in der Regel auch gute Traktionseigenschaften<br />

abseits von Straßen gefordert, die<br />

mit so genannter S+G-Bereifung (Straße und Gelände)<br />

am besten erreicht werden können. Die Wintereigenschaften<br />

sind aber nicht so ausgeprägt wie bei<br />

M+S-Reifen.<br />

Letztere können ebenfalls ganzjährig verwendet werden,<br />

sie schmieren aber im Gelände auf weichem<br />

Untergrund leichter zu als S+G-Reifen. Wegen der<br />

unterschiedlichen Einsatzbedingungen muss bei der<br />

Reifenauswahl individuell abgewogen werden, wo der<br />

Schwerpunkt zu setzen ist.<br />

Im Winter erst recht nicht fahren "wie die Feuerwehr"!<br />

4.6.3 Feuerlöschkreiselpumpen<br />

Die Feuerlöschkreiselpumpen sollten nach jedem<br />

Gebrauch und vor Beginn der Frostperiode gründlich<br />

entwässert werden, da ansonsten die Gefahr besteht,<br />

dass das Pumpengehäuse bei Frost gesprengt wird.<br />

Die Trockensaugprobe ist durchzuführen und die Ablasshähne<br />

und Absperrvorrichtungen sind zu schließen.<br />

Danach sollten 0,5 bis 1 l Frostschutzmittel in<br />

die Pumpe gefüllt werden. Die Pumpe kurz laufen lassen<br />

und nochmals Trockensaugprobe durchführen.<br />

Anschließend sämtliche Blindkupplungen abkuppeln,<br />

Druckausgänge bei gezogenem Sperrstift ganz<br />

öffnen und die Pumpe bei erhöhter Drehzahl laufen<br />

lassen; dabei wird das Frostschutzmittel durch den<br />

Ventilatoreffekt des Pumpenlaufrads bis zu den Ventilen<br />

an den Druckausgängen geblasen. Danach können<br />

die Druckausgänge bis auf zwei Umdrehungen<br />

wieder geschlossen werden.<br />

5 Fahrzeugabnahme<br />

Nach Ziffer 5.2 der Richtlinien zur Förderung des Feuerwehrwesens<br />

( § 31 Finanzausgleichsgesetz ) vom<br />

10.12.2003 - Az IV 336 - 66.322 ist dem Antrag auf<br />

Auszahlung der Zuweisung ein Bericht über die Ab-<br />

27


nahmeprüfung durch den Abnahmebeauftragten beizufügen.<br />

Die Abnahme wird nach den Festlegungen der DIN<br />

EN 1846-2 und E DIN 14 502-2 Anhang A durchgeführt:<br />

• Prüfung auf Übereinstimmung mit den Anforderungen<br />

der DIN EN 1846-1 bis -3 und E DIN 14502-2.<br />

• Prüfung nach den Einzelnormen des jeweiligen<br />

Fahrzeugs<br />

• Prüfung des äußeren Zustandes und der<br />

fachgerechten Arbeitsausführung<br />

• fahr- und betriebstechnische Überprüfung auf einer<br />

Fahrstrecke von etwa 20 km<br />

• Prüfung auf Vollzähligkeit, Beschaffenheit und<br />

Brauchbarkeit des nach den Verkaufsunterlagen<br />

mitzuliefernden Zubehörs und der Ausrüstung<br />

Darüber hinaus müssen die Festlegungen und Anforderungen<br />

der jeweiligen Fahrzeugeinzelnorm beachtet<br />

und deren Einhaltung festgestellt werden.<br />

Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Niederschrift<br />

festzuhalten.<br />

Auch wenn Sinn und Zweck der Abnahme von Außenstehenden<br />

manchmal in Frage gestellt wird, so zeigen<br />

doch die Erfahrungen über Jahrzehnte, dass eine<br />

Überprüfung der Fahrzeuge durchaus notwendig ist.<br />

Im Folgenden werden beispielhaft eine Reihe von festgestellten<br />

Mängeln aufgezählt, die teilweise schon<br />

einen Ausfall des Fahrzeugs bei der Überführungsfahrt<br />

zur Folge hätten:<br />

Undichtigkeiten an Motor, an Verteilergetrieben usw.,<br />

defekte Tankanzeige, Fahrzeug bleibt bei Vollbremsung<br />

nicht in der Spur, Befestigungsschrauben am<br />

Querstabilisator der Vorderachse lose, Druckluftanlage<br />

undicht, trotz ABS-Anlage blockieren alle Räder,<br />

Unterbodenschutz fehlt, Auftritthöhen überschritten,<br />

unfallträchtige Lagerung von Geräten, Überschreitung<br />

der zulässigen Gesamtmasse um 140 kg, Fahrzeug<br />

ist anstelle RAL 3024 in RAL 3000 lackiert, usw. usw.<br />

Diese Beispiele könnten beliebig erweitert werden.<br />

Die Fahrzeugabnahmen werden nach Fertigstellung<br />

des Fahrzeuges in aller Regel beim Aufbauhersteller<br />

im Werk durchgeführt. Nur dort können die festgestellten<br />

– teilweise recht umfangreichen – Mängel<br />

umgehend sach- und fachgerecht beseitigt werden.<br />

Erst nach Mängelbehebung können die Auslieferung<br />

und die Überführung des Fahrzeuges zum Auftraggeber<br />

erfolgen.<br />

28<br />

6 Feuerwehr im Straßenverkehr<br />

6.1 Allgemeines<br />

Beim Betrieb von Feuerwehrfahrzeugen müssen, wie<br />

bei jedem anderen Fahrzeug auch, die einschlägigen<br />

Rechtsvorschriften beachtet werden. Im Wesentlichen<br />

handelt es sich dabei um die Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung<br />

(StVZO).<br />

Auch beim Fahren von Feuerwehrfahrzeugen gilt<br />

selbstverständlich die Grundregel im Straßenverkehr,<br />

der § 1 StVO:<br />

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige<br />

Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.<br />

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,<br />

dass kein anderer geschädigt, gefährdet<br />

oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,<br />

behindert oder belästigt wird.<br />

Der § 1 ist immer, auch bei der Inanspruchnahme von<br />

Sonderrechten und bei der Verwendung von blauem<br />

Blinklicht und Einsatzhorn, zu beachten.<br />

Darüber hinaus sollten sich alle Fahrerinnen und Fahrer<br />

von Einsatzfahrzeugen bemühen, in ihrer Fahrweise<br />

immer vorbildlich zu sein und anderen Verkehrsteilnehmern<br />

ein Beispiel zu geben. Durch unkorrektes<br />

und nicht den Vorschriften entsprechendes Verhalten<br />

im Verkehr kann das Ansehen der Feuerwehren<br />

geschädigt werden. Deshalb kann nur empfohlen<br />

werden, immer zuvorkommend, höflich und hilfsbereit<br />

im Straßenverkehr zu sein.<br />

6.2 Die Voraussetzungen zu Sonderrechten<br />

Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35<br />

Abs. 1 StVO ist an drei Voraussetzungen geknüpft:<br />

• Befreite Organisation, z.B. Feuerwehr<br />

• Erfüllung hoheitlicher Aufgaben<br />

• Gebot der Dringlichkeit<br />

§ 35 Sonderrechte (Auszug):<br />

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ...,<br />

die Feuerwehr befreit, soweit das zur Erfüllung<br />

hoheitlicher Ausgaben dringend geboten ist.<br />

(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch<br />

unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der<br />

Erlaubnis,


1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlossenen<br />

Verband (§ 27) fahren lassen wollen,<br />

2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen<br />

Straßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29<br />

Abs. 2 Satz 2.<br />

(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die<br />

Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich<br />

von Unglücksfällen, Katastrophen und<br />

Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung<br />

sowie ...<br />

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den<br />

Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn<br />

höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu<br />

retten oder schwere gesundheitliche Schäden<br />

abzuwenden.<br />

(8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender<br />

Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung ausgeübt werden.<br />

Bei Übungen wird nicht unterschieden, ob es sich um<br />

eine normale Übung oder eine Übung unter Einsatzbedingungen<br />

handelt. Beide Arten sind der hoheitlichen<br />

Tätigkeit der Feuerwehr zuzurechnen.<br />

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen<br />

in aller Regel auch Übungsfahrten von Feuerwehrfahrzeugen<br />

mit Sonderrechten. Durch die Vorschrift<br />

des § 35 Abs. 1 StVO ist die Feuerwehr von<br />

den Regelungen der Straßenverkehrsordnung nur befreit,<br />

wenn dies dringend erforderlich ist. Hiernach<br />

sind Übungsfahrten unter Sonderrechten nur gestattet,<br />

wenn sie zwingend erforderlich sind. Das Merkmal<br />

"dringend geboten" kann durchaus auch bei<br />

Übungsfahrten bejaht werden, wenn diese unter Einsatzbedingungen,<br />

bei der die Erreichbarkeit eines<br />

bestimmten Objektes und die Fahrzeugbeherrschung<br />

durch die Fahrerin bzw. den Fahrer erprobt werden<br />

soll. Dies zu beurteilen, bedarf einer sehr sorgfältigen<br />

Abwägung zwischen der Bedeutung der Übungsfahrt<br />

und der konkret hiervon betroffenen Verkehrssicherheit.<br />

Die Sicherheit im Straßenverkehr geht grundsätzlich<br />

dem Interesse der Feuerwehr vor, einen<br />

Übungszweck erfüllen zu wollen. Auch Privatfahrzeuge<br />

können Sonderrechte in Anspruch nehmen. Bewegt<br />

sich allerdings ein derartiges Fahrzeug unter Inanspruchnahme<br />

von Sonderrechtsbefugnissen im<br />

Straßenverkehr, ohne dass dieses über Sondersignale<br />

verfügt, so ist hier auf die Vorschrift des § 5 Abs. 8<br />

StVO hinzuweisen, wonach die Sonderrechtsbefugnis<br />

nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen<br />

Sicherheit ausgeübt werden darf. Dies hat<br />

zur Folge, dass beispielsweise ein von der Feuerwehr<br />

in Anspruch genommenes Privatfahrzeug sich im<br />

Wesentlichen an die Verkehrsvorschriften halten<br />

muss und diese nur missachten darf, wenn hierdurch<br />

jede Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Wenn<br />

für Dritte nicht erkennbar ist, dass ein Fahrzeug Son-<br />

derrechte in Anspruch nimmt, muss dieses hierauf<br />

Rücksicht nehmen und kann keine Wegevorrechte<br />

beanspruchen.<br />

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme<br />

der Sonderrechte nach § 35 StVO hat<br />

der Fahrzeugführer eines Sonderrechtsfahrzeuges<br />

aufgrund des Einsatzbefehls nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu entscheiden. Der Sonderrechtsfahrer<br />

muss sich nach dem Inhalt des Fahrbefehls und der<br />

ihm bekannten Lage richten. Ob höchste Eile i.S. des<br />

§ 35 StVO geboten ist, richtet sich nach dem Einsatzbefehl<br />

und dessen Glaubwürdigkeit, nicht nach<br />

späterer objektiver Betrachtung, die der Fahrzeugführer<br />

nicht anstellen durfte. Den Gebrauch von Sonderrechten<br />

vermag auch eine Einsatzleitstelle anzuordnen.<br />

Ist höchste Eile geboten oder darf der Fahrer<br />

bzw. Fahrzeugführer hierauf nach den Umständen<br />

verständigerweise schließen, so darf er auch dann<br />

unter Sonderrechten fahren, wenn ihm aus besonderen<br />

Gründen kein formeller Einsatzbefehl hierfür vorliegt.<br />

Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 StVO befreit dieser<br />

nur von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung<br />

selbst. Das bedeutet eine Befreiung von den<br />

Teilen, die das Verhalten der Verkehrsteilnehmer untereinander<br />

regeln: z.B. Vorfahrt, Beachtung der<br />

Lichtzeichenanlage, Benutzung von Einbahnstraßen<br />

in verbotener Richtung sowie von den übrigen Vorschriften<br />

der Straßenverkehrsordnung: z.B. Geschwindigkeit,<br />

Halteverbote, Parkverbote, Benutzung<br />

gesperrter Wege.<br />

Die Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden<br />

durch den § 35 StVO grundsätzlich nicht geändert.<br />

Rechte anderer Verkehrsteilnehmer werden lediglich<br />

zugunsten der Sonderrechtsfahrzeuge eingeschränkt.<br />

Die Vorschrift gewährt keine Umkehr des<br />

Vorfahrtsrechts.<br />

Zeichen und Weisungen von Polizeikräften sind zu<br />

befolgen. Hiervon befreit der § 35 StVO die Feuerwehr<br />

nicht. Außerdem befreit die Vorschrift nicht von Vorschriften<br />

• des Strafgesetzbuches<br />

• des Straßenverkehrsgesetzes<br />

• der Straßenverkehrszulassungsordnung<br />

• des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher<br />

Stoffe und Güter<br />

29


6.3 Beförderung gefährlicher Güter auf<br />

der Straße<br />

Aus dem Erlass des Innenministeriums <strong>Schleswig</strong>-<br />

<strong>Holstein</strong> IV 350b-166.675 vom 02. Januar 2002.<br />

Ausnahme von der Verordnung über die innerstaatlich<br />

und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher<br />

Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen (GGVSE)<br />

für die Feuerwehren.<br />

Aufgrund des §5 Abs. 7 der Verordnung über die innerstaatlich<br />

und grenzüberschreitende Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen<br />

(Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahnen -<br />

GGVSE) vom 11.Dezember 2001 (BGBI I S.3529)<br />

lasse ich im Einvernehmen mit dem Ministerium für<br />

Wirtschaft, Technologie und Verkehr des Landes<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> folgende Ausnahme unter Vorbehalt<br />

des Widerrufs bis auf weiteres zu:<br />

Die Feuerwehren werden für die Wahrnehmung ihrer<br />

gesetzlichen Aufgaben (insbesondere bei Ausbildung<br />

und Einsatz) von der Anwendung der Vorschriften der<br />

GGVSE freigestellt, sofern:<br />

• der technische Fortschritt dies rechtfertigt,<br />

• das Gut sonst von der Beförderung ausgeschlossen<br />

wäre oder die Einhaltung einer Bestimmung<br />

unzumutbar ist und<br />

• sicher gestellt ist, dass Sicherheitsvorkehrungen,<br />

die nach den von dem Gut ausgehenden Gefahren<br />

erforderlich sind, dem Stand von Wissenschaft<br />

und Technik entsprechen.<br />

• Entsprechen die Sicherheitsvorkehrungen nicht<br />

dem Stand von Wissenschaft und Technik, so<br />

muss die Beförderung im Hinblick auf die<br />

verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen<br />

werden können.<br />

6.4 Das Wege- und Warnrecht<br />

§ 38 Abs. 1 StVO regelt Art und Umfang des Wegerechts:<br />

§ 38 StVO (Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht)<br />

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn<br />

darf nur verwendet werden, wenn höchste<br />

Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten<br />

oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwehren,<br />

eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />

oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen<br />

zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.<br />

Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer<br />

haben sofort freie Bahn zu schaffen."<br />

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit<br />

ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung<br />

an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Ein-<br />

30<br />

satzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen<br />

oder von geschlossenen Verbänden verwendet<br />

werden.<br />

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf von<br />

den damit ausgerüsteten Fahrzeugen nur verwendet<br />

werden, um vor Arbeits- oder Unfallstellen,<br />

vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen<br />

oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher<br />

Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter<br />

oder langer Ladung zu warnen.<br />

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn zusammen bedeuten<br />

für die anderen Verkehrsteilnehmer, auch für Fußgänger<br />

"höchste Eile und größte Gefahr", auch wenn<br />

im Einzelfall diese Voraussetzungen nicht vorliegen.<br />

Die Verkehrsteilnehmer müssen den Sonderrechtsfahrzeugen<br />

dann sofort freie Bahn schaffen. Blaues<br />

Blinklicht und Einsatzhorn dürfen von der Feuerwehr<br />

nur gebraucht werden, wenn höchste Eile geboten<br />

ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die<br />

öffentliche Sicherheit abzuwenden oder bedeutende<br />

Sachwerte zu erhalten sind.<br />

Das Einsatzfahrzeug der Feuerwehr, das sein Wegerecht<br />

in Anspruch nimmt, bleibt grundsätzlich an die<br />

Verkehrsregeln gebunden, nur dürfen andere Verkehrsteilnehmer,<br />

welche freie Bahn verschaffen müssen,<br />

ihren Vortritt z.B. bei Grün ausnahmsweise nicht<br />

wahrnehmen. Der Einsatzfahrer schuldet dem Verkehr<br />

Rücksicht, er darf sein Wegerecht nur insoweit<br />

durchsetzen, wie ihm dies die anderen Verkehrsteilnehmer<br />

gewähren. Hier wird auf das oben Gesagte zu<br />

der Problematik der Sonderrechtsbefugnis nach § 35<br />

StVO verwiesen.<br />

Seit Änderung des § 38 Abs. 2 StVO, wo der alleinige<br />

Gebrauch des blauen Blinklichtes bei Einsatzfahrten<br />

ebenfalls verwendet werden darf, kann von einem gestuften<br />

Wege- und Warnrecht gesprochen werden. In<br />

der amtlichen Begründung heißt es: "In der Praxis ist<br />

....für Rettungsdienste, Feuerwehr sowie Polizei die<br />

Möglichkeit, das blaue Blinklicht alleine benutzen zu<br />

dürfen (z. B. Nachtzeit, einsatztaktische Gründe),<br />

sinnvoll. Für diesen Fall ist allerdings das Wegerecht<br />

nicht gegeben.<br />

Aber zugleich wird durch die Neufassung des Absatzes<br />

2 des § 38 StVO auch zum Ausdruck gebracht,<br />

dass der schwere Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs<br />

durch Einsatzfahrten mit blauem Blinklicht<br />

und Einsatzhorn nicht erfolgen darf, wenn die im<br />

Absatz 1 formulierten Voraussetzungen nicht vorliegen.<br />

Bei Gefahrenlagen mittlerer oder geringerer Qualität<br />

besteht nur ein dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz<br />

entsprechend eingeschränktes Wege- und<br />

Warnrecht. Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit<br />

muss erheblich sein, um mit blauem Blinklicht und<br />

Einsatzhorn die anderen Verkehrsteilnehmer auffordern<br />

zu dürfen, sofort freie Bahn zu schaffen. Solche<br />

Voraussetzungen sind beispielsweise nicht bei Ein-


sätzen gegeben, bei denen es darum geht, durch Regenfälle<br />

oder durch andere Ursachen vollgelaufene<br />

Keller von Wohnhäusern durch die Feuerwehr leerzupumpen.<br />

Auch eine Vielzahl von Verkehrsunfällen erfordern<br />

nicht ein absolutes Wege- und Warnvorrecht<br />

von Feuerwehrfahrzeugen. Bei der Entscheidung, ob<br />

Einsatzfahrten nur mit blauem Blinklicht oder auch<br />

unter Gebrauch des Einsatzhornes durchgeführt werden,<br />

ist entscheidend darauf abzustellen, mit welcher<br />

zeitlichen Eile der Einsatzort erreicht werden muss.<br />

Bei einem vorübergehenden oder dauernden Aussetzen<br />

des Einsatzhorns muß der Fahrer des Einsatzfahrzeuges<br />

stets damit rechnen, daß andere Verkehrsteilnehmer<br />

hieraus auf einen Verzicht des Wegerechts<br />

schließen, weshalb in solchen Situationen<br />

das Wegevorrecht nicht vorausgesetzt und nicht darauf<br />

vertraut werden darf. Blaues Blinklicht gewährt<br />

grundsätzlich im Straßenverkehr keinen Vorrang,<br />

sondern mahnt nur zu erhöhter Vorsicht.<br />

Nochmals: Auch für die Fahrer von Einsatzfahrzeugen<br />

gilt der § 1 der StVO!<br />

Deshalb: Nie das Wegerecht erzwingen! Lieber sicher<br />

und etwas später die Einsatzstelle erreichen,<br />

als gar nicht!<br />

Verantwortlich für die Sicherheit im Straßenverkehr<br />

ist der Fahrer. Auch wenn der Fahrzeugführer (z. B.<br />

Gruppenführer) zu mehr Eile oder auf eine rasantere<br />

Fahrweise drängen sollte: Der Fahrer muss "seinen<br />

Kopf hinhalten", falls etwas passiert.<br />

6.5 Vorgeschriebene Untersuchungen<br />

an Feuerwehrfahrzeugen<br />

Die StVZO regelt in § 29 in Verbindung mit Anlage VIII<br />

die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger.<br />

Danach müssen Feuerwehrfahrzeuge, d.h. alle Fahrzeuge,<br />

die in den Fahrzeugpapieren mit<br />

"So.KfzFeuerwehrfahrzeug" bezeichnet sind, alle 24<br />

Monate zur Hauptuntersuchung und alle 12 Monate<br />

zu Sicherheitsprüfung für Fahrzeige über 7,5 t zulässiger<br />

Gesamtmasse.<br />

Anhänger der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,<br />

die speziell für deren Einsatz gebaut und<br />

bestimmt sind, sind von den Vorschriften über die<br />

technische Untersuchung befreit (§ 29 Abs. 1 Nr. 4<br />

StVZO.<br />

Für Kraftfahrzeuge der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes<br />

gilt:<br />

1. Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von =<br />

3,5 t (Untersuchungen gemäß Anlage VIII Nr.<br />

2.1.2 StVZO.<br />

2. Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit<br />

mehr als 8 Fahrgastplätzen (Untersuchungen<br />

gemäß Anlage VIII Nr. 2.1.3 StVZO).<br />

3. Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von ><br />

3,5 t, die nicht der Personenbeförderung oder<br />

dem Krankentransport dienen. Bei diesen Fahrzeugen<br />

sind alle 24 Monate eine Hauptuntersuchung<br />

(HU) und eine Abgasuntersuchung (AU)<br />

durchzuführen. Für Fahrzeuge > 7,5 t gilt zudem<br />

die Vorschrift, alle 12 Monate nach der HU/AU<br />

eine Sicherheitsprüfung (SP) zu veranlassen.<br />

Bei erstmals in Verkehr kommenden Fahrzeugen ><br />

7,5t ≤ 12 t ergibt sich eine Fälligkeit für die erste SP<br />

im 60. Monat, bei Fahrzeugen > 12 t im 36. Monat.<br />

Für Anhänger der Feuerwehren, die nicht Feuerlöschzwecken<br />

dienen und Anhänger des Katastrophenschutzes<br />

mit eigener Betriebsbremsanlage gelten folgende<br />

Untersuchungsintervalle:<br />

Das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr<br />

des Landes <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> ermächtigt die<br />

Landrätinnen und Landräte der Kreise und die Ober-/<br />

Bürgermeisterinnen und Ober-/Bürgermeister der<br />

kreisfreien Städte – Ordnungsbehörden – aufgrund<br />

des § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO entsprechende Einzelausnahmen<br />

von den Vorschriften der Anlage VIII Nr. 2<br />

und Anlage XI a StVZO für Kraftfahrzeuge der Feuerwehr<br />

und des Katastrophenschutzes auf Antrag zu<br />

genehmigen. Diese Ermächtigung gilt nur für Fahrzeuge,<br />

deren Halter ihren ständigen Wohnsitz in<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> haben. Der jeweilige Fahrzeugschein<br />

ist um die Ausnahmegenehmigung für die verlängerten<br />

Untersuchungsfristen zu ergänzen.<br />

6.6 Die EU-Führerscheinklassen<br />

Klasse B, kein Vorbesitz, ab 18 Jahre,<br />

gilt für:<br />

Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krafträder) mit einer<br />

zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t<br />

und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem<br />

Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen<br />

Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit<br />

einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der<br />

31


Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige<br />

Gesamtmasse der Kombination 3,5 t nicht übersteigt).<br />

32<br />

Klasse BE, Vorbesitz<br />

Klasse B, ab 18 Jahre<br />

gilt für Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug<br />

der Klasse B und einem Anhänger bestehen und<br />

die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei<br />

Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und<br />

bestimmten Geländefahrzeugen darf die<br />

Anhängelast höchstens das 1,5-fache der<br />

zulässigen Gesamtmasse des ziehenden<br />

Fahrzeugs betragen.<br />

Klasse C1 beinhaltet<br />

Kraftfahrzeuge (ausgenommen<br />

Krafträder) mit einer zulässigen<br />

Gesamtmasse von mehr als<br />

3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und nicht<br />

mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.<br />

Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von<br />

mehr als 750 kg dürfen nicht gezogen werden.<br />

Klasse C beinhaltet<br />

Kraftfahrzeuge (ausgenommen<br />

Krafträder) mit einer zulässigen<br />

Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht<br />

mehr als acht Sitzplätzen außer<br />

dem Führersitz. Mit der Klasse C dürfen jedoch<br />

nur Anhänger gezogen werden, deren zulässige<br />

Gesamtmasse nicht mehr als 750 kg beträgt.<br />

6.5.4 Anhänger<br />

Die Klasse C1E erlaubt das Führen von<br />

Kombinationen bis zu einem zulässiger<br />

Gesamtmasse von 12.000 kg, wobei die zulässige<br />

Gesamtmasse des Anhängers nicht größer als die<br />

Leermasse des Zuffahrzeuges sein darf. Die Klasse<br />

CE richtet sich nach der zulässigen Gesamtmasse<br />

und der zulässigen Anhängelast gemäß StVO für<br />

LKW.<br />

6.6 Nutzung von Freisprecheinrichtungen<br />

6.6.1. Allgemeines<br />

Seit dem 1. Februar 2001 ist nach § 23 Abs. 1 a<br />

StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines<br />

Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür<br />

das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons<br />

aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das<br />

Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor<br />

ausgeschaltet ist. Hierzu ist von Feuerwehren<br />

gefragt worden, ob dies auch für das „Telefonieren“<br />

mit Funksprechgeräten gilt und Freisprechanlagen<br />

für die BOS-Funksprechgeräte in Feuerwehrfahr-<br />

zeugen erforderlich sind. In der Regel soll während<br />

der Fahrt der Fahrzeugführer (Beifahrer) das<br />

Funkgerät bedienen. Im Einzelfall, z. B. Anfahrt<br />

einer Führungskraft ohne Führungsgehilfen, kann es<br />

jedoch sein, dass der Fahrzeugführer das<br />

Funkgerät selbst bedien muss.<br />

6.6.2 Stellungnahme des Ministerium für<br />

Wirtschaft, Technologie und Verkehr<br />

Hierzu hat das Ministerium für Wirtschaft,<br />

Technologie und Verkehr des Landes <strong>Schleswig</strong>-<br />

<strong>Holstein</strong> mit Schreiben vom 24.01.2001, Az.: VII<br />

621.148.8 folgendes mitgeteilt:<br />

„... In diesem Zusammenhang muss zur<br />

Klarstellung zunächst darauf hingewiesen werden,<br />

dass nur Mobiltelefone und Autotelefone von der<br />

Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1 a StVO erfasst<br />

werden. Für (andere) Funkgeräte im klassischen<br />

Sinne gilt die Neuregelung nicht, so dass es auch<br />

künftig zulässig sein wird, solche Funkgeräte mit<br />

einem dazugehörigen Bedienelement in der Hand<br />

während der Fahrt zu betreiben. Sofern es sich<br />

jedoch um ein Mobiltelefon oder Autotelefon<br />

handelt, ist die Verbotsnorm des § 23 Abs. 1 a<br />

StVO anzuwenden. Ausnahmen gelten nur im<br />

Rahmen des § 35 StVO, z. B. für die<br />

Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (Abs. 1) sowie<br />

eilbedürftige Rettungsdiensteinsätze (Abs. 5 a). In<br />

den Fällen des Absatzes 1 ist allerdings<br />

Voraussetzung, dass die Nichtbeachtung von<br />

Vorschriften „zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben<br />

dringend geboten ist“. Außerdem ist die<br />

Bestimmung des § 35 Abs. 8 StVO anzuwenden,<br />

wonach Sonderrechte „nur unter gebührender<br />

Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und<br />

Ordnung“ ausgeübt werden dürfen. Das Sonderrecht<br />

des § 35 Abs. 1 StVO gilt mit den vorgenannten<br />

Maßgaben auch bei Fahrten mit Privatfahrzeugen<br />

zur Einsatzzentrale (Feuerwehr-Gerätehaus) oder<br />

zum jeweiligen Einsatzort. Die Beachtung des § 35<br />

Abs. 8 StVO ist in diesen Fällen von besonderer<br />

Bedeutung, weil solche Fahrzeuge für die übrigen<br />

Verkehrsteilnehmer nicht als Einsatzfahrzeuge<br />

erkennbar sind.“dringend geboten ist“. Außerdem<br />

ist die Bestimmung des § 35 Abs. 8 StVO<br />

anzuwenden, wonach Sonderrechte „nur unter<br />

gebührender Berücksichtigung der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung“ ausgeübt werden dürfen.<br />

Das Sonderrecht des § 35 Abs. 1 StVO gilt mit den<br />

vorgenannten Maßgaben auch bei Fahrten mit<br />

Privatfahrzeugen zur Einsatzzentrale (Feuerwehr-<br />

Gerätehaus) oder zum jeweiligen Einsatzort. Die<br />

Beachtung des § 35 Abs. 8 StVO ist in diesen<br />

Fällen von besonderer Bedeutung, weil solche<br />

Fahrzeuge für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht<br />

als Einsatzfahrzeuge erkennbar sind.“


6.7 Streckenbezogenen LKW-Maut<br />

Nach dem Gesetz über die Erhebung von<br />

streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung<br />

von Bundesautobahnen mit schweren<br />

Nutzfahrzeugen (Autobahnmautgesetz -ABMG) vom<br />

5. April 2002 (BGBl I 2002, 1234) sind Gebühren für<br />

die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch<br />

schwere Nutzfahrzeuge (Kraftfahrzeug oder eine<br />

Fahrzeugkombination, die ausschließlich für den<br />

Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren<br />

zulässiges Gesamtgewicht mindestens 12 t<br />

beträgt), zu entrichten (Maut).<br />

Die Maut ist u.a. nicht zu entrichten bei<br />

Verwendung der Fahrzeuge der Feuerwehr, des<br />

Zivil- und Katastrophenschutzes und anderer<br />

Notdienste.<br />

Damit den befreiten Organisationen keine<br />

ungerechtfertigten Mautbescheide zugestellt<br />

werden, gegen die dann beim Bundesamt für<br />

Güterverkehr Widerspruch eingelegt werden<br />

müsste, bietet die Firma "Toll Collect" eine<br />

freiwillige Registrierung der Fahrzeugdaten an, mit<br />

denen das System die Fahrzeuge als mautbefreit<br />

erkennt.<br />

Die entsprechenden Fahrzeuge der Feuerwehren<br />

sollten daher bei der Betreiberfirma registriert<br />

werden.<br />

7 Literatur und Quellenangaben<br />

zu Kapitel 2 und 3:<br />

Kemper, Hans:<br />

Kapitel V - 2.0.1 Allgemeines<br />

im Handbuch Brandschutz – ecomed Verlagsgesellsschaft<br />

AG & Co.KG<br />

Geisel, Heinz-Otto: Einsatzleitfahrzeuge<br />

BRAND-Schutz - Deutsche Feuerwehr-Zeitung 7/<br />

1999, Seite 636 – 641,<br />

Verlag W. Kohlhammer GmbH, Stuttgart<br />

Technische Richtlinie der Behörden und Organisationen<br />

mit Sicherheitsaufgaben (TR BOS)<br />

Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) –<br />

Vorschriften für das Feuerwehrwesen<br />

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften,<br />

Alte Heerstraße 111, 53757 St. Augustin<br />

Verschiedene DIN-Normen<br />

Behrends, Michael<br />

Deutsches Institut für Normung<br />

Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin<br />

zu Kapitel 6:<br />

Schneider, Klaus: Feuerwehr im Straßenverkehr<br />

Rotes <strong>Heft</strong> 23 – Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart<br />

Sellmann, Hans-Henner: Kapitel II Recht und<br />

Organisation<br />

des Brandschutzes und der Hilfeleistung -Lemke<br />

Handbuch Brandschutz – ecomed Verlagsgesellsschaft<br />

AG & Co.KG<br />

Straßenverkehrsordnung StVO<br />

Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO<br />

Regelmäßige technische Überwachung von<br />

Fahrzeugen<br />

der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes<br />

MWTV, Az VII 425-621.512.10-3 vom 19.08.1999<br />

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße<br />

IV 333 - 166.675 vom 02.01.2002<br />

Stellungnahme Innenministerium IV 333<br />

166.540 vom 7. Februar 2001:<br />

Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung<br />

straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften; Verbot des<br />

Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung in<br />

Kraftfahrzeugen<br />

33


Streckenbezogene LKW-Maut<br />

IV 333 - 166.611.1 vom 05.09.2003<br />

Fotos Fahrzeuge und Grafiken<br />

Landesfeuerwehrschule <strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong><br />

Die Löschgruppen-Fahrzeuge der Landesfeuerwehrschule<br />

wurden aufgenommen von Herrn Kay-Uwe<br />

Prühs, Weesby<br />

FF Eckernförde (ELW 1)<br />

FF Wedel (DLK 23/12)<br />

FF Ahrensburg (TLF 24/50<br />

FF Itzehoe (GW-L2<br />

Foto von Herrn Andreas Klingelhöller)<br />

Die Elemente der Schautafel „Reifenkennzeichnung“<br />

wurden freundlicherweise von der Continental AG,<br />

Hannover zur Verfügung gestellt.<br />

Haftungsausschluss<br />

Die Informationen in diesem <strong>Heft</strong> wurden nach bestem<br />

Wissen und Gewissen zusammengestellt und<br />

werden in regelmässigen Zeitabständen überprüft und<br />

aktualisiert. Trotzdem übernimmt die Landesfeuerwehrschule<br />

<strong>Schleswig</strong>-<strong>Holstein</strong> keine Gewährleistung<br />

für die Richtigkeit der hier gemachten Angaben.<br />

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