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Beitrags- und Gebührensatzung zur ... - Dittelbrunn

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Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlung<br />

unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.<br />

3. Tritt ein Gr<strong>und</strong>stück neu in die Gebührenpflicht ein so können Vorauszahlungen nach Maßgabe<br />

eines von der Gemeinde geschätzten Verbrauches verlangt werden, bis die Festsetzung<br />

der Gebührenschuld aufgr<strong>und</strong> des tatsächlich bezogenen Wassers erfolgt.<br />

4. Bei einem Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen ist eine Sonderablesung durch einen<br />

Beauftragten der Gemeinde erforderlich, die vom Gebührenschuldner zu veranlassen ist.<br />

Andernfalls wird die Gebührenschuld für den Abrechnungszeitraum auf den neuen <strong>und</strong> den<br />

bisherigen Gebührenschuldner zeitanteilig aufgeteilt.<br />

5. Bei Änderung des Gebührensatzes während eines Abrechnungszeitraumes wird der Wasserverbrauch<br />

zeitanteilig auf dem Zeitraum vor <strong>und</strong> nach dem Änderungsstichtag aufgeteilt.<br />

2) Die Niederschlagswassergebühr wird nach folgender Maßgabe angefordert:<br />

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.<br />

Maßgebende Fläche für die Niederschlagswassergebühr für den Erhebungszeitraum ist die am<br />

01. Januar des jeweiligen Jahres nach § 11 festgestellte Fläche. Bei Fällen des § 13 b <strong>und</strong> c Satz<br />

1 wird eine Berichtigung innerhalb des Erhebungszeitraums vorgenommen.<br />

Die Niederschlagswassergebühr wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides<br />

fällig.<br />

§ 16<br />

Pflichten der <strong>Beitrags</strong> <strong>und</strong> Gebührenschuldner<br />

1) Die <strong>Beitrags</strong> <strong>und</strong> Gebührenschuldner haben der Gemeinde alle für die Festsetzung <strong>und</strong> Erhebung<br />

der Beiträge <strong>und</strong> Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen so wie Daten <strong>und</strong> Unterlagen<br />

zu überlassen, um eine getrennte Schmutz <strong>und</strong> Niederschlagswassergebühr einführen <strong>und</strong><br />

berechnen zu können. Es sind dies insbesondere Angaben über die Größe, die Befestigungsarten,<br />

die Nutzungsarten aller Teilflächen der Gr<strong>und</strong>stücke sowie über die Art der Ableitung <strong>und</strong><br />

Verwendung des Niederschlagswassers von diesen Teilflächen, Angaben über Anschluss <strong>und</strong><br />

Volumen von Regenwassersammelanlagen sowie Verwendung des gesammelten Niederschlagswassers.<br />

Maßgebend sind die am 01. Januar des Erhebungszeitraumes bestehenden<br />

Verhältnisse.<br />

2) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung der bebauten <strong>und</strong> künstlich<br />

befestigen Gr<strong>und</strong>stücksflächen, von denen Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage<br />

zugeführt wird oder zu ihr abfließt sowie die Errichtung <strong>und</strong> Änderung von Regenwassersammelanlagen<br />

unverzüglich mitzuteilen. Der Gebührenschuldner hat der Gemeinde auf Aufforderung<br />

innerhalb eines Monats eine Aufstellung der für die Gebühr nach § 11 maßgeblichen Flächen<br />

ein<strong>zur</strong>eichen. Hierzu ist der Gemeinde ein Lageplan zu übergeben, in dem die maßgeblichen<br />

Flächen zeichnerisch dargestellt <strong>und</strong> die für die Berechnung der Flächen erforderlichen<br />

Maße eingetragen <strong>und</strong> Angaben insbesondere auch zum Grad der Wasserdurchlässigkeit (§ 11<br />

Abs. 2) gemacht sind.<br />

3) Einen Eigentümerwechsel <strong>und</strong> den Zeitpunkt der Änderung hat der bisherige Gebührenschuldner<br />

der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtsänderung schriftlich oder <strong>zur</strong><br />

Niederschrift anzuzeigen <strong>und</strong> nachzuweisen. Dies gilt entsprechend für die sonstigen Gebührenschuldner.<br />

4) Der <strong>Beitrags</strong> <strong>und</strong> Gebührenschuldner ist verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld<br />

maßgebliche Veränderungen binnen eines Monats zu melden <strong>und</strong> über den Umfang dieser Veränderungen<br />

– auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.<br />

5) Die Gemeinde oder von ihr Beauftragte sind berechtigt, <strong>zur</strong> Feststellung <strong>und</strong> Überprüfung der<br />

<strong>Beitrags</strong> <strong>und</strong> Gebührenbemessungsgr<strong>und</strong>lagen die Gr<strong>und</strong>stücke zu überfliegen bzw. zu betreten<br />

<strong>und</strong> die erforderlichen Einsichten zu nehmen. Der <strong>Beitrags</strong> <strong>und</strong> Gebührenschuldner ist verpflichtet,<br />

dies zu dulden.<br />

§ 17<br />

Übergangsvorschrift<br />

1) Ist bei Gr<strong>und</strong>stücken, für die nach dem bis zum Inkrafttreten dieser Satzung früherem geltenden<br />

Satzungsrechts eine <strong>Beitrags</strong>schuld entstanden ist, die zulässige Geschossfläche größer als die<br />

nach früherem Satzungsrecht maßgebende Geschossfläche, so entsteht eine weitere <strong>Beitrags</strong>schuld<br />

für den Unterschied zwischen zulässiger <strong>und</strong> bisher maßgebender Geschossfläche bei un-<br />

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