09.01.2013 Aufrufe

I n f o r m a t i o n - Dornbach-Gruppe

I n f o r m a t i o n - Dornbach-Gruppe

I n f o r m a t i o n - Dornbach-Gruppe

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Jahrgang 2 | JUNI 2010 Non-Profit-Organisationen<br />

Wirtschaftsprüfung | Steuerberatung<br />

Rechtsberatung | Unternehmensberatung<br />

Editorial<br />

An unsere Mandanten und Geschäftsfreunde<br />

In der zweiten Ausgabe der <strong>Dornbach</strong><br />

Information des Jahres 2010 wurde der<br />

Schwerpunkt auf die Umsatzsteuer gelegt.<br />

Es ist erkennbar, dass die Finanzverwaltung<br />

in ihren Betriebsprüfungen<br />

bislang umsatzsteuerfreie bzw. nicht<br />

steuerbare Tatbestände in Frage stellt<br />

und anzweifelt. Zwei Artikel beschäftigen<br />

sich deshalb mit dem Thema Zuschusszahlungen<br />

und Umsatzsteuerpflicht.<br />

Inhalt<br />

Seite 1 Editorial<br />

Seite 1-2 Seeling-Modell bei Vereinen auf<br />

dem Prüfstand<br />

Seite 2-3 Zivildienstleistungen im Bereich<br />

der sozialen Sicherheit<br />

Seite 3 Sind kirchliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig?<br />

Seite 4-5 Unfälle im Verein –<br />

Sind Ihre Ehrenamtlichen<br />

pflichtversichert?<br />

Seite 5 Wann gefährden zu hohe<br />

Verwaltungskosten die Gemeinnützigkeit?<br />

Seite 6 USt-Behandlung von Zahlungen<br />

der Kommunen an Krankenhäuser<br />

- Betrauungsakt<br />

Seite 6-7 Kerngeschäft der Betreuungsvereine<br />

ist umsatzsteuerfrei<br />

I n f o r m a t i o n<br />

Hinsichtlich der Frage der Gemeinnützigkeit<br />

behandelt ein Artikel die Fragestellung,<br />

ob bzw. wann zu hohe<br />

Verwaltungskosten schädlich sein können.<br />

Seeling-Modell bei Vereinen auf dem Prüfstand<br />

Nach dem Fall „Seeling“ (EUGH-Urteil<br />

vom 8.5.2003) kann ein Unternehmer<br />

ein teilweise unternehmerisch und teilweise<br />

außerunternehmerisch genutztes<br />

Wirtschaftsgut vollständig seinem Unternehmensvermögen<br />

zuordnen und so<br />

die Vorteile aus dem vollen Vorsteuerabzug<br />

erzielen. Dieser Vorteil wird zwar<br />

über die Besteuerung des außerunternehmerischen<br />

Nutzungsanteils in den<br />

Folgejahren wieder kompensiert, es ergibt<br />

sich allerdings ein Liquiditätsvorteil.<br />

Bei gemeinnützigen Körperschaften<br />

entsteht darüber hinaus auch noch<br />

ein Steuervorteil, wenn diese den ermäßigten<br />

Steuersatz von 7% anwenden<br />

können. Bisher wurde davon ausgegangen,<br />

dass das „Seeling-Modell“<br />

auch Körperschaften, Vereinen und Stiftungen<br />

offenstünde. Dies hat der EUGH<br />

nun in einer wichtigen Entscheidung in<br />

Ausgabe 2 / 2010<br />

Frage gestellt (EUGH-Urteil vom<br />

12.2.2009).<br />

Eine Vereinigung von auf dem Agrarsektor<br />

tätigen Unternehmen (VNLTO)<br />

organisierte in den Niederlanden deren<br />

Interessenvertretung. Neben dieser unstreitig<br />

als nichtunternehmerische Tätigkeit<br />

zu wertenden Lobbyarbeit erbrachte<br />

die VNLTO auch entgeltliche<br />

Dienstleistungen an einzelne Mitglieder<br />

und war daher auch unternehmerisch<br />

tätig. Sie machte aus bezogenen Eingangsleistungen<br />

den vollen Vorsteuerabzug<br />

geltend. Die Finanzbehörde ließ<br />

dagegen den Abzug nur zu 49% zu.<br />

Dies entsprach dem Umfang der unternehmerischen<br />

Betätigung.<br />

Weiter auf Seite 2<br />

Seite 1 / 7


Jahrgang 2 | JUNI 2010 Non-Profit-Organisationen<br />

Im Klageverfahren ging es insbesondere<br />

darum, ob sich das Vollzuordnungswahlrecht<br />

nur auf bezogene<br />

Wirtschaftsgüter oder auch auf Dienstleistungen<br />

bzw. nicht als Investitionsgüter<br />

zu beurteilende Gegenstände<br />

bezieht. Darüber hinaus gehend sollte<br />

der EUGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens<br />

klären, wie die<br />

Regelung zur Besteuerung des außerunternehmerischen<br />

Nutzungsanteils in<br />

diesem Zusammenhang zu verstehen<br />

sei.<br />

Der EUGH verneinte den vollen Vorsteuerabzug<br />

für die VNLTO, da die<br />

Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder<br />

nicht zu steuerbaren Leistungen<br />

führe, die zum Vorsteuerabzug berechtigen<br />

würden. Die Zuordnung zum Unternehmensbereich<br />

im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie<br />

setzt außerdem<br />

die „Verwendung eines dem Unternehmen<br />

zugeordneten Gegenstands<br />

für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen,<br />

für den Bedarf seines Personals<br />

oder allgemein für unternehmensfremde<br />

Zwecke“ voraus. Der<br />

EUGH kam zur Auffassung, dass keine<br />

zuordnungsfähigen Leistungen im<br />

Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie<br />

vorliegen. Die von der VNLTO ausgeführten<br />

Leistungen sind nach Ansicht<br />

des Gerichts zwar nichtwirtschaftlich,<br />

Am 23.7.2009 hat der Bundesfinanzhof<br />

(BFH) eine Entscheidung zur umsatzsteuerlichen<br />

Behandlung der Leistung<br />

von Vereine aufgrund eines nach § 5a<br />

Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG) abgeschlossenen<br />

Vertrages getroffen (AZ: V<br />

R 93/07).<br />

Zusammengefasst lässt sich die Entscheidung<br />

des BFH mit folgenden Leitsätzen<br />

beschreiben:<br />

I n f o r m a t i o n<br />

aber nicht unternehmensfremd, da die<br />

Wahrnehmung der allgemeinen Interessen<br />

der Mitglieder den Hauptzweck<br />

dieser Vereinigung darstellt.<br />

Der EUGH unterscheidet somit nicht<br />

mehr wie bisher nur zwischen unternehmerischer<br />

und nichtunternehmerischer<br />

Sphäre, sondern innerhalb der<br />

nichtunternehmerischen Sphäre zusätzlich<br />

zwischen unternehmensfremden<br />

und dem Unternehmen obliegenden<br />

Tätigkeiten.<br />

Ging man bisher davon aus, dass der<br />

Begriff „unternehmensfremd“ mit dem<br />

Begriff der „nicht im unternehmerischen<br />

Bereich“ anfallenden Leistungen<br />

gleichzusetzen war, bezieht er sich<br />

nach Auffassung des EUGH nunmehr<br />

darauf, ob die Verwendung der Gegenstände<br />

für konkrete Zwecke des Unternehmens<br />

erfolgt. Der EUGH legt den<br />

Begriff unternehmensindividuell aus.<br />

Diese Auslegung führt dazu, dass natürliche<br />

und juristische Personen unterschiedlich<br />

behandelt werden. Bei einer<br />

Privatperson kann die nichtunternehmerische<br />

Verwendung in Form der Verwendung<br />

für den privaten Bedarf dem<br />

Unternehmen zugeordnet werden. Bei<br />

einer Körperschaft ist eine Verwendung<br />

für private Zwecke ausgeschlossen, da<br />

diese keine Privatsphäre besitzen.<br />

Zivildienstleistungen im Bereich der sozialen Sicherheit<br />

1.<br />

Als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen<br />

Sicherheit verbundene Dienstleistungen<br />

und damit nach Art. 13 Teil A<br />

Abs. 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie<br />

steuerfrei, können<br />

Leistungen sein, die ein Verein<br />

aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 ZDG<br />

abgeschlossenen Vertrages erbringt.<br />

Die Leistungen müssen dazu dienen,<br />

dass Zivildienstleistende für amtliche<br />

Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich<br />

tätig sind.<br />

Ausgabe 2 / 2010<br />

Gerade bei gemeinnützigen Körperschaften<br />

ist es unwahrscheinlich, dass<br />

unternehmensfremde Zwecke verfolgt<br />

werden. Der ideelle, nichtunternehmerische<br />

Bereich ist in der Regel ihr<br />

Hauptzweck. Die Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts<br />

stehen einer<br />

Nutzung im unternehmensfremden Bereich<br />

entgegen.<br />

Wie die Finanzverwaltung auf die<br />

Rechtsprechung des EUGH reagieren<br />

wird, muss abgewartet werden. Die Finanzverwaltung<br />

hatte das Seeling-Modell<br />

anerkannt (BMF-Schreiben vom<br />

30.3.2004, BStBl. I 2004, S. 451) und<br />

keine „rechtsform- oder betätigungsspezifischen“<br />

Einschränkungen vorgenommen.<br />

An dieser Sichtweise wird die<br />

Finanzverwaltung nach dem Urteil wohl<br />

nicht länger festhalten können. Aufgrund<br />

der bislang gegenteiligen mehrjährigen<br />

Besteuerungspraxis wird die<br />

Finanzverwaltung für bereits getätigte<br />

Investitionen wahrscheinlich Übergangsregelungen<br />

und Vertrauensschutzregelungen<br />

schaffen müssen. Bei<br />

Neufällen sollten Körperschaften aber<br />

mit einem Ende des Seeling-Modells<br />

rechnen.<br />

StB Michael Müller<br />

2.<br />

Derartige Leistungen können auch dem<br />

ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.<br />

2 Nr. 8a UStG unterliegen.<br />

Es ist zu begrüßen, dass damit eine<br />

zwar noch nicht abschließende höchstrichtliche<br />

Entscheidung zu diesem seit<br />

Jahren strittigen Sachverhalt gegeben<br />

ist. Zur abschließenden Aufklärung und<br />

letztlicher Entscheidung hat der BFH<br />

seinen Entschluss an das Niedersächsische<br />

Finanzgericht zurückverwiesen.<br />

Weiter auf Seite 3<br />

Seite 2 / 7


Jahrgang 2 | JUNI 2010 Non-Profit-Organisationen<br />

Diese Zurückverweisung hat jedoch<br />

ausschließlich klarstellenden Charakter,<br />

denn in dem im Urteil zugrunde liegenden<br />

Fall ergab sich die Frage, ob die<br />

Umsatzbesteuerung unmittelbar nach<br />

Gemeinschaftsrecht (1. Leitsatz) erfolgt<br />

oder der ermäßigten Umsatzsteuersatz<br />

(2. Leitsatz) zur Anwendung gelangt.<br />

Insgesamt hat der BFH jedoch rechtlich<br />

eindeutige Feststellungen getroffen, da<br />

auf der Grundlage des Urteils nur noch<br />

diese beiden Alternativen möglich sind.<br />

Nach der Entscheidung des BFH sind<br />

die Leistungen unmittelbar nach Gemeinschaftsrecht<br />

(1. Leitsatz) steuerfrei,<br />

soweit es sich um eng mit der<br />

Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit<br />

verbundene Dienstleistungen handelt.<br />

Dies ist der Fall wenn die<br />

Beschäftungsstelle und Zivildienstleistenden<br />

ihrerseits Leistungen erbringen,<br />

welche die obigen sozialen<br />

Kriterien erfüllen. Mit ihren sozialen<br />

Aufgaben dürfte bei den anerkannten<br />

I n f o r m a t i o n<br />

Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege<br />

diese Voraussetzung erfüllt<br />

sein. Der für die Steuerfreiheit der Leistungen<br />

erforderliche Status der leistenden<br />

Vereine als Einrichtung mit<br />

sozialem Charakter, ergibt sich nach<br />

Ansicht des BFH schon aus der Zugehörigkeit<br />

der Vereine zu einem anerkannten<br />

Verband der freien Wohlfahrtspflege.<br />

Verbände und Beschäftigungsstellen,<br />

die in den Bereichen Landschaftspflege,<br />

Umwelt- und Naturschutz tätig<br />

sind, kommen nicht in den Genuss der<br />

Steuerbefreiung. Hier kommt der ermäßigte<br />

Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr.<br />

8a UStG in Betracht. An dieser Stelle<br />

zeigt der BFH auf, dass die Anwendung<br />

des ermäßigten Steuersatzes nicht an<br />

§ 65 Nr. 2 AO scheitert, da sich dieser<br />

wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nicht<br />

von der Verfolgung steuerbegünstigter<br />

Zwecke trennen lässt, sondern als Mittel<br />

zur Zweckerreichung fungiert<br />

Sind kirchliche Zuschüsse umsatzsteuerpflichtig?<br />

Zur Verwirklichung steuerbegünstigter<br />

Zwecke werden im Bereich der Freien<br />

Wohlfahrtspflege häufig Zuschüsse aus<br />

Kirchensteuermitteln gewährt. Diese<br />

Zuschüsse wurden zumindest bislang<br />

regelmäßig als echte und damit nicht<br />

steuerbare Umsätze gewürdigt. An der<br />

Richtigkeit dieser Würdigung können<br />

jedoch Zweifel aufkommen, betrachtet<br />

man das Urteil des Bundesfinanzhofs<br />

(BFH) vom 27.11.2008 (AZ: V R 8/07).<br />

Hier hat der BFH entschieden, dass ein<br />

steuerbarer Leistungsaustausch und<br />

damit kein Zuschuss gegeben ist, wenn<br />

ein Verein gegenüber einem Mitglied,<br />

einer Körperschaft des öffentlichen<br />

Rechts, journalistische Medienarbeit erbringt<br />

und hierfür einen als Finanzzuweisung<br />

deklarierten Jahresbeitrag<br />

erhält. Auch eine durch einen Haushaltsbeschluss<br />

gedeckte Ausgabe der<br />

öffentlichen Hand könne mit einer Gegenleistung<br />

des Empfängers unmittelbar<br />

in Zusammenhang stehen. Nach<br />

Auffassung des BFH ist für die Annahme<br />

eines steuerbaren Leistungsaustauschs<br />

nicht die haushaltsrechtliche<br />

Befugnis zur Ausgabe sondern der<br />

Grund der Zahlung maßgebend. Der<br />

BFH führt aus, dass zwischen der Leistung<br />

und einem erhaltenen Gegenwert<br />

ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen<br />

muss. Dieser Zusammenhang<br />

muss sich weiter aus einem zwischen<br />

dem Leistenden und dem Leistungsempfänger<br />

bestehenden Rechtsverhältnis ergeben,<br />

in dessen Rahmen gegenseitige<br />

Leistungen ausgetauscht werden. Unerheblich<br />

ist, ob das Rechtsverhältnis<br />

schuldrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher<br />

Natur ist.<br />

Daneben muss der Leistungsempfänger<br />

identifizierbar sein und einen Vorteil<br />

erhalten, der zu einem Verbrauch<br />

im Sinne des Mehrwertsteuerrechts<br />

führt. Deshalb kann es bei Zahlungen<br />

aus öffentlichen Kassen an einem Leistungsaustausch<br />

fehlen, wenn die Zah-<br />

Ausgabe 2 / 2010<br />

(Zweckbetrieb). Ein Wettbewerb zu anderen,<br />

dem Regelsteuersatz unterliegenden<br />

Konkurrenten (§ 65 Nr. 3 AO)<br />

schließt der BFH aus, da nach der gesetzlichen<br />

Bestimmung des ZDG nur<br />

Verbände für die ihnen angeschlossenen<br />

Beschäftigungsstellen beauftragt<br />

werden können.<br />

Das Urteil des BFH ist zu begrüßen,<br />

zumal nun eine Entscheidung zu dem<br />

seit Jahren strittigen Sachverhalt vorliegt.<br />

Bei den anerkannten Spitzenverbänden<br />

der freien Wohlfahrtspflege<br />

sind die Leistungen nach § 5a Abs. 2<br />

ZDG aufgrund der von den Beschäftigungsstellen<br />

regelmäßig erbrachten<br />

eng mit der Sozialfürsorge und sozialen<br />

Sicherheit verbundenen Leistungen<br />

unmittelbar nach Gemeinschaftsrecht<br />

(1. Leitsatz) von der Umsatzsteuer befreit.<br />

WPIStB Ulrich Daute<br />

lung lediglich der Förderung der Tätigkeit<br />

des Empfängers aus strukturpolitischen,<br />

volkswirtschaftlichen oder<br />

allgemeinpolitischen Gründen dient. In<br />

diesen Fällen wird die Zahlung zur Förderung<br />

des leistenden Unternehmers<br />

und nicht im überwiegenden Interesse<br />

des Leistungsempfängers geleistet.<br />

Wenn jedoch die Zahlung zur Ausführung<br />

bestimmter Leistungen im Interesse<br />

des Zahlenden erfolgt, nimmt der<br />

BFH einen Leistungsaustausch an.<br />

Gegenwärtig ist nicht absehbar, welche<br />

Konsequenzen die Finanzverwaltung<br />

aus dem vorgenannten Urteil ableitet.<br />

Zur Vermeidung von umsatzsteuerlichen<br />

Risiken sollte neben der Umsatzsteuerbarkeit<br />

der kirchlichen Zuschüsse<br />

auch die Möglichkeit einer Steuerbefreiung<br />

auf der Ebene des Leistungserbringers<br />

geprüft werden.<br />

WPIStB Ulrich Daute<br />

Seite 3 / 7


Jahrgang 2 | JUNI 2010 Non-Profit-Organisationen<br />

I n f o r m a t i o n<br />

Unfälle im Verein – Sind Ihre Ehrenamtlichen pflichtversichert?<br />

Stellen Sie sich bitte einmal folgende<br />

Situation vor:<br />

Bei der Aufstellung eines Festzeltes anlässlich<br />

einer Veranstaltung Ihres Vereins<br />

stürzt einer Ihrer Ehrenamtler von<br />

der Leiter und bricht sich einen Lendenwirbel.<br />

Nach Betroffenheit und Leid werden die<br />

Vereinsverantwortlichen sowie die geschädigten<br />

Ehrenamtler sehr bald mit<br />

einem weiteren Aspekt konfrontiert.<br />

Wer zahlt?<br />

Wer übernimmt die Kosten für berufliche<br />

und soziale Rehabilitation? Wer die<br />

Kosten des Lebensunterhaltes während<br />

der Rehabilitation? Und wer entschädigt<br />

bei bleibender Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit?<br />

Der spontane Gedanke an den Schutz<br />

durch die gesetzliche Unfallversicherung<br />

kann all zu oft nicht über den Moment<br />

hinaus beruhigen. Denn es gilt:<br />

Ehrenamtlich Tätige sind nur in bestimmten<br />

Fällen in der Berufsgenossenschaft<br />

pflichtversichert!<br />

Zu unterscheiden sind hier zwei Fallgruppen:<br />

1. Bei bestimmten Vereinstätigkeiten<br />

gemäß § 2 Abs.1 SGB VII<br />

Im Verhältnis zwischen Träger und Engagierten<br />

werden Schädigungen durch<br />

die gesetzliche Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch<br />

Siebtes Buch [SGB VII] –<br />

Gesetzliche Unfallversicherung) für Personen<br />

abgedeckt, die insbesondere in<br />

folgenden Bereichen bürgerschaftlich<br />

engagiert sind:<br />

• im Gesundheitswesen oder in der<br />

Wohlfahrtspflege,<br />

• für Körperschaften, Anstalten oder<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts<br />

oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften,<br />

• für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,<br />

• für Lehrwerkstätten, Schulungskurse<br />

und ähnliche Einrichtungen, Kindertageseinrichtungen,<br />

allgemein- oder<br />

berufsbildende Schulen sowie Hochschulen,<br />

• im Zivil- und Katastrophenschutz<br />

sowie<br />

• Unglückshelfer/Lebensretter.<br />

In der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

sind Personen – ohne eigene Beitragszahlung<br />

– in den Unfallversicherungsschutz<br />

einbezogen.<br />

Wer sich für andere private Einrichtungen,<br />

wie z. B. Sportvereine, Arbeitgeberverbände,<br />

Gewerkschaften, ehrenamtlich<br />

engagiert, unterliegt grundsätzlich<br />

nicht dem Schutz der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung.<br />

2. Die sog. „Wie-Beschäftigung“<br />

gemäß § 2 Abs.2 SGB VII<br />

Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen,<br />

die wie ordentlich versicherungspflichtige<br />

Tätigkeiten in einem Beschäftigungsverhältnis<br />

ausgeübt werden, auch<br />

dann wenn diese Tätigkeiten unentgeltlich<br />

erfolgen. Voraussetzung ist jedoch,<br />

dass ein Vereinsmitglied für den Verein<br />

Arbeitsleistungen erbringt, die über die<br />

Mitgliedspflichten hinausgehen.<br />

Hier jedoch sind die Hürden hoch.<br />

Das Sozialgericht Fulda hat jüngst mit<br />

seinem Urteil vom 19.1.2010 folgendes<br />

entschieden:<br />

„Wer als Mitglied eines Vereins bei dessen<br />

Veranstaltungen Helfertätigkeiten<br />

ausführt, steht auch dann nicht unter<br />

dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung,<br />

wenn er dabei besondere<br />

Fähigkeit, die er aufgrund seiner Berufsausbildung<br />

erworben hat, zur An-<br />

Ausgabe 2 / 2010<br />

wendung bringt. Dies gilt jedenfalls<br />

dann, wenn die Helfertätigkeit der Erledigung<br />

typischerweise notwendige Arbeiten<br />

zur Durchführung der Vereinsveranstaltung<br />

dient.“<br />

In dem zu entscheidenden Fall verunglückte<br />

ein für seinen Verein ehrenamtlich<br />

Tätiger bei Installationsarbeiten, für<br />

die er als Elektromeister besonders geeignet<br />

war.<br />

Leistungsansprüche an die Berufsgenossenschaft<br />

wurden zurückgewiesen.<br />

Der Ehrenamtler klagte. Das Sozialgericht<br />

wies die Klage aus vorgenannten<br />

Gründen zurück.<br />

Als „Nadelöhr“ erweist sich die Abgrenzung<br />

von Tätigkeiten in Erfüllung typischerweise<br />

notwendiger Arbeiten im<br />

Rahmen mitgliedschaftlicher Vereinspflichten<br />

und jener die über diesen Umfang<br />

hinausgehen. Nur für Letztere<br />

besteht Versicherungsschutz.<br />

Hierzu führt das Gericht in seiner Urteilsbegründung<br />

aus:<br />

„Gegen Arbeitsunfall versichert sind<br />

Personen, die wie ein nach § 2 Abs. 1<br />

SGB VII Versicherter tätig werden (also<br />

innerhalb einem ordentlichen Beschäftigungsverhältnis<br />

tätig werden; Anm. d.<br />

Verf.). Die Anwendung der Vorschrift erfordert<br />

eine ernsthafte, dem Unternehmen<br />

zu dienen bestimmte und seinem<br />

wirklichen oder mutmaßlichen Willen<br />

entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art<br />

nach sonst von Personen verrichtet<br />

werden könnte, die in einem dem allgemeinen<br />

Arbeitsmarkt zuzurechnenden<br />

Beschäftigungsverhältnis stehen und<br />

die unter solchen Umständen geleistet<br />

wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund<br />

eines Beschäftigunsverhältnisses ähnlich<br />

ist.<br />

Weiter auf Seite 5<br />

Seite 4 / 7


Jahrgang 2 | JUNI 2010 Non-Profit-Organisationen<br />

Eines persönlichen oder wirtschaftlichen<br />

Abhängigkeitsverhältnisses bedarf<br />

es bei einem Tätigwerden nach § 2 Abs.<br />

2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht.“<br />

Maßgeblich ist das Überschreiten einer<br />

Geringfügigkeitsgrenze hinsichtlich Art<br />

und Umfang der Tätigkeit. Allgemein<br />

betrachtet ist die Grenze der Geringfügigkeit<br />

dort überschritten, wo sich eine<br />

Arbeitsleistung von wirtschaftlichem<br />

Wert deutlich erkennbar von dem Maß<br />

an vergleichbarer Aktivität abhebt, das<br />

die Vereinsmitglieder üblicherweise<br />

aufwenden.<br />

Die Geringfügigkeitsgrenze wird demnach<br />

nicht zuletzt von der Vereinsübung<br />

determiniert. Welche Tätigkeiten<br />

genau sind in Ihrem Verein eigentlich<br />

üblich?<br />

Zu hohe Verwaltungskosten können<br />

den Status der Gemeinnützigkeit gefährden.<br />

Mittel der Körperschaft dürfen<br />

grundsätzlich nur für satzungsmäßige<br />

Zwecke verwendet werden. Zudem verbergen<br />

sich hinter zu hohen Verwaltungskosten<br />

oft überhöhte Personalkosten.<br />

Eine Körperschaft kann nicht als gemeinnützig<br />

behandelt werden, wenn<br />

ihre Ausgaben für die allgemeine Verwaltung,<br />

einschließlich der Werbung<br />

um Spenden, einen angemessenen<br />

Rahmen übersteigen (§ 55 Abs. 1 Nr.1<br />

und 3 AO). Das Gesetz enthält jedoch<br />

keine absoluten oder prozentualen<br />

Obergrenzen für die Verwaltungskosten<br />

und die Aufwendungen für die Spendenwerbung.<br />

Entscheidendes Merkmal<br />

ist deshalb, ob bei Berücksichtigung<br />

der Umstände des Einzelfalls das Ausgabeverhalten<br />

der Körperschaft angemessen<br />

ist. Ein Ausgabeverhalten ist<br />

angemessen, wenn es ökonomisch<br />

sinnvoll ist und dazu beiträgt, dass ein<br />

möglichst hoher Anteil der Mittel unmittelbar<br />

und effektiv für den Satzungszweck<br />

eingesetzt wird. Weiterhin<br />

ist zu beachten, ob sich die Körper-<br />

I n f o r m a t i o n<br />

Längst haben wir erkannt, dass eine<br />

Abgrenzung nicht schematisch möglich<br />

und somit schwierig ist.<br />

Hier genau entscheidet sich jedoch, ob<br />

im Schädigungsfall die gesetzliche Unfallversicherung<br />

greift oder nicht. Das<br />

Problem hat also durchaus Anspruch<br />

als Problem erkannt zu werden.<br />

Fazit:<br />

Gehören Ihre Vereinsaktivitäten zur ersten<br />

der vorgenannten Fallgruppen (bestimmte<br />

Vereinstätigkeiten) und kommt<br />

es in Ausübung dieser Aktivitäten zu<br />

einer Schädigung eines Ihrer Ehrenamtlichen<br />

besteht Versicherungsschutz<br />

durch die gesetzliche Unfallversicherung.<br />

Wann gefährden zu hohe Verwaltungskosten die Gemeinnützigkeit?<br />

schaft in der Gründungs- und Aufbauphase<br />

befindet in der sie erst einmal<br />

einen sehr hohen Anteil ihrer Mittel für<br />

die Verwaltung und Spendenwerbung<br />

verwenden muss. Jedoch ist hier wieder<br />

in Bezug auf die Dauer der Gründungs-<br />

und Aufbauphase der Einzelfall<br />

zu betrachten (BFH-Beschluss vom<br />

23.9.1998).<br />

Nach dem BFH-Beschluss (s. o.) dürfen<br />

höchstens 50% der Einnahmen aus<br />

Geldspenden für die Kosten der Verwaltung<br />

und die Spendenwerbung verbraucht<br />

werden. Die Personalkosten<br />

werden entsprechend auf die verrichteten<br />

Tätigkeiten aufgeteilt. (BMF –<br />

Schreiben vom 15.5.2000, IV C 6 – S<br />

0170 – 35/00). Es ist jedoch festzuhalten,<br />

dass diese 50%-Grenze nicht generell<br />

auf jede Körperschaft anzuwenden<br />

ist. Vielmehr kommt es auf die<br />

Umstände des jeweiligen Einzelfalls an.<br />

Aufgrund dessen kann eine für die Gemeinnützigkeit<br />

schädliche Mittelverwendung<br />

auch schon bei einem<br />

deutlich geringeren prozentualen Anteil<br />

der Verwaltungsausgaben vorliegen.<br />

Ausgabe 2 / 2010<br />

Entsteht die Schädigung eines Ihrer Ehrenamtlichen<br />

jedoch bei einer darüber<br />

hinausgehenden Tätigkeit für Ihren Verein,<br />

stellt sich die Frage nach der Einordnung<br />

der Tätigkeit in die „Wie-<br />

Beschäftigung“ gemäß § 2 Abs.2 SGB<br />

VII. Mit der oben skizzierten Abgrenzungsproblematik.<br />

Für die Vereinsverantwortlichen ist zu<br />

überlegen, inwieweit eine freiwillige<br />

Versicherung zum Schutz ihrer Ehrenamtlichen<br />

geboten ist. In Betracht<br />

kommt hier die Berufsgenossenschaft<br />

(Beitragsatz 2009 der VBG pro Person<br />

und Jahr EUR 2,73) oder eine private<br />

Unfallversicherung.<br />

Betriebswirt (VWA) Markus Schmidt<br />

Es ist in der Regel nicht zu beanstanden,<br />

wenn eine Körperschaft jährlich<br />

Mittel für die Generierung neuer Mitglieder<br />

in Höhe von rund 10% der gesamten<br />

Mitgliedsbeiträge des Jahres<br />

aufwendet (BFH – Urteil vom<br />

18.12.2002 I R 60/01).<br />

Die Gemeinnützigkeit ist auch dann gefährdet,<br />

wenn zwar das Verhältnis der<br />

Verwaltungsausgaben zu den Ausgaben<br />

für die steuerbegünstigten Zwecke<br />

insgesamt nicht zu beanstanden ist,<br />

aber einzelne Verwaltungsausgaben<br />

wie das Geschäftsführergehalt oder die<br />

Aufwendungen für Mitglieder- und<br />

Spendenwerbung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3AO)<br />

nicht angemessen sind. Die Kosten für<br />

die Geschäftsführung einschließlich<br />

Reisekosten werden grundsätzlich<br />

unter die Verwaltungskosten subsumiert.<br />

Sie können aber den Kosten für<br />

steuerbegünstigte Zwecke zugeordnet<br />

werden, wenn die Geschäftsführung<br />

unmittelbar bei gemeinnützigen Projekten<br />

mitwirkt.<br />

StBin Andrea Müsch<br />

Seite 5 / 7


Jahrgang 2 | JUNI 2010 Non-Profit-Organisationen<br />

I n f o r m a t i o n<br />

USt-Behandlung von Zahlungen der Kommunen an Krankenhäuser – Betrauungsakt<br />

Das Bundesministerium der Finanzen<br />

hat mit Datum vom 19.10.2009 ein<br />

Schreiben herausgegeben, das zur<br />

Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung<br />

von Defizitausgleichszahlungen<br />

der Kommunen an Krankenhäuser in<br />

kommunaler Trägerschaft aufgrund<br />

eines Betrauungsaktes Stellung nimmt.<br />

Diese Frage wurde in der Sitzung USt<br />

IV/09 mit den Referatsleitern Umsatzsteuer<br />

der obersten Finanzbehörden<br />

der Länder erörtert. In dieser Sitzung<br />

haben die Referatsleiter einen Beschluss<br />

zu dieser Frage gefasst.<br />

Nach diesem Beschluss sind für die<br />

Frage, ob die Zuwendung einer Kommune<br />

an einen Dritten aufgrund eines<br />

Betrauungsaktes (Übertragung der Aufgabendurchführung)<br />

ein echter Zuschuss<br />

i.S.d. Abschn. 150 Abs. 7 UStR<br />

(Umsatzsteuerrichtlinie) 2008 ist, die<br />

Gesamtumstände des Einzelfalls maßgeblich.<br />

Die beihilferechtliche formale<br />

Voraussetzung eines Betrauungsakts<br />

ändert nichts an den Voraussetzungen<br />

einer steuerbaren Leistung.<br />

Zur Abwehr von Wettbewerbsverzerrungen<br />

durch die umsatzsteuerliche Begünstigung<br />

der Leistungen der als<br />

gemeinnützig anerkannten Organisationen,<br />

die zu einer Benachteiligung von<br />

nicht steuerbegünstigten erwerbswirtschaftlichen<br />

Marktteilnehmern führt,<br />

hat der deutsche Gesetzgeber in der<br />

entsprechenden Befreiungsvorschrift (§<br />

4 Nr. 18 Buchst. c UStG) ein sog. Entgeltabstandsgebot<br />

vorgesehen.<br />

Bezogen auf Betreuungsleistungen der<br />

Vereinsbetreuer hat dieses Abstandsgebot<br />

zum Gegenstand, dass die Entgelte<br />

für die Betreuungsleistungen der Vereinsbetreuer<br />

hinter den durchschnittlich<br />

für gleichartige Leistungen von<br />

Die Referatsleiter Umsatzsteuer erkennen<br />

an, dass bei Fehlbetragsfinanzierungen<br />

der Kommunen im Krankenhaussektor<br />

viel dafür spricht, dass<br />

echte Zuschüsse vorliegen.<br />

Sie gehen insoweit davon aus, dass<br />

sich durch das Erfordernis eines Betrauungsakts<br />

nichts an den bestehenden<br />

Voraussetzungen eines echten<br />

Zuschusses geändert hat.<br />

Nach der Auffassung der Referatsleiter<br />

ist es aber nicht möglich, im Falle eines<br />

Betrauungsakts einer Kommune im<br />

Krankenhaussektor generell anzunehmen,<br />

dass geleistete Ausgleichszahlungen<br />

echte Zuschüsse sind. Insbesondere<br />

wird es als nicht ausreichend<br />

für die Annahme eines echten Zuschusses<br />

erachtet, dass ein bestimmtes Muster<br />

für einen Betrauungsakt verwendet<br />

wird. Eine Entbindung der Steuerverwaltungen<br />

der Länder von der erforderlichen<br />

Prüfung des Einzelfalls ist nicht<br />

möglich. Daraus folgt, dass jeweils zu<br />

prüfen ist, ob die Ausgleichszahlungen<br />

Kerngeschäft der Betreuungsvereine ist umsatzsteuerfrei<br />

Erwerbsunternehmen – also Berufsbetreuern<br />

– verlangten Entgelten zurückbleiben<br />

müssen.<br />

In den Jahren bis 1998 erhielten die<br />

Vereinsbetreuer ausschließlich Stundenvergütungen,<br />

die von den zuständigen<br />

Rechtspflegern festgesetzt wurden.<br />

Berufsbetreuer hingegen erhielten<br />

darüber hinaus Erstattungen für Aufwendungen<br />

der allgemeinen Verwaltung<br />

und der Haftpflichtversicherung.<br />

Damit blieben die Entgelte für die Betreuungsleistungen<br />

der Vereinsbetreuer<br />

hinter den Entgelten für Betreuungsleistungen<br />

der erwerbswirtschaftlich handelnden<br />

Berufsbetreuern zurück – dem<br />

Ausgabe 2 / 2010<br />

der Kommune eine Gegenleistung für<br />

einzelne, im Betrauungsakt aufgeführte<br />

Dienstleistungen sind. Dabei sind die<br />

allgemeinen Grundsätze des Abschn.<br />

150 Abs. 7 UStR zu echten Zuschüssen<br />

heranzuziehen. Eine Veranlassung, für<br />

den Krankenhaussektor besondere<br />

Feststellungen zu treffen, sehen die Referatsleiter<br />

Umsatzsteuer nicht.<br />

Will man im Einzelfall Rechtssicherheit<br />

erlangen, besteht die Möglichkeit, eine<br />

verbindliche Auskunft des zuständigen<br />

Finanzamtes nach § 89 Abs. 2 AO zur<br />

umsatzsteuerlichen Behandlung der<br />

Ausgleichszahlungen der Kommune zu<br />

beantragen.<br />

StB Michael Müller<br />

geforderten Entgeltabstandsgebot war<br />

entsprochen. Bei Vorliegen der weiteren<br />

Voraussetzungen des § 4 Nr. 18<br />

UStG stand einer USt-Befreiung der Betreuungsleistungen<br />

durch Vereinsbetreuer<br />

nichts entgegen.<br />

Ausgelöst durch eine Änderung des<br />

BGB ab dem Jahr 1999 erhalten Vereins-<br />

wie auch Berufsbetreuer für die<br />

Betreuung mittelloser Leistungsempfänger<br />

ein einheitliches Entgelt. Die<br />

Möglichkeit der gesonderten Berechnung<br />

von Aufwendungen für die allgemeine<br />

Verwaltung und der Haftpflichtversicherung<br />

durch die Berufsbetreuer<br />

ist seitdem entfallen.<br />

Weiter auf Seite 7<br />

Seite 6 / 7


Jahrgang 2 | JUNI 2010 Non-Profit-Organisationen<br />

Ein einheitliches Entgelt steht jedoch<br />

dem Entgeltabstandsgebot entgegen.<br />

Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung<br />

nach § 4 Nr. 18 UStG<br />

waren damit nicht mehr erfüllt.<br />

Genau dieser Umstand führte zu einem<br />

Rechtsstreit zwischen einem als gemeinnützig<br />

anerkannten Betreuungsverein<br />

und dem örtlichen Finanzamt.<br />

Das Finanzamt stellte sich dabei auf<br />

den Rechtsstandpunkt, dass bei einheitlicher<br />

Vergütung das Entgeltabstandgebot<br />

nicht erfüllt sei und die<br />

erbrachten Leistungen des Vereins<br />

daher umsatzsteuerpflichtig seien.<br />

Allerdings hatte das Finanzamt im vorliegenden<br />

Fall europäisches Recht nicht<br />

beachtet. Dieses sieht zwar vor, dass<br />

Mitgliedsstaaten die Umsatzsteuerbefreiung<br />

durch das Entgeltabstandsgebot<br />

begrenzen dürfen, wie dies die<br />

Bundesrepublik Deutschland in ihrem<br />

Umsatzsteuergesetz auch getan hat.<br />

Aber das europäische Recht bestimmt<br />

auch, dass eine solche Begrenzung der<br />

Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht<br />

nicht bei “behördlich genehmigten<br />

Preisen” zulässig ist (Art. 13 Teil A Abs.<br />

2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der<br />

Richtlinie 77/388/EWG ersetzt mit Wirkung<br />

ab 1.1.2007 durch die diesbezüglich<br />

inhaltsgleiche Mehrwertsteuer-<br />

Systemrichtlinie – Richtlinie 2006/112/<br />

EG).<br />

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit<br />

seinem Urteil vom 16.08.2006 (Az. 5 K<br />

5856/02 U) festgestellt, dass die vom<br />

Vormundschaftsgericht festgesetzte<br />

Vergütung für Berufs- und Vereinsbetreuer<br />

bei mittellosen Betreuten “behördlich<br />

genehmigte Preise” im Sinne<br />

des europäischen Rechts sind, das<br />

preisliche Abstandsgebot gemäß deutschem<br />

Umsatzsteuerrecht nicht anwendbar<br />

ist und der Verein daher in<br />

dem streitigen Fall von der Umsatzsteuer<br />

befreit ist. Das europäische<br />

Recht gehe hier nationalem Recht vor,<br />

so dass das Entgeltabstandsgebot im<br />

I n f o r m a t i o n<br />

deutschen Umsatzsteuergesetz europakonform<br />

auszulegen sei.<br />

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese<br />

Entscheidung mit seinem Urteil vom<br />

17.2.2009 (Az. XI R 67/06) in letzter Instanz<br />

und erklärte damit das Entgeltabstandsgebot<br />

des § 4 Nr. 18 Buchstabe<br />

c in der Fassung der deutschen<br />

Umsatzsteuergesetzes für gemeinschaftsrechtswidrig.<br />

Die deutsche Bestimmung differenziert<br />

nicht zwischen behördlich genehmigten<br />

bzw. kontrollierten Preisen und frei kalkulierten<br />

Preisen. Die Richtlinienbestimmung<br />

lässt dagegen ein Entgeltabstandsgebot<br />

als nationales Wahlrecht<br />

nur bei frei kalkulierten Preisen<br />

zu.<br />

Was bedeutet dies nun für die Praxis?<br />

Der als gemeinnützig anerkannte Betreuungsverein<br />

kann sich – im Falle der<br />

Betreuungsleistungen gegenüber mittellosen<br />

Leistungsempfängern und den<br />

damit einhergehenden behördlich genehmigten<br />

bzw. kontrollierten Leistungsentgelten<br />

– in punkto Umsatzsteuerbefreiung<br />

unmittelbar auf die für<br />

ihn günstigere gemeinschaftsrechtliche<br />

Regelung berufen.<br />

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung<br />

nach Art. 132 Abs.1 Buchst. G<br />

der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie<br />

genügt es, dass zwei Voraussetzungen<br />

erfüllt sind, und zwar<br />

• dass es sich um eng mit der Sozialfürsorge<br />

und der sozialen Sicherheit<br />

verbundene Dienstleistungen und<br />

Lieferungen von Gegenständen handelt,<br />

und<br />

• dass diese Dienstleistungen oder<br />

Lieferungen durch Einrichtungen des<br />

öffentlichen Rechts oder anderer Einrichtungen,<br />

die vom jeweiligen Mitgliedsstaat<br />

als Einrichtungen mit<br />

sozialem Charakter anerkannt sind,<br />

bewirkt werden.<br />

Ausgabe 2 / 2010<br />

Das für gemeinschaftsrechtswidrig erklärte<br />

Entgeltabstandsgebot des § 4<br />

Nr. 18 Buchst. c UStG ist – sofern überhaupt<br />

– ausschließlich bei frei kalkulierten<br />

Preisen anzuwenden. Stellt man<br />

den Vergleich mit den Entgelten gewerblicher<br />

Anbieter an, sind die „Nettopreise“<br />

heranzuziehen. Die zusätzlich<br />

berechnete Umsatzsteuer ist kein Bestandteil<br />

des Entgelts.<br />

Betrachtet man nun die o. g. Voraussetzungen<br />

für die Inanspruchnahme<br />

der Steuerbefreiung stellt sich die<br />

Frage, ob denn nicht auch Berufsbetreuer<br />

als Einrichtungen mit sozialem<br />

Charakter gelten können und ebenso<br />

den Vorzug einer Steuerbefreiung für<br />

sich reklamieren können.<br />

Hierzu führt die Oberfinanzdirektion<br />

Koblenz in ihrer Rundverfügung vom<br />

25.2.2010 (Az. S 7175 A – St 44 2) aus<br />

„Der deutsche Gesetzgeber hat die Berufsbetreuer<br />

nicht als Einrichtungen mit<br />

sozialem Charakter anerkannt. Demzufolge<br />

unterliegen deren Umsätze aus<br />

Betreuungsleistungen weiterhin der<br />

Umsatzsteuer“.<br />

Grundsätzlich gilt jedoch, dass der Begriff<br />

der „von dem Mitgliedsstaat als<br />

Einrichtungen mit sozialem Charakter<br />

anerkannte Einrichtung“ nach ständiger<br />

Rechtsprechung weit auszulegen<br />

ist. So hat der BFH mit Urteil vom<br />

18. 8.2006 eine freiberuflich tätige Legasthenie-Therapeutin<br />

als „Einrichtung<br />

mit sozialem Charakter“ anerkannt, soweit<br />

sie ihre Leistungen mit dem zuständigen<br />

öffentlich-rechtlichen Sozialleistungsträgern<br />

abrechnet. Insoweit<br />

unterlagen die Leistungen der Therapeutin<br />

der Umsatzsteuerbefreiung.<br />

Betriebswirt (VWA) Markus Schmidt<br />

Seite 7 / 7

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!